L 5 KR 431/11 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 44 KR 345/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 431/11 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen einstweiliger Anordnung
Gesetzliche Krankenversicherung durch vorläufigen Rechtsschutz
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2011 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 11. November 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.



Gründe:


I.

Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig die Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller war zunächst bei der Beigeladenen zu 1) bis zum 31. Juli 1989 als abhängig Beschäftigter pflichtversichert gewesen. In der Zeit vom 1. August 1989 bis zum 19. Februar 2010 bestand eine private Krankenversicherung bei der Beigeladenen zu 2). Das Vertragsverhältnis wurde wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Mit Antrag vom 29. März 2010 wurde der Antragsteller bei der Antragsgegnerin rückwirkend zum 1. März 2010 als abhängig beschäftigte Bürohilfe von der Arbeitgeberin, der Firma "P." zur Sozialversicherung gemeldet. Nach einem an das Sozialgericht übermittelten, mit Datum vom 22. Februar 2010 unterzeichneten "Teilzeit-Arbeitsvertrag" waren vom Antragsteller ab dem 1. März 2010 wöchentlich 19 Arbeitsstunden geschuldet. Als Vergütung wurden monatlich 600 Euro vereinbart. Der Antragsteller ist zugleich seit dem 11. Dezember 2009 einziges Vorstandsmitglied der "A. AG", deren Betriebsstätte zum 1. Juli 2010 innerhalb von A-Stadt verlegt wurde. Nach einer Handelsregisterauskunft vom 13. Dezember 2011 ist die A. AG noch in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand der Gesellschaft ist die Beratung in Versicherungs- und Vermögensfragen sowie die Vermittlung von Versicherungen und Vermögensanlagen.
Seit dem 19. März 2010 ist der Antragsteller arbeitsunfähig erkrankt. Der Antragsgegnerin wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) des Deutschen Herzzentrums A-Stadt vom 20. April 2010 vorgelegt, die eine Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose "Zustand nach Herzoperation" für die Zeit vom 19. März bis 1. Juli 2010 feststellte, weil der Antragsteller am 16. April 2010 ein Kunstherz erhalten hatte. Eine Folgebescheinigung auf unbestimmte Zeit stellte das Deutsche Herzzentrum mit Datum vom 7. Juni 2010 aus. Aufgrund von rezidivierenden Infektionen bestätigte das Deutsche Herzzentrum A-Stadt am 12. Oktober 2011 die akute Notwendigkeit einer Herztransplantation.
Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 stornierte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 die Mitgliedschaft rückwirkend zum 1. März 2010. Die Antragsgegnerin begründete ihre Entscheidung damit, der Pflichtversicherung aufgrund abhängiger Beschäftigung stehe eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit des Antragstellers entgegen. Zur rückwirkenden Aufhebung der Mitgliedschaft führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe die selbständige Tätigkeit bei Begründung des Versicherungsverhältnisses nicht angegeben. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Er habe bereits im Jahr 2009 entschieden, die Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler aufzugeben. Spätestens seit Beginn des Jahres 2010 sei er nicht mehr am Markt aufgetreten. Die Einkünfte als Bürohilfe bei "P." seien sein einziges Einkommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die Antragsgegnerin bestätigte ihre Auffassung, wonach der Antragsteller noch im Jahr 2010 hauptberuflich als selbständiger Versicherungsmakler tätig geworden sei. Der Antragsteller sei auch für die Antragsgegnerin als Vertriebspartner tätig gewesen und habe noch im Februar 2010 mit einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin über eine Zusammenarbeit gesprochen. Der Antragsteller habe diesen Sachverhalt bei Aufnahme des Versicherungsverhältnisses verschwiegen. Auch sei auffällig, dass der Antrag auf Mitgliedschaft erst zehn Tage nach stationärer Aufnahme in das Deutsche Herzzentrum in A-Stadt gestellt worden sei.
Dagegen erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht München. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 44 KR 1125/10 anhängig. Vorgelegt wurden vom Antragsteller zahlreiche Unterlagen, die die Aufgabe seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler belegen sollen (u.a. Miet- und Kaufverträge sowie Kontoauszüge). Zum Inhalt der Schriftstücke wird auf Bl. 31 ff der Akte des Sozialgerichts (Az. S 44 KR 1125/10) Bezug genommen
Am 5. April 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, das laufende Verfahren als Eilverfahren zu behandeln. In der Niederschrift über einen am 27. September 2011 stattgefundenen Erörterungstermin ist festgehalten, dass die Vorsitzende beabsichtigt, die Inhaberin der Firma "P.", Dr. W., als Zeugin ein zu vernehmen. Der Antragsteller ist nach einem Aktenvermerk der Vorsitzenden mittlerweile mit Dr. W. verheiratet. Auf den Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 29. August 2010 wird Bezug genommen (Bl. 24 der Sozialgerichtsakte). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 hat das Deutsche Herzzentrum A-Stadt im Hinblick auf die benötigte Herztransplantation auf die Dringlichkeit einer Entscheidung hingewiesen. Es sei nicht geklärt, wer die Kosten für die bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen zu tragen habe. Der Antragsteller ist für eine Herztransplantation unter "High-Urgency-HU" gelistet.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und vorbehaltlich einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren verpflichtet, den Antragsteller in die gesetzliche Krankenversicherung längstens bis zum 31. März 2011 aufzunehmen. Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, es stünden existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung im Streit. Die Sach- und Rechtslage könne im Eilverfahren nicht vollständig geprüft werden. Aufgrund einer Folgenabwägung sei die Antragsgegnerin zur vorläufigen Durchführung der Pflichtversicherung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet. Der Gesundheitszustand des Antragstellers sei akut lebensbedrohlich. Es müsse dringend eine Herztransplantation erfolgen. Dagegen seien die fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin zunächst nachrangig zu bewerten. Mit Beschluss vom 11. November 2011 hat das Sozialgericht den Tenor des Beschlusses vom 26. Oktober 2011 dahin gehend korrigiert, dass die Antragsgegnerin zur Aufnahme in die Krankenversicherung längstens bis zum 31. März 2012 verpflichtet wird.
Dagegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Sozialgericht erhebliche Zweifel am Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses nicht gewürdigt habe. Das Sozialgericht hätte sich zudem mit der Frage beschäftigen müssen, ob andere Krankenversicherungsträger den Antragsteller nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hätten aufnehmen müssen. Auch der Sozialhilfeträger komme für eine Leistungspflicht in Betracht. Eine akute Lebensgefahr des Antragstellers sei im übrigen nicht nachgewiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2011 in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 11. November 2011 aufzuheben und den Antrag vom 5. April 2011 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts, auch in dem Hauptsacheverfahren Az. S 44 KR 1125/10, wurden zum Verfahren beigezogen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung - § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine solche Regelungsanordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung, ZPO).
Der Anordnungsgrund und damit die Dringlichkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zur Abwendung wesentlicher Nachteile (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 28) ist glaubhaft gemacht. Dies folgt aus der vom Deutschen Herzzentrum A-Stadt bestätigten Notwendigkeit einer nicht nur kostenintensiven, sondern auch schnellstmöglichen Herztransplantation wegen Unverträglichkeit des 2010 eingesetzten Kunstherzens. Der Antragsteller ist bereits auf der Warteliste für eine Herztransplantation mit hoher Dringlichkeit (high urgency - HU) gelistet. Der Antragsteller ist deshalb auf den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen. Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz ist Bestandteil des nach dem Sozialstaatsprinzip zu gewährenden Existenzminimums (vgl. BTDrs 17/7991, S. 18). Wegen des für eine Herztransplantation einschließlich der Nachsorgebehandlungen und der sich anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen erforderlichen Leistungsspektrums, das gesetzlich Krankenversicherten als Rechtsanspruch aus § 27 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Verfügung gestellt ist, darf der Antragsteller auch nicht auf Leistungen der Krankenhilfe gemäß § 48 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch verwiesen werden. Dies gilt umso mehr, als die Beigeladene zu 3.) einen entsprechenden Anspruch verneint.
Ob ein Anordnungsanspruch des Antragstellers besteht, kann nicht anhand der Erfolgsaussichten der Hauptsache entschieden werden. Denn strittig ist der Krankenversicherungsschutz als Teil des Existenzminimums und daraus eine dringende medizinische Leistung zur Heilung einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung, nämlich eine Herztransplantation. In diesen Fällen darf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nur auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, Rz. 11). Ist dies wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, muss nach einer Folgenabwägung für die beeinträchtigten Rechtsgüter entschieden werden.
In dem hier streitgegenständlichen Verfahren ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers in der Hauptsache mit den im Eilverfahren gegebenen Möglichkeiten abschließend zu prüfen. Zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines Pflichtversicherungsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zur Begründung eines Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller zwar einen mit Dr. W. geschlossenen Arbeitsvertrag mit Datum vom 22. Februar 2010 vorgelegt. Weitere vom Antragsteller an das Sozialgericht übermittelte Unterlagen belegen die Kündigung einer Mitarbeiterin der A. AG zum 30. November 2009 sowie eine Untervermietung von Büroräumen des Antragstellers bereits ab April 2009. Gegen die Aufgabe einer Tätigkeit als Versicherungsmakler spricht dagegen die dem Gericht vorliegende Gewerbe-Um- (und nicht Abmeldung) mit Wirkung zum 1. Juli 2010. Auch sind in den Kontoauszügen des Antragstellers in der Zeit ab März 2010 Gutschriften von Versicherungen enthalten, wobei unklar ist, ob sie für bis zum 1. März 2010 vermittelte Vertragsschlüsse oder für eine spätere Vermittlungstätigkeit des Antragstellers erfolgten. Zudem sind die von der Antragsgegnerin vorgetragenen weiteren Auffälligkeiten, die Zweifel schon an der Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses begründen, nicht von der Hand zu weisen.
Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz und damit die Pflicht des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 16a). Zu ermitteln sind noch zahlreiche Tatsachenfragen. Zum einen muss geklärt werden, ob der Antragsteller im März 2010 eine abhängige Beschäftigung als Bürohilfe bei "P." nicht nur zum Schein, sondern auch mit dem Willen, diese auszuüben, aufgenommen hat. Zudem wird Gegenstand der weiteren Sachaufklärung sein, ob der hier begehrten Pflichtversicherung eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit des Antragstellers entgegenstand (§ 5 Abs. 5 SGB V). Aufzuklären ist dabei nicht nur die Frage, ob der Antragsteller seit März 2010 überhaupt noch als Versicherungsmakler und Vorstand der A. AG tätig war, sondern insbesondere auch die Frage des Hauptberufes.
Eine umfassende Einvernahme von Zeugen würde jedoch deutlich mehr Zeit beanspruchen, als es die Eilbedürftigkeit des anhängigen Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässt. Die strittige Entscheidung der Antragsgegnerin über eine rückwirkende Beseitigung des Versicherungsschutzes nach § 45 Abs. 2, Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, die im Ermessen der Antragsgegnerin steht, ist damit wegen der gebotenen Eile im vorliegenden Verfahren nicht vollständig überprüfbar.
Das Sozialgericht hat somit zurecht eine Folgenabwägung vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt: Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, Rz. 11). Wird die Eilentscheidung wie hier nicht nach Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern anhand der Erfolgsaussichten in der Hauptsache getroffen, kann in diesen Fällen zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes nur auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage gestützt werden. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, Rz. 11).
Der Antragsteller benötigt aktuell eine lebenserhaltende Behandlung. Eine Herztransplantation ist zudem mit enormen Kosten verbunden, deren Übernahme das Deutsche Herzzentrum als Leistungserbringer verständlicherweise geklärt haben möchte. Zur Sicherstellung einer zeitnahen und umfassenden Behandlung des Antragstellers ist es daher unerlässlich, das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V als Grundlage der Leistungserbringung zum Gegenstand des Eilverfahrens zu machen und nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzuschieben. Dabei ist das Interesse des Antragstellers am Bestehen eines solchen Versicherungsverhältnisses bei der Antragsgegnerin schwerer zu gewichten als ein Interesse der Antragsgegnerin, auch nicht vorläufig mit teuren Leistungen in Anspruch genommen zu werden. Dies folgt aus dem Bedürfnis des lebensbedrohlich erkrankten Antragstellers nach Sicherheit der Leistungserbringung vor dem Hintergrund einer - zumindest vorläufig - geklärten Kostentragung. Es gilt die Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das rein finanzielle Interesse der Antragsgegnerin tritt demgegenüber zurück. Nach Klärung des Rechtsstreits in der Hauptsache bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, gegebenenfalls zu Unrecht getragene Kosten vom zuständigen Kostenträger erstattet zu bekommen.
Da bereits die Vorfrage nach dem Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin im Rahmen der Folgenabwägung vorläufig entschieden wurde, hatte sich das Sozialgericht entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht mehr mit der weiteren Frage zu befassen, wer an deren Stelle die weiteren Kosten der Krankenbehandlung tatsächlich zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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