Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 R 450/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1065/11 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollstreckung einer erstinstanzlichen Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung.
I. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des SG Augsburg vom 25.10.2011 - Aktenzeichen S 1 R 450/11 - wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
III. Der Antragsgegnerin wird für das Aussetzungsverfahren antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I. Die 1974 geborene Antragsgegnerin (AG) leidet an Gesundheitsstörungen des psychiatrischen Fachbereichs. Ein erster Rentenantrag vom 08.02.2010 blieb ohne Erfolg. Eine von der Antragstellerin (AS) in der Folge bewilligte Maßnahme der medizinischen Rehabilitation hat die AG nicht angetreten. Am 27.09. 2010 stellte die AG einen zweiten Rentenantrag. Nach Einholung von zwei nervenärztlichen Gutachten lehnte die AS die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2011 ab.
Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens holte das Sozialgericht Augsburg (SG) ein Gutachten der Nervenärztin Dr. F. ein. Diese diagnostizierte vielfältige Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet. Aufgrund der festgestellten Verschlimmerung seit der letzten Begutachtung könne die AG zumindest seit der Untersuchung nur noch weniger als 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Mit der angefochtenen Entscheidung gewährte das SG dementsprechend Rente wegen verminderten Erwerbsfähigkeit ab 01.01.2012, laut Tenor befristet für die Dauer von drei, laut Entscheidungsgründen jedoch befristet für die Dauer von nur zwei Jahren.
Gegen diese Entscheidung legte die AS am 21.11.2011 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 29.11.2011 wurde die Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Bevollmächtigte der AG beantragte mit Schriftsatz vom 05.12.2011 den Antrag zurückzuweisen und der AG aufgrund der unveränderten persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe zu gewähren.
II. Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig jedoch nicht begründet. Gemäß § 199 Abs. 2 S. 1 SGG kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss v. 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R; Meyer-Ladewig/Kel- ler/Leitherer, SGG, § 199 Rn 8), wobei der in § 154 Abs 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO Rn 8a; BSG, Beschluss v. 28.10.2008 - B 2 U 189/08 B). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Regelung zur Vollstreckung in § 154 Abs 2 SGG getroffen und hat dabei auch das generelle Interesse des Leistungsträgers, Leistungen erst bei endgültiger Klärung der Sach- und Rechtslage zu erbringen, berücksichtigt, indem nur die aufschiebende Wirkung der Berufung für Beträge, die für die Zeit vor Erlass des Urteiles zu zahlen sind, angenommen wurde.
Bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind im Rahmen der Interessen- und Folgenabwägung zunächst die Erfolgsaussichten der Berufung zu berücksichtigen. Diese sind für die Entscheidung maßgeblich, wenn sie offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen (BSGE 12, 138; vgl. auch BSG vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R). Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob die Beklagten - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (BSG in SozR 3-1500 § 199 Nr 1; BSG Beschluss v. 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R). Der Hinweis auf Sonderfälle, unter denen eine rechtswidrig gezahlte Urteilsrente vom Begünstigten nicht zurückgefordert werden darf, genügt hierzu nicht, wenn nicht Anhaltspunkte dafür benannt werden, beim Begünstigten könne ein solcher "Härtefall" bestehen (vgl. BSG, Beschluss v. 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R).
Vorliegend erweist sich die Berufung der AS nach summarischer Prüfung nicht als offensichtlich begründet. Es sprechen vielmehr gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die vom SG unter Berufung auf das Gutachten von Frau Dr. F. getroffene Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt werden wird. Auch wenn hierüber letztlich der Senat zu entscheiden hat, erweist sich die Einschätzung der erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen als überzeugend und nachvollziehbar. Den Bedenken der AS im Hinblick auf eine Besserung des Gesundheitszustandes der AG wird durch die Befristung der Rente hinreichend Rechnung getragen. Der Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, welche im Tenor eine Rente für die Dauer von drei Jahren zuspricht, in den Entscheidungsgründen jedoch ausführt, das eine Befristung lediglich für zwei Jahre beabsichtigt war, führt nicht zu Begründetheit der Berufung. Unbeschadet der Tatsache, dass dieser Widerspruch nichts an dem festgelegten Beginn der Rente zum 01.12.2012 ändert, kann er jedenfalls im Berufungsverfahren aufgeklärt werden. Auch der von der AS vorgetragene Nichtantritt der bewilligten Reha-Maßnahme steht einer Rentenbewilligung nicht entgegen. Der Grundsatz "Reha vor Rente" rechtfertigt die Versagung einer Erwerbsminderungsrente nur dann, wenn Versicherte ihren Mitwirkungspflichten gemäß den §§ 60 ff. SGB I nicht nachkommen und der Rentenversicherungsträger deshalb von seinem Versagungsrecht gemäß § 66 SGB I Gebrauch macht. Vorliegend hat ein Vorgehen der AS nach § 66 SGB I jedoch nicht stattgefunden.
Letztlich entsteht auch bei Beginn der Rentenzahlung zum 01.01.2012 kein nicht wieder gut zu machender Nachteil der AS als Vollstreckungsschuldnerin. Ein solcher ist nicht glaubhaft dargelegt worden. Die AS hat lediglich allgemein auf eine eventuell entfallende Rückerstattungsmöglichkeit infolge des Bezuges von Arbeitslosengeld II hingewiesen. Es trifft zwar zu, dass die AG derzeit Leistungen nach dem SGB II bezieht. In Anbetracht der lediglich befristet zugesprochenen Rente, des noch jungen Lebensalters der AG und der nicht geklärten Frage eventuell bestehenden "Schonvermögens" ist gleichwohl nicht davon auszugehen, dass Rückforderungsansprüche der AS künftig nicht mehr zu realisieren wären.
Unter diesen Umständen besteht unter Abwägung einerseits des Interesses der AG an der Vollstreckung des Urteils und andererseits des Interesses der AS daran, vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage nicht leisten zu müssen, kein Anlass, von der im Gesetz vorgesehenen Regelung, dass die Berufung gemäß § 154 Abs. 2 SGG für die Zeit ab Erlass des angefochtenen Urteils keine aufschiebende Wirkung hat, abzuweichen.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des §§ 193 SGG (vgl. Bayer LSG vom 16.07.1996; Az.: L 1 An 90/95). Im Hinblick auf das Obsiegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der AG für dieses Verfahren gleichwohl antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
III. Der Antragsgegnerin wird für das Aussetzungsverfahren antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I. Die 1974 geborene Antragsgegnerin (AG) leidet an Gesundheitsstörungen des psychiatrischen Fachbereichs. Ein erster Rentenantrag vom 08.02.2010 blieb ohne Erfolg. Eine von der Antragstellerin (AS) in der Folge bewilligte Maßnahme der medizinischen Rehabilitation hat die AG nicht angetreten. Am 27.09. 2010 stellte die AG einen zweiten Rentenantrag. Nach Einholung von zwei nervenärztlichen Gutachten lehnte die AS die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2011 ab.
Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens holte das Sozialgericht Augsburg (SG) ein Gutachten der Nervenärztin Dr. F. ein. Diese diagnostizierte vielfältige Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet. Aufgrund der festgestellten Verschlimmerung seit der letzten Begutachtung könne die AG zumindest seit der Untersuchung nur noch weniger als 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Mit der angefochtenen Entscheidung gewährte das SG dementsprechend Rente wegen verminderten Erwerbsfähigkeit ab 01.01.2012, laut Tenor befristet für die Dauer von drei, laut Entscheidungsgründen jedoch befristet für die Dauer von nur zwei Jahren.
Gegen diese Entscheidung legte die AS am 21.11.2011 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 29.11.2011 wurde die Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Bevollmächtigte der AG beantragte mit Schriftsatz vom 05.12.2011 den Antrag zurückzuweisen und der AG aufgrund der unveränderten persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe zu gewähren.
II. Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig jedoch nicht begründet. Gemäß § 199 Abs. 2 S. 1 SGG kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss v. 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R; Meyer-Ladewig/Kel- ler/Leitherer, SGG, § 199 Rn 8), wobei der in § 154 Abs 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO Rn 8a; BSG, Beschluss v. 28.10.2008 - B 2 U 189/08 B). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Regelung zur Vollstreckung in § 154 Abs 2 SGG getroffen und hat dabei auch das generelle Interesse des Leistungsträgers, Leistungen erst bei endgültiger Klärung der Sach- und Rechtslage zu erbringen, berücksichtigt, indem nur die aufschiebende Wirkung der Berufung für Beträge, die für die Zeit vor Erlass des Urteiles zu zahlen sind, angenommen wurde.
Bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind im Rahmen der Interessen- und Folgenabwägung zunächst die Erfolgsaussichten der Berufung zu berücksichtigen. Diese sind für die Entscheidung maßgeblich, wenn sie offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen (BSGE 12, 138; vgl. auch BSG vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R). Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob die Beklagten - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (BSG in SozR 3-1500 § 199 Nr 1; BSG Beschluss v. 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R). Der Hinweis auf Sonderfälle, unter denen eine rechtswidrig gezahlte Urteilsrente vom Begünstigten nicht zurückgefordert werden darf, genügt hierzu nicht, wenn nicht Anhaltspunkte dafür benannt werden, beim Begünstigten könne ein solcher "Härtefall" bestehen (vgl. BSG, Beschluss v. 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R).
Vorliegend erweist sich die Berufung der AS nach summarischer Prüfung nicht als offensichtlich begründet. Es sprechen vielmehr gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die vom SG unter Berufung auf das Gutachten von Frau Dr. F. getroffene Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt werden wird. Auch wenn hierüber letztlich der Senat zu entscheiden hat, erweist sich die Einschätzung der erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen als überzeugend und nachvollziehbar. Den Bedenken der AS im Hinblick auf eine Besserung des Gesundheitszustandes der AG wird durch die Befristung der Rente hinreichend Rechnung getragen. Der Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, welche im Tenor eine Rente für die Dauer von drei Jahren zuspricht, in den Entscheidungsgründen jedoch ausführt, das eine Befristung lediglich für zwei Jahre beabsichtigt war, führt nicht zu Begründetheit der Berufung. Unbeschadet der Tatsache, dass dieser Widerspruch nichts an dem festgelegten Beginn der Rente zum 01.12.2012 ändert, kann er jedenfalls im Berufungsverfahren aufgeklärt werden. Auch der von der AS vorgetragene Nichtantritt der bewilligten Reha-Maßnahme steht einer Rentenbewilligung nicht entgegen. Der Grundsatz "Reha vor Rente" rechtfertigt die Versagung einer Erwerbsminderungsrente nur dann, wenn Versicherte ihren Mitwirkungspflichten gemäß den §§ 60 ff. SGB I nicht nachkommen und der Rentenversicherungsträger deshalb von seinem Versagungsrecht gemäß § 66 SGB I Gebrauch macht. Vorliegend hat ein Vorgehen der AS nach § 66 SGB I jedoch nicht stattgefunden.
Letztlich entsteht auch bei Beginn der Rentenzahlung zum 01.01.2012 kein nicht wieder gut zu machender Nachteil der AS als Vollstreckungsschuldnerin. Ein solcher ist nicht glaubhaft dargelegt worden. Die AS hat lediglich allgemein auf eine eventuell entfallende Rückerstattungsmöglichkeit infolge des Bezuges von Arbeitslosengeld II hingewiesen. Es trifft zwar zu, dass die AG derzeit Leistungen nach dem SGB II bezieht. In Anbetracht der lediglich befristet zugesprochenen Rente, des noch jungen Lebensalters der AG und der nicht geklärten Frage eventuell bestehenden "Schonvermögens" ist gleichwohl nicht davon auszugehen, dass Rückforderungsansprüche der AS künftig nicht mehr zu realisieren wären.
Unter diesen Umständen besteht unter Abwägung einerseits des Interesses der AG an der Vollstreckung des Urteils und andererseits des Interesses der AS daran, vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage nicht leisten zu müssen, kein Anlass, von der im Gesetz vorgesehenen Regelung, dass die Berufung gemäß § 154 Abs. 2 SGG für die Zeit ab Erlass des angefochtenen Urteils keine aufschiebende Wirkung hat, abzuweichen.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des §§ 193 SGG (vgl. Bayer LSG vom 16.07.1996; Az.: L 1 An 90/95). Im Hinblick auf das Obsiegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der AG für dieses Verfahren gleichwohl antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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