Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 LW 9/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 LW 3/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Ehegatte eines Landwirts kann dann nicht eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen, wenn zwar das Unternehmen, das Grundlage für die Beitragspflicht war, abgegeben worden ist, jedoch nicht ein weiteres Unternehmen der Landwirtschaft, das vom Ehegatten des Landwirts selbst betrieben wird.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. August 2007 bezogene Altersrente in Höhe von 14.191,77 EUR zu erstatten.
Die 1937 geborene Klägerin beantragte zusammen mit ihrem Ehemann am 4. April 2000 vorzeitige Altersrente für Landwirte sowie für den Ehegatten eines Landwirts. Die Betriebsgröße des landwirtschaftlichen Unternehmens vor dessen Abgabe wurde mit 13,65 ha (9,60 ha Wiesen, 4,05 Hektar Forstwirtschaft) angegeben. Die Frage, ob die Klägerin oder ihr Ehegatte noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, wurde verneint. In dem von der Klägerin unterzeichneten Antragsformular ist der Hinweis enthalten, dass die landwirtschaftliche Alterskasse von jeder Änderung der Verhältnisse gegenüber den im Leistungsantrag enthaltenen Angaben zu unterrichten ist. Als wesentliche Meldetatbestände wurden u.a. angeführt die Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen, die Aufhebung von Pachtverträgen bzw. die Beendigung der Stilllegung.
Im Rahmen einer Vorsprache der Eheleute A. bei der Beklagten wurde dem Ehemann der Klägerin ausgerechnet, was er zurückbehalten dürfe (landwirtschaftliche Fläche 0,6288 ha, forstwirtschaftliche Fläche 3,7124 ha, Unland 0,0094 ha sowie Haus- und Hoffläche 0,4132 ha).
Mit 4 Pachtverträgen vom 12. Juni 2000 verpachtete der Ehemann der Klägerin insgesamt 15,7371 ha an landwirtschaftlichen Flächen und Unland in E., Oberbayern, an verschiedene Pächter. Ausweislich einer von der Klägerin und dem Ehemann der Klägerin unterzeichneten Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen vom 16. Juni 2000 behielten die Eheleute 0,6288 ha landwirtschaftliche Flächen, 3,7124 ha forstwirtschaftliche Fläche sowie 0,4132 ha Haus- und Hoffläche zurück. Die zurückbehaltene Fläche belief sich auf insgesamt 4,7544 ha und damit auf 25 % der festgesetzten Mindestgröße. In der Erklärung ist folgender Hinweis enthalten: "Ich versichere, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass die Alterskasse die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentengewährung erneut prüfen muss, wenn sich die im Antragsverfahren gemachten Angaben ändern. Ich bin mir bewusst, dass unrichtige oder
unvollständige Angaben unter Verletzung meiner Meldepflichten bei Änderung der Verhältnisse eine grobe Fahrlässigkeit darstellen."
Mit Bescheid vom 23. Juni 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin vorzeitige Altersrente an Landwirte gemäß § 12 ALG ab 1. Juli 2000 in Höhe von anfänglich 240,68 EUR. Dem Bescheid war ein Merkblatt "Hinweise und Meldepflichten" beigefügt, in dem die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass sie die Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie die Änderung der Nutzungsart zurückbehaltener Flächen zu melden hat, wenn feststehe oder möglich sei, dass dadurch (allein oder zusammen mit anderen etwa zurückbehaltenen Flächen) 25 % der festgesetzten Mindestgröße überschritten werden. Es wurde ausdrücklich darum gebeten, in Zweifelsfällen immer die Alterskasse zu fragen.
Am 8. März 2007 erklärte der Ehemann der Klägerin im Rahmen eines Telefonats mit der Beklagten, die Klägerin sei noch Eigentümerin von ca. 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche in P. (Niederbayern). Diese stünden seit ca. 1966 im Eigentum der Ehefrau und seien zu keiner Zeit von den Eheleuten A. bewirtschaftet worden. Es sei nun der Pachtvertrag mit Herrn K. zum 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Aus dem Liegenschaftskataster geht hervor, dass die Klägerin Eigentümerin des Flurstücks 1473 (K. HsNr. 3, Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Hofraum mit insgesamt 4,0050 ha, davon 3,9760 ha Acker-Grünland und 0,0290 ha Gebäude- und Freifläche), Gemarkung H. und des Flurstücks 2330/2 (G. mit insgesamt 1,4317 ha, davon 0,5450 Grünland und 0,8867 Ackerland), ebenfalls Gemarkung H., U. ist. Der Ehemann der Klägerin gab an, die Flächen seien verpachtet. Nicht verpachtet seien ein Obstgarten sowie ein baufälliges landwirtschaftliches Anwesen. Die nicht verpachteten Flächen seien von den Eheleuten A. genutzt worden (Mähen des Rasens, Obsternte).
Der Ehemann der Klägerin erklärte darüber hinaus, die Flächen des Betriebs in Niederbayern seien größtenteils verpachtet gewesen, u.a. 2,41 ha an Hr. E. B. wegen Schafhaltung. Herr E. B. sei circa 2003 verstorben. Dann sei eine Bewirtschaftung durch Herrn F. B. erfolgt. Auf Bitten der Beklagten, Pachtverträge über eine durchgehende Verpachtung der Flächen vorzulegen, übersandte der Ehemann der Klägerin einen Pachtvertrag aus dem Jahr 2005. Hieraus geht hervor, dass eine Wiese in der Gemarkung H. mit 1,86 ha an einen Herrn B. vom 1. April 2005 bis 1. April 2010 verpachtet worden ist. Ein Pachtzins wurde nicht vereinbart. Aus einem weiteren Pachtvertrag vom 27. Dezember 1995 lässt sich entnehmen, dass die Flurstücke Nr. 2330/2, G. Gemarkung U. mit der Größe 1,43 ha und die Flurnummer 1473 (K. Teilst.), Gemarkung H. mit einer Größe von 1,57 ha vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2006 von der Klägerin an einen Herrn K. zu einem Pachtzins von 900.- DM jährlich verpachtet worden sind.
Vorgelegt wurden ferner Beitragsbescheide der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben aus den Jahren 2004 und 2006.
In einem weiteren Gespräch ergab sich, dass die Klägerin Eigentümerin der Flurnummer 431/1 in der Gemarkung E. (0,251 ha Brachland) ist.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 teilte die LAK Niederbayern-Oberpfalz und Schwaben der Beklagten mit, dass von der Klägerin 0,55 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,03 ha Hoffläche bewirtschaftet würden. Die Mindestgröße für die landwirtschaftliche Nutzfläche betrage 13,75 ha.
Nach dem Hinweis der Beklagten, dass der Rückbehalt durch den Betrieb in Oberbayern bereits vollständig ausgeschöpft sei und deshalb sämtliche Flächen des Betriebs in Niederbayern abgegeben werden müssten, stellte die Klägerin am 19. Juli 2007 vorsorglich Antrag auf Altersrente und legte einen Überlassungsvertrag vom 27. Juni 2007 vor, wonach das Flurstück 431/1, M., Grünland-Acker zu 0,2521 ha von der Klägerin an 3 Töchter zum Miteigentum von je einem Drittel überlassen wird.
Mit Schreiben vom 9. August 2007 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 26. Juni 2000 an. Es sei festgestellt worden, dass sie einen eigenen Betrieb in Niederbayern geführt habe und dieser nicht nach den Vorschriften des § 21 ALG abgegeben sei. Daher bestehe bis zur Abgabe des Betriebs in Niederbayern kein Anspruch auf Rente.
Die Klägerin legte daraufhin einen Überlassungsvertrag vom 3. September 2007 vor, wonach die Flurstücke 1473 (H. HsNr. 3, K., Gemarkung H., 4,0050 ha) und 2330/2 (G., Acker-/Grünland, Gemarkung T., 1,4317 ha) an 4 Töchter zum Miteigentum zu je 1/4 überlassen werden.
Mit angefochtenem Bescheid vom 12. September 2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 23. Juni 2000 gemäß § 45 Abs. 1 und 2 SGB X auf. Infolge der Aufhebung des Bescheides ergebe sich für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. August 2007 eine Überzahlung in Höhe von 21.109,42 EUR. Hiervon seien bereits 7.117,65 EUR mit der Nachzahlung ihres Ehegatten verrechnet worden. Die zu Unrecht erbrachte Leistung in Höhe von 14.191,77 EUR sei gemäß § 50 SGB X bis 10. Juli 2007 zurückzuzahlen. Die Klägerin habe bei Beantragung der Rente die Frage verneint, ob neben den durch den Ehegatten nachgewiesenen Flächen noch weitere Grundstücke im Eigentum oder Miteigentum beider Ehegatten stehen. Am 8. März 2007 habe die Beklagte Kenntnis von dem Eigentum der Klägerin an den Flurnummern 431/1 (0,2521 ha) in Oberbayern und an den Flurnummern 1473 und 2330/2 in Niederbayern (5,4077 ha landwirtschaftliche Nutzflächen sowie 0,0290 ha Haus- und Hoffläche) erhalten. Diese Flächen seien nicht im Sinne des § 21 ALG abgegeben. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente seien also nicht erfüllt gewesen. Der Bescheid sei damit aufzuheben und die überzahlten Leistungen ab Rentenbeginn zurückzufordern
Mit Bescheid vom 13. September 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 19. Juli 2007 hin Altersrente gemäß § 11 ALG ab 1. Oktober 2007. Die letzte Anspruchsvoraussetzung (Abgabe) sei am 3. September 2007 erfüllt.
Mit dem gegen den Bescheid vom 12. September 2007 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Ehemann sei zur Antragsaufnahme persönlich bei der Beklagten gewesen. In seinem Rentenantrag seien auf Seite 2 Bst. C Angaben zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens verlangt worden, die sich aber nur auf die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit vor der Abgabe des Unternehmens bezogen hätten. Bewirtschaftet sei nur das landwirtschaftliche Unternehmen des Ehemanns der Klägerin in T. worden. Dies sei durch die Pachtverträge abgegeben worden. Die vom Ehemann der Klägerin erbetene Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen habe sich auch wieder nur auf das landwirtschaftliche Unternehmen bezogen, das vom Ehemann der Klägerin bewirtschaftet worden sei. Die Klägerin habe einen Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt. Die im Rentenantrag und in der Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen geforderten Angaben hätten sich für einen juristischen Laien jedoch immer nur auf das in T. bewirtschaftete landwirtschaftliche Unternehmen des Ehemanns der Klägerin bezogen. Die Flächen, die im alleinigen Eigentum der Klägerin in Niederbayern standen, seien seit dem Zeitpunkt des Erwerbs immer an Landwirte verpachtet gewesen, so dass eine Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Klägerin nie vorgelegen habe. Aufgrund des Wortlauts des Altersrentenantrags sowie der Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen dürfe der verständige Laie davon ausgehen, dass die Angabe, welche Unternehmensteile aus dem Anwesen T. zurückbehalten worden seien, die einzig notwendige Angabe sei. Es sei an keiner Stelle danach gefragt worden, ob die Eheleute A. Eigentümer anderer landwirtschaftlicher Nutzflächen seien, die sie jedoch bisher nie bewirtschaftet hätten und ob diese abgegeben worden seien. Erstmals am 19. Juli 2007 seien den Eheleuten A. Erklärungen über die Betriebsverhältnisse mitgegeben worden. Erst hier sei nachgefragt worden, ob außer den im beigefügten Auszug aus dem Kataster enthaltenen Flächen weitere Flächen im Eigentum der Eheleute A. stehen. In der Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen wurde hingegen immer nur danach gefragt, ob seit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens Flächen in eigener Bewirtschaftung vorhanden seien. Die Flächen in Niederbayern seien aber tatsächlich nicht von den Eheleuten A. bewirtschaftet worden. Die Klägerin sei also gutgläubig gewesen. Ihr Vertrauen sei schutzwürdig. Auch habe sie die vorzeitige Altersrente verbraucht. Es sei eine unzumutbare Härte für die Klägerin, den geforderten Betrag zurückzuzahlen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 zurückgewiesen. Das im Eigentum der Klägerin im Regierungsbezirk Niederbayern befindliche landwirtschaftliche Unternehmen sei erst am 3. September 2007 abgegeben worden. Ausweislich der Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft für die Jahre 2004 und 2006 seien noch Flächen auf Rechnung der Klägerin bewirtschaftet worden. Die Frage, ob die Klägerin oder ihr Ehemann noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, sei mit "nein" beantwortet worden. Somit habe die Klägerin wissentlich eine unrichtige Angabe gemacht. Die Beklagte habe eine Abwägung der Interessen der Klägerin mit dem öffentlichen Interesse vorgenommen. Die finanzielle Belastung der Klägerin durch die Rückforderung werde nicht verkannt. Die Angaben der Klägerin rechtfertigten jedoch nicht, im Wege des eingeräumten Ermessens von einer Rücknahme des Bewilligungsbescheids abzusehen. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege das Individualinteresse der Klägerin.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Darüber hinaus hat sie einen Bescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz vom 4. November 1985 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Beitragspflicht ab 1. Januar 1984 aufgehoben worden sei, da es sich um kein landwirtschaftliches Unternehmen handele. Sie sei sich keiner Schuld bewusst, unvollständige Angaben gemacht zu haben Aus dem Bescheid geht hervor, dass die Klägerin eine Gesamtfläche von 0,41 ha bewirtschaftet (= 10,25 % der Mindestgröße).
Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheids vom 12. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 gerichtete Klage mit Urteil vom 18. November 2008 abgewiesen. Der Anspruch auf vorzeitige Altersrente setze voraus, dass das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben und die Unternehmereigenschaft als Landwirt insgesamt beendet worden sei. Nicht ausreichend sei, landwirtschaftliche Flächen rein tatsächlich ungenutzt zu lassen, ihre Nutzung zu reduzieren oder sie durch mündliche Abreden entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu überlassen. Erforderlich sei eine schriftliche Verpachtung für einen bei Rentenbeginn mindestens neun Jahre in die Zukunft reichenden Zeitraum. Der von der Beklagten korrekt dargestellte zu hohe Rückbehalt an Flächen in Ober- und Niederbayern führe zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheids bereits bei Bekanntgabe. Die Klägerin habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X liege nicht vor. Sie habe die Frage verneint, ob sie oder ihr Ehemann noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe und auch im weiteren Verlauf konsequent ihren Besitz im benachbarten LAK Bezirk Niederbayern nicht erwähnt. In Bezug auf den Obstgarten greife auch nicht der Hinweis auf eine Verpachtung. Die Klägerin sei insoweit unmittelbar in der gärtnerischen Produktion aktiv gewesen. Die Beklagte habe auch von ihrem Ermessen zutreffend Gebrauch gemacht. Behördliches Verschulden an der Überzahlung sei nicht ansatzweise festzustellen.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat sich die Klägerin gegen die Rückforderung der Altersrente in Höhe von 14.191,77 EUR gewandt. Zur Begründung hat sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 30. August 2007 verwiesen (Az. B 10 LW 4/06). Danach erfasse die Abgaberegelung des § 21 ALG von vorneherein nicht solche Flächen, die zu keinem Zeitpunkt zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörten. Zwar hätten die in Niederbayern gelegenen landwirtschaftlichen Flächen bereits vor der Abgabe zu ihrem Unternehmen gehört. Allerdings sei eine analoge Heranziehung der BSG-Rechtsprechung geboten. Ob die Flächen vor der Abgabe nicht bewirtschaftet worden seien, weil sie nur nicht zum Unternehmen gehörten, oder aber nicht bewirtschaftet worden seien, weil sie seit jeher verpachtet gewesen seien, könne keinen Unterschied machen. Eine Eigenbewirtschaftung auf den abgabeschädlichen Flächen in Niederbayern sei auch nicht geplant gewesen. Es habe sich hier um eine bodengebundene Kapitalanlage gehandelt. Auch habe die Klägerin nicht schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Die Antwort "nein" auf die Frage, ob sie noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, sei nicht vorsätzlich falsch erfolgt. Allenfalls liege leichte Fahrlässigkeit vor. Es sei für einen Laien nicht erkennbar, dass auch eine Verpachtung ein Betreiben eines Unternehmens darstelle. Die niederbayerischen Flächen hätten jederzeit an ihre Töchter übergeben werden können. Hätte die Klägerin die Notwendigkeit der Flächenweitergabe gekannt, hätte kein vernünftiger Grund bestanden, die Flächen trotzdem zurückzubehalten. Der Ehemann der Klägerin sei sich auch sicher, Frau H. von der Beklagten den Bescheid der LAK Niederbayern-Oberpfalz vom 4. November 1985 vorgelegt zu haben. Damit sei der Beklagten bekannt gewesen, dass ein weiteres landwirtschaftliches Unternehmen der Klägerin in Niederbayern existiere. Dieses Wissen müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.
Auf Nachfrage durch den Senat erklärte die Beklagte, eine Anfrage bei der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz und Schwaben habe ergeben, entgegen den Angaben im Schreiben vom 11. Juli 2007 betrage die Mindestgröße im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes H. seit 1. Januar 1986 für landwirtschaftliche Flächen 4,00 ha. Ab 1. Dezember 2009 sei die Mindestgröße für landwirtschaftliche Flächen auf 8,00 ha festgesetzt worden.
Es wurde eine Erklärung der Beschäftigten der Beklagten H. vorgelegt, wonach sie eine Kopie des Bescheids vom 4. November 1985 gefertigt hätte, wenn dieser vom Ehemann der Klägerin - wie behauptet - tatsächlich vorgelegt worden sei. Sie hätte dann auch die Frage B.2 des Antrags entsprechend korrigiert. Es hätte sich kein Anhaltspunkt ergeben, dass im Bereich der LAK Niederbayern/Oberpfalz Beiträge entrichtet worden seien.
Die Beteiligten haben nach Durchführung eines Erörterungstermins am 1. Juni 2011 mit Schriftsätzen vom 9. Juni 2011 und 25. Juni 2011 weitere Stellungnahmen abgegeben. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 sowie den Bescheid vom 12. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 12. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 zu Recht abgewiesen. Die Beklagte durfte gemäß § 45 Abs. 1, 2 SGB X den Rentenbescheid vom 23. Juni 2000 mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Die Klägerin ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung von 14.191,77 EUR verpflichtet.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X).
Der Bescheid vom 23. Juni 2000, mit dem der Klägerin vorzeitige Altersrente gemäß § 12 ALG bewilligt worden war, ist rechtswidrig.
Gemäß § 12 ALG in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2007 gültigen und damit gemäß § 94 Abs. 2 ALG maßgeblichen Fassung (ALG a.F.) können Landwirte die Altersrente bis zu 10 Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen,
wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat.
Nach § 11 Abs. 1 ALG a.F. haben Landwirte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 2) und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist (Nr. 3).
Die Klägerin war bei der Rentenbewilligung durch den Bescheid vom 23. Juni 2000 Landwirtin gemäß § 1 Abs. 3 ALG a.F. Danach gilt der Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 2 als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nach den Vorschriften des SGB VI nicht erwerbsunfähig unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ist. Diese Voraussetzungen waren zum Bewilligungszeitpunkt unstrittig erfüllt. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sollen zwar nach § 1 Abs. 3 Satz 7 ALG a.F. beide Landwirte nach § 1 Abs. 2 ALG sein. Dies kann aber nur dann gelten, wenn beide Unternehmen der Landwirtschaft auch die Mindestgröße erreichen. Denn gemäß § 1 Abs. 2 ALG ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht. Betreiben beide Ehegatten jeweils ein Unternehmen, das unter der Mindestgröße liegt, sind beide nicht Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 S. 1 bzw. 7 ALG. Allein der Umstand, dass die beiden (getrennten) Unternehmen von Ehegatten bewirtschaftet werden, führt nicht dazu, dass die beiden Ehegatten versicherungspflichtige Landwirte werden. Eine andere Auslegung würde eine nicht sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Betreibern zweier Unternehmen der Landwirtschaft bedeuten. Da das Unternehmen der Klägerin in Niederbayern zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung unstrittig nicht die Mindestgröße erreicht hat, ist sie Landwirtin gemäß § 1 Abs. 3 ALG a.F.
Die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente an den Ehegatten eines Landwirts setzt damit voraus, dass zum einen der Ehegatte das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben hat. Denn dies ist Voraussetzung dafür, dass der Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ALG a.F. stellt der Gesetzgeber darüber hinaus aber klar, dass der Ehegatte eines Landwirts zum einen die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und zum anderen entweder das ihm vom Landwirt übergebene Unternehmen der Landwirtschaft oder ein ggf. von ihm selbst betriebenes Unternehmen der Landwirtschaft bzw. ggf. sogar beide abgegeben haben muss. Die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente an den Ehegatten eines Landwirts kommt also jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn zwar der Ehegatte im ausreichenden Umfang seinen landwirtschaftlichen Betrieb abgegeben hat, der Ehegatte selbst jedoch noch ein landwirtschaftliches Unternehmen in einer Größe zurückbehält, die die zulässigen Rückbehaltsflächen übersteigt.
Dies folgt zwar nicht - wie die Beklagte meint - bereits daraus, dass die Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG a.F. in § 12 ALG a.F. überflüssig wäre, wenn der Gesetzgeber die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in ausreichendem Umfang allein durch den Landwirt für die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente an den Ehegatten für ausreichend erachtet hätte. Die Notwendigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch den Landwirt resultiert zwar grundsätzlich schon aus dem Umstand, dass § 12 ALG a.F. den Anspruch auf vorzeitige Altersrente des Ehegatten von dem Anspruch des Landwirts auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an abhängig macht. Ein solcher Anspruch setzt wiederum die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in ausreichendem Umfang durch den Landwirt voraus.
Insoweit ist aber einzuräumen, dass es in den Fällen des § 21 Abs. 9 ALG a.F. (Abgabe unter Ehegatten) nicht obsolet ist, durch die Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG a.F. die (erneute) Abgabe des (einzig vorhandenen) landwirtschaftlichen Unternehmens für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente zu verlangen. Gibt ein Landwirt nach § 1 Abs. 2 ALG a.F. landwirtschaftlich genutzte Flächen an den Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens nur als erfüllt, wenn der die Flächen abgebende Ehegatte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig nach den Vorschriften des SGB VI ist oder der übernehmende Ehegatte mindestens das 62. Lebensjahr vollendet hat.
Hat also etwa ein Landwirt, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, sein Unternehmen an seine 62 Jahre alte Ehefrau abgegeben, kann er die Regelaltersrente in Anspruch nehmen, wenn er selbst aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch die Ehefrau kann - wie sich aus der Bezugnahme aus § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG a.F. konstitutiv ergibt - aber erst dann erfolgen, wenn die Ehefrau das an sie abgegebene Unternehmen an einen Dritten abgibt.
Nach Auffassung des Senats ist aus der Erwähnung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG a.F. in § 12 ALG a.F. aber dennoch zu folgern, dass der Ehegatte eines Landwirts nur dann eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann, wenn sowohl das Unternehmen, das Grundlage für die Beitragspflicht war, abgegeben worden ist als auch ein weiteres Unternehmen der Landwirtschaft, das vom Ehegatten des Landwirt selbst betrieben wird.
Dies folgt daraus, dass die Rechtsprechung für die Abgabe eines Unternehmens sowohl unter der Geltung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (GAL) als auch nach dem Inkrafttreten des ALG zum 1. Januar 1995 stets den prinzipiell endgültigen Verlust der Unternehmereigenschaft gefordert hat (vgl. BSG SozR 5850 § 2 Nr. 15 zu § 2 Abs. 3 S. 1 GAL; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 10 LW 3/07 R, beide in juris). Ein solcher endgültiger Verlust der Unternehmereigenschaft liegt aber dann nicht vor, wenn von mehreren betriebenen Unternehmen nur eines tatsächlich aufgegeben wird, jedoch ein anderes weiterbetrieben wird. Auch ein Landwirt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ALG, der mehrere die Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG erreichende Unternehmen betreibt, kann eine vorzeitige Altersrente nur dann verlangen, wenn er sämtliche Unternehmen - nicht nur eines von mehreren - abgibt. Dasselbe gilt, wenn er zwar das Unternehmen, das bislang Grundlage der Beitragspflicht war, in ausreichendem Umfang abgibt, zugleich aber ein anderes landwirtschaftliches Unternehmen erwirbt, das die Mindestgröße übersteigt. Auch dann kann aufgrund des Fortbestehens der Unternehmereigenschaft nicht von einer wirksamen Abgabe gesprochen werden. Denn der Zweck der Abgabe ist es sicherzustellen, dass der eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmende Landwirt die landwirtschaftlichen Flächen nicht weiterbewirtschaftet, um eine sinnvolle Weiterbewirtschaftung durch den Übernehmer zu erreichen und die frühzeitige Übergabe von land-wirtschaftlichen Unternehmen an jüngere Inhaber zu fördern (zuletzt BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, Az. B 10 LW 1/09 R, in juris Rn. 21 m.w.N.).
Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzestext des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG den Singular ("das Unternehmen der Landwirtschaft") verwendet. Der Gesetzgeber ist insoweit offensichtlich von dem ganz überwiegend auftretenden Normalfall ausgegangen, dass ein Landwirt bzw. ein Landwirt-Ehepaar nur ein Unternehmen der Landwirtschaft betreiben. Angesichts des Zwecks der Abgabe, die Gewährung von Rentenleistungen vom Rückzug aus der Landwirtschaft abhängig zu machen, erscheint es dem Senat angezeigt, den Begriff "das Unternehmen der Landwirtschaft" im Sinne eines Oberbegriffs zu verstehen, unter den ggf. auch mehrere (Einzel)Unternehmen der Landwirtschaft fallen können. Andernfalls entstünden auch zu starke Anreize für einen Landwirt, ein Unternehmen in mehrere Einzelunternehmen zu unterteilen, um damit die Abgabeverpflichtung umgehen zu können.
Diese Auslegung entspricht der Rechtslage, wie sie in § 2 Abs. 5 GAL bis zum 31. Dezember 1994 ausdrücklich festgeschrieben war. Danach war die Abgabevoraussetzung nur dann erfüllt, wenn ein Unternehmer, der mehrere Unternehmen betreibt, sämtliche Unternehmen abgegeben hat. Aus der fehlenden Übernahme dieser Bestimmung in das ALG kann jedoch nicht im Umkehrschluss geschlossen werden, nunmehr müsse ein Unternehmer, der mehrere Unternehmen betreibt, nur noch eines hiervon abgeben. Die Bestimmung des § 2 Abs. 5 GAL ist vielmehr als überflüssig anzusehen, da sie nur das regelt, was sich bei einer am Zweck der Abgabe orientierten Auslegung der Bestimmungen, die die Rentengewährung von der Abgabe des Unternehmens abhängig machen, ohnehin schon ergibt.
Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass ein Rentenanspruch für einen mitarbeitenden Familienangehörigen gemäß § 11 Abs. 2 ALG a.F. nur daran geknüpft ist, dass dieser nicht Landwirt ist. Mitarbeitende Familienangehörige verlieren im Gegensatz zu Landwirten ihren Rentenanspruch nicht dadurch, dass sie landwirtschaftliche Unternehmen betreiben, die zwar oberhalb der zulässigen Rückbehaltsflächen, aber unterhalb der Mindestgröße liegen. Diese Ungleichbehandlung von mitarbeitenden Familienangehörigen und Landwirten ist aber dadurch gerechtfertigt, dass mitarbeitende Familienangehörige in wesentlich geringerem Maße von der in erheblichem Umfang steuerfinanzierten Alterssicherung der Landwirte profitieren als Landwirte. Denn für mitarbeitende Familienangehörige sind sowohl Beitrag als auch Rentenleistungen nur halb so hoch wie für Landwirte (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 1, 2; § 68 S. 2 ALG). Insoweit ist es auch gerechtfertigt, von mitarbeitenden Familienangehörigen einen Rückzug aus der Landwirtschaft in geringerem Umfang zu verlangen als von Landwirten, zumal mitarbeitende Familienangehörige aufgrund der geringeren Rentenleistungen ggf. in größerem Umfang auf einen Hinzuverdienst durch eine weiterbetriebene Landwirtschaft angewiesen sind als Landwirte.
Hiergegen spricht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht, dass § 3 FELEG in der derzeit geltenden Fassung keine Regelung enthält, in der klargestellt ist, dass bei dem Betrieb mehrerer Unternehmen die Aufgabe aller Unternehmen erforderlich ist. In der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung wurde dies durch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 5 GAL erreicht. Es liegt aber auf der Hand, dass eine Leistung wegen "Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit" (Produktionsaufgaberente; vgl. § 1 Abs. 1 FELEG) nicht dann gewährt werden kann, wenn nur ein Unternehmen der Landwirtschaft
aufgegeben wird, ein anderes hingegen weiterbetrieben wird. Der Verzicht auf eine Regelung entsprechend § 2 Abs. 5 GAL im FELEG spricht also auch eher dafür, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung als überflüssig angesehen hat.
Damit steht nach Auffassung des Senats fest, dass im Falle des Betriebs von mehreren landwirtschaftlichen Unternehmen durch einen Landwirt gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ALG a.F. alle Unternehmen abgegeben sein müssen. Dies ist bei der Klägerin jedoch zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung nicht der Fall gewesen. Im ausreichenden Umfang abgegeben war nur der ihr zuzurechnende Betrieb des Ehegatten, nicht jedoch ihr eigener Betrieb in Niederbayern.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung Eigentümerin der Flurstücke 1473, Gemarkung H., mit 4,0050 ha und 2330/2, Gemarkung H. mit insgesamt 1,4317 ha, insgesamt 5,4367 ha. Auf diesen Flächen wurde zum Teil von der Klägerin, zum Teil von Pächtern zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben. Hauptmerkmal eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist die Bewirtschaftung, also landwirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dem Zweck einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen dienen.
Nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin die nicht verpachteten Flächen, die sich nach der Mitteilung der LAK Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben vom 11. Juli 2007 auf 0,55 ha belaufen, selbst landwirtschaftlich genutzt (Obsternte). Der Senat misst dabei diesen ersten Angaben des Ehemanns der Klägerin, wonach eine derartige Nutzung erfolgt ist, einen größeren Beweiswert zu als dessen späteren Angaben, in denen dies - unter dem Eindruck der sich mittlerweile auch für die Klägerin und ihren Ehemann nunmehr klar herauskristallisierenden Bedeutung, der dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin in Niederbayern zukommt - wieder relativiert und davon berichtet wurde, die zurückbehaltenen Flächen seien mehr oder weniger brachgelegen. Die restlichen Flächen wurden in einem nichtgewerblichen Umfang von den Pächtern landwirtschaftlich genutzt.
Eine Abgabe dieses landwirtschaftlichen Unternehmens lag zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung nicht vor. Ausweislich des Schreibens der LAK Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben vom 14. April 2011 sowie der vorliegenden Pachtverträge wurde mit Pachtvertrag vom 27. Dezember 1995 3 Hektar landwirtschaftliche Fläche für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2006 zur üblichen Bewirtschaftung verpachtet. Aus dem Pachtvertrag aus dem Jahr 2005 geht hervor, dass eine Wiese in der Gemarkung H. mit 1,86 ha an einen Herrn B. vom 1. April 2005 bis 1. April 2010 verpachtet worden ist. Am 25. Juni 2007 wurde ein Pachtvertrag abgeschlossen, wonach die Klägerin für die Zeit vom 30. Juni 2007 bis 31. Juli 2016 an Herrn F. B. 4,86 ha landwirtschaftliche Fläche verpachtet hat. Eine Vereinbarung über die Höhe und Zahlung des Pachtzinses enthält dieser Vertrag nicht. Erst am 3. September 2007 hat die Klägerin den landwirtschaftlichen Betrieb an ihre vier Töchter übergeben.
Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist gemäß § 21 Abs. 2 ALG in der vom 1. Januar 1995 bis 23. Dezember 2000 gültigen Fassung aber im Falle einer Verpachtung (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ALG) der landwirtschaftlich genutzten Flächen nur dann abgegeben, wenn der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen ist (§ 21 Abs. 2 S. 2 ALG). Der Vertrag muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken. Der Zeitraum beginnt mit dem Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des § 12 (vgl. § 21 Abs. 2 S. 2, 3 ALG).
Gemäß § 21 Abs. 7 ALG a.F. gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter Flächen 25 vom 100 der nach § 1 Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht.
Nach der Auskunft der LAK Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben vom 14. April 2011 beträgt die Mindestgröße im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 2008 für landwirtschaftliche Flächen 4,00 ha. Der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens darf - ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter Flächen - damit 1,00 ha nicht überschreiten.
Zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung liegt nur der schriftliche Pachtvertrag vom 27. Dezember 1995 mit Herrn K. vor, der ab Vertragsschluss für mindestens neun Jahre abgeschlossen worden ist. Damit waren zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung 2,41 ha landwirtschaftliche Fläche nicht abgegeben und der zulässige Einbehalt deutlich überschritten. Eine wirksame Abgabe ist erst zum 3. September 2007 erfolgt. Der Pachtvertrag mit Herrn F. B. aus dem Jahr 2005 wird den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 S. 2 ALG nicht gerecht, da sich dieser nicht auf eine Dauer von 9, sondern nur von 5 Jahren erstreckt. Auch der Pachtvertrag vom 25. Juni 2007 ist kein formwirksamer Pachtvertrag, da in ihm kein Pachtzins angegeben worden ist. Essentialia negotia eines Pachtvertrags sind gem. § 581 Abs. 1 S. 1, 2 BGB die Verpflichtung des Verpächters, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren sowie die Verpflichtung des Pächters, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten. Eine Einigung über die Verpflichtung des Verpächters, einen vereinbarten Pachtzins zu entrichten, ist diesem Vertrag nicht zu entnehmen. Es liegt damit noch keine wirksame Einigung über die essentialia negotii des Pachtvertrags vor. Soweit eine solche doch vorgelegen haben sollte, ist sie jedenfalls nicht formgerecht schriftlich niedergelegt.
Die Rentenbewilligung war damit bei ihrem Erlass rechtswidrig, da keine wirksame Abgabe des landschaftlichen Unternehmens vorlag. Hieran ändert auch nichts das von der Klägerin angeführte Urteil des BSG vom 30. August 2007, Az, B 10 LW 4/06. Hierin hatte das BSG entschieden, dass die Beteiligung einer Versicherten als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einem gewerblichen Schweinemastbetrieb auf von einem Dritten neu gepachteten Flächen keinen der Ruhenstatbestände des § 30 Abs. 2 S. 1 ALG erfülle. Es handelt sich hierbei um einen völlig anderen Sachverhalt als den, der hier vorliegt. Hier ist die Frage, ob die Klägerin ihr Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 21 ALG wirksam abgegeben hat. Zu diesem Unternehmen der Landwirtschaft gehören 5,4077 ha landwirtschaftliche Fläche, die erst zum 3.9. 2007 durch Übereignung wirksam abgegeben wurden. Die Klägerin hat dieses Unternehmen der Landwirtschaft betrieben. Sie hatte als Eigentümerin der Flächen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Unternehmen. Sie hat in Teilen des Unternehmens (Obstgarten) nach ihren eigenen Angaben auch selbst mitgearbeitet. Eine wirksame Abgabe der sonstigen landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes durch einen schriftlichen Vertrag von ausreichender Dauer oder durch eine andere Abgabevariante (Stilllegung, Ruhen o.ä.) ist - wie oben ausgeführt - nicht belegt.
Der Rentenbescheid vom 23. Juni 2000 war damit bei seinem Erlass rechtswidrig im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB X.
Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (S. 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Satz 3 Nr. 2).
Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen berufen. Sie hat im Rentenantragsformular in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht, da sie die Frage verneint hat, dass sie noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibt. Der Senat geht abweichend vom SG zwar nicht davon aus, dass diese Angaben vorsätzlich falsch erfolgt sind. Grobe Fahrlässigkeit ist jedoch gegeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; KassKomm-Steinwedel, § 45 SGB X Rn. 39).
Die falsche Beantwortung der einfach und unmissverständlich formulierten Frage nach dem Betreiben eines weiteren landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Klägerin ist nach Auffassung des Senats grob fahrlässig. Der Klägerin ist sicher nicht zuzumuten, zu prüfen, ob und ggf. welche Auswirkungen es rentenrechtlich hat, dass sie als landwirtschaftliche Unternehmerin mit landwirtschaftlichen Flächen in nicht unerheblichem Ausmaß anzusehen ist. Das einzige, was von ihr verlangt wurde, war die Angabe ihres Betriebs in Niederbayern. Es ist für jedermann einleuchtend, dass man eine derartige Frage zutreffend zu beantworten hat, auch wenn man im Einzelfall nicht übersieht, warum diese Frage zu beantworten ist und welche Auswirkungen sie hat. Auch ihre Annahme, dass eine Verpachtung nicht als Betreiben eines Unternehmens anzusehen ist, kann sie nicht entlasten. Die Klägerin war nicht gehalten, eigene rechtlichen Überlegungen anzustellen, ob sie im Sinne des Gesetzes ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt oder nicht. Diese Prüfung hätte sie der Beklagten überlassen müssen. Die Klägerin hätte zumindest bei der Beklagten nachfragen müssen, ob sie ihr Unternehmen in Niederbayern angeben muss oder nicht. Das Verschweigen von landwirtschaftlichen Flächen in nicht unerheblichen Ausmaß ist dann als grob fahrlässig anzusehen, wenn derartige Nachfragen unterbleiben und man schlicht annimmt, ein Betreiben liege aufgrund der Verpachtungen, die jedoch nicht rechtswirksam erfolgt sind, nicht vor. Im übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass die Klägerin das landwirtschaftliche Unternehmen zum Teil auch selbst betrieben hat. Denn den Obstgarten hatte sie nach Angaben ihres Ehemanns landwirtschaftlich selbst genutzt. Auch nach der Auskunft der LAK Niederbayern-Oberpfalz und Schwaben vom 11. Juli 2007 wurden von der Klägerin 0,55 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,03 ha Hoffläche bewirtschaftet. Gerade auch angesichts der Tatsache, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann bei der Beklagten selbst vorstellig war und dort auf den Quadratmeter genau ausgerechnet wurde, welche Flächen von diesem landwirtschaftlichen Unternehmen zurückbehalten werden dürfen, hätte es für die Klägerin mehr als nahe gelegen, die Verhältnisse an dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gegenüber der Beklagten offenzulegen. Denn damit musste ihr klar gewesen sein, welche Bedeutung die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens für die Gewährung einer Altersrente hat.
Auf den falschen Angaben der Klägerin hat der Erlass des Rentenbescheids vom 23. Juni 2000 auch beruht. Zweifel hieran könnten nur insoweit bestehen, als die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, der Beklagten sei der Bescheid der LAK Niederbayern-Oberpfalz und Schwaben vom 4. November 1985 vorgelegt worden mit der Folge, dass der Beklagten ein weiteres landwirtschaftliches Unternehmen der Klägerin in Niederbayern bekannt gewesen sei. Eine derartige Kenntnis der Beklagten steht zur Überzeugung des Senats aber nicht fest. Denn von Seiten der angesprochenen Mitarbeiterin H. wurde dieser Sachverhalt in ihrer persönlichen Erklärung abgestritten. Sie hatte sich für den Senat nachvollziehbar dahingehend eingelassen, dass sie, wenn es wie behauptet gewesen wäre, eine Kopie des Bescheids zu den Akten genommen hätte. Eine solche Kopie ist jedoch im Zusammenhang mit der Antragstellung nicht bei den Akten. Zu weiteren Ermittlungen fühlt sich der Senat angesichts der schriftlichen Äußerung von Frau H. nicht gedrängt.
Die Beklagte hat auch ihr nach § 45 Abs. 1, 2 SGB X zustehendes Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Allein der Umstand, dass die Klägerin die jetzt zurückgeforderten Geldmittel bereits verbraucht hat, zwingt die Beklagte nicht dazu, von der Rückforderung Abstand zu nehmen oder diese zu verringern. Denn der Verbrauch von Leistungen führt nur dann zu einem schutzwürdigen Vertrauen, wenn der Begünstigte keinen Tatbestand des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X verwirklicht hat. Dies ist bei der Klägerin - wie dargelegt - aber nicht der Fall. Auch die Härte, die mit der Rückforderung verbunden ist, zwingt die Beklagte nicht zu einer anderweitigen Ausübung ihres Ermessens. Denn die Rückforderung von in der Vergangenheit erbrachten Leistungen führt zwangsläufig zu Härten, insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um namhafte Summen handelt. Diese zwangsläufige Härte wurde vom Gesetzgeber bei Ausgestaltung des abgestuften Regelungsgefüges des § 45 SGB X bereits berücksichtigt. Die Beklagte trifft - wie dargelegt - auch kein nachweisliches Mitverschulden an der Überzahlung mit der Folge, dass sie dies bei ihrer Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der bösgläubig bereicherte Versicherte dem Träger ermessensrelevante Tatsachen, die noch nicht aktenkundig sind, spätestens im Widerspruchsverfahren darzulegen hat (BSG, Urteil vom 25. Januar 1994, Az. 4 RA 16/92). Von Seiten der Klägerin wurden keine Umstände vorgetragen, die von der Beklagten nicht spätestens im Rahmen des Widerspruchsbescheids berücksichtigt worden wären.
Schließlich sind die von der Beklagten zu beachtenden Fristen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X eingehalten worden. Gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jedoch zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB X gegeben sind. Dies ist hier - wie oben ausgeführt - der Fall. Die Zehnjahresfrist hat die Beklagte unzweifelhaft eingehalten. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X wurde beachtet. Die Beklagte hat innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, den Verwaltungsakt zurückgenommen. Grundsätzlich beginnt diese Frist erst nach Durchführung der Anhörung des Betroffenen (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996, Az. 13 RJ 35/94). Unabhängig davon hat die Beklagte erst am 8. März 2007 von dem Umstand erfahren, dass die Klägerin selbst ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt. Bereits am 12. September 2007 ist der Rücknahmebescheid ergangen. Die Jahresfrist ist damit jedenfalls eingehalten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. August 2007 bezogene Altersrente in Höhe von 14.191,77 EUR zu erstatten.
Die 1937 geborene Klägerin beantragte zusammen mit ihrem Ehemann am 4. April 2000 vorzeitige Altersrente für Landwirte sowie für den Ehegatten eines Landwirts. Die Betriebsgröße des landwirtschaftlichen Unternehmens vor dessen Abgabe wurde mit 13,65 ha (9,60 ha Wiesen, 4,05 Hektar Forstwirtschaft) angegeben. Die Frage, ob die Klägerin oder ihr Ehegatte noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, wurde verneint. In dem von der Klägerin unterzeichneten Antragsformular ist der Hinweis enthalten, dass die landwirtschaftliche Alterskasse von jeder Änderung der Verhältnisse gegenüber den im Leistungsantrag enthaltenen Angaben zu unterrichten ist. Als wesentliche Meldetatbestände wurden u.a. angeführt die Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen, die Aufhebung von Pachtverträgen bzw. die Beendigung der Stilllegung.
Im Rahmen einer Vorsprache der Eheleute A. bei der Beklagten wurde dem Ehemann der Klägerin ausgerechnet, was er zurückbehalten dürfe (landwirtschaftliche Fläche 0,6288 ha, forstwirtschaftliche Fläche 3,7124 ha, Unland 0,0094 ha sowie Haus- und Hoffläche 0,4132 ha).
Mit 4 Pachtverträgen vom 12. Juni 2000 verpachtete der Ehemann der Klägerin insgesamt 15,7371 ha an landwirtschaftlichen Flächen und Unland in E., Oberbayern, an verschiedene Pächter. Ausweislich einer von der Klägerin und dem Ehemann der Klägerin unterzeichneten Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen vom 16. Juni 2000 behielten die Eheleute 0,6288 ha landwirtschaftliche Flächen, 3,7124 ha forstwirtschaftliche Fläche sowie 0,4132 ha Haus- und Hoffläche zurück. Die zurückbehaltene Fläche belief sich auf insgesamt 4,7544 ha und damit auf 25 % der festgesetzten Mindestgröße. In der Erklärung ist folgender Hinweis enthalten: "Ich versichere, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass die Alterskasse die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentengewährung erneut prüfen muss, wenn sich die im Antragsverfahren gemachten Angaben ändern. Ich bin mir bewusst, dass unrichtige oder
unvollständige Angaben unter Verletzung meiner Meldepflichten bei Änderung der Verhältnisse eine grobe Fahrlässigkeit darstellen."
Mit Bescheid vom 23. Juni 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin vorzeitige Altersrente an Landwirte gemäß § 12 ALG ab 1. Juli 2000 in Höhe von anfänglich 240,68 EUR. Dem Bescheid war ein Merkblatt "Hinweise und Meldepflichten" beigefügt, in dem die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass sie die Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie die Änderung der Nutzungsart zurückbehaltener Flächen zu melden hat, wenn feststehe oder möglich sei, dass dadurch (allein oder zusammen mit anderen etwa zurückbehaltenen Flächen) 25 % der festgesetzten Mindestgröße überschritten werden. Es wurde ausdrücklich darum gebeten, in Zweifelsfällen immer die Alterskasse zu fragen.
Am 8. März 2007 erklärte der Ehemann der Klägerin im Rahmen eines Telefonats mit der Beklagten, die Klägerin sei noch Eigentümerin von ca. 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche in P. (Niederbayern). Diese stünden seit ca. 1966 im Eigentum der Ehefrau und seien zu keiner Zeit von den Eheleuten A. bewirtschaftet worden. Es sei nun der Pachtvertrag mit Herrn K. zum 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Aus dem Liegenschaftskataster geht hervor, dass die Klägerin Eigentümerin des Flurstücks 1473 (K. HsNr. 3, Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Hofraum mit insgesamt 4,0050 ha, davon 3,9760 ha Acker-Grünland und 0,0290 ha Gebäude- und Freifläche), Gemarkung H. und des Flurstücks 2330/2 (G. mit insgesamt 1,4317 ha, davon 0,5450 Grünland und 0,8867 Ackerland), ebenfalls Gemarkung H., U. ist. Der Ehemann der Klägerin gab an, die Flächen seien verpachtet. Nicht verpachtet seien ein Obstgarten sowie ein baufälliges landwirtschaftliches Anwesen. Die nicht verpachteten Flächen seien von den Eheleuten A. genutzt worden (Mähen des Rasens, Obsternte).
Der Ehemann der Klägerin erklärte darüber hinaus, die Flächen des Betriebs in Niederbayern seien größtenteils verpachtet gewesen, u.a. 2,41 ha an Hr. E. B. wegen Schafhaltung. Herr E. B. sei circa 2003 verstorben. Dann sei eine Bewirtschaftung durch Herrn F. B. erfolgt. Auf Bitten der Beklagten, Pachtverträge über eine durchgehende Verpachtung der Flächen vorzulegen, übersandte der Ehemann der Klägerin einen Pachtvertrag aus dem Jahr 2005. Hieraus geht hervor, dass eine Wiese in der Gemarkung H. mit 1,86 ha an einen Herrn B. vom 1. April 2005 bis 1. April 2010 verpachtet worden ist. Ein Pachtzins wurde nicht vereinbart. Aus einem weiteren Pachtvertrag vom 27. Dezember 1995 lässt sich entnehmen, dass die Flurstücke Nr. 2330/2, G. Gemarkung U. mit der Größe 1,43 ha und die Flurnummer 1473 (K. Teilst.), Gemarkung H. mit einer Größe von 1,57 ha vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2006 von der Klägerin an einen Herrn K. zu einem Pachtzins von 900.- DM jährlich verpachtet worden sind.
Vorgelegt wurden ferner Beitragsbescheide der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben aus den Jahren 2004 und 2006.
In einem weiteren Gespräch ergab sich, dass die Klägerin Eigentümerin der Flurnummer 431/1 in der Gemarkung E. (0,251 ha Brachland) ist.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 teilte die LAK Niederbayern-Oberpfalz und Schwaben der Beklagten mit, dass von der Klägerin 0,55 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,03 ha Hoffläche bewirtschaftet würden. Die Mindestgröße für die landwirtschaftliche Nutzfläche betrage 13,75 ha.
Nach dem Hinweis der Beklagten, dass der Rückbehalt durch den Betrieb in Oberbayern bereits vollständig ausgeschöpft sei und deshalb sämtliche Flächen des Betriebs in Niederbayern abgegeben werden müssten, stellte die Klägerin am 19. Juli 2007 vorsorglich Antrag auf Altersrente und legte einen Überlassungsvertrag vom 27. Juni 2007 vor, wonach das Flurstück 431/1, M., Grünland-Acker zu 0,2521 ha von der Klägerin an 3 Töchter zum Miteigentum von je einem Drittel überlassen wird.
Mit Schreiben vom 9. August 2007 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 26. Juni 2000 an. Es sei festgestellt worden, dass sie einen eigenen Betrieb in Niederbayern geführt habe und dieser nicht nach den Vorschriften des § 21 ALG abgegeben sei. Daher bestehe bis zur Abgabe des Betriebs in Niederbayern kein Anspruch auf Rente.
Die Klägerin legte daraufhin einen Überlassungsvertrag vom 3. September 2007 vor, wonach die Flurstücke 1473 (H. HsNr. 3, K., Gemarkung H., 4,0050 ha) und 2330/2 (G., Acker-/Grünland, Gemarkung T., 1,4317 ha) an 4 Töchter zum Miteigentum zu je 1/4 überlassen werden.
Mit angefochtenem Bescheid vom 12. September 2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 23. Juni 2000 gemäß § 45 Abs. 1 und 2 SGB X auf. Infolge der Aufhebung des Bescheides ergebe sich für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. August 2007 eine Überzahlung in Höhe von 21.109,42 EUR. Hiervon seien bereits 7.117,65 EUR mit der Nachzahlung ihres Ehegatten verrechnet worden. Die zu Unrecht erbrachte Leistung in Höhe von 14.191,77 EUR sei gemäß § 50 SGB X bis 10. Juli 2007 zurückzuzahlen. Die Klägerin habe bei Beantragung der Rente die Frage verneint, ob neben den durch den Ehegatten nachgewiesenen Flächen noch weitere Grundstücke im Eigentum oder Miteigentum beider Ehegatten stehen. Am 8. März 2007 habe die Beklagte Kenntnis von dem Eigentum der Klägerin an den Flurnummern 431/1 (0,2521 ha) in Oberbayern und an den Flurnummern 1473 und 2330/2 in Niederbayern (5,4077 ha landwirtschaftliche Nutzflächen sowie 0,0290 ha Haus- und Hoffläche) erhalten. Diese Flächen seien nicht im Sinne des § 21 ALG abgegeben. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente seien also nicht erfüllt gewesen. Der Bescheid sei damit aufzuheben und die überzahlten Leistungen ab Rentenbeginn zurückzufordern
Mit Bescheid vom 13. September 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 19. Juli 2007 hin Altersrente gemäß § 11 ALG ab 1. Oktober 2007. Die letzte Anspruchsvoraussetzung (Abgabe) sei am 3. September 2007 erfüllt.
Mit dem gegen den Bescheid vom 12. September 2007 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Ehemann sei zur Antragsaufnahme persönlich bei der Beklagten gewesen. In seinem Rentenantrag seien auf Seite 2 Bst. C Angaben zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens verlangt worden, die sich aber nur auf die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit vor der Abgabe des Unternehmens bezogen hätten. Bewirtschaftet sei nur das landwirtschaftliche Unternehmen des Ehemanns der Klägerin in T. worden. Dies sei durch die Pachtverträge abgegeben worden. Die vom Ehemann der Klägerin erbetene Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen habe sich auch wieder nur auf das landwirtschaftliche Unternehmen bezogen, das vom Ehemann der Klägerin bewirtschaftet worden sei. Die Klägerin habe einen Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt. Die im Rentenantrag und in der Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen geforderten Angaben hätten sich für einen juristischen Laien jedoch immer nur auf das in T. bewirtschaftete landwirtschaftliche Unternehmen des Ehemanns der Klägerin bezogen. Die Flächen, die im alleinigen Eigentum der Klägerin in Niederbayern standen, seien seit dem Zeitpunkt des Erwerbs immer an Landwirte verpachtet gewesen, so dass eine Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Klägerin nie vorgelegen habe. Aufgrund des Wortlauts des Altersrentenantrags sowie der Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen dürfe der verständige Laie davon ausgehen, dass die Angabe, welche Unternehmensteile aus dem Anwesen T. zurückbehalten worden seien, die einzig notwendige Angabe sei. Es sei an keiner Stelle danach gefragt worden, ob die Eheleute A. Eigentümer anderer landwirtschaftlicher Nutzflächen seien, die sie jedoch bisher nie bewirtschaftet hätten und ob diese abgegeben worden seien. Erstmals am 19. Juli 2007 seien den Eheleuten A. Erklärungen über die Betriebsverhältnisse mitgegeben worden. Erst hier sei nachgefragt worden, ob außer den im beigefügten Auszug aus dem Kataster enthaltenen Flächen weitere Flächen im Eigentum der Eheleute A. stehen. In der Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen wurde hingegen immer nur danach gefragt, ob seit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens Flächen in eigener Bewirtschaftung vorhanden seien. Die Flächen in Niederbayern seien aber tatsächlich nicht von den Eheleuten A. bewirtschaftet worden. Die Klägerin sei also gutgläubig gewesen. Ihr Vertrauen sei schutzwürdig. Auch habe sie die vorzeitige Altersrente verbraucht. Es sei eine unzumutbare Härte für die Klägerin, den geforderten Betrag zurückzuzahlen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 zurückgewiesen. Das im Eigentum der Klägerin im Regierungsbezirk Niederbayern befindliche landwirtschaftliche Unternehmen sei erst am 3. September 2007 abgegeben worden. Ausweislich der Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft für die Jahre 2004 und 2006 seien noch Flächen auf Rechnung der Klägerin bewirtschaftet worden. Die Frage, ob die Klägerin oder ihr Ehemann noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, sei mit "nein" beantwortet worden. Somit habe die Klägerin wissentlich eine unrichtige Angabe gemacht. Die Beklagte habe eine Abwägung der Interessen der Klägerin mit dem öffentlichen Interesse vorgenommen. Die finanzielle Belastung der Klägerin durch die Rückforderung werde nicht verkannt. Die Angaben der Klägerin rechtfertigten jedoch nicht, im Wege des eingeräumten Ermessens von einer Rücknahme des Bewilligungsbescheids abzusehen. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege das Individualinteresse der Klägerin.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Darüber hinaus hat sie einen Bescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz vom 4. November 1985 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Beitragspflicht ab 1. Januar 1984 aufgehoben worden sei, da es sich um kein landwirtschaftliches Unternehmen handele. Sie sei sich keiner Schuld bewusst, unvollständige Angaben gemacht zu haben Aus dem Bescheid geht hervor, dass die Klägerin eine Gesamtfläche von 0,41 ha bewirtschaftet (= 10,25 % der Mindestgröße).
Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheids vom 12. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 gerichtete Klage mit Urteil vom 18. November 2008 abgewiesen. Der Anspruch auf vorzeitige Altersrente setze voraus, dass das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben und die Unternehmereigenschaft als Landwirt insgesamt beendet worden sei. Nicht ausreichend sei, landwirtschaftliche Flächen rein tatsächlich ungenutzt zu lassen, ihre Nutzung zu reduzieren oder sie durch mündliche Abreden entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu überlassen. Erforderlich sei eine schriftliche Verpachtung für einen bei Rentenbeginn mindestens neun Jahre in die Zukunft reichenden Zeitraum. Der von der Beklagten korrekt dargestellte zu hohe Rückbehalt an Flächen in Ober- und Niederbayern führe zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheids bereits bei Bekanntgabe. Die Klägerin habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X liege nicht vor. Sie habe die Frage verneint, ob sie oder ihr Ehemann noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe und auch im weiteren Verlauf konsequent ihren Besitz im benachbarten LAK Bezirk Niederbayern nicht erwähnt. In Bezug auf den Obstgarten greife auch nicht der Hinweis auf eine Verpachtung. Die Klägerin sei insoweit unmittelbar in der gärtnerischen Produktion aktiv gewesen. Die Beklagte habe auch von ihrem Ermessen zutreffend Gebrauch gemacht. Behördliches Verschulden an der Überzahlung sei nicht ansatzweise festzustellen.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat sich die Klägerin gegen die Rückforderung der Altersrente in Höhe von 14.191,77 EUR gewandt. Zur Begründung hat sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 30. August 2007 verwiesen (Az. B 10 LW 4/06). Danach erfasse die Abgaberegelung des § 21 ALG von vorneherein nicht solche Flächen, die zu keinem Zeitpunkt zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörten. Zwar hätten die in Niederbayern gelegenen landwirtschaftlichen Flächen bereits vor der Abgabe zu ihrem Unternehmen gehört. Allerdings sei eine analoge Heranziehung der BSG-Rechtsprechung geboten. Ob die Flächen vor der Abgabe nicht bewirtschaftet worden seien, weil sie nur nicht zum Unternehmen gehörten, oder aber nicht bewirtschaftet worden seien, weil sie seit jeher verpachtet gewesen seien, könne keinen Unterschied machen. Eine Eigenbewirtschaftung auf den abgabeschädlichen Flächen in Niederbayern sei auch nicht geplant gewesen. Es habe sich hier um eine bodengebundene Kapitalanlage gehandelt. Auch habe die Klägerin nicht schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Die Antwort "nein" auf die Frage, ob sie noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, sei nicht vorsätzlich falsch erfolgt. Allenfalls liege leichte Fahrlässigkeit vor. Es sei für einen Laien nicht erkennbar, dass auch eine Verpachtung ein Betreiben eines Unternehmens darstelle. Die niederbayerischen Flächen hätten jederzeit an ihre Töchter übergeben werden können. Hätte die Klägerin die Notwendigkeit der Flächenweitergabe gekannt, hätte kein vernünftiger Grund bestanden, die Flächen trotzdem zurückzubehalten. Der Ehemann der Klägerin sei sich auch sicher, Frau H. von der Beklagten den Bescheid der LAK Niederbayern-Oberpfalz vom 4. November 1985 vorgelegt zu haben. Damit sei der Beklagten bekannt gewesen, dass ein weiteres landwirtschaftliches Unternehmen der Klägerin in Niederbayern existiere. Dieses Wissen müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.
Auf Nachfrage durch den Senat erklärte die Beklagte, eine Anfrage bei der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz und Schwaben habe ergeben, entgegen den Angaben im Schreiben vom 11. Juli 2007 betrage die Mindestgröße im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes H. seit 1. Januar 1986 für landwirtschaftliche Flächen 4,00 ha. Ab 1. Dezember 2009 sei die Mindestgröße für landwirtschaftliche Flächen auf 8,00 ha festgesetzt worden.
Es wurde eine Erklärung der Beschäftigten der Beklagten H. vorgelegt, wonach sie eine Kopie des Bescheids vom 4. November 1985 gefertigt hätte, wenn dieser vom Ehemann der Klägerin - wie behauptet - tatsächlich vorgelegt worden sei. Sie hätte dann auch die Frage B.2 des Antrags entsprechend korrigiert. Es hätte sich kein Anhaltspunkt ergeben, dass im Bereich der LAK Niederbayern/Oberpfalz Beiträge entrichtet worden seien.
Die Beteiligten haben nach Durchführung eines Erörterungstermins am 1. Juni 2011 mit Schriftsätzen vom 9. Juni 2011 und 25. Juni 2011 weitere Stellungnahmen abgegeben. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 sowie den Bescheid vom 12. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 12. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 zu Recht abgewiesen. Die Beklagte durfte gemäß § 45 Abs. 1, 2 SGB X den Rentenbescheid vom 23. Juni 2000 mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Die Klägerin ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung von 14.191,77 EUR verpflichtet.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X).
Der Bescheid vom 23. Juni 2000, mit dem der Klägerin vorzeitige Altersrente gemäß § 12 ALG bewilligt worden war, ist rechtswidrig.
Gemäß § 12 ALG in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2007 gültigen und damit gemäß § 94 Abs. 2 ALG maßgeblichen Fassung (ALG a.F.) können Landwirte die Altersrente bis zu 10 Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen,
wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat.
Nach § 11 Abs. 1 ALG a.F. haben Landwirte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 2) und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist (Nr. 3).
Die Klägerin war bei der Rentenbewilligung durch den Bescheid vom 23. Juni 2000 Landwirtin gemäß § 1 Abs. 3 ALG a.F. Danach gilt der Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 2 als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nach den Vorschriften des SGB VI nicht erwerbsunfähig unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ist. Diese Voraussetzungen waren zum Bewilligungszeitpunkt unstrittig erfüllt. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sollen zwar nach § 1 Abs. 3 Satz 7 ALG a.F. beide Landwirte nach § 1 Abs. 2 ALG sein. Dies kann aber nur dann gelten, wenn beide Unternehmen der Landwirtschaft auch die Mindestgröße erreichen. Denn gemäß § 1 Abs. 2 ALG ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht. Betreiben beide Ehegatten jeweils ein Unternehmen, das unter der Mindestgröße liegt, sind beide nicht Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 S. 1 bzw. 7 ALG. Allein der Umstand, dass die beiden (getrennten) Unternehmen von Ehegatten bewirtschaftet werden, führt nicht dazu, dass die beiden Ehegatten versicherungspflichtige Landwirte werden. Eine andere Auslegung würde eine nicht sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Betreibern zweier Unternehmen der Landwirtschaft bedeuten. Da das Unternehmen der Klägerin in Niederbayern zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung unstrittig nicht die Mindestgröße erreicht hat, ist sie Landwirtin gemäß § 1 Abs. 3 ALG a.F.
Die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente an den Ehegatten eines Landwirts setzt damit voraus, dass zum einen der Ehegatte das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben hat. Denn dies ist Voraussetzung dafür, dass der Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ALG a.F. stellt der Gesetzgeber darüber hinaus aber klar, dass der Ehegatte eines Landwirts zum einen die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und zum anderen entweder das ihm vom Landwirt übergebene Unternehmen der Landwirtschaft oder ein ggf. von ihm selbst betriebenes Unternehmen der Landwirtschaft bzw. ggf. sogar beide abgegeben haben muss. Die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente an den Ehegatten eines Landwirts kommt also jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn zwar der Ehegatte im ausreichenden Umfang seinen landwirtschaftlichen Betrieb abgegeben hat, der Ehegatte selbst jedoch noch ein landwirtschaftliches Unternehmen in einer Größe zurückbehält, die die zulässigen Rückbehaltsflächen übersteigt.
Dies folgt zwar nicht - wie die Beklagte meint - bereits daraus, dass die Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG a.F. in § 12 ALG a.F. überflüssig wäre, wenn der Gesetzgeber die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in ausreichendem Umfang allein durch den Landwirt für die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente an den Ehegatten für ausreichend erachtet hätte. Die Notwendigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch den Landwirt resultiert zwar grundsätzlich schon aus dem Umstand, dass § 12 ALG a.F. den Anspruch auf vorzeitige Altersrente des Ehegatten von dem Anspruch des Landwirts auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an abhängig macht. Ein solcher Anspruch setzt wiederum die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in ausreichendem Umfang durch den Landwirt voraus.
Insoweit ist aber einzuräumen, dass es in den Fällen des § 21 Abs. 9 ALG a.F. (Abgabe unter Ehegatten) nicht obsolet ist, durch die Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG a.F. die (erneute) Abgabe des (einzig vorhandenen) landwirtschaftlichen Unternehmens für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente zu verlangen. Gibt ein Landwirt nach § 1 Abs. 2 ALG a.F. landwirtschaftlich genutzte Flächen an den Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens nur als erfüllt, wenn der die Flächen abgebende Ehegatte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig nach den Vorschriften des SGB VI ist oder der übernehmende Ehegatte mindestens das 62. Lebensjahr vollendet hat.
Hat also etwa ein Landwirt, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, sein Unternehmen an seine 62 Jahre alte Ehefrau abgegeben, kann er die Regelaltersrente in Anspruch nehmen, wenn er selbst aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch die Ehefrau kann - wie sich aus der Bezugnahme aus § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG a.F. konstitutiv ergibt - aber erst dann erfolgen, wenn die Ehefrau das an sie abgegebene Unternehmen an einen Dritten abgibt.
Nach Auffassung des Senats ist aus der Erwähnung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG a.F. in § 12 ALG a.F. aber dennoch zu folgern, dass der Ehegatte eines Landwirts nur dann eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann, wenn sowohl das Unternehmen, das Grundlage für die Beitragspflicht war, abgegeben worden ist als auch ein weiteres Unternehmen der Landwirtschaft, das vom Ehegatten des Landwirt selbst betrieben wird.
Dies folgt daraus, dass die Rechtsprechung für die Abgabe eines Unternehmens sowohl unter der Geltung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (GAL) als auch nach dem Inkrafttreten des ALG zum 1. Januar 1995 stets den prinzipiell endgültigen Verlust der Unternehmereigenschaft gefordert hat (vgl. BSG SozR 5850 § 2 Nr. 15 zu § 2 Abs. 3 S. 1 GAL; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 10 LW 3/07 R, beide in juris). Ein solcher endgültiger Verlust der Unternehmereigenschaft liegt aber dann nicht vor, wenn von mehreren betriebenen Unternehmen nur eines tatsächlich aufgegeben wird, jedoch ein anderes weiterbetrieben wird. Auch ein Landwirt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ALG, der mehrere die Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG erreichende Unternehmen betreibt, kann eine vorzeitige Altersrente nur dann verlangen, wenn er sämtliche Unternehmen - nicht nur eines von mehreren - abgibt. Dasselbe gilt, wenn er zwar das Unternehmen, das bislang Grundlage der Beitragspflicht war, in ausreichendem Umfang abgibt, zugleich aber ein anderes landwirtschaftliches Unternehmen erwirbt, das die Mindestgröße übersteigt. Auch dann kann aufgrund des Fortbestehens der Unternehmereigenschaft nicht von einer wirksamen Abgabe gesprochen werden. Denn der Zweck der Abgabe ist es sicherzustellen, dass der eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmende Landwirt die landwirtschaftlichen Flächen nicht weiterbewirtschaftet, um eine sinnvolle Weiterbewirtschaftung durch den Übernehmer zu erreichen und die frühzeitige Übergabe von land-wirtschaftlichen Unternehmen an jüngere Inhaber zu fördern (zuletzt BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, Az. B 10 LW 1/09 R, in juris Rn. 21 m.w.N.).
Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzestext des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG den Singular ("das Unternehmen der Landwirtschaft") verwendet. Der Gesetzgeber ist insoweit offensichtlich von dem ganz überwiegend auftretenden Normalfall ausgegangen, dass ein Landwirt bzw. ein Landwirt-Ehepaar nur ein Unternehmen der Landwirtschaft betreiben. Angesichts des Zwecks der Abgabe, die Gewährung von Rentenleistungen vom Rückzug aus der Landwirtschaft abhängig zu machen, erscheint es dem Senat angezeigt, den Begriff "das Unternehmen der Landwirtschaft" im Sinne eines Oberbegriffs zu verstehen, unter den ggf. auch mehrere (Einzel)Unternehmen der Landwirtschaft fallen können. Andernfalls entstünden auch zu starke Anreize für einen Landwirt, ein Unternehmen in mehrere Einzelunternehmen zu unterteilen, um damit die Abgabeverpflichtung umgehen zu können.
Diese Auslegung entspricht der Rechtslage, wie sie in § 2 Abs. 5 GAL bis zum 31. Dezember 1994 ausdrücklich festgeschrieben war. Danach war die Abgabevoraussetzung nur dann erfüllt, wenn ein Unternehmer, der mehrere Unternehmen betreibt, sämtliche Unternehmen abgegeben hat. Aus der fehlenden Übernahme dieser Bestimmung in das ALG kann jedoch nicht im Umkehrschluss geschlossen werden, nunmehr müsse ein Unternehmer, der mehrere Unternehmen betreibt, nur noch eines hiervon abgeben. Die Bestimmung des § 2 Abs. 5 GAL ist vielmehr als überflüssig anzusehen, da sie nur das regelt, was sich bei einer am Zweck der Abgabe orientierten Auslegung der Bestimmungen, die die Rentengewährung von der Abgabe des Unternehmens abhängig machen, ohnehin schon ergibt.
Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass ein Rentenanspruch für einen mitarbeitenden Familienangehörigen gemäß § 11 Abs. 2 ALG a.F. nur daran geknüpft ist, dass dieser nicht Landwirt ist. Mitarbeitende Familienangehörige verlieren im Gegensatz zu Landwirten ihren Rentenanspruch nicht dadurch, dass sie landwirtschaftliche Unternehmen betreiben, die zwar oberhalb der zulässigen Rückbehaltsflächen, aber unterhalb der Mindestgröße liegen. Diese Ungleichbehandlung von mitarbeitenden Familienangehörigen und Landwirten ist aber dadurch gerechtfertigt, dass mitarbeitende Familienangehörige in wesentlich geringerem Maße von der in erheblichem Umfang steuerfinanzierten Alterssicherung der Landwirte profitieren als Landwirte. Denn für mitarbeitende Familienangehörige sind sowohl Beitrag als auch Rentenleistungen nur halb so hoch wie für Landwirte (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 1, 2; § 68 S. 2 ALG). Insoweit ist es auch gerechtfertigt, von mitarbeitenden Familienangehörigen einen Rückzug aus der Landwirtschaft in geringerem Umfang zu verlangen als von Landwirten, zumal mitarbeitende Familienangehörige aufgrund der geringeren Rentenleistungen ggf. in größerem Umfang auf einen Hinzuverdienst durch eine weiterbetriebene Landwirtschaft angewiesen sind als Landwirte.
Hiergegen spricht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht, dass § 3 FELEG in der derzeit geltenden Fassung keine Regelung enthält, in der klargestellt ist, dass bei dem Betrieb mehrerer Unternehmen die Aufgabe aller Unternehmen erforderlich ist. In der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung wurde dies durch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 5 GAL erreicht. Es liegt aber auf der Hand, dass eine Leistung wegen "Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit" (Produktionsaufgaberente; vgl. § 1 Abs. 1 FELEG) nicht dann gewährt werden kann, wenn nur ein Unternehmen der Landwirtschaft
aufgegeben wird, ein anderes hingegen weiterbetrieben wird. Der Verzicht auf eine Regelung entsprechend § 2 Abs. 5 GAL im FELEG spricht also auch eher dafür, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung als überflüssig angesehen hat.
Damit steht nach Auffassung des Senats fest, dass im Falle des Betriebs von mehreren landwirtschaftlichen Unternehmen durch einen Landwirt gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ALG a.F. alle Unternehmen abgegeben sein müssen. Dies ist bei der Klägerin jedoch zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung nicht der Fall gewesen. Im ausreichenden Umfang abgegeben war nur der ihr zuzurechnende Betrieb des Ehegatten, nicht jedoch ihr eigener Betrieb in Niederbayern.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung Eigentümerin der Flurstücke 1473, Gemarkung H., mit 4,0050 ha und 2330/2, Gemarkung H. mit insgesamt 1,4317 ha, insgesamt 5,4367 ha. Auf diesen Flächen wurde zum Teil von der Klägerin, zum Teil von Pächtern zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben. Hauptmerkmal eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist die Bewirtschaftung, also landwirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dem Zweck einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen dienen.
Nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin die nicht verpachteten Flächen, die sich nach der Mitteilung der LAK Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben vom 11. Juli 2007 auf 0,55 ha belaufen, selbst landwirtschaftlich genutzt (Obsternte). Der Senat misst dabei diesen ersten Angaben des Ehemanns der Klägerin, wonach eine derartige Nutzung erfolgt ist, einen größeren Beweiswert zu als dessen späteren Angaben, in denen dies - unter dem Eindruck der sich mittlerweile auch für die Klägerin und ihren Ehemann nunmehr klar herauskristallisierenden Bedeutung, der dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin in Niederbayern zukommt - wieder relativiert und davon berichtet wurde, die zurückbehaltenen Flächen seien mehr oder weniger brachgelegen. Die restlichen Flächen wurden in einem nichtgewerblichen Umfang von den Pächtern landwirtschaftlich genutzt.
Eine Abgabe dieses landwirtschaftlichen Unternehmens lag zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung nicht vor. Ausweislich des Schreibens der LAK Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben vom 14. April 2011 sowie der vorliegenden Pachtverträge wurde mit Pachtvertrag vom 27. Dezember 1995 3 Hektar landwirtschaftliche Fläche für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2006 zur üblichen Bewirtschaftung verpachtet. Aus dem Pachtvertrag aus dem Jahr 2005 geht hervor, dass eine Wiese in der Gemarkung H. mit 1,86 ha an einen Herrn B. vom 1. April 2005 bis 1. April 2010 verpachtet worden ist. Am 25. Juni 2007 wurde ein Pachtvertrag abgeschlossen, wonach die Klägerin für die Zeit vom 30. Juni 2007 bis 31. Juli 2016 an Herrn F. B. 4,86 ha landwirtschaftliche Fläche verpachtet hat. Eine Vereinbarung über die Höhe und Zahlung des Pachtzinses enthält dieser Vertrag nicht. Erst am 3. September 2007 hat die Klägerin den landwirtschaftlichen Betrieb an ihre vier Töchter übergeben.
Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist gemäß § 21 Abs. 2 ALG in der vom 1. Januar 1995 bis 23. Dezember 2000 gültigen Fassung aber im Falle einer Verpachtung (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ALG) der landwirtschaftlich genutzten Flächen nur dann abgegeben, wenn der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen ist (§ 21 Abs. 2 S. 2 ALG). Der Vertrag muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken. Der Zeitraum beginnt mit dem Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des § 12 (vgl. § 21 Abs. 2 S. 2, 3 ALG).
Gemäß § 21 Abs. 7 ALG a.F. gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter Flächen 25 vom 100 der nach § 1 Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht.
Nach der Auskunft der LAK Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben vom 14. April 2011 beträgt die Mindestgröße im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 2008 für landwirtschaftliche Flächen 4,00 ha. Der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens darf - ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter Flächen - damit 1,00 ha nicht überschreiten.
Zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung liegt nur der schriftliche Pachtvertrag vom 27. Dezember 1995 mit Herrn K. vor, der ab Vertragsschluss für mindestens neun Jahre abgeschlossen worden ist. Damit waren zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung 2,41 ha landwirtschaftliche Fläche nicht abgegeben und der zulässige Einbehalt deutlich überschritten. Eine wirksame Abgabe ist erst zum 3. September 2007 erfolgt. Der Pachtvertrag mit Herrn F. B. aus dem Jahr 2005 wird den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 S. 2 ALG nicht gerecht, da sich dieser nicht auf eine Dauer von 9, sondern nur von 5 Jahren erstreckt. Auch der Pachtvertrag vom 25. Juni 2007 ist kein formwirksamer Pachtvertrag, da in ihm kein Pachtzins angegeben worden ist. Essentialia negotia eines Pachtvertrags sind gem. § 581 Abs. 1 S. 1, 2 BGB die Verpflichtung des Verpächters, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren sowie die Verpflichtung des Pächters, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten. Eine Einigung über die Verpflichtung des Verpächters, einen vereinbarten Pachtzins zu entrichten, ist diesem Vertrag nicht zu entnehmen. Es liegt damit noch keine wirksame Einigung über die essentialia negotii des Pachtvertrags vor. Soweit eine solche doch vorgelegen haben sollte, ist sie jedenfalls nicht formgerecht schriftlich niedergelegt.
Die Rentenbewilligung war damit bei ihrem Erlass rechtswidrig, da keine wirksame Abgabe des landschaftlichen Unternehmens vorlag. Hieran ändert auch nichts das von der Klägerin angeführte Urteil des BSG vom 30. August 2007, Az, B 10 LW 4/06. Hierin hatte das BSG entschieden, dass die Beteiligung einer Versicherten als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einem gewerblichen Schweinemastbetrieb auf von einem Dritten neu gepachteten Flächen keinen der Ruhenstatbestände des § 30 Abs. 2 S. 1 ALG erfülle. Es handelt sich hierbei um einen völlig anderen Sachverhalt als den, der hier vorliegt. Hier ist die Frage, ob die Klägerin ihr Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 21 ALG wirksam abgegeben hat. Zu diesem Unternehmen der Landwirtschaft gehören 5,4077 ha landwirtschaftliche Fläche, die erst zum 3.9. 2007 durch Übereignung wirksam abgegeben wurden. Die Klägerin hat dieses Unternehmen der Landwirtschaft betrieben. Sie hatte als Eigentümerin der Flächen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Unternehmen. Sie hat in Teilen des Unternehmens (Obstgarten) nach ihren eigenen Angaben auch selbst mitgearbeitet. Eine wirksame Abgabe der sonstigen landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes durch einen schriftlichen Vertrag von ausreichender Dauer oder durch eine andere Abgabevariante (Stilllegung, Ruhen o.ä.) ist - wie oben ausgeführt - nicht belegt.
Der Rentenbescheid vom 23. Juni 2000 war damit bei seinem Erlass rechtswidrig im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB X.
Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (S. 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Satz 3 Nr. 2).
Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen berufen. Sie hat im Rentenantragsformular in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht, da sie die Frage verneint hat, dass sie noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibt. Der Senat geht abweichend vom SG zwar nicht davon aus, dass diese Angaben vorsätzlich falsch erfolgt sind. Grobe Fahrlässigkeit ist jedoch gegeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; KassKomm-Steinwedel, § 45 SGB X Rn. 39).
Die falsche Beantwortung der einfach und unmissverständlich formulierten Frage nach dem Betreiben eines weiteren landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Klägerin ist nach Auffassung des Senats grob fahrlässig. Der Klägerin ist sicher nicht zuzumuten, zu prüfen, ob und ggf. welche Auswirkungen es rentenrechtlich hat, dass sie als landwirtschaftliche Unternehmerin mit landwirtschaftlichen Flächen in nicht unerheblichem Ausmaß anzusehen ist. Das einzige, was von ihr verlangt wurde, war die Angabe ihres Betriebs in Niederbayern. Es ist für jedermann einleuchtend, dass man eine derartige Frage zutreffend zu beantworten hat, auch wenn man im Einzelfall nicht übersieht, warum diese Frage zu beantworten ist und welche Auswirkungen sie hat. Auch ihre Annahme, dass eine Verpachtung nicht als Betreiben eines Unternehmens anzusehen ist, kann sie nicht entlasten. Die Klägerin war nicht gehalten, eigene rechtlichen Überlegungen anzustellen, ob sie im Sinne des Gesetzes ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt oder nicht. Diese Prüfung hätte sie der Beklagten überlassen müssen. Die Klägerin hätte zumindest bei der Beklagten nachfragen müssen, ob sie ihr Unternehmen in Niederbayern angeben muss oder nicht. Das Verschweigen von landwirtschaftlichen Flächen in nicht unerheblichen Ausmaß ist dann als grob fahrlässig anzusehen, wenn derartige Nachfragen unterbleiben und man schlicht annimmt, ein Betreiben liege aufgrund der Verpachtungen, die jedoch nicht rechtswirksam erfolgt sind, nicht vor. Im übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass die Klägerin das landwirtschaftliche Unternehmen zum Teil auch selbst betrieben hat. Denn den Obstgarten hatte sie nach Angaben ihres Ehemanns landwirtschaftlich selbst genutzt. Auch nach der Auskunft der LAK Niederbayern-Oberpfalz und Schwaben vom 11. Juli 2007 wurden von der Klägerin 0,55 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,03 ha Hoffläche bewirtschaftet. Gerade auch angesichts der Tatsache, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann bei der Beklagten selbst vorstellig war und dort auf den Quadratmeter genau ausgerechnet wurde, welche Flächen von diesem landwirtschaftlichen Unternehmen zurückbehalten werden dürfen, hätte es für die Klägerin mehr als nahe gelegen, die Verhältnisse an dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gegenüber der Beklagten offenzulegen. Denn damit musste ihr klar gewesen sein, welche Bedeutung die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens für die Gewährung einer Altersrente hat.
Auf den falschen Angaben der Klägerin hat der Erlass des Rentenbescheids vom 23. Juni 2000 auch beruht. Zweifel hieran könnten nur insoweit bestehen, als die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, der Beklagten sei der Bescheid der LAK Niederbayern-Oberpfalz und Schwaben vom 4. November 1985 vorgelegt worden mit der Folge, dass der Beklagten ein weiteres landwirtschaftliches Unternehmen der Klägerin in Niederbayern bekannt gewesen sei. Eine derartige Kenntnis der Beklagten steht zur Überzeugung des Senats aber nicht fest. Denn von Seiten der angesprochenen Mitarbeiterin H. wurde dieser Sachverhalt in ihrer persönlichen Erklärung abgestritten. Sie hatte sich für den Senat nachvollziehbar dahingehend eingelassen, dass sie, wenn es wie behauptet gewesen wäre, eine Kopie des Bescheids zu den Akten genommen hätte. Eine solche Kopie ist jedoch im Zusammenhang mit der Antragstellung nicht bei den Akten. Zu weiteren Ermittlungen fühlt sich der Senat angesichts der schriftlichen Äußerung von Frau H. nicht gedrängt.
Die Beklagte hat auch ihr nach § 45 Abs. 1, 2 SGB X zustehendes Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Allein der Umstand, dass die Klägerin die jetzt zurückgeforderten Geldmittel bereits verbraucht hat, zwingt die Beklagte nicht dazu, von der Rückforderung Abstand zu nehmen oder diese zu verringern. Denn der Verbrauch von Leistungen führt nur dann zu einem schutzwürdigen Vertrauen, wenn der Begünstigte keinen Tatbestand des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X verwirklicht hat. Dies ist bei der Klägerin - wie dargelegt - aber nicht der Fall. Auch die Härte, die mit der Rückforderung verbunden ist, zwingt die Beklagte nicht zu einer anderweitigen Ausübung ihres Ermessens. Denn die Rückforderung von in der Vergangenheit erbrachten Leistungen führt zwangsläufig zu Härten, insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um namhafte Summen handelt. Diese zwangsläufige Härte wurde vom Gesetzgeber bei Ausgestaltung des abgestuften Regelungsgefüges des § 45 SGB X bereits berücksichtigt. Die Beklagte trifft - wie dargelegt - auch kein nachweisliches Mitverschulden an der Überzahlung mit der Folge, dass sie dies bei ihrer Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der bösgläubig bereicherte Versicherte dem Träger ermessensrelevante Tatsachen, die noch nicht aktenkundig sind, spätestens im Widerspruchsverfahren darzulegen hat (BSG, Urteil vom 25. Januar 1994, Az. 4 RA 16/92). Von Seiten der Klägerin wurden keine Umstände vorgetragen, die von der Beklagten nicht spätestens im Rahmen des Widerspruchsbescheids berücksichtigt worden wären.
Schließlich sind die von der Beklagten zu beachtenden Fristen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X eingehalten worden. Gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jedoch zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB X gegeben sind. Dies ist hier - wie oben ausgeführt - der Fall. Die Zehnjahresfrist hat die Beklagte unzweifelhaft eingehalten. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X wurde beachtet. Die Beklagte hat innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, den Verwaltungsakt zurückgenommen. Grundsätzlich beginnt diese Frist erst nach Durchführung der Anhörung des Betroffenen (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996, Az. 13 RJ 35/94). Unabhängig davon hat die Beklagte erst am 8. März 2007 von dem Umstand erfahren, dass die Klägerin selbst ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt. Bereits am 12. September 2007 ist der Rücknahmebescheid ergangen. Die Jahresfrist ist damit jedenfalls eingehalten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
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