Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 SF 988/10 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 46/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG
Wiedereinsetzungsgründe sind glaubhaft zu machen, nicht bloß zu behaupten - Zweifel an Angaben des Beschwerdeführers.
Wiedereinsetzungsgründe sind glaubhaft zu machen, nicht bloß zu behaupten - Zweifel an Angaben des Beschwerdeführers.
Die mit Schreiben vom 21.02.2011 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Januar 2011, Az.: S 14 SF 988/10 E, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht München (SG) unter dem Aktenzeichen S 14 R 2622/07 geführten rentenrechtlichen Klageverfahren erstellte der Beschwerdeführer (Bf) gemäß §§ 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4, 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 09.06.2009 ein internistisches Gutachten. Das Gutachten ging am 03.07.2009 beim SG ein.
Mit einer auf den 31.12.2009 datierten Rechnung, Eingang beim SG am 16.03.2010, machte der Bf für die Erstellung des Gutachtens insgesamt 2.549,75 EUR geltend.
Die Kostenbeamtin lehnte den Entschädigungsantrag mit Schreiben vom 19.03.2010 ab; der Entschädigungsanspruch sei mehr als drei Monate nach Eingang des Gutachtens bei Gericht geltend gemacht worden und damit erloschen.
Mit Schreiben vom 10.04.2010 hat der Bf aus gesundheitlichen Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mitte 2009 habe seine immer noch aktuelle Erkrankung mit atypischen Beschwerden begonnen. Zunächst habe er sich selbst behandelt. Nachdem er Kollegen konsultiert habe und ambulant und stationär behandelt worden sei, sei ein Parkinson-Syndrom diagnostiziert worden. Dadurch sei eine depressive Krise ausgelöst worden. Die zwingend notwendige Therapie habe ihn in seiner beruflichen Ausübung wesentlich beeinträchtigt. Er habe daher den Vergütungsantrag nicht rechtzeitig stellen können. Ärztliche Bescheinigungen werde er umgehend nachreichen, wenn dies erforderlich sei.
Mit Schreiben des SG vom 28.04.2010 ist der Bf um Mitteilung gebeten worden, ob und in welchen Zeiträumen seine Praxis krankheitsbedingt geschlossen gewesen und ob Vertretungen notwendig geworden seien. Nach zwei Erinnerungen hat der Bf am 11.10.2010 mitgeteilt, dass die Praxis abhängig vom Krankheitsverlauf diskontinuierlich praktisch seit Oktober 2009 während unterschiedlicher Zeiträume ärztlich vertreten worden sei. Die vom SG mit Schreiben vom 19.10.2010 erbetene Präzisierung ist trotz Erinnerungsschreibens vom 17.11.2010 nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 13.01.2011 hat das SG den Entschädigungsantrag abgelehnt. Der Vergütungsanspruch sei erloschen, da er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht worden sei. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erkennbar. Insbesondere habe der Bf trotz wiederholter Nachfrage des Gerichts nicht nachweisen können, dass er krankheitsbedingt an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist eine Beschwerdefrist von einem Monat genannt. Zugestellt worden ist der Beschluss dem Bf am 21.01.2011.
Dagegen hat der Bf am 21.02.2011 Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 27.04.2011 hat er sich ähnlich wie bereits in seinem Schreiben vom 10.04.2010 geäußert. Der Annahme des SG, dass er während der Einreichungsfrist für die Rechnung praktiziert habe, sei falsch. Er habe aus gesundheitlichen Gründen und aus Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein "diskontinuierlich" gearbeitet und sich "diskontinuierlich" vertreten lassen. In einem anderen Fall habe das SG ihm Wiedereinsetzung gewährt; der Richter dort habe seine Gesundheitsstörungen als glaubhaft anerkannt. Irgendwelche Belege für Tätigkeits- und/oder Vertretungszeiträume hat der Bf nicht vorgelegt.
Das gerichtliche Schreiben vom 11.05.2011, mit dem dem Bf erneut - in ähnlicher Form schon vom SG gestellte - Fragen zu Zeiten der Praxistätigkeit, -vertretungen und
-schließungen im Zeitraum vom Oktober 2009 bis April 2010 vorgelegt worden sind und mit dem der Bf zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert worden ist, ist unbeantwortet geblieben.
II.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung - nicht anderes ist der Beschluss des SG vom 13.01.2011, auch wenn dies nicht aus dem Tenor, sondern nur aus den Gründen deutlich wird - die Beschwerde statthaft. Die vom Bf am 21.02.2011 erhobene Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden, da wegen der im Beschluss des SG vom 13.01.2011 mit der Monatsfrist fehlerhaft angegebenen Rechtsmittelbelehrung nicht die zweiwöchige Frist des § 2 Abs. 2 Satz 4 JVEG zur Anwendung kommt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Der Bf hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit als Sachverständiger für das Gutachten vom 09.06.2009.
Der Vergütungsantrag wurde zu spät gestellt. Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren
1. Rechnung zu spät gestellt
Der Vergütungsanspruch war bereits erloschen, als die Honorarforderung geltend gemacht wurde.
Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen hat.
Vorliegend ist das Gutachten vom 09.06.2009 am 03.07.2009 beim SG eingegangen. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des dafür entstandenen Vergütungsanspruchs ist damit am Montag, den 04.10.2009, abgelaufen. Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedarf es nicht (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 02.03.2010, Az.: L 15 SF 52/10 B E). Die auf den 31.12.2009 datierte Honorarrechnung ist erst weit nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 16.03.2010 beim SG eingegangen. Damit ist der Anspruch auf Vergütung erloschen.
Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne dass es darauf ankäme, weil maßgeblich der Tag des Rechnungseingangs bei Gericht und nicht der Tag der Rechnungserstellung ist, wird darauf hingewiesen, dass auch schon am Tag der angeblichen Rechnungserstellung - auf der am 16.03.2010 beim SG eingegangen Rechnung ist als Rechnungsdatum der 31.12.2009 angegeben - die Frist schon abgelaufen gewesen wäre.
2. Keine Wiedereinsetzung
Das SG hat es zu Recht abgelehnt, dem Bf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist einem Berechtigten, der ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert gewesen ist, vom Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
Der Bf hat lediglich behauptet, aus gesundheitlichen Gründen an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen zu sein; glaubhaft gemacht ist dies nicht. Irgendwelche Belege für seine Behauptungen hat der Bf nicht vorgelegt. Dies verwundert insofern besonders, als der Bf mehrfach - und dies nicht nur vom SG, sondern auch vom erkennenden Senat - zur Beantwortung ganz konkreter Fragen zur Abwesenheit in seiner Praxis und der Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert worden ist. Anstatt konkret und unter Vorlage entsprechender Belege zu antworten, hat sich der Kläger auch vor dem Bayerischen Landessozialgericht wieder auf allgemein gehaltene Ausflüchte zu seiner Krankheitsgeschichte und völlig unpräzise Angaben zu An- und Abwesenheit in seiner Praxis zurückgezogen, obwohl ihm aufgrund der Darstellung im Beschluss des SG vom 13.01.2011 klar sein musste, dass dies nicht ausreichend ist.
Der Bf hat daher die bestehenden Zweifel an so weit gehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, als dass daraus ein fehlendes Verschulden an der verspäteten Geltendmachung der Vergütung für das Gutachten resultieren würde, nicht im Geringsten ausräumen können. Vielmehr hat er durch sein nur Wiederholungen und Ausflüchte beinhaltendes Schreiben vom 27.04.2011 bestätigt, dass die Vorbehalte des SG gegenüber seinen Angaben zutreffend sein müssen. Auch wenn der Bf möglicherweise im maßgeblichen Antragszeitraum vorübergehend erkrankt war, so kann doch nicht von einer so lang währenden Erkrankung ausgegangen werden, dass eine Antragstellung erst im März 2010 möglich gewesen wäre.
Diese Vorbehalte sieht der Senat auch dadurch bestätigt, dass der Bf offenbar im für die Beantragung der Vergütung zur Verfügung stehenden dreimonatigen Zeitraum und danach bis März 2010 nicht unerhebliche Zeiten in seiner Praxis tätig gewesen ist. Der Senat möchte dem Bf nicht unterstellen, in einer Zeit als Arzt tätig gewesen zu sein, in dem er erkrankungsbedingt nicht einmal in der Lage gewesen sein sollte, eine Rechnung zu erstellen. Denn eine ärztliche Tätigkeit bei gleichzeitiger krankheitsbedingter Unfähigkeit, eine Rechnung zu erstellen, würde erhebliche Bedenken an der Zuverlässigkeit eines Arztes begründen. Es müsste von einer nicht unerheblichen Gefährdung der Patienten ausgegangen werden, wenn der Bf in einem offenkundig untauglichen Zustand einer ärztlichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Dies will der Senat dem Bf - in seinem eigenen Interesse - nicht unterstellen.
Hätte der Wiedereinsetzungsantrag des Bf Erfolg haben sollen, hätte der Bf entsprechende Belege vorlegen müssen, mit denen Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens der Fristversäumung möglich gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall.
Würde man - entgegen den obigen Ausführungen - zugunsten des Bf unterstellen, dass er tatsächlich zunächst aus gesundheitlichen Gründen an einer rechzeitigen Antragstellung gehindert gewesen wäre, so würde auch dies nicht zur Wiedereinsetzung führen. Unterstellt man die Richtigkeit der Ausführungen des Bf, würde die Rechnungserstellung am 31.12.2009 - darauf hat der Bf die Vergütungsforderung datiert - den Beleg dafür liefern, dass der Bf zumindest an/ab diesem Tag wieder in der Lage gewesen wäre, sich um seine Vergütungsforderung für das von ihm erstellte Gutachten zu kümmern. In diesem Falle wäre es für eine Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG erforderlich gewesen, innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch zu beziffern und die Tatsachen glaubhaft zu machen, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ausgehend davon, dass der Bf zumindest am 31.12.2009 wieder in der Lage gewesen wäre, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, hätte er daher spätestens innerhalb von zwei Wochen ab dem 31.12.2009 seine Rechnung bei Gericht einreichen müssen. Auch dies war nicht der Fall.
Sollte dem Bf in einem nach seinen Angaben identischen Fall tatsächlich Wiedereinsetzung gewährt worden sein, was sich der Kenntnis des Senats entzieht, so würde dies nichts an der getroffenen Entscheidung ändern. Denn nach den oben dargestellten Überlegungen ist die Ablehnung der Wiedereinsetzung zu Recht erfolgt. Sollte das SG in einem anderen, tatsächlich identischen Fall anders und damit falsch entschieden haben, würde diese Entscheidung zum einen keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfalten, zum anderen gibt es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ohnehin nicht.
Das Bayerische Landessozialgericht hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht München (SG) unter dem Aktenzeichen S 14 R 2622/07 geführten rentenrechtlichen Klageverfahren erstellte der Beschwerdeführer (Bf) gemäß §§ 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4, 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 09.06.2009 ein internistisches Gutachten. Das Gutachten ging am 03.07.2009 beim SG ein.
Mit einer auf den 31.12.2009 datierten Rechnung, Eingang beim SG am 16.03.2010, machte der Bf für die Erstellung des Gutachtens insgesamt 2.549,75 EUR geltend.
Die Kostenbeamtin lehnte den Entschädigungsantrag mit Schreiben vom 19.03.2010 ab; der Entschädigungsanspruch sei mehr als drei Monate nach Eingang des Gutachtens bei Gericht geltend gemacht worden und damit erloschen.
Mit Schreiben vom 10.04.2010 hat der Bf aus gesundheitlichen Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mitte 2009 habe seine immer noch aktuelle Erkrankung mit atypischen Beschwerden begonnen. Zunächst habe er sich selbst behandelt. Nachdem er Kollegen konsultiert habe und ambulant und stationär behandelt worden sei, sei ein Parkinson-Syndrom diagnostiziert worden. Dadurch sei eine depressive Krise ausgelöst worden. Die zwingend notwendige Therapie habe ihn in seiner beruflichen Ausübung wesentlich beeinträchtigt. Er habe daher den Vergütungsantrag nicht rechtzeitig stellen können. Ärztliche Bescheinigungen werde er umgehend nachreichen, wenn dies erforderlich sei.
Mit Schreiben des SG vom 28.04.2010 ist der Bf um Mitteilung gebeten worden, ob und in welchen Zeiträumen seine Praxis krankheitsbedingt geschlossen gewesen und ob Vertretungen notwendig geworden seien. Nach zwei Erinnerungen hat der Bf am 11.10.2010 mitgeteilt, dass die Praxis abhängig vom Krankheitsverlauf diskontinuierlich praktisch seit Oktober 2009 während unterschiedlicher Zeiträume ärztlich vertreten worden sei. Die vom SG mit Schreiben vom 19.10.2010 erbetene Präzisierung ist trotz Erinnerungsschreibens vom 17.11.2010 nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 13.01.2011 hat das SG den Entschädigungsantrag abgelehnt. Der Vergütungsanspruch sei erloschen, da er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht worden sei. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erkennbar. Insbesondere habe der Bf trotz wiederholter Nachfrage des Gerichts nicht nachweisen können, dass er krankheitsbedingt an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist eine Beschwerdefrist von einem Monat genannt. Zugestellt worden ist der Beschluss dem Bf am 21.01.2011.
Dagegen hat der Bf am 21.02.2011 Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 27.04.2011 hat er sich ähnlich wie bereits in seinem Schreiben vom 10.04.2010 geäußert. Der Annahme des SG, dass er während der Einreichungsfrist für die Rechnung praktiziert habe, sei falsch. Er habe aus gesundheitlichen Gründen und aus Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein "diskontinuierlich" gearbeitet und sich "diskontinuierlich" vertreten lassen. In einem anderen Fall habe das SG ihm Wiedereinsetzung gewährt; der Richter dort habe seine Gesundheitsstörungen als glaubhaft anerkannt. Irgendwelche Belege für Tätigkeits- und/oder Vertretungszeiträume hat der Bf nicht vorgelegt.
Das gerichtliche Schreiben vom 11.05.2011, mit dem dem Bf erneut - in ähnlicher Form schon vom SG gestellte - Fragen zu Zeiten der Praxistätigkeit, -vertretungen und
-schließungen im Zeitraum vom Oktober 2009 bis April 2010 vorgelegt worden sind und mit dem der Bf zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert worden ist, ist unbeantwortet geblieben.
II.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung - nicht anderes ist der Beschluss des SG vom 13.01.2011, auch wenn dies nicht aus dem Tenor, sondern nur aus den Gründen deutlich wird - die Beschwerde statthaft. Die vom Bf am 21.02.2011 erhobene Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden, da wegen der im Beschluss des SG vom 13.01.2011 mit der Monatsfrist fehlerhaft angegebenen Rechtsmittelbelehrung nicht die zweiwöchige Frist des § 2 Abs. 2 Satz 4 JVEG zur Anwendung kommt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Der Bf hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit als Sachverständiger für das Gutachten vom 09.06.2009.
Der Vergütungsantrag wurde zu spät gestellt. Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren
1. Rechnung zu spät gestellt
Der Vergütungsanspruch war bereits erloschen, als die Honorarforderung geltend gemacht wurde.
Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen hat.
Vorliegend ist das Gutachten vom 09.06.2009 am 03.07.2009 beim SG eingegangen. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des dafür entstandenen Vergütungsanspruchs ist damit am Montag, den 04.10.2009, abgelaufen. Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedarf es nicht (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 02.03.2010, Az.: L 15 SF 52/10 B E). Die auf den 31.12.2009 datierte Honorarrechnung ist erst weit nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 16.03.2010 beim SG eingegangen. Damit ist der Anspruch auf Vergütung erloschen.
Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne dass es darauf ankäme, weil maßgeblich der Tag des Rechnungseingangs bei Gericht und nicht der Tag der Rechnungserstellung ist, wird darauf hingewiesen, dass auch schon am Tag der angeblichen Rechnungserstellung - auf der am 16.03.2010 beim SG eingegangen Rechnung ist als Rechnungsdatum der 31.12.2009 angegeben - die Frist schon abgelaufen gewesen wäre.
2. Keine Wiedereinsetzung
Das SG hat es zu Recht abgelehnt, dem Bf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist einem Berechtigten, der ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert gewesen ist, vom Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
Der Bf hat lediglich behauptet, aus gesundheitlichen Gründen an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen zu sein; glaubhaft gemacht ist dies nicht. Irgendwelche Belege für seine Behauptungen hat der Bf nicht vorgelegt. Dies verwundert insofern besonders, als der Bf mehrfach - und dies nicht nur vom SG, sondern auch vom erkennenden Senat - zur Beantwortung ganz konkreter Fragen zur Abwesenheit in seiner Praxis und der Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert worden ist. Anstatt konkret und unter Vorlage entsprechender Belege zu antworten, hat sich der Kläger auch vor dem Bayerischen Landessozialgericht wieder auf allgemein gehaltene Ausflüchte zu seiner Krankheitsgeschichte und völlig unpräzise Angaben zu An- und Abwesenheit in seiner Praxis zurückgezogen, obwohl ihm aufgrund der Darstellung im Beschluss des SG vom 13.01.2011 klar sein musste, dass dies nicht ausreichend ist.
Der Bf hat daher die bestehenden Zweifel an so weit gehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, als dass daraus ein fehlendes Verschulden an der verspäteten Geltendmachung der Vergütung für das Gutachten resultieren würde, nicht im Geringsten ausräumen können. Vielmehr hat er durch sein nur Wiederholungen und Ausflüchte beinhaltendes Schreiben vom 27.04.2011 bestätigt, dass die Vorbehalte des SG gegenüber seinen Angaben zutreffend sein müssen. Auch wenn der Bf möglicherweise im maßgeblichen Antragszeitraum vorübergehend erkrankt war, so kann doch nicht von einer so lang währenden Erkrankung ausgegangen werden, dass eine Antragstellung erst im März 2010 möglich gewesen wäre.
Diese Vorbehalte sieht der Senat auch dadurch bestätigt, dass der Bf offenbar im für die Beantragung der Vergütung zur Verfügung stehenden dreimonatigen Zeitraum und danach bis März 2010 nicht unerhebliche Zeiten in seiner Praxis tätig gewesen ist. Der Senat möchte dem Bf nicht unterstellen, in einer Zeit als Arzt tätig gewesen zu sein, in dem er erkrankungsbedingt nicht einmal in der Lage gewesen sein sollte, eine Rechnung zu erstellen. Denn eine ärztliche Tätigkeit bei gleichzeitiger krankheitsbedingter Unfähigkeit, eine Rechnung zu erstellen, würde erhebliche Bedenken an der Zuverlässigkeit eines Arztes begründen. Es müsste von einer nicht unerheblichen Gefährdung der Patienten ausgegangen werden, wenn der Bf in einem offenkundig untauglichen Zustand einer ärztlichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Dies will der Senat dem Bf - in seinem eigenen Interesse - nicht unterstellen.
Hätte der Wiedereinsetzungsantrag des Bf Erfolg haben sollen, hätte der Bf entsprechende Belege vorlegen müssen, mit denen Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens der Fristversäumung möglich gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall.
Würde man - entgegen den obigen Ausführungen - zugunsten des Bf unterstellen, dass er tatsächlich zunächst aus gesundheitlichen Gründen an einer rechzeitigen Antragstellung gehindert gewesen wäre, so würde auch dies nicht zur Wiedereinsetzung führen. Unterstellt man die Richtigkeit der Ausführungen des Bf, würde die Rechnungserstellung am 31.12.2009 - darauf hat der Bf die Vergütungsforderung datiert - den Beleg dafür liefern, dass der Bf zumindest an/ab diesem Tag wieder in der Lage gewesen wäre, sich um seine Vergütungsforderung für das von ihm erstellte Gutachten zu kümmern. In diesem Falle wäre es für eine Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG erforderlich gewesen, innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch zu beziffern und die Tatsachen glaubhaft zu machen, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ausgehend davon, dass der Bf zumindest am 31.12.2009 wieder in der Lage gewesen wäre, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, hätte er daher spätestens innerhalb von zwei Wochen ab dem 31.12.2009 seine Rechnung bei Gericht einreichen müssen. Auch dies war nicht der Fall.
Sollte dem Bf in einem nach seinen Angaben identischen Fall tatsächlich Wiedereinsetzung gewährt worden sein, was sich der Kenntnis des Senats entzieht, so würde dies nichts an der getroffenen Entscheidung ändern. Denn nach den oben dargestellten Überlegungen ist die Ablehnung der Wiedereinsetzung zu Recht erfolgt. Sollte das SG in einem anderen, tatsächlich identischen Fall anders und damit falsch entschieden haben, würde diese Entscheidung zum einen keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfalten, zum anderen gibt es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ohnehin nicht.
Das Bayerische Landessozialgericht hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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