L 11 AS 896/11 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 423/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 896/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Prozesskostenhilfe
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn die Ablehnung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.09.2011 - S 15 AS 423/11 - wird verworfen.

Gründe:

I.
Streitig ist die Überprüfung eines Verwaltungsaktes gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Für die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Aus dem Rahmen eines weiteren Verfahrens vorgelegten Kontoauszügen hat sich eine Mitgliedschaft des Klägers beim VdK ergeben. Mit Beschluss vom 27.09.2011 - zugestellt am 05.10.2011 an den Bevollmächtigten des Klägers - hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Bedürftigkeit bestehe nicht, denn Anspruch auf Vertretung durch den VdK gehöre zum einzusetzenden Vermögen. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.
Am 16.11.2011 hat der Kläger dagegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig.
Nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall, denn das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nicht bedürftig, da er über einzusetzendes Vermögen verfüge. Die Mitgliedschaft im VdK stelle solches Vermögen dar. Somit hat das SG allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgestellt.
Offen gelassen werden kann, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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