Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 656/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 165/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 27/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2008 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 24.07.2003 ein Arbeitsunfall ist.
II. Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall des Klägers vom 24.07.2003 um einen Arbeitsunfall im Sinne von §§ 2, 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) gehandelt hat.
Der 1980 geborene Kläger ist von Beruf Eishockeyspieler. Er hat sich am 24.07.2003 beim Sportklettern eine offene Verrenkung des oberen Sprunggelenks mit Luxation der Peronaealsehnen sowie eine Innenband- und Syndesmosenruptur zugezogen.
Der Kläger hat seine berufliche Laufbahn als Eishockeyspieler in der Saison 1996/1997 bei den S. in R. begonnen und nach mehreren Vereinswechseln zuletzt in der Saison 2002/2003 bei den H. gespielt. Er hat am 11.07.2003 einen Vertrag als Eishockeyspieler bei der C. (A.) mit einer Laufzeit vom 01.08.2003 bis 31.03.2004 unterzeichnet. Danach musste der Spieler ca. zehn Tage vor dem ersten Eistraining in A. eintreffen; er konnte ca. zehn Tage nach der letzten Pflichtveranstaltung abreisen. Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrages war ein Gesundheits- und Fitnesstest bei Ankunft in A ... Weiterhin wurde vereinbart, dass der Spieler vom 01.08.2003 bis 31.03.2004 ein Appartement kostenfrei zur Verfügung gestellt bekommt.
Am 12.07.2003 hat der Kläger einen Trainingsplan zur Saisonvorbereitung erhalten, in dem neben konkreten Übungen zur Ausdauer wie Sprints, Sprünge und Kraft auch Ausgleichsübungen wie Tennis spielen, mountainbiken, Klettern, Fußball usw. sowie zur Regeneration Schwimmen, Sauna und Massagen vorgegeben waren. Das erste Eistraining bei den A. sollte am 01.08.2003 stattfinden.
Am 24.07.2003 hat der Kläger nach obigen Vorgaben ein Sportklettern in F. am Inn absolviert, bei dem er von seinem Vater und Trainer sowie seiner Freundin, ebenfalls eine Leistungssportlerin, begleitet worden ist. Dabei hat sich der streitgegenständliche Unfall ereignet, bei dem sich der Kläger die eingangs beschriebenen Verletzungen zugezogen hat.
Zum Unfallzeitpunkt hat der Kläger Arbeitslosengeld und anschließend Krankengeld erhalten. Gegenüber der Barmer Ersatzkasse hat er ausgeführt, dass es sich um einen Freizeitunfall gehandelt habe (Unfallfragebogen vom 01.08.2003). Entsprechendes gilt für die Unfall-Schadenanzeige gegenüber den Gothaer Versicherungen vom 13.08.2003.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat erstmals mit Schreiben vom 10.09.2007 beantragt, das Ereignis vom 24.07.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte hat es mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.12.2007 abgelehnt, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Unfalles vom 24.07.2003 zu gewähren. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der C. habe erst am 01.08.2003 begonnen. Auch wenn der Vertrag am 11.07.2003 unterschrieben worden sei und der Kläger am 12.07.2003 einen Trainingsplan zur Vorbereitung bis zum Saisonbeginn 2003/2004 erhalten habe, habe es sich hier um eine unversicherte Tätigkeit gehandelt. Nicht jede der körperlichen Fitness dienende Tätigkeit eines Profisportlers unterliege dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hiergegen wurde erfolglos eingewandt (Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008), entsprechend dem Arbeitsvertrag habe der Spieler seine Tätigkeit zehn Tage vor Vertragsbeginn antreten müssen. Hierzu hätten auch die von dem Arbeitgeber speziell vorgegebenen und auf ihn persönlich abgestimmten Trainingsinhalte gehört. In Berücksichtigung des individuell abgestellten Trainingsplans vom 12.07.2003 sei der Unfall beim Sportklettern der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Der Beklagten zufolge gehörten Handlungen nicht zu den versicherten Tätigkeiten, die der Verletzte noch in seinem privaten, unversicherten Lebensbereich vornehme, um später eine versicherte Tätigkeit ordnungsgemäß durchführen zu können oder sich darauf vorzubereiten. Dies gelte auch für Profisportler während der vertragsfreien Zeit zur Vorbereitung auf die nächste Saison.
In dem sich anschließenden Klageverfahren hat die Orthopädische Klinik M. unter dem 08.01.2009 mitgeteilt, dass bei dem Kläger aufgrund der ambulanten und stationären Behandlungsmaßnahmen des Jahres 2008 noch eine posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenks sowie multiple Bursen an beiden Sprunggelenken bestünden.
Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 10.03.2010 abgewiesen. Auf die Einvernahme des Physiotherapeuten der A. Herrn D. habe verzichtet werden können. Letztlich komme es nicht darauf an, welche Bedeutung der Sommertrainingsplan für den Physiotherapeuten gehabt habe. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt noch nicht den Weisungen des Vereines unterstanden, die Vertragslaufzeit noch nicht begonnen und der Unfallzeitpunkt sich bei einem Klettergang in F. am Inn ereignet habe, als der Kläger in Begleitung seines Vaters und seiner Freundin gewesen sei.
Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 09.04.2010 beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Von Seiten des Senats wurden die Unfallakten der Beklagten sowie die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen.
Die Bevollmächtigten des Klägers hoben mit Berufungsbegründung vom 05.05.2010 hervor, dass der Kläger entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 11.07.2003 zehn Tage vor dem Eistraining in A. habe eintreffen müssen. Das Eistraining habe am 01.08.2003 begonnen. Außerdem seien dem Kläger bereits ab dem 20. oder 21.07.2003 Sachbezüge gewährt worden (Apartment). Die Trainingsinhalte (Trainingsplan vom 12.07.2003) seien dem Kläger vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation vorgegeben und überwacht worden. Wenn der Kläger bei dem Sportklettern von seinem Vater begleitet worden sei, sei dies unschädlich; der Vater des Klägers sei jahrelang der Trainer des Klägers gewesen. Außerdem sei beim Klettern die Teilnahme einer weiteren Person zwingend erforderlich, da ein Sichern der kletternden Person unumgänglich gewesen sei. Die im Trainingsplan aufgeführten Trainingsinhalte zum Ausgleich der Kraft- und Ausdauerinhalte seien nur beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt und würden auch keine Empfehlung darstellen, sondern seien wesentlicher Bestandteil des Gesamttrainingsplanes.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2010 erklärte der Kläger hierzu auf Nachfrage: Er habe am 11.07.2003 den Vertrag unterschrieben. Ca. drei oder vier Tage später sei er nach A. gefahren und habe bereits seine Wohnung aufgesucht und dort übernachtet. Den Trainingsplan habe er entweder per Post erhalten oder bei seinem ersten Besuch in A ... Dieser sei mit dem Manager Herrn E. und dem Physiotherapeuten Herrn D. besprochen worden. Da er aus Bayern komme, seien mountainbiken und Klettern naheliegend gewesen. Er habe diese Sportarten auch früher bereits ausgeübt, Fußball allerdings weniger. Das Sommertraining erfolge eigenverantwortlich; hierbei habe er immer zusammen mit seinem Trainer trainiert. Auch bei dem Sommertraining erfolge in der Regel eine Überwachung des Trainingsfortschritts. Für den Fall, dass man die Erwartungen nicht erfülle, begründe dies die Möglichkeit für den Verein, eine Weiterbeschäftigung abzulehnen. Regelmäßig überwache der Verein die Tätigkeit auch in der Sommerpause, während die Spieler arbeitslos gemeldet seien. Die Trainingsinhalte seien bereits vor dem Vertragsschluss besprochen worden. Er habe die Wohnung in A. zwischen dem 15. und 20.07. bezogen. Am Tag vor dem Sturzereignis sei er noch in A. gewesen, wohin er nach dem Klettern wieder habe zurückfahren wollen.
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 16.11.2010 wurde der ehemalige Teammanager Herr E. als Zeuge einvernommen, welcher bekundete, man habe sich im Falle des Klägers erst relativ spät Ende Juni bzw. Anfang Juli 2003 für diesen entschieden. Aufgrund der vom vorherigen Verein übermittelten medizinischen Daten hätten keine gesundheitlichen Probleme bestanden. Allgemeiner Standard in der Eislaufgesellschaft sei, dass Spieler etwa zehn Tage vorher bei dem jeweiligen Club einträfen, um organisatorische Fragen zu klären und auch die erforderlichen Fitnesstests zu absolvieren. Fakt sei, dass die jeweiligen Spieler, so auch der Kläger, vor allem in den genannten zehn Tagen vorab alles tun würden, um die entsprechenden Voraussetzungen für einen Einsatz zu gewährleisten. Anders als im Bereich des Fußballes bei dem Wechsel eines Spielers von einem Verein zum anderen verlasse man sich nicht nur auf die übermittelten gesundheitlichen Daten, sondern führe wie im Falle des Klägers einen eigenen medizinischen Test durch, der hier jedoch nicht mehr zustande gekommen sei. Die medizinische Untersuchung werde nicht zwingend vor Vertragsschluss durchgeführt. Sie sei jedoch ein Element, damit der Vertrag wirksam werde. Aus diesem Grund sei der bereits geschlossene Vertrag bei dem Kläger auch erst um einige Monate zeitversetzt in Kraft gesetzt worden. Aufgrund der großen Fluktuation der Spieler sei diese Praxis bei den Eislaufgesellschaften üblich. In Abhängigkeit vom konkreten Saisonende des jeweils betroffenen Spielers gehe er bei dessen Übernahme davon aus, dass dieser eine gewisse Grundfitness mitbringen werde. Hiervon zu unterscheiden sei das spezielle weitere Aufbauprogramm des Clubs bzw. des Trainers unmittelbar vor dem eigentlichen Saisonbeginn. Aufgrund des Urlaubs des Klägers seien hier die entsprechenden Vereinbarungen erst am 11.07.2003 zustande gekommen mit der Folge, dass auch der Verein ab dem genannten Zeitpunkt auf die intensivierten Maßnahmen Wert gelegt habe (Trainingsplan vom 12.07.2003).
Der ebenfalls uneidlich gehörte Physiotherapeut Herr D. erläuterte, dass zu Beginn einer jeden Saison bei Spielern ein Fitnesstest durchgeführt werde. Im Falle des Klägers hätten ihm vorab nur die übermittelten Daten zur Verfügung gestanden und es sei nur ein kurzer Kontakt möglich gewesen. Aufgrund dessen habe er es für notwendig erachtet, vor allem die Schnelligkeit und Spritzigkeit bzw. die Schnellkraft des Klägers zu fördern, als der Trainingsplan vom 12.07.2003 aufgestellt worden sei. Wegen des Wohnsitzes des Klägers sei es dem Zeugen optimal erschienen auch Klettern zu empfehlen, da hierbei auch die Koordination und die Beinarbeit des Klägers optimal gefördert werden sollten, zumal auf entsprechende Klettererfahrung zurückgegriffen werden konnte. Ausgehend von einer Grundfitness seien vor allem kurz vor Saisonbeginn individuelle Schwächen auszumerzen.
Die Bevollmächtigten des Klägers wiesen nochmals darauf hin, dass der vorliegende Sommertrainingsplan speziell auf den Kläger und seine persönlichen Bedürfnisse aufgestellt worden sei. Auch die spezielle unfallbringende Tätigkeit (Klettern) sei explizit unter Berücksichtigung der vorliegenden speziellen körperlichen Defizite in den Trainingsplan aufgenommen worden, zumal hierdurch die defizitären Koordinations- und Beinarbeitswerte verbessert werden sollten.
Die Beklagte betonte demgegenüber, es habe ein sogenanntes vorvertragliches Schuldverhältnis vorgelegen. Bei der Kletterei habe es sich weiterhin um eine Leidenschaft des Klägers gehandelt, die er in den letzten Monaten vor dem Unfall mindestens 20- bis 30-mal ausgeübt habe. Durch den Abschluss des Arbeitsvertrages wenige Tage vor dem Klettern habe der Kläger sein Verhalten nicht geändert. Mangels Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art, Zeitpunkt, Ort, Dauer und genauer Durchführung sei der Kläger hierbei auch nicht in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers eingebunden gewesen. Eine versicherte Tätigkeit habe somit nicht vorgelegen; dies ergäbe sich mittelbar auch aus § 2 Abs.1 Nr.3 SGB VII. Der Kläger könne auch nicht wie ein Versicherter behandelt werden (§ 2 Abs.2 SGB VII). Im Übrigen seien Tätigkeiten nicht versichert, die während einer vertragslosen Zeit bei bestehender Arbeitslosigkeit dazu dienen würden, die eigene Einsatzfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf zu erhalten.
Beide Beteiligten stimmten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu.
Die Bevollmächtigten des Klägers beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.03.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.12.2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 24.07.2003 ein Arbeitsunfall sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.03.2010 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unfallakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen, vor allem auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 24.08.2010 und 16.11.2010.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig und begründet. Bei dem Unfall des Klägers vom 24.07.2003 hat es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt (§§ 2 Abs.1 Nr.1, 8 Abs.1 SGB VII).
Der Senat legt den klägerischen Antrag als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG aus. Denn begehrt ein Versicherter wie hier die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- und Feststellungsklage gegebenenfalls unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen (BSG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt mit Urteil vom 09.11.2011 - B 2 U 14/10 R). Soweit der Kläger darüber hinaus die entsprechenden gesetzlichen Leistungen begehrt, handelt es sich um eine gesetzliche Folge, zu der die Beklagte nicht eigens zu verurteilen gewesen ist.
Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist noch nicht zustanden gekommen ist. Denn der am 11.07.2003 unterzeichnete Arbeitsvertrag des Klägers hat noch unter Vorbehalt gestanden ("Voraussetzung zum Inkrafttreten des Vertrages ist ein Gesundheits- und Fitnesstest bei Ankunft in A ..."). Wegen des Unfalles des Klägers vom 24.07.2003 ist der Arbeitsvertrag erst zeitversetzt in Kraft gesetzt worden, nachdem dieser wieder hat spielen können.
Zur Überzeugung des Senats liegen in diesem konkreten Einzelfall jedoch die Voraussetzungen einer versicherten Vorbereitungshandlung vor. Versicherungsschutz für Vorbereitungshandlungen besteht dann, wenn die Handlung mit der eigentlich versicherten Tätigkeit so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden, weil die vorbereitende Tätigkeit einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit aufweist (BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R; Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 8/08 R).
Denn der Kläger hat am 24.07.2003 im Rahmen eines dienstlich vorgegebenen Trainingsplans einen Sportunfall zu einem Zeitpunkt erlitten, in dem der Arbeitsvertrag noch unter einer aufschiebenden Bedingung (hier: Nachweis einer sportlichen Fitness) gestanden hat, er aber durch eben diese sportliche Aktivität (hier: Sportklettern) die letzten konkreten sportlichen Defizite zu beseitigen hatte. Dies bedingt einen "engen sachlichen Zusammenhang" mit der eigentlich versicherten Tätigkeit als Eishockeyspieler. Im Einzelnen:
Der Einvernahme der Zeugen E. und D. zufolge ist der Trainingsplan vom 12.07.2003 und das dort angesprochene Klettern im Sinne eines Sportklettern vorgesehen worden, damit kurz vor Saisonbeginn individuelle Schwächen ausgemerzt werden konnten. Vor allem sollten die Koordination und die Beinarbeit des Kläger optimal gefördert werden. Zudem schult das Sportklettern wie hier auch die Reaktionsfähigkeit des Klägers als Eishockeyspieler, wie dieser selbst schlüssig und überzeugend ergänzend vorgetragen hat. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats der erforderliche "enge sachliche Zusammenhang" mit der versicherten Tätigkeit.
Daneben liegt auch der "enge zeitliche" Zusammenhang hier vor. Aufgrund des Urlaubs des Klägers sind die entsprechenden Vereinbarungen erst am 11.07.2003 zustande gekommen mit der Folge, dass der Verein ab dem genannten Zeitpunkt die intensivierten Maßnahmen vorgegeben und durch den Physiotherapeuten D. den konkreten Trainingsplan vom 12.07.2003 erstellt hat. Der Kläger hat weiterhin die ihm vertraglich zugewiesene Wohnung (vergleichbar einer Dienstwohnung) bereits zwischen dem 15. und 20. Juli 2003 bezogen und sich noch am Tag vor dem Sturzereignis in A. aufgehalten. Nach dem Klettern wollte er eigenen glaubhaften Bekunden zufolge wieder dorthin zurückfahren. Der ebenfalls vertraglich vorgesehene Gesundheits- und Fitnesstest ist bereits für Ende Juli 2003 vorgesehen gewesen, also unmittelbar vor dem avisierten Inkrafttreten des Arbeitsvertrages zum 01.08.2003, und nur wegen des Unfalles vom 24.07.2003 nicht mehr durchgeführt worden.
Schließlich ist ein "enger örtlicher" Zusammenhang ist gegeben. Denn der Vereinsphysiotherapeut D. hat ausdrücklich ein Sportklettern auch wegen des Wohnsitzes des Klägers in A-Stadt bei R. und der Nähe zu den Alpen ausgewählt. Diese für die Beseitigung der letzten konkreten sportlichen Defizite maßgebliche Sportart konnte nach den örtlichen Gegebenheiten auf dem Betriebsgelände der A. nicht ausgeführt werden. Es ist daher nicht von Relevanz, dass sich der Unfall vom 24.07.2003 in F. am Inn ereignet hat, also in der Nähe seines Wohnortes und dem seines Trainers. Unabdingbar ist in diesem Zusammenhang die Sicherung durch eine zweite Person, sei es durch den Vater oder die hier zusätzlich begleitende Freundin. Üblicherweise ist der Kläger nach seinen Einlassungen hierbei von einem Eislaufkollegen begleitet worden, der nur dieses eine Mal nicht dabei gewesen ist. Dessen Stelle hat am Unfalltag mehr zufällig die Freundin des Klägers eingenommen, die ebenfalls Leistungssportlerin ist.
Die aktenkundigen entgegenstehenden Angaben des Klägers in den Unfallfragebögen vom 01.08.2003 und 13.08.2003 (Wertung als privater Unfall) lassen einen Versicherungsschutz nicht entfallen. Denn wie oben dargelegt liegt zum Zeitpunkt des Unfalls vom 24.07.2003 eine versicherte Vorbereitungshandlung vor. Die Handlungstendenz zur Zeit des Unfallgeschehens ist nicht nach den persönlichen rechtlichen Vorstellungen des Betroffenen zu ermitteln, sondern anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien, hier die enge sachliche, zeitliche und auch örtliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Eishockeyvereins als Arbeitgeber.
Im Übrigen stützt sich die Beklagte zu Unrecht auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII. Denn die Tatbestände eines Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, der hier nicht gegeben ist, und der einer versicherten Vorbereitungshandlung wie in diesem Einzelfall stehen nicht in Anspruchskonkurrenz, sondern begründen nebeneinander einen Versicherungsschutz unter den jeweiligen Voraussetzungen.
Nach alledem ist der Berufung des Klägers stattzugeben gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
II. Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall des Klägers vom 24.07.2003 um einen Arbeitsunfall im Sinne von §§ 2, 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) gehandelt hat.
Der 1980 geborene Kläger ist von Beruf Eishockeyspieler. Er hat sich am 24.07.2003 beim Sportklettern eine offene Verrenkung des oberen Sprunggelenks mit Luxation der Peronaealsehnen sowie eine Innenband- und Syndesmosenruptur zugezogen.
Der Kläger hat seine berufliche Laufbahn als Eishockeyspieler in der Saison 1996/1997 bei den S. in R. begonnen und nach mehreren Vereinswechseln zuletzt in der Saison 2002/2003 bei den H. gespielt. Er hat am 11.07.2003 einen Vertrag als Eishockeyspieler bei der C. (A.) mit einer Laufzeit vom 01.08.2003 bis 31.03.2004 unterzeichnet. Danach musste der Spieler ca. zehn Tage vor dem ersten Eistraining in A. eintreffen; er konnte ca. zehn Tage nach der letzten Pflichtveranstaltung abreisen. Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrages war ein Gesundheits- und Fitnesstest bei Ankunft in A ... Weiterhin wurde vereinbart, dass der Spieler vom 01.08.2003 bis 31.03.2004 ein Appartement kostenfrei zur Verfügung gestellt bekommt.
Am 12.07.2003 hat der Kläger einen Trainingsplan zur Saisonvorbereitung erhalten, in dem neben konkreten Übungen zur Ausdauer wie Sprints, Sprünge und Kraft auch Ausgleichsübungen wie Tennis spielen, mountainbiken, Klettern, Fußball usw. sowie zur Regeneration Schwimmen, Sauna und Massagen vorgegeben waren. Das erste Eistraining bei den A. sollte am 01.08.2003 stattfinden.
Am 24.07.2003 hat der Kläger nach obigen Vorgaben ein Sportklettern in F. am Inn absolviert, bei dem er von seinem Vater und Trainer sowie seiner Freundin, ebenfalls eine Leistungssportlerin, begleitet worden ist. Dabei hat sich der streitgegenständliche Unfall ereignet, bei dem sich der Kläger die eingangs beschriebenen Verletzungen zugezogen hat.
Zum Unfallzeitpunkt hat der Kläger Arbeitslosengeld und anschließend Krankengeld erhalten. Gegenüber der Barmer Ersatzkasse hat er ausgeführt, dass es sich um einen Freizeitunfall gehandelt habe (Unfallfragebogen vom 01.08.2003). Entsprechendes gilt für die Unfall-Schadenanzeige gegenüber den Gothaer Versicherungen vom 13.08.2003.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat erstmals mit Schreiben vom 10.09.2007 beantragt, das Ereignis vom 24.07.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte hat es mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.12.2007 abgelehnt, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Unfalles vom 24.07.2003 zu gewähren. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der C. habe erst am 01.08.2003 begonnen. Auch wenn der Vertrag am 11.07.2003 unterschrieben worden sei und der Kläger am 12.07.2003 einen Trainingsplan zur Vorbereitung bis zum Saisonbeginn 2003/2004 erhalten habe, habe es sich hier um eine unversicherte Tätigkeit gehandelt. Nicht jede der körperlichen Fitness dienende Tätigkeit eines Profisportlers unterliege dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hiergegen wurde erfolglos eingewandt (Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008), entsprechend dem Arbeitsvertrag habe der Spieler seine Tätigkeit zehn Tage vor Vertragsbeginn antreten müssen. Hierzu hätten auch die von dem Arbeitgeber speziell vorgegebenen und auf ihn persönlich abgestimmten Trainingsinhalte gehört. In Berücksichtigung des individuell abgestellten Trainingsplans vom 12.07.2003 sei der Unfall beim Sportklettern der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Der Beklagten zufolge gehörten Handlungen nicht zu den versicherten Tätigkeiten, die der Verletzte noch in seinem privaten, unversicherten Lebensbereich vornehme, um später eine versicherte Tätigkeit ordnungsgemäß durchführen zu können oder sich darauf vorzubereiten. Dies gelte auch für Profisportler während der vertragsfreien Zeit zur Vorbereitung auf die nächste Saison.
In dem sich anschließenden Klageverfahren hat die Orthopädische Klinik M. unter dem 08.01.2009 mitgeteilt, dass bei dem Kläger aufgrund der ambulanten und stationären Behandlungsmaßnahmen des Jahres 2008 noch eine posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenks sowie multiple Bursen an beiden Sprunggelenken bestünden.
Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 10.03.2010 abgewiesen. Auf die Einvernahme des Physiotherapeuten der A. Herrn D. habe verzichtet werden können. Letztlich komme es nicht darauf an, welche Bedeutung der Sommertrainingsplan für den Physiotherapeuten gehabt habe. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt noch nicht den Weisungen des Vereines unterstanden, die Vertragslaufzeit noch nicht begonnen und der Unfallzeitpunkt sich bei einem Klettergang in F. am Inn ereignet habe, als der Kläger in Begleitung seines Vaters und seiner Freundin gewesen sei.
Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 09.04.2010 beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Von Seiten des Senats wurden die Unfallakten der Beklagten sowie die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen.
Die Bevollmächtigten des Klägers hoben mit Berufungsbegründung vom 05.05.2010 hervor, dass der Kläger entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 11.07.2003 zehn Tage vor dem Eistraining in A. habe eintreffen müssen. Das Eistraining habe am 01.08.2003 begonnen. Außerdem seien dem Kläger bereits ab dem 20. oder 21.07.2003 Sachbezüge gewährt worden (Apartment). Die Trainingsinhalte (Trainingsplan vom 12.07.2003) seien dem Kläger vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation vorgegeben und überwacht worden. Wenn der Kläger bei dem Sportklettern von seinem Vater begleitet worden sei, sei dies unschädlich; der Vater des Klägers sei jahrelang der Trainer des Klägers gewesen. Außerdem sei beim Klettern die Teilnahme einer weiteren Person zwingend erforderlich, da ein Sichern der kletternden Person unumgänglich gewesen sei. Die im Trainingsplan aufgeführten Trainingsinhalte zum Ausgleich der Kraft- und Ausdauerinhalte seien nur beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt und würden auch keine Empfehlung darstellen, sondern seien wesentlicher Bestandteil des Gesamttrainingsplanes.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2010 erklärte der Kläger hierzu auf Nachfrage: Er habe am 11.07.2003 den Vertrag unterschrieben. Ca. drei oder vier Tage später sei er nach A. gefahren und habe bereits seine Wohnung aufgesucht und dort übernachtet. Den Trainingsplan habe er entweder per Post erhalten oder bei seinem ersten Besuch in A ... Dieser sei mit dem Manager Herrn E. und dem Physiotherapeuten Herrn D. besprochen worden. Da er aus Bayern komme, seien mountainbiken und Klettern naheliegend gewesen. Er habe diese Sportarten auch früher bereits ausgeübt, Fußball allerdings weniger. Das Sommertraining erfolge eigenverantwortlich; hierbei habe er immer zusammen mit seinem Trainer trainiert. Auch bei dem Sommertraining erfolge in der Regel eine Überwachung des Trainingsfortschritts. Für den Fall, dass man die Erwartungen nicht erfülle, begründe dies die Möglichkeit für den Verein, eine Weiterbeschäftigung abzulehnen. Regelmäßig überwache der Verein die Tätigkeit auch in der Sommerpause, während die Spieler arbeitslos gemeldet seien. Die Trainingsinhalte seien bereits vor dem Vertragsschluss besprochen worden. Er habe die Wohnung in A. zwischen dem 15. und 20.07. bezogen. Am Tag vor dem Sturzereignis sei er noch in A. gewesen, wohin er nach dem Klettern wieder habe zurückfahren wollen.
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 16.11.2010 wurde der ehemalige Teammanager Herr E. als Zeuge einvernommen, welcher bekundete, man habe sich im Falle des Klägers erst relativ spät Ende Juni bzw. Anfang Juli 2003 für diesen entschieden. Aufgrund der vom vorherigen Verein übermittelten medizinischen Daten hätten keine gesundheitlichen Probleme bestanden. Allgemeiner Standard in der Eislaufgesellschaft sei, dass Spieler etwa zehn Tage vorher bei dem jeweiligen Club einträfen, um organisatorische Fragen zu klären und auch die erforderlichen Fitnesstests zu absolvieren. Fakt sei, dass die jeweiligen Spieler, so auch der Kläger, vor allem in den genannten zehn Tagen vorab alles tun würden, um die entsprechenden Voraussetzungen für einen Einsatz zu gewährleisten. Anders als im Bereich des Fußballes bei dem Wechsel eines Spielers von einem Verein zum anderen verlasse man sich nicht nur auf die übermittelten gesundheitlichen Daten, sondern führe wie im Falle des Klägers einen eigenen medizinischen Test durch, der hier jedoch nicht mehr zustande gekommen sei. Die medizinische Untersuchung werde nicht zwingend vor Vertragsschluss durchgeführt. Sie sei jedoch ein Element, damit der Vertrag wirksam werde. Aus diesem Grund sei der bereits geschlossene Vertrag bei dem Kläger auch erst um einige Monate zeitversetzt in Kraft gesetzt worden. Aufgrund der großen Fluktuation der Spieler sei diese Praxis bei den Eislaufgesellschaften üblich. In Abhängigkeit vom konkreten Saisonende des jeweils betroffenen Spielers gehe er bei dessen Übernahme davon aus, dass dieser eine gewisse Grundfitness mitbringen werde. Hiervon zu unterscheiden sei das spezielle weitere Aufbauprogramm des Clubs bzw. des Trainers unmittelbar vor dem eigentlichen Saisonbeginn. Aufgrund des Urlaubs des Klägers seien hier die entsprechenden Vereinbarungen erst am 11.07.2003 zustande gekommen mit der Folge, dass auch der Verein ab dem genannten Zeitpunkt auf die intensivierten Maßnahmen Wert gelegt habe (Trainingsplan vom 12.07.2003).
Der ebenfalls uneidlich gehörte Physiotherapeut Herr D. erläuterte, dass zu Beginn einer jeden Saison bei Spielern ein Fitnesstest durchgeführt werde. Im Falle des Klägers hätten ihm vorab nur die übermittelten Daten zur Verfügung gestanden und es sei nur ein kurzer Kontakt möglich gewesen. Aufgrund dessen habe er es für notwendig erachtet, vor allem die Schnelligkeit und Spritzigkeit bzw. die Schnellkraft des Klägers zu fördern, als der Trainingsplan vom 12.07.2003 aufgestellt worden sei. Wegen des Wohnsitzes des Klägers sei es dem Zeugen optimal erschienen auch Klettern zu empfehlen, da hierbei auch die Koordination und die Beinarbeit des Klägers optimal gefördert werden sollten, zumal auf entsprechende Klettererfahrung zurückgegriffen werden konnte. Ausgehend von einer Grundfitness seien vor allem kurz vor Saisonbeginn individuelle Schwächen auszumerzen.
Die Bevollmächtigten des Klägers wiesen nochmals darauf hin, dass der vorliegende Sommertrainingsplan speziell auf den Kläger und seine persönlichen Bedürfnisse aufgestellt worden sei. Auch die spezielle unfallbringende Tätigkeit (Klettern) sei explizit unter Berücksichtigung der vorliegenden speziellen körperlichen Defizite in den Trainingsplan aufgenommen worden, zumal hierdurch die defizitären Koordinations- und Beinarbeitswerte verbessert werden sollten.
Die Beklagte betonte demgegenüber, es habe ein sogenanntes vorvertragliches Schuldverhältnis vorgelegen. Bei der Kletterei habe es sich weiterhin um eine Leidenschaft des Klägers gehandelt, die er in den letzten Monaten vor dem Unfall mindestens 20- bis 30-mal ausgeübt habe. Durch den Abschluss des Arbeitsvertrages wenige Tage vor dem Klettern habe der Kläger sein Verhalten nicht geändert. Mangels Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art, Zeitpunkt, Ort, Dauer und genauer Durchführung sei der Kläger hierbei auch nicht in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers eingebunden gewesen. Eine versicherte Tätigkeit habe somit nicht vorgelegen; dies ergäbe sich mittelbar auch aus § 2 Abs.1 Nr.3 SGB VII. Der Kläger könne auch nicht wie ein Versicherter behandelt werden (§ 2 Abs.2 SGB VII). Im Übrigen seien Tätigkeiten nicht versichert, die während einer vertragslosen Zeit bei bestehender Arbeitslosigkeit dazu dienen würden, die eigene Einsatzfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf zu erhalten.
Beide Beteiligten stimmten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu.
Die Bevollmächtigten des Klägers beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.03.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.12.2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 24.07.2003 ein Arbeitsunfall sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.03.2010 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unfallakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen, vor allem auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 24.08.2010 und 16.11.2010.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig und begründet. Bei dem Unfall des Klägers vom 24.07.2003 hat es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt (§§ 2 Abs.1 Nr.1, 8 Abs.1 SGB VII).
Der Senat legt den klägerischen Antrag als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG aus. Denn begehrt ein Versicherter wie hier die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- und Feststellungsklage gegebenenfalls unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen (BSG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt mit Urteil vom 09.11.2011 - B 2 U 14/10 R). Soweit der Kläger darüber hinaus die entsprechenden gesetzlichen Leistungen begehrt, handelt es sich um eine gesetzliche Folge, zu der die Beklagte nicht eigens zu verurteilen gewesen ist.
Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist noch nicht zustanden gekommen ist. Denn der am 11.07.2003 unterzeichnete Arbeitsvertrag des Klägers hat noch unter Vorbehalt gestanden ("Voraussetzung zum Inkrafttreten des Vertrages ist ein Gesundheits- und Fitnesstest bei Ankunft in A ..."). Wegen des Unfalles des Klägers vom 24.07.2003 ist der Arbeitsvertrag erst zeitversetzt in Kraft gesetzt worden, nachdem dieser wieder hat spielen können.
Zur Überzeugung des Senats liegen in diesem konkreten Einzelfall jedoch die Voraussetzungen einer versicherten Vorbereitungshandlung vor. Versicherungsschutz für Vorbereitungshandlungen besteht dann, wenn die Handlung mit der eigentlich versicherten Tätigkeit so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden, weil die vorbereitende Tätigkeit einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit aufweist (BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R; Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 8/08 R).
Denn der Kläger hat am 24.07.2003 im Rahmen eines dienstlich vorgegebenen Trainingsplans einen Sportunfall zu einem Zeitpunkt erlitten, in dem der Arbeitsvertrag noch unter einer aufschiebenden Bedingung (hier: Nachweis einer sportlichen Fitness) gestanden hat, er aber durch eben diese sportliche Aktivität (hier: Sportklettern) die letzten konkreten sportlichen Defizite zu beseitigen hatte. Dies bedingt einen "engen sachlichen Zusammenhang" mit der eigentlich versicherten Tätigkeit als Eishockeyspieler. Im Einzelnen:
Der Einvernahme der Zeugen E. und D. zufolge ist der Trainingsplan vom 12.07.2003 und das dort angesprochene Klettern im Sinne eines Sportklettern vorgesehen worden, damit kurz vor Saisonbeginn individuelle Schwächen ausgemerzt werden konnten. Vor allem sollten die Koordination und die Beinarbeit des Kläger optimal gefördert werden. Zudem schult das Sportklettern wie hier auch die Reaktionsfähigkeit des Klägers als Eishockeyspieler, wie dieser selbst schlüssig und überzeugend ergänzend vorgetragen hat. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats der erforderliche "enge sachliche Zusammenhang" mit der versicherten Tätigkeit.
Daneben liegt auch der "enge zeitliche" Zusammenhang hier vor. Aufgrund des Urlaubs des Klägers sind die entsprechenden Vereinbarungen erst am 11.07.2003 zustande gekommen mit der Folge, dass der Verein ab dem genannten Zeitpunkt die intensivierten Maßnahmen vorgegeben und durch den Physiotherapeuten D. den konkreten Trainingsplan vom 12.07.2003 erstellt hat. Der Kläger hat weiterhin die ihm vertraglich zugewiesene Wohnung (vergleichbar einer Dienstwohnung) bereits zwischen dem 15. und 20. Juli 2003 bezogen und sich noch am Tag vor dem Sturzereignis in A. aufgehalten. Nach dem Klettern wollte er eigenen glaubhaften Bekunden zufolge wieder dorthin zurückfahren. Der ebenfalls vertraglich vorgesehene Gesundheits- und Fitnesstest ist bereits für Ende Juli 2003 vorgesehen gewesen, also unmittelbar vor dem avisierten Inkrafttreten des Arbeitsvertrages zum 01.08.2003, und nur wegen des Unfalles vom 24.07.2003 nicht mehr durchgeführt worden.
Schließlich ist ein "enger örtlicher" Zusammenhang ist gegeben. Denn der Vereinsphysiotherapeut D. hat ausdrücklich ein Sportklettern auch wegen des Wohnsitzes des Klägers in A-Stadt bei R. und der Nähe zu den Alpen ausgewählt. Diese für die Beseitigung der letzten konkreten sportlichen Defizite maßgebliche Sportart konnte nach den örtlichen Gegebenheiten auf dem Betriebsgelände der A. nicht ausgeführt werden. Es ist daher nicht von Relevanz, dass sich der Unfall vom 24.07.2003 in F. am Inn ereignet hat, also in der Nähe seines Wohnortes und dem seines Trainers. Unabdingbar ist in diesem Zusammenhang die Sicherung durch eine zweite Person, sei es durch den Vater oder die hier zusätzlich begleitende Freundin. Üblicherweise ist der Kläger nach seinen Einlassungen hierbei von einem Eislaufkollegen begleitet worden, der nur dieses eine Mal nicht dabei gewesen ist. Dessen Stelle hat am Unfalltag mehr zufällig die Freundin des Klägers eingenommen, die ebenfalls Leistungssportlerin ist.
Die aktenkundigen entgegenstehenden Angaben des Klägers in den Unfallfragebögen vom 01.08.2003 und 13.08.2003 (Wertung als privater Unfall) lassen einen Versicherungsschutz nicht entfallen. Denn wie oben dargelegt liegt zum Zeitpunkt des Unfalls vom 24.07.2003 eine versicherte Vorbereitungshandlung vor. Die Handlungstendenz zur Zeit des Unfallgeschehens ist nicht nach den persönlichen rechtlichen Vorstellungen des Betroffenen zu ermitteln, sondern anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien, hier die enge sachliche, zeitliche und auch örtliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Eishockeyvereins als Arbeitgeber.
Im Übrigen stützt sich die Beklagte zu Unrecht auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII. Denn die Tatbestände eines Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, der hier nicht gegeben ist, und der einer versicherten Vorbereitungshandlung wie in diesem Einzelfall stehen nicht in Anspruchskonkurrenz, sondern begründen nebeneinander einen Versicherungsschutz unter den jeweiligen Voraussetzungen.
Nach alledem ist der Berufung des Klägers stattzugeben gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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