L 17 U 356/11 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 194/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 356/11 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen einstweiliger Anordnung
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 02.08.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu erstatten.



Gründe:


I.

Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten ist, dem Antragsteller ab dem 01.07.2011 Leistungen zu gewähren.
Der 1956 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin als selbständiger Versicherungskaufmann versichert. Am 07.12.2009 erlitt er im Rahmen seiner Tätigkeit einen Unfall, als er auf dem Weg zu seinem PKW ausrutschte. Bis einschließlich 30.06.2011 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Verletztengeld. Mit Bescheid vom 17.06.2011 stellte die Antragsgegnerin das Verletztengeld ein, da nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht mehr damit zu rechnen sei, dass beim Antragsteller Arbeitsfähigkeit eintrete und qualifizierte berufliche Eingliederungsmaßnahmen nicht zu erbringen seien.
Bei der Antragsgegnerin ist zudem ein Verfahren bezüglich der Anerkennung von Unfallfolgen und Zahlung einer Verletztenrente anhängig. In diesem Zusammenhang beantragte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Antragsgegnerin eine Rente nach einer MdE in Höhe von 100 v. H. aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers (Schreiben vom 14.06.2011). Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.06.2011 u.a. mit, dass eine Begutachtung beabsichtigt sei (§ 200 Abs. 2 SGB VII).
Am 26.07.2011 hat der Antragsteller einen Antrag beim Sozialgericht Würzburg (SG) auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er sei ab 01.07.2011 ohne Einkommen und wisse nicht, wie er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen solle.
Mit Beschluss vom - laut Original in der Sozialgerichtsakte - 02.08.2011 (in der dem Senat vorliegenden und offensichtlich auch dem Antragsteller bekanntgegebenen beglaubigten Abschrift vom 03.08.2011) hat das Sozialgericht Würzburg den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der Zahlung von Verletztengeld fehle es bereits am Anordnungsanspruch. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII ende der Anspruch auf Verletztengeld in den Fällen, in denen die 78. Woche abgelaufen ist, ab dem Zeitpunkt, ab dem mit dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit (für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine Tätigkeit, auf die der Versicherte verweisbar ist) nicht mehr zu rechnen sei und qualifizierte berufliche Eingliederungsmaßnahmen nicht zu erbringen seien. Aus den Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 17.06.2011 ergebe sich, dass dies beim Antragsteller der Fall sei. Aber auch aufgrund der Ausführungen des Klägers sei davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere ergebe sich dies daraus, dass der vormalige Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf Verletztenrente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v. H. begehre. Er teile dabei ebenso die Ansicht der Antragsgegnerin, dass Mitte 2011 der Anspruch des Antragstellers auf Verletztengeld wegen seiner gesundheitlichen Probleme auslaufe. Da zwischen den Beteiligten hinsichtlich des Endes der Verletztengeldzahlung zumindest in der Vergangenheit Einigkeit bestehe, bestehe für das Gericht kein Anlass, dies in Frage zu stellen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Antragsteller mittlerweile (wieder) eine andere Ansicht vertrete, da für diese geänderte Ansicht keine tatsächlichen Gründe vorliegen/vorgetragen worden seien. Ein Anordnungsanspruch bezüglich einer Verletztenrente sei völlig offen, da noch kein Rentengutachten erstellt worden sei. Daher komme der Prüfung des Anordnungsgrundes eine erhebliche Bedeutung zu; somit stelle sich die Frage, ob und inwiefern eine Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass die Eilbedürftigkeit nach Ansicht des Gerichts gerade nicht gegeben sei. Wie schon das SG im Verfahren S 5 U 239/10 ER zutreffend ausgeführt habe, sei es nicht Aufgabe der Antragsgegnerin als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, das sog. soziokulturelle Existenzminimum des Antragstellers zu sichern. Der Antragsteller sei insofern auf die entsprechende Antragstellung bei den zuständigen Trägern für Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII zu verweisen. Eilbedürftigkeit bestehe daher nicht.
Mit Schreiben vom 08.08.2011 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Vorschuss von 3733,32 Euro (monatlich 933,33 Euro) für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 31.10.2011 gewährt. Der Sachverhalt lasse erwarten, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Sozialleistungen habe.
Gegen den Beschluss des SG hat der Antragsteller am 09.08.2011 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, das Verletztengeld sei mit dem 30.06.2011 ausgelaufen, weshalb er nun ohne jedes Einkommen dastehe. Er beantrage Leistungen bis zur endgültigen Entscheidung der BG. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2011 hat der Antragsteller die Beschwerde ferner dahingehend begründet, dass weitere Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass kein Anspruch auf Verletztengeld über den 30.06.2011 bestehe, bestünde ein Anspruch auf Verletztengeld. Die gewährten Vorschussleistungen entsprächen einem Monatsbetrag von 933.33 Euro und seien nicht ausreichend, um die erforderlichen Lebenshaltungskosten zu decken.

Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 02.08.2011 (03.08.2011) aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig weiterhin Verletztengeld bzw. eine Verletztenrente zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf Anregung des Gerichts hat die Antragsgegnerin einen weiteren Vorschuss in Höhe von 1866,66 Euro für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.12.2011 (monatlich 933,33 Euro) gewährt (Schreiben vom 15.11.2011). Mit Schreiben vom 30.11.2011 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, das weitere Vorschussleistungen nicht erbracht würden. Eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit liege laut Auskunft der Gutachterin Dr. D. (Begutachtung vom 23.11.2011) nicht vor.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin, die Gerichtsakten beider Instanzen und die ebenfalls beigezogene Akte des LSG mit dem Az. L 17 U 455/10 B ER Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung unbegründet.
Der Antrag des Antragstellers war auszulegen. Er wollte gegen den Beschluss des SG vom 02.08.2011, der ihm, wie die Formulierung der zur Niederschrift des LSG eingelegten Beschwerde des Antragstellers zeigt, offensichtlich fehlerhafter Weise als Beschluss vom 03.08.2011 bekanntgegeben worden ist, Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zwar hat das SG den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt. Jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn 387 m.w.N.) liegen die Voraussetzungen für eine dem Eilantrag stattgebende Eilentscheidung aber nach den Vorschussgewährungen der Antragsgegnerin nicht mehr vor, auch wenn der Eilantrag zum Zeitpunkt der Eilentscheidung des SG hätte Erfolg haben müssen. Dasselbe gilt für die Zeit ab dem 01.11.2011 jedenfalls bis zum Bekanntwerden des Ergebnisses der von der Antragsgegnerin veranlassten Begutachtung des Antragstellers.
Das SG ging von einem fehlerhaften Prüfungsmaßstab aus und kam schon aus diesem Grunde zu einem falschen Ergebnis.
Der Prüfungsmaßstab im sozialgerichtlichen Eilverfahren hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom Rechtsschutzziel ab (vgl. z.B. für den Bereich der Existenzsicherung Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rn.25; zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06). Ist ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Grundrechtsverletzung im Sinne der zur Existenzsicherung nach dem SGB II (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rn.25 - 28) bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06) zumindest möglich, ist entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Auch in diesem Fall sind im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen unter Beachtung der Gesetzesbindung der Gerichte (Art 20 Abs. 3, 97 I GG) die Regelungen des § 86 b SGG zur Anwendung zu bringen. Methodisch handelt es sich um eine verfassungskonforme Auslegung des § 86 b SGG, die - zugunsten des betroffenen Bürgers - vor allem zu einer Modifikation der einfachgesetzlich geregelten Mindestwahrscheinlichkeiten führt. Ist keine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne möglich, verbleibt es wegen der Gesetzesbindung (Art. 20 III, 97 Abs. 1 GG) bei der einfach-gesetzlichen Regelung des § 86 b SGG.
Vorliegend drohen schon im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin bis zum 31.12.2011 gewährten Vorschussleistungen auch ohne einstweiligen Rechtsschutz keine schweren Rechtsverletzungen des Antragstellers im oben genannten Sinne. Insbesondere reichen die von der Antragsgegnerin bis zum 30.10.2011 und dann - auf Veranlassung des Senats - bis zum 31.12.2011 gewährten Leistungen aus, um die Existenz des Antragstellers zu sichern.

Es verbleibt daher bei den einfach-gesetzlichen Regelungen des § 86 b SGG.

Gemäß § 86 b Abs.2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im Zusammenspiel mit § 103 SGG (Untersuchungsgrundsatz) und § 86b Abs.2 Satz 4 SGG, § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO - (Glaubhaftmachung als Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. dazu Krodel, aaO, Rn 346 f.) ergibt sich, dass der Erfolg eines Eilantrags in Vornahmesachen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraussetzt. Ein Anordnungsanspruch in diesem Sinne ist gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit (durch Glaubhaftmachung oder Amtsermittlung herbeigeführter) überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht (vgl. Krodel, aaO, Rn 357 f.; 422 f.).
Unter Beachtung der daher hier allein den Prüfungsmaßstab bestimmenden einfachgesetzlichen Regelungen des § 86 b Abs. 2 SGG hat der Eilantrag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keinen Erfolg. Denn zu diesem Zeitpunkt fehlte es bereits an einem Anordnungsanspruch, weil keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Anspruch auf Verletztenrente mehr bestand. Dies ergibt sich aus der durchgeführten Begutachtung des Antragstellers. Die von der Antragsgegnerin mit der Begutachtung beauftragte Ärztin Dr. D. teilte entgegen der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren im Vorfeld der Begutachtung geäußerten Vermutung insofern mit, die beim Antragsteller festgestellten unfallbedingten Gesundheitsstörungen würden keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen. Sonstige Umstände, die den Überzeugungsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf Verletztenrente begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Der Eilantrag hätte zum Zeitpunkt der Eilentscheidung des SG und später nach der Gewährung eines Vorschusses nur bis zum 31.10.2011 für den Zeitraum ab 01.11.2011 bis zum Bekanntwerden des Ergebnisses der von der Antragsgegnerin veranlassten Begutachtung des Antragstellers Erfolg haben müssen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verletztenrente lag damals vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin vor Bekanntwerden des Ergebnisses der von der Antragsgegnerin veranlassten Begutachtung des Antragstel

lers selbst von einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ausging. Auch ein Anordnungsgrund war damals gegeben. Insofern verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 29.10.2010, Az. L 17 U 455/10 B ER.
Dem Erfolg des Eilantrags stand entgegen der Auffassung des SG auch nicht eine Möglichkeit der Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen entgegen. Die vom SG vorgenommene Verweisung auf eine Antragstellung bei den zuständigen Trägern für Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII war rechtsfehlerhaft. Das Gericht hat vielmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 86 b SGG für die vorläufige Zuerkennung der begehrten Sozialleistung durch das Gericht vorliegen. Ist dies der Fall, kann der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden (LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.07.2010, L 1 KR 281/10 B ER juris Rn 35; LSG Bayern vom 18.04.2008, L 5 B 182/08 KR ER juris Rn 25; LSG Berlin-Brandenburg vom 19.09.2006, L 9 B 343/06 KR ER juris Rn 4; LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.08.2006, L 5 B 41/06 KR ER juris Rn 63; LSG Hessen vom 20.06.2005, L 7 AL 100/05 ER; vom 14.9.2004, L 10 AL 98/04 ER = info also 2004, 246; ebenso zur Arbeitslosenhilfe und Verweisung auf Sozialhilfe LSG Hessen vom 14.09.2004, L 10 AL 98/04 ER). Das Verhältnis zwischen den Sozialleistungen ist gesetzlich geregelt. Materiell-rechtlich sind Grundsicherungsleistungen gegenüber anderen Sozialleistungen nachrangig (vgl. etwa §§ 2, 5 Abs. 1 SGB II, §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 1 SGB XII). Prozessrechtlich gibt § 86 b SGG unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf entsprechende vorläufige Leistungen. Die zuerst und im Rahmen des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes zu stellende Frage geht also dahin, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistung von spezielleren Sozialleistungen, hier der Verletztenrente, mit der zu fordernden Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Ist dies nicht der Fall und besteht auch nicht die zu fordernde Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine andere vorrangige Sozialleistung zusteht, kommt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen in Betracht. Eine Verweisung auf Grundsicherungsleistungen ohne Prüfung der Voraussetzungen für eine vorläufige Zuerkennung der spezielleren Sozialleistung auf der prozessrechtlichen Grundlage des § 86 b SGG ist nicht zulässig (vgl. auch LSG Hessen vom 14.09.2004, L 10 AL 98/04 ER; zum Ganzen Krodel, aaO, Rn 513).

Bei dieser Sachlage wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, mit der Einstellung des Verletztengeldes zugleich über Vorschussleistungen zu entscheiden und entsprechende Zahlungen bis zur Begutachtung aufrechtzuerhalten. Daher war die Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu verpflichten.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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