Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1049/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 724/11 NZB
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung wegen Verfahrensmangel
Ein Verfahrensmangel muss sich auf das sozialgerichtliche Verfahren beziehen. Die Beweiswürdigung bezieht sich dagegen regelmäßig auf das materielle Recht.
Eine mangelhafte Amtsaufklärung ist dann ein Verfahrensmangel, wenn das Gericht sich zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen musste, wobei dabei von der rechtlichen Sicht dieses Gerichts auszugehen ist.
Ein ablehnendes Urteil kann nicht auf einem Verfahrensmangel bzgl. einer Tatbestandsvoraussetzung beruhen, die das Gericht bejaht hat. Hier hatte das Gericht eine Erkrankung bejaht, aber Mehrkosten der Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II abgelehnt.
Ein Verfahrensmangel muss sich auf das sozialgerichtliche Verfahren beziehen. Die Beweiswürdigung bezieht sich dagegen regelmäßig auf das materielle Recht.
Eine mangelhafte Amtsaufklärung ist dann ein Verfahrensmangel, wenn das Gericht sich zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen musste, wobei dabei von der rechtlichen Sicht dieses Gerichts auszugehen ist.
Ein ablehnendes Urteil kann nicht auf einem Verfahrensmangel bzgl. einer Tatbestandsvoraussetzung beruhen, die das Gericht bejaht hat. Hier hatte das Gericht eine Erkrankung bejaht, aber Mehrkosten der Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II abgelehnt.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Juli 2011 (Az. S 6 AS 1049/10) wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt A. B. beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligen sind. Die Klägerin macht einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung geltend.
Die Klägerin bezieht laufend Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Bis Frühjahr 2009 wurde dabei auch ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung (Krankenkost) berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 26.03.2009, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2010, bewilligte der Beklagte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.09.2009 ohne einen Mehrbedarf für Krankenkost. Im Verwaltungsverfahren war eine hausärztliche Bestätigung zu einer Laktoseunverträglichkeit vorgelegt worden. Nach einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes (Dr. E.) sei keine kostenaufwändigere Ernährung erforderlich.
Mit der am 03.09.2010 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ein Mehrbedarf für Krankenkost bestehe, weil sie an Laktoseunverträglichkeit leide und deshalb teurere laktosefreie Lebensmittel kaufen müsse. Das Sozialgericht forderte die Klägerin auf, substantiiert darzulegen, weshalb es ihr nicht möglich sei, sich mit der Regelleistung gesund zu ernähren. Hierzu sei die monatliche Ernährung unter Angabe der notwendigen Lebensmittel zu schildern. Die Klägerin legte daraufhin eine Aufstellung vor, wonach sie zu Frühstück 20 g Butter und 75 g Käse, zum Mittagessen 30 g Schlagsahne und zum Abendessen 100 g Frischkäse, 50 g saure Sahne und 250 g benötige. Diese Produkte müssen sie laktosefrei kaufen. Monatlich wurde ein Mehrbedarf von 57,86 Euro geltend gemacht.
Mit Urteil vom 26.07.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Laktoseunverträglichkeit bestehe unstreitig. Die Klägerin müsse sich laktosefrei ernähren. Es bestünden jedoch nach Überzeugung des Gerichts keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass diese Ernährungsweise mit den im Regelsatz enthaltenen Leistungen nicht möglich sei. Das Sozialgericht sei zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn der Vortrag des Hilfebedürftigen dazu geeignet sei, anzunehmen, dass der jeweilige Einzelfall den beantragten Mehrbedarf rechtfertige. Hiervon sei nicht auszugehen. Die von der Klägerin aufgezählten Lebensmittel seien nicht notwendig, um die Gesundheit zu erhalten. Diese könnten ersetzt oder weggelassen werden. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde am 16.08.2011 zugestellt.
Am 08.09.2011 hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Es lägen mehrere Verfahrensmängel vor. Das Sozialgericht sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgegangen. Es habe lediglich festgestellt, dass die Klägerin sich unstreitig laktosefrei ernähren müsse. Worauf diese Feststellung beruhe, könne nicht nachvollzogen worden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liege - entsprechend der Anforderung des Gerichts - ein begründeter Vortrag der Klägerin vor, dass diese ihre Ernährungsweise nicht aus den üblichen Regelsätzen bestreiten könne. Es treffe deshalb nicht zu, dass die Klägerin ihrer Beweis- und Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Außerdem hätte das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen. Weiter handle sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft, weil der Beschwerdewert von 347,16 Euro (6 x 57,86) den Grenzwert von 750,- Euro nicht überschreitet. Die Beschwerde ist aber sachlich nicht begründet, weil es keinen Grund gibt, die Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Sozialgericht ist nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen. Eine grundsätzliche Bedeutung wurde zwar behauptet, ist aber nicht erkennbar. Es fehlt auch an den von der Klägerin gerügten Verfahrensmängeln.
Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils. Kein Verfahrensmangel ist ein Fehler in der Beweiswürdigung, da solche Fehler zunächst nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind (Meyer-Ladewig, SGG, 9.Auflage 2008, § 144 Rn. 34a).
Dass das Sozialgericht nicht dargelegt habe, worauf die Feststellung beruhe, dass die Klägerin sich laktosefrei ernähren müsse, trifft nicht zu. Das Sozialgericht hat im Urteil auf die hausärztliche Bestätigung verwiesen. Im Übrigen könnte die negative Entscheidung darauf nicht beruhen. Das Sozialgericht hat mit dieser Feststellung eine Voraussetzung des Anspruchs bejaht, nicht verneint.
Die Klägerin rügt ferner, dass sie begründet vorgetragen habe, dass sie ihre Ernährungsweise nicht aus den üblichen Regelleistungen bestreiten könne, das Sozialgericht gleichwohl hierzu eine Verletzung der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin festgestellt habe. Das Urteil würdigt das Schreiben der Klägerin, in dem diese die laktosehaltigen Lebensmittel aufzählt, dergestalt, dass diese Lebensmittel ersetzt oder weggelassen werden können. Es handelt sich dabei um eine Beweiswürdigung im Bereich des materiellen Rechts, die einer Verfahrensrüge gerade nicht zugänglich ist. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es schon erstaunlich ist, dass die Klägerin behauptet, sich ausgerechnet von stark laktosehaltigen Lebensmitteln zu ernähren. So haben z.B. viele Käsesorten einen sehr geringen Laktosegehalt und sind auch bei einer Laktoseunverträglichkeit regelmäßig ohne weiteres konsumierbar, wogegen die Klägerin Frischkäse bevorzugt, der bei dieser Unverträglichkeit problematisch ist. Weshalb es abends Milch sein muss, obwohl zahlreiche andere Getränke zur Wahl stehen, ist ebenfalls unverständlich.
Weiter rügt die Klägerin, dass das Sozialgericht im Zuge der Amtsermittlung ein Sachverständigengutachten hätte in Auftrag geben müssen. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rn. 34). Nach § 103 Satz 1 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, d.h. es kann sich nicht auf eine Beschränkung seiner Amtsermittlungspflicht durch einen fehlenden Beweisantrag berufen. Anders als § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG verlangt § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG lediglich eine schlüssige Geltendmachung des Verfahrensmangels.
Hier ist nicht erkennbar, wieso sich das Gericht zu einem Sachverständigengutachten hätte gedrängt fühlen müssen. Dies wird von der Klägerin auch nur behauptet und nicht durch Angabe von entsprechenden Tatsachen untermauert. Dies ist aber für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels notwendig (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rn. 36). Vom Bestehen einer Laktoseunverträglichkeit ging das Sozialgericht im Einklang mit der hausärztlichen Bestätigung aus.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig ist, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht von vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg war.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt A. B. beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligen sind. Die Klägerin macht einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung geltend.
Die Klägerin bezieht laufend Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Bis Frühjahr 2009 wurde dabei auch ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung (Krankenkost) berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 26.03.2009, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2010, bewilligte der Beklagte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.09.2009 ohne einen Mehrbedarf für Krankenkost. Im Verwaltungsverfahren war eine hausärztliche Bestätigung zu einer Laktoseunverträglichkeit vorgelegt worden. Nach einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes (Dr. E.) sei keine kostenaufwändigere Ernährung erforderlich.
Mit der am 03.09.2010 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ein Mehrbedarf für Krankenkost bestehe, weil sie an Laktoseunverträglichkeit leide und deshalb teurere laktosefreie Lebensmittel kaufen müsse. Das Sozialgericht forderte die Klägerin auf, substantiiert darzulegen, weshalb es ihr nicht möglich sei, sich mit der Regelleistung gesund zu ernähren. Hierzu sei die monatliche Ernährung unter Angabe der notwendigen Lebensmittel zu schildern. Die Klägerin legte daraufhin eine Aufstellung vor, wonach sie zu Frühstück 20 g Butter und 75 g Käse, zum Mittagessen 30 g Schlagsahne und zum Abendessen 100 g Frischkäse, 50 g saure Sahne und 250 g benötige. Diese Produkte müssen sie laktosefrei kaufen. Monatlich wurde ein Mehrbedarf von 57,86 Euro geltend gemacht.
Mit Urteil vom 26.07.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Laktoseunverträglichkeit bestehe unstreitig. Die Klägerin müsse sich laktosefrei ernähren. Es bestünden jedoch nach Überzeugung des Gerichts keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass diese Ernährungsweise mit den im Regelsatz enthaltenen Leistungen nicht möglich sei. Das Sozialgericht sei zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn der Vortrag des Hilfebedürftigen dazu geeignet sei, anzunehmen, dass der jeweilige Einzelfall den beantragten Mehrbedarf rechtfertige. Hiervon sei nicht auszugehen. Die von der Klägerin aufgezählten Lebensmittel seien nicht notwendig, um die Gesundheit zu erhalten. Diese könnten ersetzt oder weggelassen werden. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde am 16.08.2011 zugestellt.
Am 08.09.2011 hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Es lägen mehrere Verfahrensmängel vor. Das Sozialgericht sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgegangen. Es habe lediglich festgestellt, dass die Klägerin sich unstreitig laktosefrei ernähren müsse. Worauf diese Feststellung beruhe, könne nicht nachvollzogen worden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liege - entsprechend der Anforderung des Gerichts - ein begründeter Vortrag der Klägerin vor, dass diese ihre Ernährungsweise nicht aus den üblichen Regelsätzen bestreiten könne. Es treffe deshalb nicht zu, dass die Klägerin ihrer Beweis- und Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Außerdem hätte das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen. Weiter handle sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft, weil der Beschwerdewert von 347,16 Euro (6 x 57,86) den Grenzwert von 750,- Euro nicht überschreitet. Die Beschwerde ist aber sachlich nicht begründet, weil es keinen Grund gibt, die Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Sozialgericht ist nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen. Eine grundsätzliche Bedeutung wurde zwar behauptet, ist aber nicht erkennbar. Es fehlt auch an den von der Klägerin gerügten Verfahrensmängeln.
Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils. Kein Verfahrensmangel ist ein Fehler in der Beweiswürdigung, da solche Fehler zunächst nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind (Meyer-Ladewig, SGG, 9.Auflage 2008, § 144 Rn. 34a).
Dass das Sozialgericht nicht dargelegt habe, worauf die Feststellung beruhe, dass die Klägerin sich laktosefrei ernähren müsse, trifft nicht zu. Das Sozialgericht hat im Urteil auf die hausärztliche Bestätigung verwiesen. Im Übrigen könnte die negative Entscheidung darauf nicht beruhen. Das Sozialgericht hat mit dieser Feststellung eine Voraussetzung des Anspruchs bejaht, nicht verneint.
Die Klägerin rügt ferner, dass sie begründet vorgetragen habe, dass sie ihre Ernährungsweise nicht aus den üblichen Regelleistungen bestreiten könne, das Sozialgericht gleichwohl hierzu eine Verletzung der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin festgestellt habe. Das Urteil würdigt das Schreiben der Klägerin, in dem diese die laktosehaltigen Lebensmittel aufzählt, dergestalt, dass diese Lebensmittel ersetzt oder weggelassen werden können. Es handelt sich dabei um eine Beweiswürdigung im Bereich des materiellen Rechts, die einer Verfahrensrüge gerade nicht zugänglich ist. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es schon erstaunlich ist, dass die Klägerin behauptet, sich ausgerechnet von stark laktosehaltigen Lebensmitteln zu ernähren. So haben z.B. viele Käsesorten einen sehr geringen Laktosegehalt und sind auch bei einer Laktoseunverträglichkeit regelmäßig ohne weiteres konsumierbar, wogegen die Klägerin Frischkäse bevorzugt, der bei dieser Unverträglichkeit problematisch ist. Weshalb es abends Milch sein muss, obwohl zahlreiche andere Getränke zur Wahl stehen, ist ebenfalls unverständlich.
Weiter rügt die Klägerin, dass das Sozialgericht im Zuge der Amtsermittlung ein Sachverständigengutachten hätte in Auftrag geben müssen. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rn. 34). Nach § 103 Satz 1 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, d.h. es kann sich nicht auf eine Beschränkung seiner Amtsermittlungspflicht durch einen fehlenden Beweisantrag berufen. Anders als § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG verlangt § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG lediglich eine schlüssige Geltendmachung des Verfahrensmangels.
Hier ist nicht erkennbar, wieso sich das Gericht zu einem Sachverständigengutachten hätte gedrängt fühlen müssen. Dies wird von der Klägerin auch nur behauptet und nicht durch Angabe von entsprechenden Tatsachen untermauert. Dies ist aber für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels notwendig (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rn. 36). Vom Bestehen einer Laktoseunverträglichkeit ging das Sozialgericht im Einklang mit der hausärztlichen Bestätigung aus.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig ist, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht von vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg war.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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