Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 2687/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 860/11 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Prozesskostenhilfe
Zur teilweise Übernahme der Kosten eines Gutachtens auf die Staatskasse bei Vorliegen eines bislang nicht bekannten Untersuchungsbefundes.
Zur teilweise Übernahme der Kosten eines Gutachtens auf die Staatskasse bei Vorliegen eines bislang nicht bekannten Untersuchungsbefundes.
I. Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 25.10.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes streitig.
Der Beschwerdeführer (Bf) bezieht mit Unterbrechungen Leistungen nach dem SGB II vom Beschwerdegegner (Bg).
Am 13.7.2011 beantragte der Bf die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen, nachdem er bereits zuvor dem Bg in Gesprächen mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, eine Gastwirtschaft in A-Stadt zu eröffnen. Hierfür habe er im Juli 2011 einen Existenzgründungszuschuss der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in Höhe von 9943,98 Euro erhalten.
In einer Eingliederungsvereinbarung vom 22.7.2011, die das Ziel hatte, die Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit festzustellen, wurde vereinbart, dass eine professionelle Überprüfung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit beim KIZ M. Voraussetzung für eine Förderung sei.
Am 22.07.2011, am 31.08.2011 sowie am 28.09.2011 präzisierte der Bf seinen Antrag auf Eingliederungshilfe für Selbständige.
Am 28.09.2011 wurde das Tragfähigkeitsgutachten durch die KIZ P. GmbH erstellt. Der Gutachter kam zu der Einschätzung, dass das Geschäft nicht tragfähig sei und auch durch externe Unterstützung nicht tragfähig werden könne. Dies beruhe hauptsächlich auf der Person des Bf, da hier große Zweifel bestünden, ob dieser die Selbständigkeit schaffe.
Mit zwei Bescheiden vom 07.10.2011 lehnte der Bg sowohl die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 16b SGB II als auch Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II ab, da die Erfolgsprognose für die geplante selbstständige Tätigkeit nicht positiv sei. Es werde daher nicht von einer wirtschaftlichen Tragfähigkeit ausgegangen. Es bestünde keine eingerichtete Buchführung, eine Marktanalyse bestehe nicht, eine Absatzplanung sei nicht vorgelegt worden, und der Standort sei problematisch. Die weitere Finanzierung sei nicht gesichert, und es bestünden Zweifel am Liquiditätsplan sowie an der Unternehmerpersönlichkeit. Der Bf habe vom 15.03.2010 bis zum 08.11.2010 bereits eine Gaststätte betrieben. Diese sei mit Einstiegsgeld vom Bg gefördert worden. Trotzdem sei dieses Gastronomieobjekt gescheitert. Das vorgelegte, privat beschaffte Gutachten sei nicht geeignet, nachzuweisen, dass die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes dauerhaft überwunden oder verringert werde. Daher sei ein neues Gutachten bei KIZ in Auftrag gegeben worden.
Am 12.10.2011 hat der Bf beim Sozialgericht München einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt. Wegen eines versteckten Lüftungsschadens und eines Wasserschadens habe er die Gaststätte in A-Stadt nicht wie geplant am 01.04.2011 eröffnen können. Die Kosten für die Erneuerung der Lüftungsanlage hätten etwa 15.000 EUR betragen. Er brauche dringend ein Darlehen über 5.000 EUR, davon 3.000 EUR für eine Registrierkasse, 1.000 EUR für eine Musikanlage und 1.000 EUR für Deko und Geschirr. Er wolle das Geld nicht als Zuschuss, sondern nur als Darlehen, weil er sich sicher sei, dass die Wirtschaft sehr gut laufen werde. Der Bg habe sein Ermessen nicht zutreffend ausgeübt. Bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren könne er nicht warten. Außerdem legte der Bf eine Tragfähigkeitsbeurteilung der Unternehmensberatung W. und Kollegen vom 23.2.2011 vor. Nach dieser Beurteilung, die auf den Angaben des Bf beruht, sei die Tragfähigkeit des Objekts zu erwarten, da das Lokal zuvor mehrjährig wirtschaftlich unauffällig geführt worden sei.
Am 17.10.2011 hat er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 25.10.2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der Bf einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Nach § 16b Abs. 1 SGB II könne Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in Arbeit erforderlich sei. Nach § 16c SGB II können Leistungen zur Eingliederung auch erbracht werden, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden soll und erwartet werden kann, dass diese wirtschaftlich tragfähig sei. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit solle die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangt werden. Die Prognoseentscheidung des Bg sei, bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte, nicht zu beanstanden. Dies sei unabhängig davon, ob die Ermessensentscheidung des Bg fehlerfrei sei.
Auch ein Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens nach § 16c Abs. 2 S. 1 SGB II bestehe nicht, da auch hier die negative Erfolgsprognose einem Anspruch entgegenstehe. Unter Ziffer III des Beschlusses hat es den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den aufgeführten Gründen keine Erfolgsaussicht gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114ff Zivilprozessordnung (ZPO) habe.
Am 02.11.2011 hat der Bf gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen auf das Gutachten der Unternehmensberatung W. und Kollegen hingewiesen, wonach das Objekt tragfähig sei. Die Stellungnahme von KIZ sei nicht aussagekräftig, da sie weder eine Gewinnprognose noch eine Ertragsvorschau oder Rentabilitätsvorschau enthalte. Es gebe auch keine konkreten Beweise die gegen seine Person sprächen. Das Sozialgericht hätte eigene Ermittlungen zur Tragfähigkeit durchführen müssen. Daher habe der Rechtsstreit ausreichende Erfolgsaussichten.
Der Bg hat zur Erwiderung auf den Beschluss der ersten Instanz verwiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Aktenauszüge des Bg sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt hat.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bei summarischer Prüfung zu verneinen.
Streitgegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz war die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 5000 Euro gemäß §§ 16b, 16c SGB II. Nach § 16c Abs. 2 SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Gütern erhalten, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Diese Leistungen werden unter den Voraussetzungen des § 16c Abs. 1 SGB II erbracht. Daher ist zur Bewilligung von Leistungen nach Abs. 2 dieser Vorschrift eine Erfolgsprognose vorzunehmen.
Darüber hinaus steht die Gewährung von Leistungen nach § 16c Abs. 2 SGB II im Ermessen des Bg. Bei der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen sind die Gerichte regelmäßig nur befugt zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden. Zweckmäßigkeitserwägungen, Billigkeitsüberlegungen oder auch die Frage nach angemesseneren Lösungen unterliegen nicht der Beurteilung des Gerichts. Dies gilt auch bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz. Nur dann wenn eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, dies bedeutet die Sach- und Rechtslage ist so gestaltet, dass nur eine Entscheidung rechtmäßig ist, kann das Gericht in der Sache selbst entscheiden.
Vorliegend ist die Ermessensentscheidung des Bg, im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Antragsverfahrens, nicht zu beanstanden. Der Bg hat seine Entscheidung auf das von KIZ eingeholte Gutachten gestützt und darauf hingewiesen, dass der Bf bereits einmal mit einer selbstständigen Tätigkeit im Bereich der Gastronomie, die ebenfalls vom Bg gefördert wurde, gescheitert ist. Dies kann und darf bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Dass der Bg dem vom Bf vorgelegten Gutachten der Unternehmensberatung W. und Kollegen weniger Gewicht zugemessen hat, ist im Rahmen des vorliegenden Beurteilungsspielraumes möglich. Daher ist eine Erfolgsaussicht des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar.
Somit ist die Beschwerde des Bf zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes streitig.
Der Beschwerdeführer (Bf) bezieht mit Unterbrechungen Leistungen nach dem SGB II vom Beschwerdegegner (Bg).
Am 13.7.2011 beantragte der Bf die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen, nachdem er bereits zuvor dem Bg in Gesprächen mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, eine Gastwirtschaft in A-Stadt zu eröffnen. Hierfür habe er im Juli 2011 einen Existenzgründungszuschuss der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in Höhe von 9943,98 Euro erhalten.
In einer Eingliederungsvereinbarung vom 22.7.2011, die das Ziel hatte, die Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit festzustellen, wurde vereinbart, dass eine professionelle Überprüfung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit beim KIZ M. Voraussetzung für eine Förderung sei.
Am 22.07.2011, am 31.08.2011 sowie am 28.09.2011 präzisierte der Bf seinen Antrag auf Eingliederungshilfe für Selbständige.
Am 28.09.2011 wurde das Tragfähigkeitsgutachten durch die KIZ P. GmbH erstellt. Der Gutachter kam zu der Einschätzung, dass das Geschäft nicht tragfähig sei und auch durch externe Unterstützung nicht tragfähig werden könne. Dies beruhe hauptsächlich auf der Person des Bf, da hier große Zweifel bestünden, ob dieser die Selbständigkeit schaffe.
Mit zwei Bescheiden vom 07.10.2011 lehnte der Bg sowohl die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 16b SGB II als auch Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II ab, da die Erfolgsprognose für die geplante selbstständige Tätigkeit nicht positiv sei. Es werde daher nicht von einer wirtschaftlichen Tragfähigkeit ausgegangen. Es bestünde keine eingerichtete Buchführung, eine Marktanalyse bestehe nicht, eine Absatzplanung sei nicht vorgelegt worden, und der Standort sei problematisch. Die weitere Finanzierung sei nicht gesichert, und es bestünden Zweifel am Liquiditätsplan sowie an der Unternehmerpersönlichkeit. Der Bf habe vom 15.03.2010 bis zum 08.11.2010 bereits eine Gaststätte betrieben. Diese sei mit Einstiegsgeld vom Bg gefördert worden. Trotzdem sei dieses Gastronomieobjekt gescheitert. Das vorgelegte, privat beschaffte Gutachten sei nicht geeignet, nachzuweisen, dass die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes dauerhaft überwunden oder verringert werde. Daher sei ein neues Gutachten bei KIZ in Auftrag gegeben worden.
Am 12.10.2011 hat der Bf beim Sozialgericht München einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt. Wegen eines versteckten Lüftungsschadens und eines Wasserschadens habe er die Gaststätte in A-Stadt nicht wie geplant am 01.04.2011 eröffnen können. Die Kosten für die Erneuerung der Lüftungsanlage hätten etwa 15.000 EUR betragen. Er brauche dringend ein Darlehen über 5.000 EUR, davon 3.000 EUR für eine Registrierkasse, 1.000 EUR für eine Musikanlage und 1.000 EUR für Deko und Geschirr. Er wolle das Geld nicht als Zuschuss, sondern nur als Darlehen, weil er sich sicher sei, dass die Wirtschaft sehr gut laufen werde. Der Bg habe sein Ermessen nicht zutreffend ausgeübt. Bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren könne er nicht warten. Außerdem legte der Bf eine Tragfähigkeitsbeurteilung der Unternehmensberatung W. und Kollegen vom 23.2.2011 vor. Nach dieser Beurteilung, die auf den Angaben des Bf beruht, sei die Tragfähigkeit des Objekts zu erwarten, da das Lokal zuvor mehrjährig wirtschaftlich unauffällig geführt worden sei.
Am 17.10.2011 hat er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 25.10.2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der Bf einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Nach § 16b Abs. 1 SGB II könne Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in Arbeit erforderlich sei. Nach § 16c SGB II können Leistungen zur Eingliederung auch erbracht werden, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden soll und erwartet werden kann, dass diese wirtschaftlich tragfähig sei. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit solle die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangt werden. Die Prognoseentscheidung des Bg sei, bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte, nicht zu beanstanden. Dies sei unabhängig davon, ob die Ermessensentscheidung des Bg fehlerfrei sei.
Auch ein Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens nach § 16c Abs. 2 S. 1 SGB II bestehe nicht, da auch hier die negative Erfolgsprognose einem Anspruch entgegenstehe. Unter Ziffer III des Beschlusses hat es den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den aufgeführten Gründen keine Erfolgsaussicht gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114ff Zivilprozessordnung (ZPO) habe.
Am 02.11.2011 hat der Bf gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen auf das Gutachten der Unternehmensberatung W. und Kollegen hingewiesen, wonach das Objekt tragfähig sei. Die Stellungnahme von KIZ sei nicht aussagekräftig, da sie weder eine Gewinnprognose noch eine Ertragsvorschau oder Rentabilitätsvorschau enthalte. Es gebe auch keine konkreten Beweise die gegen seine Person sprächen. Das Sozialgericht hätte eigene Ermittlungen zur Tragfähigkeit durchführen müssen. Daher habe der Rechtsstreit ausreichende Erfolgsaussichten.
Der Bg hat zur Erwiderung auf den Beschluss der ersten Instanz verwiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Aktenauszüge des Bg sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt hat.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bei summarischer Prüfung zu verneinen.
Streitgegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz war die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 5000 Euro gemäß §§ 16b, 16c SGB II. Nach § 16c Abs. 2 SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Gütern erhalten, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Diese Leistungen werden unter den Voraussetzungen des § 16c Abs. 1 SGB II erbracht. Daher ist zur Bewilligung von Leistungen nach Abs. 2 dieser Vorschrift eine Erfolgsprognose vorzunehmen.
Darüber hinaus steht die Gewährung von Leistungen nach § 16c Abs. 2 SGB II im Ermessen des Bg. Bei der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen sind die Gerichte regelmäßig nur befugt zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden. Zweckmäßigkeitserwägungen, Billigkeitsüberlegungen oder auch die Frage nach angemesseneren Lösungen unterliegen nicht der Beurteilung des Gerichts. Dies gilt auch bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz. Nur dann wenn eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, dies bedeutet die Sach- und Rechtslage ist so gestaltet, dass nur eine Entscheidung rechtmäßig ist, kann das Gericht in der Sache selbst entscheiden.
Vorliegend ist die Ermessensentscheidung des Bg, im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Antragsverfahrens, nicht zu beanstanden. Der Bg hat seine Entscheidung auf das von KIZ eingeholte Gutachten gestützt und darauf hingewiesen, dass der Bf bereits einmal mit einer selbstständigen Tätigkeit im Bereich der Gastronomie, die ebenfalls vom Bg gefördert wurde, gescheitert ist. Dies kann und darf bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Dass der Bg dem vom Bf vorgelegten Gutachten der Unternehmensberatung W. und Kollegen weniger Gewicht zugemessen hat, ist im Rahmen des vorliegenden Beurteilungsspielraumes möglich. Daher ist eine Erfolgsaussicht des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar.
Somit ist die Beschwerde des Bf zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGGG unanfechtbar.
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