Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 4256/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 103/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Anrechnung einer Verletztenrente auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Folge, dass auch der Beitragszuschuss gemindert wird, ist verfassungsgemäß.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Süddeutschen Metall Berufsgenossenschaft (SMBG) gezahlte Rente des Klägers auf dessen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist.
Der 1929 geborene Kläger bezieht seit 01.09.1989 Altersruhegeld, nachdem er das 60. Lebensjahr vollendet hatte und Schwerbehinderung vorlag. Eine Neuberechnung erfolgte mit Rentenbescheiden vom 18.03.1994 und vom 18.04.1994. Darin wurde darauf hingewiesen, dass Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung Einfluss auf die Rentenhöhe haben könnten und daher das Hinzutreten einer solchen Leistung unverzüglich mitzuteilen sei.
Am 11.02.2005 teilte die SMBG der Beklagten mit, dass sie dem Kläger wegen dessen Unfall vom 25.01.1951 für die Folgen des Versicherungsfalls Rente ab 01.01.1998 nach einer MdE von 30 v.H. zahle. In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass die Rente nicht aufgrund eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten gezahlt werde.
Die SMBG war zur Anerkennung des Ereignisses vom 25.01.1951 als Arbeitsunfall und zur Entschädigung durch die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 18.05.2004 - L 3 U 375/03 verurteilt worden. Im Jahr 1953 war eine Entschädigung mit rechtskräftigem Urteil des Oberversicherungsamts abgelehnt worden. Ein erster Antrag des Klägers nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom August 1999 war nach Beschreiten des Rechtswegs erfolglos geblieben. Das Urteil des BayLSG vom 18.05.2004 ging auf den zweiten Überprüfungsantrag des Klägers vom 01.08.2002 zurück. Die Entschädigungsleistung begann in Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X mit dem 01.01.1998.
Die Beklagte berücksichtigte das Zusammentreffen der Altersrente mit der Verletztenrente erstmals im Bescheid vom 09.03.2005 und berechnete die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.01.1998 nach § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) neu. Dabei ergab sich für die Zeit ab 01.01.1998 bis 30.04.2005 eine Überzahlung in Höhe von 7913,88 EUR. Die Aufhebung des Rentenbescheids vom 18.04.1994 für die Vergangenheit sei zulässig, weil ein Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB X gegeben sei. Der Kläger habe wegen des Hinweises im Rentenbescheid gewusst, dass sich die Zahlung einer Unfallrente auf die Rentenhöhe auswirken könne.
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und wies u.a. darauf hin, dass er gegen den Bescheid der SMBG Widerspruch bezogen auf die Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) und die Nichtanerkennung der Nebeneinnahmen als Musiker erhoben habe. Mit Bescheid vom 27.04.2005 half die SMBG dem Widerspruch teilweise ab; die MdE wurde auf 35 v. H. und der JAV wurde auf 1472,64 EUR anstelle von 1.151,51 EUR festgesetzt. Die Anpassungen des JAV für die Folgejahre ergeben sich aus der Anlage zum Bescheid. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass für die Berechnung des JAV zunächst das Entgelt herangezogen worden sei, das für die Zeit vom 25.01.1950 bis 24.01.1951 dem Rentenversicherungsträger (BfA) gemeldet worden sei. Dem Widerspruch sei insoweit abzuhelfen gewesen, als nach § 90 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bei der Berechnung des JAV Steigerungen nach Berufsjahren gemäß Tarifvertrag zu berücksichtigen seien.
Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 26.05.2005 die Altersrente ab 01.01.1998 neu. Der Rentenbescheid vom 09.03.2005 wurde hinsichtlich der Rentenhöhe ab 01.01.1998 nach § 48 SGB X aufgehoben. Für die Zeit vom 01.01.1989 bis 30.06.2005 sei nun eine Überzahlung in Höhe von 5.582,68 EUR entstanden. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten.
Dagegen erhob der Kläger erneut Widerspruch und machte u.a. geltend, dass für ihn § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gelten müsse, weil die Rente aus der Unfallversicherung erst ab 01.01.1998 geleistet werde und sich somit der Versicherungsfall erst nach Rentenbeginn ereignet habe. Darüber hinaus trug er weitere grundsätzliche Bedenken vor. Seine angemessene wirtschaftliche Versorgung sei nicht gewährleistet. Er habe die Altersrente selbst finanziert, die Kürzung verstoße gegen den Eigentumsschutz. Weiter machte er geltend, dass auch § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Anwendung finde, weil diese Vorschrift nicht nur für Renten aus der Unfallversicherung sondern auch für die gesetzliche Rente von selbständigen Unternehmern wie ihn gelten müsse.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 zurückgewiesen; zur Begründung wurde auf ein Schreiben vom 15.08.2005 verwiesen. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht zur Anwendung komme, da der Versicherungsfall der Unfallversicherung am 25.01.1951 eingetreten sei, also vor Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf den tatsächlichen Zahlungsbeginn komme es nicht an. Das Zusammentreffen einer Rente der Unfallversicherung mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sei klar geregelt und lasse keinen Ermessensspielraum. Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung nach § 5 SGB I beziehe sich auf das Entschädigungsrecht, hier sei das System der Sozialversicherung betroffen (§ 4 SGB I). Es liege keine Kürzung der Rente vor, es werde lediglich ein Teil der grundsätzlich zustehenden Rentenleistung nicht ausgezahlt, soweit der Grenzbetrag überschritten werde. Die Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung erhalte er ungekürzt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht.
Der geltend gemachte überzahlte Betrag wurde im Rahmen von Erstattungsansprüchen mit den Nachzahlungen der SMBG ausgeglichen.
Mit der gegen die Bescheide gerichteten Klage beim Sozialgericht Regensburg (S 11 R 4653/05) trug der Kläger u.a. vor, dass er die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu 98,03% selbst privat eingezahlt habe. Von diesem Eigentum dürfe ihm nichts weggenommen werden.
Die Klage wurde mit Urteil vom 26.06.2006 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Altersrente für die Zeit ab 01.01.1998 nach § 48 SGB X neu festgestellt. Der Einwand des Klägers, dass der Versicherungsfall in der Unfallversicherung erst nach Beginn der Altersrente eingetreten sei, treffe nicht zu. § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI greife nur, wenn es um einen Arbeitsunfall gehe, der sich nach dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ereignet habe. Es könne auch nicht § 96 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB VI insoweit analog angewendet werden, als freiwillige Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung dieser Regelung gleichgestellt würden. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig. § 93 SGB VI sei auch nicht verfassungswidrig. Es handele sich bei der Beschränkung der Rente um eine verhältnismäßige Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine Änderung der Rente mit Wirkung für die Vergangenheit sei hier zulässig gewesen, weil der Kläger gewusst habe, dass die Bewilligung Folgen für die Rente haben könne.
Im dagegen erhobenen Berufungsverfahren (L 6 R 463/07) erging der richterliche Hinweis, dass die Vorschrift des § 93 SGB VI ggf. nicht anwendbar sei, da die maßgeblichen Daten vor dem 01.01.1992 liegen würden. Die Beklagte wurde um Äußerung gebeten, ob sich durch die Anwendung des § 311 SGB VI etwas ändere.
Die Beklagte erließ daraufhin den Bescheid vom 25.01.2007. Durch die Anwendung des § 311 SGB VI erhöhe sich der monatliche Zahlbetrag um rund 60 EUR. Für die Zeit ab 01.03.2007 werde laufend eine Rente von monatlich 1.239,67 EUR gezahlt. Diese Summe setzt sich laut Anlage 1 aus dem durch das Zusammentreffen mit der Verletztenrente geminderten Zahlbetrag der Rente und dem Zuschuss zur Krankenversicherung zusammen. Für die Zeit vom 01.01.1998 bis 28.02.2007 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 6.563,49 EUR.
Zur Höhe der Leistung wies die Beklagte darauf hin, dass die Rente nur insoweit zu zahlen sei, als sie zusammen mit der Leistung aus der Unfallversicherung den maßgebenden Grenzbetrag nicht übersteige. Der Grenzbetrag errechne sich aus dem JAV, der der Berechnung der Leistung aus der Unfallversicherung zugrunde liege (vgl. Anlage zum Bescheid der SMBG vom 27.04.2005, JAV am 01.01.1998: 14.643, 18 EUR = 28.639,57 DM). Er betrage 80% von einem Zwölftel dieses Betrags (am 01.01.1998 im Ergebnis 1.909,30 DM), mindestens aber 80% des Betrags, der sich ergebe, wenn der im Dezember 1991 der Rente zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz (105,36) mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts (am 01.01.1998: 31,63 DM) vervielfältigt werde (am 01.01.1998 im Ergebnis 2.666,03 DM). Außerdem wurden die jährlichen Steigerungen des JAV sowie des aktuellen Rentenwerts dargestellt und berücksichtigt.
In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 09.03.2005 in der Fassung des Bescheids vom 26.05.2005 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2005 ersetzt werde, soweit er diesem Bescheid entgegenstehe. § 311 SGB VI gelte als lex specialis für Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 und erweise sich aufgrund der höheren Grenzbeträge als günstiger. Die Nachzahlung wurde überwiesen. Der Bescheid wurde Gegenstand des laufenden Verfahrens.
In der mündlichen Verhandlung am 22.05.2007 wies die Beklagte auf den weiteren Bescheid vom 04.05.2007 hin, mit dem aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten neuen Feststellung der SMBG der MdE auf 40 v.H. eine Neuberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen durchgeführt und eine Überzahlung für die Zeit vom 01.01.1998 bis 30.06.2007 in Höhe von 5.164,79 zurückgefordert wurde.
Auf den Hinweis, dass die Berufung keinen Erfolg haben könne, nahm der Kläger die Berufung sowie die Klagen gegen die gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide zurück. Nach dem "Widerruf der Rücknahme" wurde die Erledigung des Verfahrens - nach Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit mit Beschluss vom 11.09.2007 (L 6 R 463/07) - durch Beschluss vom 23.11.2007 (L 6 R 463/07) festgestellt. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 05.05.2008 (B 13 R 17/08 B) als unzulässig verworfen. Eine Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.
Mit streitgegenständlichem Antrag vom 28.02.2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Rücknahme der Rentenbescheide über die Anrechnung auf. § 311 Abs. 1 SGB VI sei nicht anwendbar, da er zum Stichtag 31.12.1991 keinen Anspruch auf eine Unfallrente gehabt habe. Daher müsse es nach § 311 Abs. 3 und 8 SGB VI bei der Leistung der Rente ohne Anrechnung verbleiben.
Mit Bescheid vom 10.06.2008 wurde der Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 25.01.2007 abgelehnt. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Leistungsfall sei bereits am 25.01.1951 eingetreten. Es habe ein Leistungsanspruch dem Grunde nach bestanden, jedoch hätten Leistungen wegen § 44 Abs. 4 SGB X nur für die Zeit ab 01.01.1998 rückwirkend erbracht werden können.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2008 zurückgewiesen. Die Sach- und Rechtslage sei umfassend geklärt; wesentliche neue Erkenntnisse lägen nicht vor.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht Regensburg am 19.09.2008 hat der Kläger erneut darauf hingewiesen, dass er erst nach 47 Jahren die ihm zustehende Rente von der Unfallgenossenschaft erhalten habe und durch den Unfall seinen Fachberuf und Nebenberuf als Musiker verloren habe. Die Beklagte solle zur Abänderung des Bescheids vom 25.01.2007, zur ungekürzten Auszahlung seiner Rente und zur Erstattung der ab 01.01.1998 einbehaltenen Beträge verurteilt werden. Er habe in seinen Unterlagen das Urteil vom 06.05.1953 des Bayerischen Oberversicherungsamts gefunden, mit dem sein Antrag auf Entschädigung seines Unfalls vom 25.01.1951 rechtskräftig abgelehnt worden sei. Diese neue Erkenntnis müsse berücksichtigt werden. Er habe zu dem in § 311 Abs. 1 SGB VI genannten Stichtag 31.12.1992 keinen Anspruch auf Unfallrente gehabt oder jedenfalls keine Leistung bezogen. Außerdem habe er seine Rente zu 98,03 % selbst finanziert und sei deshalb nach Art. 14 GG geschützt. Die Unfallrente diene dem Ausgleich der durch den Integritätsverlust verursachten seelischen Beeinträchtigungen. Die Anrechnung sei daher grundrechtswidrig. Nach § 302 SGB VI müsste seine Rente weiterhin in voller Höhe geleistet werden.
Mit Urteil vom 14.12.2009 ist die Klage abgewiesen worden. § 311 SGB VI erhalte für Rentenansprüche, die bereits vor dem 01.01.1992 bestanden haben, das bis dahin geltende Recht über das Zusammentreffen mit der Unfallrente aufrecht. Nach § 55 AVG sei eine Unfallrente bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen gewesen.
Gegen das am 03.02.2010 zugestellte Urteil ist am 08.02.2010 Berufung eingelegt worden.
Der Kläger hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass in den vorherigen Verfahren nicht über die Anwendung des § 311 SGB VI, sondern nur über § 93 SGB VI entschieden worden sei. Das SG nehme fälschlich an, dass der Leistungsanspruch mit dem Unfall eingetreten sei. Dies sei wegen des Urteils vom 06.05.1953 falsch. Die von ihm zitierten Entscheidungen des BSG B 13 RJ 35/01 R, B 4 RA 7/05 S und B 13 RJ 38/04 R und B 4 RA 49/96 R seien nicht berücksichtigt worden. Seine Unfallrente diene allein dem Ersatz immaterieller Schäden. Art. 14 GG sei verletzt.
Für den Fall, dass seine Rente dennoch nach § 311 SGB VI gekürzt werde, beantrage er die Änderung bzw. Neufestsetzung des Grenzbetrags. Die Beklagte gehe davon aus, dass mit dem Unfall auch der Versicherungsfall entstanden sei und berechne den Grenzbetrag nach seinem Einkommen von 1950. Die SMBG habe den Jahresarbeitsverdienst auf 1.472,64 EUR festgelegt und nach den gesetzlichen Anpassungen der Rentenformel hochgerechnet. Das sei falsch. Der Unfall sei erst ab 01.01.1998 zum Versicherungsfall geworden; daher sei der maßgebliche Grenzbetrag aus dem Einkommen von 1997 zu errechnen. Dafür seien die Monatsgehälter vor Bezug der gesetzlichen Altersrente im Zeitraum von 01.09. bis 31.08.1989 zu ermitteln. Da er nur bis zum 30.09.1956 pflichtversichert gewesen sei, sei der JAV ab 1956 bis zum 01.01.1998 nach den gesetzlichen Anpassungen hochzurechnen.
Der Senat hat die Akten der Berufsgenossenschaft beigezogen; hierzu hat der Kläger angemerkt, dass diese Sache abgeschlossen sei.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 28.09.2011 den Antrag gestellt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2009 und des Bescheids der Beklagten vom 10. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008 den Bescheid vom 25. Januar 2007 dahingehend abzuändern, dass seine Rente ohne Anrechnung der Unfallrente berechnet wird und entsprechend die ab 01.01.1998 von der Beklagten einbehaltenen Beträge nachgezahlt werden.
Die Bevollmächtigte der Beklagten hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts (S 11 R 4256/08 und S 11 4653/05) sowie des Bayerischen Landessozialgerichts (L 1 R 103/10, L 6 R 463/07 und L 3 U 375/03) und die beigezogenen Akten der SMBG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Beklagte hat zu Recht das Zusammentreffen der Altersrente mit der Verletztenrente durch Anrechnung berücksichtigt. Der zu überprüfende Bescheid vom 25.01.2007 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat hat zwar Zweifel daran, ob der Anspruch gegenüber der SMBG bereits am 31.12.1991 und nicht erst später ab 01.01.1998 "bestanden" hat. Die Annahme des späteren Zeitpunkts kann aber jedenfalls nicht - wie der Kläger meint - dazu führen, dass gar keine Anrechnung erfolgen würde. Vielmehr ist § 93 SGB VI anzuwenden, wenn einer der in § 311 Abs. 1 SGB VI genannten Ansprüche erst für eine Zeit nach dem 31.12.1991 bestanden hat (s. Wehrhahn, Kasseler Kommentar, § 311 SGB VI Rn. 5). Durch die Anwendung des § 311 SGB VI steht der Kläger rechnerisch günstiger. Eine Aufhebung des Bescheids vom 25.01.2007 zu Lasten des Klägers ist nicht vom Antrag umfasst und käme nicht in Frage. Da die weiteren Voraussetzungen der §§ 311 bzw. 93 SGB VI erfüllt sind, kann die Abgrenzung der Vorschriften zugunsten des Klägers dahinstehen.
Geht man davon aus, dass ab Leistung des Altersruhegelds zum 01.09.1989 beide Renten bestanden haben, war die Rente aus der Unfallversicherung jedenfalls im Sinne des § 311 Abs. 1 SGB VI "zu berücksichtigen". Dies richtet sich nach dem damals geltenden Recht (§§ 1278ff RVO bzw. §§ 55f AVG). Dass es tatsächlich zu einem Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung bis zum 31.12.1991 gekommen ist, wird nicht verlangt (Wehrhahn, Kasseler Kommentar § 311 Rn. 8).
Nur dann, wenn die Rente nicht zu berücksichtigen war, gilt § 311 Abs. 3 SGB VI, auf den sich der Kläger beruft. Eine solche Konstellation lag dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.02.2003 (B 13 RJ 35/01 R) zugrunde; dort hatte sich der Unfall bzw. das Versterben aufgrund einer Berufskrankheit erst nach Beginn des Altersruhegelds des Versicherten ereignet, so dass die daraus resultierende Verletztenrente nach den damals einschlägigen Vorschriften der §§ 1278, 1279 RVO (Ruhenssperre) nicht zum Ruhen des Rentenanspruchs führte.
Hier sind aber die Voraussetzungen des § 55 AVG bzw. § 1278 RVO erfüllt. Die Ruhensfolge des § 55 Abs. 1 AVG gilt nach Absatz 3 (vgl. auch § 1278 Abs. 3 RVO) nur dann nicht,
wenn die Verletztenrente
1. für einen Unfall gewährt wird, der sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder nach dem Beginn des Altersruhegelds ereignet,
2. auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht,
3. schon ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes herbeiführt.
Diese Ausnahmefälle sind nicht gegeben. Der Unfall, der nach § 7 Abs. 1 SGB VII auch den Versicherungsfall darstellt, hat sich bereits 1951 ereignet; die Verletztenrente der SMBG beruht nicht auf eigenen Beitragsleistungen. Soweit der Kläger geltend macht, dass er die Beiträge für seine Altersrente zu ca. 98% selbst erbracht habe, betrifft dies nicht die Verletztenrente und führt daher nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht zur Anwendung des o.g. Absatzes 3 Nr. 2.
Nach der ähnlich gestalteten Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 5 SGB VI erfolgt keine Anrechnung,
wenn die Rente aus der Unfallversicherung
1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt (vgl. oben).
Die Beklagte hat den Grenzbetrag und den Minderungsbetrag nach § 311 SGB VI richtig ermittelt. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird insoweit nicht geleistet, als die Summe der beiden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung den maßgeblichen Grenzbetrag übersteigt (§ 311 Abs. 1 SGB VI).
Die Forderung des Klägers nach Berücksichtigung eines höheren Grenzbetrags aufgrund eines günstigeren JAV ist nicht begründet. Der Grenzbetrag richtet sich nach § 311 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und beträgt 80 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag).
Nach dem Wortlaut des § 311 Abs. 5 SGB VI (und auch des § 93 Abs. 3 SGB VI) ist der JAV heranzuziehen, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt. Der JAV wurde von der SMBG festgestellt (vgl. Bescheid der SMBG v. 27.04.2005), insofern müsste der Kläger seine Einwände gegenüber dem Unfallversicherungsträger geltend machen. Die Beklagte hat den von der SMBG zugrunde gelegten JAV (hochgerechnet zum 01.01.1998: 14.643,18 EUR = 28.639,57 DM) zutreffend übernommen.
Ein offenkundiger Fehler der SMBG bei der Feststellung des JAV ist nicht ersichtlich.
Der JAV ist nach § 82 SGB VII grundsätzlich der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Auch § 87 SGB VII, der die Festsetzung des JAV nach billigem Ermessen erlaubt, richtet sich an dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles aus. Zweifel daran, dass der Arbeitsunfall von 1951 den maßgeblichen Versicherungsfall darstellt, bestehen nicht. Die Beklagte hat hier außerdem die für den Kläger günstigere Regelung des § 90 Abs. 2 SGB VII beachtet, wonach bei einem Versicherungsfall vor dem 30. Lebensjahr die tariflichen Regelungen für Personen mit gleichartiger Tätigkeit maßgebend sind.
Die Beklagte hat die Mindestregelung zum Grenzbetrag zutreffend angewandt (§ 311 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Zum 01.01.1998 hat sie aus dem Produkt des persönlichen Vomhundertsatzes (105,36) mit zwei Dritteln des damals aktuellen Rentenwerts (= 31,63 DM) den Mindestgrenzbetrag von 2.666,03 DM ermittelt und diesen höheren Betrag folgerichtig als maßgebenden Grenzbetrag herangezogen. Die Steigerungen des aktuellen Rentenwerts hat sie für spätere Zeiträume beachtet.
Der Mindestgrenzbetrag des § 311 Abs. 5 SGB VI (am 01.01.1998: 2.666,03 DM) ist im vorliegenden Fall höher als der Mindestgrenzbetrag des § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI, der den Monatsbetrag der Rente (am 01.01.1998: 2.270,11 DM) ausmacht. Die Differenz zwischen den beiden Werten (395,92 DM) führt letztlich dazu, dass die Anwendung des § 311 SGB VI für den Kläger günstiger ist. Zwar bleibt nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bei der Verletztenrente der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde. Dieser Betrag beträgt aber weniger als die o.g. Differenz (Grundrente nach einer MdE von 40 v.H. am 01.01.1998: 292 DM), so dass der Betrag, um den die Rente gemindert wird, nach § 93 SGB VI zum 01.01.1998 ca. 100 DM mehr beträgt als bei § 311 SGB VI.
Dass bei der Anwendung des § 311 SGB VI eine immaterielle Ausgleichsfunktion der Verletztenrente nicht berücksichtigt wird - wie sie § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI durch Abzug des entsprechenden Grundrentenbetrags vorsieht - ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG, die Funktion eines Ausgleichs auch immaterieller Schäden durch die Verletztenrente in Form eines Freibetrags zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 08.12.2005, B 13 RJ 38/04 R, juris Rn. 23ff). Das Bundesverfassungsgericht hat in Beschlüssen des Dreier-Ausschusses die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 1278 RVO bzw. § 55 AVG mehrfach verneint (BVerfG, vom 19. Januar 1968 - 1 BvR 696/67; vom 19. Juli 1984 - 1 BvR 1614/83 SozR 2200 § 1278 Nr 11, vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 1259/84 - juris). Dabei hat es darauf abgestellt, dass beide Renten an die Stelle des Lohns treten sollen, der bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erzielt worden ist. Die Vermeidung von Doppelleistungen mit gleicher Zweckbestimmung ist ein sachgerechter Grund, den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen durfte. Durch die Mindestgrenzbetragsregelung wird der ursprüngliche Rentenzahlbetrag mit der Gesamtleistung nicht unterschritten.
§ 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI ist Ausdruck eines sich wandelnden Verständnisses des Gesetzgebers von der Funktion der Verletztenrente. Verfassungsrechtlich war und ist es aber nicht geboten, die Verletztenrente als teilweise zweckbestimmte Leistung zum Ausgleich immaterieller Schäden zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16.03.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08).
Da hier die Anwendung des § 311 SGB VI für den Kläger ohnehin zu einem günstigeren Ergebnis kommt, stellt sich die Frage einer zu Lasten des Klägers gehenden Ungleichbehandlung von Altfällen (§ 311 SGB VI) gegenüber Neufällen (§ 93 SGB VI) nicht. Insoweit wird lediglich ergänzend auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Einführung von Stichtagen hingewiesen (s. BSG, v. 08.12.2005, aaO, juris Rn. 30).
Auch der Einwand des Klägers, er habe 99 % seiner Altersrente selbst finanziert, stellt die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung nach § 55 AVG, § 113 bzw. § 93 SGB VI nicht in Frage. Das BSG hatte in der Entscheidung vom 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R (juris, Rn. 36) noch offen gelassen, ob die Anrechnung auch dann verfassungsgemäß ist, soweit der Rentenanspruch (ganz oder teilweise) auf freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht. Im Urteil vom 27.08.2009 - B 13 R 14/09 R (juris) hat das Bundessozialgericht diese Frage ausdrücklich bejaht. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das BSG hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt, dass freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keinen erhöhten Schutz gegen Beeinträchtigungen vermitteln als Pflichtbeiträge. Pflichtversicherte tragen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft bei und können dabei im Gegensatz zu freiwillig Versicherten ihren Verpflichtungen nicht ausweichen. Daher kann eine Besserstellung der Pflichtversicherten gerechtfertigt sein, ein Gebot zur Besserstellung der freiwillig Versicherten ergibt sich daraus aber nicht. Ausdrücklich hat das BSG auch ausgeführt, dass auch aus § 93 Abs. 5 Nr. 2 keine Gleichbehandlung "freiwillig " Unfallversicherter mit freiwillig Rentenversicherten geboten ist.
Auch in Fällen freiwilliger Versicherung ist es zudem sachgerecht, eine Überversorgung durch die Summierung zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des SGB zu vermeiden. Möglicherweise wäre es zwar systemgerechter, wenn der Gesetzgeber zur Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung nicht die verfassungsrechtlich grundsätzlich stärker geschützte Regelaltersrente, sondern die Verletztenrente kürzen würde. Wie aber der Gesetzgeber den Doppelbezug beseitigt, unterliegt weitgehend seiner Gestaltungsfreiheit.
Die Anrechnung der Unfallrente wird auch nicht wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf den Zuschuss zur Krankenversicherung verfassungswidrig (vgl. dazu BSG, Urteil v. 16.05.2001 - B 8 KN 2/00 R).
Der Zuschuss nach § 106 SGB VI bemisst sich grundsätzlich aus der Anwendung des halben Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente. Daher verringert sich mit der Anrechnung der Unfallrente grundsätzlich zugleich die Höhe des Zuschusses.
Eine Schlechterstellung gegenüber den in der Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentnern erfolgt dadurch aber nicht. Bei diesen trägt der Rentenversicherungsträger nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 249a SGB V) die Hälfte des auf die Rente entfallenden Beitragsanteils. Der gleiche Vorteil soll nach der Zielsetzung des § 106 SGB VI auch nicht pflichtversicherten Rentnern zugute kommen (vgl. Peters in: Kasseler Kommentar, § 106 Rn. 2). Diese Gleichbehandlung der Rentner ist aber auch in der vorliegenden Fallkonstellation erfüllt. Denn bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung wird ebenso nur der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Die Höhe des Zuschusses ist dagegen von vorneherein nicht an der Höhe der Versicherungsprämie eines privat Krankenversicherten ausgerichtet. Insoweit kann und soll § 106 SGB VI die Belastungen durch die unterschiedlichen Krankenkassensysteme nicht ausgleichen.
Der allgemeine Gleichheitssatz könnte allenfalls dann berührt sein, wenn der Rentenbezieher durch den Bezug der Unfallrente unter dem Strich schlechter stehen würde als ein Rentenbezieher ohne Unfallrente. Im konkreten Fall erhält der Kläger aber durch die Anwendung des Mindestgrenzbetrags des § 311 SGB VI (s.o.) insgesamt durch beide Renten im Ergebnis immer noch mehr als den Betrag der ungekürzten Rente mit dem dafür anfallenden (höheren) Zuschuss.
Auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist nicht erkennbar. Der Zuschuss nach § 106 SGB VI ist zwar auch Gegenstand der Eigentumsgarantie, jedoch kommt dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das Gesetz macht die Höhe des Zuschusses gerade vom Zahlbetrag der Rente abhängig; dies dient der Gleichbehandlung (s.o.) und auch der Verwaltungspraktikabilität und ist sachgerecht (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2001 - B 8 Kn 2/00 R).
Hätte der Gesetzgeber statt der Anrechnung der Unfallrente auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umgekehrt vorgesehen, die Unfallrente zu mindern, so würde zwar ein höherer Zuschuss bestehen bleiben. Allein aus einer möglichen Systemwidrigkeit folgt hier aber noch kein Verfassungsverstoß.
Die Berufung ist daher abzuweisen. Wegen der Erfolglosigkeit des Verfahrens sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Süddeutschen Metall Berufsgenossenschaft (SMBG) gezahlte Rente des Klägers auf dessen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist.
Der 1929 geborene Kläger bezieht seit 01.09.1989 Altersruhegeld, nachdem er das 60. Lebensjahr vollendet hatte und Schwerbehinderung vorlag. Eine Neuberechnung erfolgte mit Rentenbescheiden vom 18.03.1994 und vom 18.04.1994. Darin wurde darauf hingewiesen, dass Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung Einfluss auf die Rentenhöhe haben könnten und daher das Hinzutreten einer solchen Leistung unverzüglich mitzuteilen sei.
Am 11.02.2005 teilte die SMBG der Beklagten mit, dass sie dem Kläger wegen dessen Unfall vom 25.01.1951 für die Folgen des Versicherungsfalls Rente ab 01.01.1998 nach einer MdE von 30 v.H. zahle. In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass die Rente nicht aufgrund eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten gezahlt werde.
Die SMBG war zur Anerkennung des Ereignisses vom 25.01.1951 als Arbeitsunfall und zur Entschädigung durch die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 18.05.2004 - L 3 U 375/03 verurteilt worden. Im Jahr 1953 war eine Entschädigung mit rechtskräftigem Urteil des Oberversicherungsamts abgelehnt worden. Ein erster Antrag des Klägers nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom August 1999 war nach Beschreiten des Rechtswegs erfolglos geblieben. Das Urteil des BayLSG vom 18.05.2004 ging auf den zweiten Überprüfungsantrag des Klägers vom 01.08.2002 zurück. Die Entschädigungsleistung begann in Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X mit dem 01.01.1998.
Die Beklagte berücksichtigte das Zusammentreffen der Altersrente mit der Verletztenrente erstmals im Bescheid vom 09.03.2005 und berechnete die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.01.1998 nach § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) neu. Dabei ergab sich für die Zeit ab 01.01.1998 bis 30.04.2005 eine Überzahlung in Höhe von 7913,88 EUR. Die Aufhebung des Rentenbescheids vom 18.04.1994 für die Vergangenheit sei zulässig, weil ein Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB X gegeben sei. Der Kläger habe wegen des Hinweises im Rentenbescheid gewusst, dass sich die Zahlung einer Unfallrente auf die Rentenhöhe auswirken könne.
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und wies u.a. darauf hin, dass er gegen den Bescheid der SMBG Widerspruch bezogen auf die Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) und die Nichtanerkennung der Nebeneinnahmen als Musiker erhoben habe. Mit Bescheid vom 27.04.2005 half die SMBG dem Widerspruch teilweise ab; die MdE wurde auf 35 v. H. und der JAV wurde auf 1472,64 EUR anstelle von 1.151,51 EUR festgesetzt. Die Anpassungen des JAV für die Folgejahre ergeben sich aus der Anlage zum Bescheid. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass für die Berechnung des JAV zunächst das Entgelt herangezogen worden sei, das für die Zeit vom 25.01.1950 bis 24.01.1951 dem Rentenversicherungsträger (BfA) gemeldet worden sei. Dem Widerspruch sei insoweit abzuhelfen gewesen, als nach § 90 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bei der Berechnung des JAV Steigerungen nach Berufsjahren gemäß Tarifvertrag zu berücksichtigen seien.
Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 26.05.2005 die Altersrente ab 01.01.1998 neu. Der Rentenbescheid vom 09.03.2005 wurde hinsichtlich der Rentenhöhe ab 01.01.1998 nach § 48 SGB X aufgehoben. Für die Zeit vom 01.01.1989 bis 30.06.2005 sei nun eine Überzahlung in Höhe von 5.582,68 EUR entstanden. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten.
Dagegen erhob der Kläger erneut Widerspruch und machte u.a. geltend, dass für ihn § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gelten müsse, weil die Rente aus der Unfallversicherung erst ab 01.01.1998 geleistet werde und sich somit der Versicherungsfall erst nach Rentenbeginn ereignet habe. Darüber hinaus trug er weitere grundsätzliche Bedenken vor. Seine angemessene wirtschaftliche Versorgung sei nicht gewährleistet. Er habe die Altersrente selbst finanziert, die Kürzung verstoße gegen den Eigentumsschutz. Weiter machte er geltend, dass auch § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Anwendung finde, weil diese Vorschrift nicht nur für Renten aus der Unfallversicherung sondern auch für die gesetzliche Rente von selbständigen Unternehmern wie ihn gelten müsse.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 zurückgewiesen; zur Begründung wurde auf ein Schreiben vom 15.08.2005 verwiesen. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht zur Anwendung komme, da der Versicherungsfall der Unfallversicherung am 25.01.1951 eingetreten sei, also vor Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf den tatsächlichen Zahlungsbeginn komme es nicht an. Das Zusammentreffen einer Rente der Unfallversicherung mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sei klar geregelt und lasse keinen Ermessensspielraum. Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung nach § 5 SGB I beziehe sich auf das Entschädigungsrecht, hier sei das System der Sozialversicherung betroffen (§ 4 SGB I). Es liege keine Kürzung der Rente vor, es werde lediglich ein Teil der grundsätzlich zustehenden Rentenleistung nicht ausgezahlt, soweit der Grenzbetrag überschritten werde. Die Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung erhalte er ungekürzt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht.
Der geltend gemachte überzahlte Betrag wurde im Rahmen von Erstattungsansprüchen mit den Nachzahlungen der SMBG ausgeglichen.
Mit der gegen die Bescheide gerichteten Klage beim Sozialgericht Regensburg (S 11 R 4653/05) trug der Kläger u.a. vor, dass er die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu 98,03% selbst privat eingezahlt habe. Von diesem Eigentum dürfe ihm nichts weggenommen werden.
Die Klage wurde mit Urteil vom 26.06.2006 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Altersrente für die Zeit ab 01.01.1998 nach § 48 SGB X neu festgestellt. Der Einwand des Klägers, dass der Versicherungsfall in der Unfallversicherung erst nach Beginn der Altersrente eingetreten sei, treffe nicht zu. § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI greife nur, wenn es um einen Arbeitsunfall gehe, der sich nach dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ereignet habe. Es könne auch nicht § 96 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB VI insoweit analog angewendet werden, als freiwillige Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung dieser Regelung gleichgestellt würden. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig. § 93 SGB VI sei auch nicht verfassungswidrig. Es handele sich bei der Beschränkung der Rente um eine verhältnismäßige Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine Änderung der Rente mit Wirkung für die Vergangenheit sei hier zulässig gewesen, weil der Kläger gewusst habe, dass die Bewilligung Folgen für die Rente haben könne.
Im dagegen erhobenen Berufungsverfahren (L 6 R 463/07) erging der richterliche Hinweis, dass die Vorschrift des § 93 SGB VI ggf. nicht anwendbar sei, da die maßgeblichen Daten vor dem 01.01.1992 liegen würden. Die Beklagte wurde um Äußerung gebeten, ob sich durch die Anwendung des § 311 SGB VI etwas ändere.
Die Beklagte erließ daraufhin den Bescheid vom 25.01.2007. Durch die Anwendung des § 311 SGB VI erhöhe sich der monatliche Zahlbetrag um rund 60 EUR. Für die Zeit ab 01.03.2007 werde laufend eine Rente von monatlich 1.239,67 EUR gezahlt. Diese Summe setzt sich laut Anlage 1 aus dem durch das Zusammentreffen mit der Verletztenrente geminderten Zahlbetrag der Rente und dem Zuschuss zur Krankenversicherung zusammen. Für die Zeit vom 01.01.1998 bis 28.02.2007 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 6.563,49 EUR.
Zur Höhe der Leistung wies die Beklagte darauf hin, dass die Rente nur insoweit zu zahlen sei, als sie zusammen mit der Leistung aus der Unfallversicherung den maßgebenden Grenzbetrag nicht übersteige. Der Grenzbetrag errechne sich aus dem JAV, der der Berechnung der Leistung aus der Unfallversicherung zugrunde liege (vgl. Anlage zum Bescheid der SMBG vom 27.04.2005, JAV am 01.01.1998: 14.643, 18 EUR = 28.639,57 DM). Er betrage 80% von einem Zwölftel dieses Betrags (am 01.01.1998 im Ergebnis 1.909,30 DM), mindestens aber 80% des Betrags, der sich ergebe, wenn der im Dezember 1991 der Rente zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz (105,36) mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts (am 01.01.1998: 31,63 DM) vervielfältigt werde (am 01.01.1998 im Ergebnis 2.666,03 DM). Außerdem wurden die jährlichen Steigerungen des JAV sowie des aktuellen Rentenwerts dargestellt und berücksichtigt.
In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 09.03.2005 in der Fassung des Bescheids vom 26.05.2005 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2005 ersetzt werde, soweit er diesem Bescheid entgegenstehe. § 311 SGB VI gelte als lex specialis für Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 und erweise sich aufgrund der höheren Grenzbeträge als günstiger. Die Nachzahlung wurde überwiesen. Der Bescheid wurde Gegenstand des laufenden Verfahrens.
In der mündlichen Verhandlung am 22.05.2007 wies die Beklagte auf den weiteren Bescheid vom 04.05.2007 hin, mit dem aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten neuen Feststellung der SMBG der MdE auf 40 v.H. eine Neuberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen durchgeführt und eine Überzahlung für die Zeit vom 01.01.1998 bis 30.06.2007 in Höhe von 5.164,79 zurückgefordert wurde.
Auf den Hinweis, dass die Berufung keinen Erfolg haben könne, nahm der Kläger die Berufung sowie die Klagen gegen die gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide zurück. Nach dem "Widerruf der Rücknahme" wurde die Erledigung des Verfahrens - nach Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit mit Beschluss vom 11.09.2007 (L 6 R 463/07) - durch Beschluss vom 23.11.2007 (L 6 R 463/07) festgestellt. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 05.05.2008 (B 13 R 17/08 B) als unzulässig verworfen. Eine Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.
Mit streitgegenständlichem Antrag vom 28.02.2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Rücknahme der Rentenbescheide über die Anrechnung auf. § 311 Abs. 1 SGB VI sei nicht anwendbar, da er zum Stichtag 31.12.1991 keinen Anspruch auf eine Unfallrente gehabt habe. Daher müsse es nach § 311 Abs. 3 und 8 SGB VI bei der Leistung der Rente ohne Anrechnung verbleiben.
Mit Bescheid vom 10.06.2008 wurde der Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 25.01.2007 abgelehnt. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Leistungsfall sei bereits am 25.01.1951 eingetreten. Es habe ein Leistungsanspruch dem Grunde nach bestanden, jedoch hätten Leistungen wegen § 44 Abs. 4 SGB X nur für die Zeit ab 01.01.1998 rückwirkend erbracht werden können.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2008 zurückgewiesen. Die Sach- und Rechtslage sei umfassend geklärt; wesentliche neue Erkenntnisse lägen nicht vor.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht Regensburg am 19.09.2008 hat der Kläger erneut darauf hingewiesen, dass er erst nach 47 Jahren die ihm zustehende Rente von der Unfallgenossenschaft erhalten habe und durch den Unfall seinen Fachberuf und Nebenberuf als Musiker verloren habe. Die Beklagte solle zur Abänderung des Bescheids vom 25.01.2007, zur ungekürzten Auszahlung seiner Rente und zur Erstattung der ab 01.01.1998 einbehaltenen Beträge verurteilt werden. Er habe in seinen Unterlagen das Urteil vom 06.05.1953 des Bayerischen Oberversicherungsamts gefunden, mit dem sein Antrag auf Entschädigung seines Unfalls vom 25.01.1951 rechtskräftig abgelehnt worden sei. Diese neue Erkenntnis müsse berücksichtigt werden. Er habe zu dem in § 311 Abs. 1 SGB VI genannten Stichtag 31.12.1992 keinen Anspruch auf Unfallrente gehabt oder jedenfalls keine Leistung bezogen. Außerdem habe er seine Rente zu 98,03 % selbst finanziert und sei deshalb nach Art. 14 GG geschützt. Die Unfallrente diene dem Ausgleich der durch den Integritätsverlust verursachten seelischen Beeinträchtigungen. Die Anrechnung sei daher grundrechtswidrig. Nach § 302 SGB VI müsste seine Rente weiterhin in voller Höhe geleistet werden.
Mit Urteil vom 14.12.2009 ist die Klage abgewiesen worden. § 311 SGB VI erhalte für Rentenansprüche, die bereits vor dem 01.01.1992 bestanden haben, das bis dahin geltende Recht über das Zusammentreffen mit der Unfallrente aufrecht. Nach § 55 AVG sei eine Unfallrente bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen gewesen.
Gegen das am 03.02.2010 zugestellte Urteil ist am 08.02.2010 Berufung eingelegt worden.
Der Kläger hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass in den vorherigen Verfahren nicht über die Anwendung des § 311 SGB VI, sondern nur über § 93 SGB VI entschieden worden sei. Das SG nehme fälschlich an, dass der Leistungsanspruch mit dem Unfall eingetreten sei. Dies sei wegen des Urteils vom 06.05.1953 falsch. Die von ihm zitierten Entscheidungen des BSG B 13 RJ 35/01 R, B 4 RA 7/05 S und B 13 RJ 38/04 R und B 4 RA 49/96 R seien nicht berücksichtigt worden. Seine Unfallrente diene allein dem Ersatz immaterieller Schäden. Art. 14 GG sei verletzt.
Für den Fall, dass seine Rente dennoch nach § 311 SGB VI gekürzt werde, beantrage er die Änderung bzw. Neufestsetzung des Grenzbetrags. Die Beklagte gehe davon aus, dass mit dem Unfall auch der Versicherungsfall entstanden sei und berechne den Grenzbetrag nach seinem Einkommen von 1950. Die SMBG habe den Jahresarbeitsverdienst auf 1.472,64 EUR festgelegt und nach den gesetzlichen Anpassungen der Rentenformel hochgerechnet. Das sei falsch. Der Unfall sei erst ab 01.01.1998 zum Versicherungsfall geworden; daher sei der maßgebliche Grenzbetrag aus dem Einkommen von 1997 zu errechnen. Dafür seien die Monatsgehälter vor Bezug der gesetzlichen Altersrente im Zeitraum von 01.09. bis 31.08.1989 zu ermitteln. Da er nur bis zum 30.09.1956 pflichtversichert gewesen sei, sei der JAV ab 1956 bis zum 01.01.1998 nach den gesetzlichen Anpassungen hochzurechnen.
Der Senat hat die Akten der Berufsgenossenschaft beigezogen; hierzu hat der Kläger angemerkt, dass diese Sache abgeschlossen sei.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 28.09.2011 den Antrag gestellt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2009 und des Bescheids der Beklagten vom 10. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008 den Bescheid vom 25. Januar 2007 dahingehend abzuändern, dass seine Rente ohne Anrechnung der Unfallrente berechnet wird und entsprechend die ab 01.01.1998 von der Beklagten einbehaltenen Beträge nachgezahlt werden.
Die Bevollmächtigte der Beklagten hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts (S 11 R 4256/08 und S 11 4653/05) sowie des Bayerischen Landessozialgerichts (L 1 R 103/10, L 6 R 463/07 und L 3 U 375/03) und die beigezogenen Akten der SMBG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Beklagte hat zu Recht das Zusammentreffen der Altersrente mit der Verletztenrente durch Anrechnung berücksichtigt. Der zu überprüfende Bescheid vom 25.01.2007 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat hat zwar Zweifel daran, ob der Anspruch gegenüber der SMBG bereits am 31.12.1991 und nicht erst später ab 01.01.1998 "bestanden" hat. Die Annahme des späteren Zeitpunkts kann aber jedenfalls nicht - wie der Kläger meint - dazu führen, dass gar keine Anrechnung erfolgen würde. Vielmehr ist § 93 SGB VI anzuwenden, wenn einer der in § 311 Abs. 1 SGB VI genannten Ansprüche erst für eine Zeit nach dem 31.12.1991 bestanden hat (s. Wehrhahn, Kasseler Kommentar, § 311 SGB VI Rn. 5). Durch die Anwendung des § 311 SGB VI steht der Kläger rechnerisch günstiger. Eine Aufhebung des Bescheids vom 25.01.2007 zu Lasten des Klägers ist nicht vom Antrag umfasst und käme nicht in Frage. Da die weiteren Voraussetzungen der §§ 311 bzw. 93 SGB VI erfüllt sind, kann die Abgrenzung der Vorschriften zugunsten des Klägers dahinstehen.
Geht man davon aus, dass ab Leistung des Altersruhegelds zum 01.09.1989 beide Renten bestanden haben, war die Rente aus der Unfallversicherung jedenfalls im Sinne des § 311 Abs. 1 SGB VI "zu berücksichtigen". Dies richtet sich nach dem damals geltenden Recht (§§ 1278ff RVO bzw. §§ 55f AVG). Dass es tatsächlich zu einem Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung bis zum 31.12.1991 gekommen ist, wird nicht verlangt (Wehrhahn, Kasseler Kommentar § 311 Rn. 8).
Nur dann, wenn die Rente nicht zu berücksichtigen war, gilt § 311 Abs. 3 SGB VI, auf den sich der Kläger beruft. Eine solche Konstellation lag dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.02.2003 (B 13 RJ 35/01 R) zugrunde; dort hatte sich der Unfall bzw. das Versterben aufgrund einer Berufskrankheit erst nach Beginn des Altersruhegelds des Versicherten ereignet, so dass die daraus resultierende Verletztenrente nach den damals einschlägigen Vorschriften der §§ 1278, 1279 RVO (Ruhenssperre) nicht zum Ruhen des Rentenanspruchs führte.
Hier sind aber die Voraussetzungen des § 55 AVG bzw. § 1278 RVO erfüllt. Die Ruhensfolge des § 55 Abs. 1 AVG gilt nach Absatz 3 (vgl. auch § 1278 Abs. 3 RVO) nur dann nicht,
wenn die Verletztenrente
1. für einen Unfall gewährt wird, der sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder nach dem Beginn des Altersruhegelds ereignet,
2. auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht,
3. schon ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes herbeiführt.
Diese Ausnahmefälle sind nicht gegeben. Der Unfall, der nach § 7 Abs. 1 SGB VII auch den Versicherungsfall darstellt, hat sich bereits 1951 ereignet; die Verletztenrente der SMBG beruht nicht auf eigenen Beitragsleistungen. Soweit der Kläger geltend macht, dass er die Beiträge für seine Altersrente zu ca. 98% selbst erbracht habe, betrifft dies nicht die Verletztenrente und führt daher nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht zur Anwendung des o.g. Absatzes 3 Nr. 2.
Nach der ähnlich gestalteten Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 5 SGB VI erfolgt keine Anrechnung,
wenn die Rente aus der Unfallversicherung
1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt (vgl. oben).
Die Beklagte hat den Grenzbetrag und den Minderungsbetrag nach § 311 SGB VI richtig ermittelt. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird insoweit nicht geleistet, als die Summe der beiden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung den maßgeblichen Grenzbetrag übersteigt (§ 311 Abs. 1 SGB VI).
Die Forderung des Klägers nach Berücksichtigung eines höheren Grenzbetrags aufgrund eines günstigeren JAV ist nicht begründet. Der Grenzbetrag richtet sich nach § 311 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und beträgt 80 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag).
Nach dem Wortlaut des § 311 Abs. 5 SGB VI (und auch des § 93 Abs. 3 SGB VI) ist der JAV heranzuziehen, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt. Der JAV wurde von der SMBG festgestellt (vgl. Bescheid der SMBG v. 27.04.2005), insofern müsste der Kläger seine Einwände gegenüber dem Unfallversicherungsträger geltend machen. Die Beklagte hat den von der SMBG zugrunde gelegten JAV (hochgerechnet zum 01.01.1998: 14.643,18 EUR = 28.639,57 DM) zutreffend übernommen.
Ein offenkundiger Fehler der SMBG bei der Feststellung des JAV ist nicht ersichtlich.
Der JAV ist nach § 82 SGB VII grundsätzlich der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Auch § 87 SGB VII, der die Festsetzung des JAV nach billigem Ermessen erlaubt, richtet sich an dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles aus. Zweifel daran, dass der Arbeitsunfall von 1951 den maßgeblichen Versicherungsfall darstellt, bestehen nicht. Die Beklagte hat hier außerdem die für den Kläger günstigere Regelung des § 90 Abs. 2 SGB VII beachtet, wonach bei einem Versicherungsfall vor dem 30. Lebensjahr die tariflichen Regelungen für Personen mit gleichartiger Tätigkeit maßgebend sind.
Die Beklagte hat die Mindestregelung zum Grenzbetrag zutreffend angewandt (§ 311 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Zum 01.01.1998 hat sie aus dem Produkt des persönlichen Vomhundertsatzes (105,36) mit zwei Dritteln des damals aktuellen Rentenwerts (= 31,63 DM) den Mindestgrenzbetrag von 2.666,03 DM ermittelt und diesen höheren Betrag folgerichtig als maßgebenden Grenzbetrag herangezogen. Die Steigerungen des aktuellen Rentenwerts hat sie für spätere Zeiträume beachtet.
Der Mindestgrenzbetrag des § 311 Abs. 5 SGB VI (am 01.01.1998: 2.666,03 DM) ist im vorliegenden Fall höher als der Mindestgrenzbetrag des § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI, der den Monatsbetrag der Rente (am 01.01.1998: 2.270,11 DM) ausmacht. Die Differenz zwischen den beiden Werten (395,92 DM) führt letztlich dazu, dass die Anwendung des § 311 SGB VI für den Kläger günstiger ist. Zwar bleibt nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bei der Verletztenrente der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde. Dieser Betrag beträgt aber weniger als die o.g. Differenz (Grundrente nach einer MdE von 40 v.H. am 01.01.1998: 292 DM), so dass der Betrag, um den die Rente gemindert wird, nach § 93 SGB VI zum 01.01.1998 ca. 100 DM mehr beträgt als bei § 311 SGB VI.
Dass bei der Anwendung des § 311 SGB VI eine immaterielle Ausgleichsfunktion der Verletztenrente nicht berücksichtigt wird - wie sie § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI durch Abzug des entsprechenden Grundrentenbetrags vorsieht - ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG, die Funktion eines Ausgleichs auch immaterieller Schäden durch die Verletztenrente in Form eines Freibetrags zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 08.12.2005, B 13 RJ 38/04 R, juris Rn. 23ff). Das Bundesverfassungsgericht hat in Beschlüssen des Dreier-Ausschusses die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 1278 RVO bzw. § 55 AVG mehrfach verneint (BVerfG, vom 19. Januar 1968 - 1 BvR 696/67; vom 19. Juli 1984 - 1 BvR 1614/83 SozR 2200 § 1278 Nr 11, vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 1259/84 - juris). Dabei hat es darauf abgestellt, dass beide Renten an die Stelle des Lohns treten sollen, der bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erzielt worden ist. Die Vermeidung von Doppelleistungen mit gleicher Zweckbestimmung ist ein sachgerechter Grund, den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen durfte. Durch die Mindestgrenzbetragsregelung wird der ursprüngliche Rentenzahlbetrag mit der Gesamtleistung nicht unterschritten.
§ 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI ist Ausdruck eines sich wandelnden Verständnisses des Gesetzgebers von der Funktion der Verletztenrente. Verfassungsrechtlich war und ist es aber nicht geboten, die Verletztenrente als teilweise zweckbestimmte Leistung zum Ausgleich immaterieller Schäden zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16.03.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08).
Da hier die Anwendung des § 311 SGB VI für den Kläger ohnehin zu einem günstigeren Ergebnis kommt, stellt sich die Frage einer zu Lasten des Klägers gehenden Ungleichbehandlung von Altfällen (§ 311 SGB VI) gegenüber Neufällen (§ 93 SGB VI) nicht. Insoweit wird lediglich ergänzend auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Einführung von Stichtagen hingewiesen (s. BSG, v. 08.12.2005, aaO, juris Rn. 30).
Auch der Einwand des Klägers, er habe 99 % seiner Altersrente selbst finanziert, stellt die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung nach § 55 AVG, § 113 bzw. § 93 SGB VI nicht in Frage. Das BSG hatte in der Entscheidung vom 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R (juris, Rn. 36) noch offen gelassen, ob die Anrechnung auch dann verfassungsgemäß ist, soweit der Rentenanspruch (ganz oder teilweise) auf freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht. Im Urteil vom 27.08.2009 - B 13 R 14/09 R (juris) hat das Bundessozialgericht diese Frage ausdrücklich bejaht. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das BSG hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt, dass freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keinen erhöhten Schutz gegen Beeinträchtigungen vermitteln als Pflichtbeiträge. Pflichtversicherte tragen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft bei und können dabei im Gegensatz zu freiwillig Versicherten ihren Verpflichtungen nicht ausweichen. Daher kann eine Besserstellung der Pflichtversicherten gerechtfertigt sein, ein Gebot zur Besserstellung der freiwillig Versicherten ergibt sich daraus aber nicht. Ausdrücklich hat das BSG auch ausgeführt, dass auch aus § 93 Abs. 5 Nr. 2 keine Gleichbehandlung "freiwillig " Unfallversicherter mit freiwillig Rentenversicherten geboten ist.
Auch in Fällen freiwilliger Versicherung ist es zudem sachgerecht, eine Überversorgung durch die Summierung zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des SGB zu vermeiden. Möglicherweise wäre es zwar systemgerechter, wenn der Gesetzgeber zur Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung nicht die verfassungsrechtlich grundsätzlich stärker geschützte Regelaltersrente, sondern die Verletztenrente kürzen würde. Wie aber der Gesetzgeber den Doppelbezug beseitigt, unterliegt weitgehend seiner Gestaltungsfreiheit.
Die Anrechnung der Unfallrente wird auch nicht wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf den Zuschuss zur Krankenversicherung verfassungswidrig (vgl. dazu BSG, Urteil v. 16.05.2001 - B 8 KN 2/00 R).
Der Zuschuss nach § 106 SGB VI bemisst sich grundsätzlich aus der Anwendung des halben Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente. Daher verringert sich mit der Anrechnung der Unfallrente grundsätzlich zugleich die Höhe des Zuschusses.
Eine Schlechterstellung gegenüber den in der Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentnern erfolgt dadurch aber nicht. Bei diesen trägt der Rentenversicherungsträger nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 249a SGB V) die Hälfte des auf die Rente entfallenden Beitragsanteils. Der gleiche Vorteil soll nach der Zielsetzung des § 106 SGB VI auch nicht pflichtversicherten Rentnern zugute kommen (vgl. Peters in: Kasseler Kommentar, § 106 Rn. 2). Diese Gleichbehandlung der Rentner ist aber auch in der vorliegenden Fallkonstellation erfüllt. Denn bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung wird ebenso nur der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Die Höhe des Zuschusses ist dagegen von vorneherein nicht an der Höhe der Versicherungsprämie eines privat Krankenversicherten ausgerichtet. Insoweit kann und soll § 106 SGB VI die Belastungen durch die unterschiedlichen Krankenkassensysteme nicht ausgleichen.
Der allgemeine Gleichheitssatz könnte allenfalls dann berührt sein, wenn der Rentenbezieher durch den Bezug der Unfallrente unter dem Strich schlechter stehen würde als ein Rentenbezieher ohne Unfallrente. Im konkreten Fall erhält der Kläger aber durch die Anwendung des Mindestgrenzbetrags des § 311 SGB VI (s.o.) insgesamt durch beide Renten im Ergebnis immer noch mehr als den Betrag der ungekürzten Rente mit dem dafür anfallenden (höheren) Zuschuss.
Auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist nicht erkennbar. Der Zuschuss nach § 106 SGB VI ist zwar auch Gegenstand der Eigentumsgarantie, jedoch kommt dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das Gesetz macht die Höhe des Zuschusses gerade vom Zahlbetrag der Rente abhängig; dies dient der Gleichbehandlung (s.o.) und auch der Verwaltungspraktikabilität und ist sachgerecht (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2001 - B 8 Kn 2/00 R).
Hätte der Gesetzgeber statt der Anrechnung der Unfallrente auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umgekehrt vorgesehen, die Unfallrente zu mindern, so würde zwar ein höherer Zuschuss bestehen bleiben. Allein aus einer möglichen Systemwidrigkeit folgt hier aber noch kein Verfassungsverstoß.
Die Berufung ist daher abzuweisen. Wegen der Erfolglosigkeit des Verfahrens sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
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