Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 605/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 728/11 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.08.2011 - S 15 AS 605/07 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Ablehnung einer wesentlichen Änderung mit Bescheid vom 09.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2007 gegenüber der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Februar 2007 rechtmäßig ist.
Am 06.02.2007 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme einer Heizkostennachzahlung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2006 in Höhe von 577,82 EUR.
Mit Bescheid vom 09.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2007 lehnte die Beklagte die Übernahme der Nachzahlung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 30.06.2006 ab. Mit weiterem Bescheid vom 09.02.2007 lehnte sie die Nachzahlung für den restlichen Zeitraum ab. Gegen den die Zeit vom 01.12.2005 bis 30.06.2006 betreffenden Bescheid vom 09.02.2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Das SG hat nach einem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2011 abgewiesen. Nach Heranziehung des bundesweiten Heizspiegels sei über das Teilanerkenntnis hinaus keine weiteren Zahlungen für Heizkosten durch den Beklagten für Februar 2007, dem Monat des Entstehens des Bedarfes, zu erbringen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Verfahren hätte mit einem weiteren Verfahren, in dem Heizkostennachzahlungen u.a. für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 streitig sind, verbunden werden müssen. Dann wäre die Berufung zulässig gewesen. Nach der Rechtsprechung sei zwar der bundesweite Heizspiegel heranzuziehen, im Einzelfall sei jedoch eine Überschreitung der dortigen Grenzwerte möglich. Ein solcher Einzelfall liege hier vor. Der Beklagte habe die Ursache der hohen Heizkosten zu ermitteln.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG), denn es geht allein um den erhöhten Bedarf im Februar 2007 aufgrund der Nachzahlungsforderung. Eine Verbindung der Verfahren durch das SG ist tatsächlich nicht erfolgt.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung wird von der Klägerin nicht vorgetragen, zumal sie gerade das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles geltend macht. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung sind für den Senat auch ebenso wenig ersichtlich wie eine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch diesbezüglich hat die Klägerin keine Ausführungen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht. Das SG hat vielmehr gerade die obergerichtliche Rechtsprechung herangezogen. Ob die Entscheidung des SG insoweit inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen.
Verfahrensfehler des SG werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Insbesondere finden sich auch keine Ausführungen dazu, ob das SG den Antrag der Klägerin zutreffend sinngemäß formuliert hat. Eine Pflicht zur Klärung der Ursachen für die hohen Heizkosten durch den Beklagten - soweit eine solche überhaupt besteht - stellt keinen Verfahrensfehler des SG dar.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Ablehnung einer wesentlichen Änderung mit Bescheid vom 09.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2007 gegenüber der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Februar 2007 rechtmäßig ist.
Am 06.02.2007 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme einer Heizkostennachzahlung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2006 in Höhe von 577,82 EUR.
Mit Bescheid vom 09.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2007 lehnte die Beklagte die Übernahme der Nachzahlung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 30.06.2006 ab. Mit weiterem Bescheid vom 09.02.2007 lehnte sie die Nachzahlung für den restlichen Zeitraum ab. Gegen den die Zeit vom 01.12.2005 bis 30.06.2006 betreffenden Bescheid vom 09.02.2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Das SG hat nach einem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2011 abgewiesen. Nach Heranziehung des bundesweiten Heizspiegels sei über das Teilanerkenntnis hinaus keine weiteren Zahlungen für Heizkosten durch den Beklagten für Februar 2007, dem Monat des Entstehens des Bedarfes, zu erbringen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Verfahren hätte mit einem weiteren Verfahren, in dem Heizkostennachzahlungen u.a. für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 streitig sind, verbunden werden müssen. Dann wäre die Berufung zulässig gewesen. Nach der Rechtsprechung sei zwar der bundesweite Heizspiegel heranzuziehen, im Einzelfall sei jedoch eine Überschreitung der dortigen Grenzwerte möglich. Ein solcher Einzelfall liege hier vor. Der Beklagte habe die Ursache der hohen Heizkosten zu ermitteln.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG), denn es geht allein um den erhöhten Bedarf im Februar 2007 aufgrund der Nachzahlungsforderung. Eine Verbindung der Verfahren durch das SG ist tatsächlich nicht erfolgt.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung wird von der Klägerin nicht vorgetragen, zumal sie gerade das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles geltend macht. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung sind für den Senat auch ebenso wenig ersichtlich wie eine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch diesbezüglich hat die Klägerin keine Ausführungen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht. Das SG hat vielmehr gerade die obergerichtliche Rechtsprechung herangezogen. Ob die Entscheidung des SG insoweit inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen.
Verfahrensfehler des SG werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Insbesondere finden sich auch keine Ausführungen dazu, ob das SG den Antrag der Klägerin zutreffend sinngemäß formuliert hat. Eine Pflicht zur Klärung der Ursachen für die hohen Heizkosten durch den Beklagten - soweit eine solche überhaupt besteht - stellt keinen Verfahrensfehler des SG dar.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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