Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 SF 818/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 350/11 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Ablehnung des ärztlichen Sachverständigen
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorshriften der ZPO anzuwenden.
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorshriften der ZPO anzuwenden.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
12. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. P. begründet ist.
Der 1969 geborene Kläger begehrt in dem Verfahren S 24 U 119/10 die Feststellung weiterer Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.12.2008 sowie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Sozialgericht ernannte mit Beweisanordnung vom 11.08.2010 den Orthopäden Dr. Fischer zum ärztlichen Sachverständigen. Dieser kam zum Ergebnis, dass der Arbeitsunfall Behandlungsbedürftigkeit über den 04.07.2009 hinaus nicht hinterlassen habe und zu keinem Zeitpunkt eine MdE messbaren Grades bestanden habe.
Am 13.12.2010 stellte der Kläger Antrag nach §109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und benannte als Sachverständigen Prof. Dr. P. vom Krankenhaus der B. in A-Stadt. Mit Beschluss vom 02.02.2011 ernannte das Sozialgericht Prof. Dr. P. zum gerichtlichen Sachverständigen. Dieser kam in seinem Gutachten vom 18.03.2011 zum Ergebnis, dass aufgrund der Folgen des Unfalls vom 11.12.2008 keine Behandlungsbedürftigkeit über den 04.07.2009 hinaus bestanden habe und eine MdE messbaren Grades über die 26. Woche hinaus nicht vorliege. Das Gutachten wurde dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 04.04.2011 zur Stellungnahme bis 03.05.2011 übersandt. Nach Fristverlängerung bis 30.05.2011 übermittelte der Kläger mit Schriftsatz vom 27.05.2011 ergänzende Fragen an den Gutachter Prof. Dr. P ... Am 03.08.2011 gab dieser eine Stellungnahme ab.
Mit Schriftsatz vom 23.08.2011 stellte daraufhin der Kläger Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Er sei nicht durch Prof. Dr. P., sondern durch Dr. H. untersucht worden. Prof. Dr. P. sei nur drei Minuten im Untersuchungszimmer gewesen. Er habe sich nur darüber beklagt, dass der Kläger sich nicht von ihm, sondern von Dr. A. habe operieren lassen. Im Übrigen weise das Gutachten umfangreiche Mängel auf, insbesondere stünden die Aussagen in der ergänzenden Stellungnahme teilweise im Widerspruch zum Gutachten. Das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. P. könnten nur als zynisch bezeichnet werden. Die ablehnende Auffassung der Beklagten werde vollumfänglich übernommen. Es sei offensichtlich nicht erkannt worden, dass der Auftrag zur Begutachtung nicht von der Berufsgenossenschaft, sondern vom Kläger erteilt worden sei.
Mit Beschluss vom 12.09.2011 wies das Sozialgericht München den Ablehnungsantrag des Klägers gegen den ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. P. zurück. Angebliche Mängel der Qualifikation des bestellten Gutachters oder die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens rechtfertigten nicht die Ablehnung wegen Befangenheit. Der Kläger habe den Gutachter Prof. Dr. P. selbst ausgewählt. Es sei nicht erkennbar, dass die spezielle Sachkunde und Erfahrung von Prof. Dr. P. bei der Untersuchung benötigt worden sei. Es reiche aus, dass dieser - wie er durch seine Unterschrift im Gutachten bestätigt habe - die von den Hilfskräften erhobenen Daten und Befunde nachvollziehe.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts München hat der Kläger am 17.10.2011 Beschwerde eingelegt. Der Sachverständige habe dem Kläger im Dezember 2010 geraten, sich von ihm im Januar 2011 operieren zu lassen. Der Kläger habe sich dann jedoch entschieden, sich von Dr. A. operieren zu lassen. Somit sei dem Sachverständigen die vorgesehene Operation, die er privatärztlich auf Grundlage der "vorläufigen Entgeltinformation" hätte abrechnen können, entgangen. Der Sachverständige habe das Beschwerdebild in der ergänzenden Stellungnahme vom 03.08.2011 völlig anders dargestellt als in seinem Gutachten vom 18.03.2011. Prof. Dr. P. sei später darüber verärgert gewesen, dass sich der Kläger durch Dr. A. habe operieren lassen. Als der Kläger Prof. Dr. P. als Gutachter gemäß § 109 SGG benannt hat, sei nicht absehbar gewesen, dass Prof. Dr. P. über die erst später erfolgende Operation durch seinen Kollegen Dr. A. verärgert sein würde.
Die Beklagte wurde hierzu angehört.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist unbegründet.
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach
§§ 406 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder dem Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen - zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten der Ablehnungsgrund ersichtlich wird. In diesem Fall endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat. Zweck dieser Regelung ist die Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Das am 23.08.2011 eingegangene Ablehnungsgesuch ist deshalb nur zum Teil fristgemäß. Es wird zwar die Befangenheit aus dem schriftlichen abgefassten Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme geltend gemacht. Jedoch bezieht sich die Begründung der Befangenheit u.a. auch auf die Tatsache, dass der Sachverständige am 02.02.2011 ernannt worden ist, also nachdem sich der Kläger von einem anderen Arzt hatte operieren lassen. Der Kläger behauptet nun, dass aufgrund dieser Tatsache der von ihm benannte Sachverständige Prof. Dr. P. "verärgert" gewesen sei. Da die Operation aber bereits am 10.01.2011 von Dr. A. durchgeführt worden war, war dem Kläger diese Tatsache schon vor der Bestellung des Sachverständigen bekannt. Dieser Einwand ist deshalb nicht fristgemäß erfolgt.
Die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. P. vom 03.08.2011 wurde den Beteiligten am 09.08.2011 zur Kenntnis übersandt. Eine Frist zur Stellungnahme war nicht gesetzt worden. Das am 23.08.2011 eingegangene Ablehnungsgesuch ist deshalb insoweit fristgemäß.
Nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Würdigung vom Standpunkt der Partei aus vorliegen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München wird im Wesentlichen inhaltlich gleich begründet mit dem Befangenheitsantrag selbst. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er nicht von Prof. Dr. P., sondern von Dr. H. gutachtlich untersucht worden sei, kann dies den Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Gemäß § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 2 ZPO ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich zur Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Prof. Dr. P. hat offengelegt, dass er den Oberarzt Dr. H. zur Begutachtung mit herangezogen hat. Dieser hat auch das Gutachten mit unterschrieben. Er hat somit die Mitarbeit offen dargelegt.
Soweit der Beschwerdeführer auf angebliche Widersprüche bzw. eine angebliche Inkompetenz des Gutachters verweist und den Ablehnungsantrag damit begründet, dass das Gutachten sachlich nicht zutreffend sei, rechtfertigen derartige Gründen für sich allein nicht die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit. Eventuelle Unzulänglichkeiten dieser Art treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts in Anspruch zu nehmen, insbesondere ein neues Gutachten einzuholen (vgl. § 412 ZPO). Derartige Mängel eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt dem entscheidenden Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden. Insofern ist es auch für das Beschwerdeverfahren ohne Belang, ob ein anderer Gutachter zu einem für den Kläger günstigeren Gutachtensergebnis gelangt wäre. Dies beweist nicht im Umkehrschluss, dass der Sachverständige Prof. Dr. P. bei der Erstellung seines Gutachtens zum Nachteil des Beschwerdeführers agiert hat. Hierfür gibt es keinerlei inhaltliche oder sonstige Anhaltspunkte.
Das Sozialgericht hat damit zutreffend den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. P. zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
12. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. P. begründet ist.
Der 1969 geborene Kläger begehrt in dem Verfahren S 24 U 119/10 die Feststellung weiterer Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.12.2008 sowie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Sozialgericht ernannte mit Beweisanordnung vom 11.08.2010 den Orthopäden Dr. Fischer zum ärztlichen Sachverständigen. Dieser kam zum Ergebnis, dass der Arbeitsunfall Behandlungsbedürftigkeit über den 04.07.2009 hinaus nicht hinterlassen habe und zu keinem Zeitpunkt eine MdE messbaren Grades bestanden habe.
Am 13.12.2010 stellte der Kläger Antrag nach §109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und benannte als Sachverständigen Prof. Dr. P. vom Krankenhaus der B. in A-Stadt. Mit Beschluss vom 02.02.2011 ernannte das Sozialgericht Prof. Dr. P. zum gerichtlichen Sachverständigen. Dieser kam in seinem Gutachten vom 18.03.2011 zum Ergebnis, dass aufgrund der Folgen des Unfalls vom 11.12.2008 keine Behandlungsbedürftigkeit über den 04.07.2009 hinaus bestanden habe und eine MdE messbaren Grades über die 26. Woche hinaus nicht vorliege. Das Gutachten wurde dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 04.04.2011 zur Stellungnahme bis 03.05.2011 übersandt. Nach Fristverlängerung bis 30.05.2011 übermittelte der Kläger mit Schriftsatz vom 27.05.2011 ergänzende Fragen an den Gutachter Prof. Dr. P ... Am 03.08.2011 gab dieser eine Stellungnahme ab.
Mit Schriftsatz vom 23.08.2011 stellte daraufhin der Kläger Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Er sei nicht durch Prof. Dr. P., sondern durch Dr. H. untersucht worden. Prof. Dr. P. sei nur drei Minuten im Untersuchungszimmer gewesen. Er habe sich nur darüber beklagt, dass der Kläger sich nicht von ihm, sondern von Dr. A. habe operieren lassen. Im Übrigen weise das Gutachten umfangreiche Mängel auf, insbesondere stünden die Aussagen in der ergänzenden Stellungnahme teilweise im Widerspruch zum Gutachten. Das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. P. könnten nur als zynisch bezeichnet werden. Die ablehnende Auffassung der Beklagten werde vollumfänglich übernommen. Es sei offensichtlich nicht erkannt worden, dass der Auftrag zur Begutachtung nicht von der Berufsgenossenschaft, sondern vom Kläger erteilt worden sei.
Mit Beschluss vom 12.09.2011 wies das Sozialgericht München den Ablehnungsantrag des Klägers gegen den ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. P. zurück. Angebliche Mängel der Qualifikation des bestellten Gutachters oder die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens rechtfertigten nicht die Ablehnung wegen Befangenheit. Der Kläger habe den Gutachter Prof. Dr. P. selbst ausgewählt. Es sei nicht erkennbar, dass die spezielle Sachkunde und Erfahrung von Prof. Dr. P. bei der Untersuchung benötigt worden sei. Es reiche aus, dass dieser - wie er durch seine Unterschrift im Gutachten bestätigt habe - die von den Hilfskräften erhobenen Daten und Befunde nachvollziehe.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts München hat der Kläger am 17.10.2011 Beschwerde eingelegt. Der Sachverständige habe dem Kläger im Dezember 2010 geraten, sich von ihm im Januar 2011 operieren zu lassen. Der Kläger habe sich dann jedoch entschieden, sich von Dr. A. operieren zu lassen. Somit sei dem Sachverständigen die vorgesehene Operation, die er privatärztlich auf Grundlage der "vorläufigen Entgeltinformation" hätte abrechnen können, entgangen. Der Sachverständige habe das Beschwerdebild in der ergänzenden Stellungnahme vom 03.08.2011 völlig anders dargestellt als in seinem Gutachten vom 18.03.2011. Prof. Dr. P. sei später darüber verärgert gewesen, dass sich der Kläger durch Dr. A. habe operieren lassen. Als der Kläger Prof. Dr. P. als Gutachter gemäß § 109 SGG benannt hat, sei nicht absehbar gewesen, dass Prof. Dr. P. über die erst später erfolgende Operation durch seinen Kollegen Dr. A. verärgert sein würde.
Die Beklagte wurde hierzu angehört.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist unbegründet.
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach
§§ 406 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder dem Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen - zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten der Ablehnungsgrund ersichtlich wird. In diesem Fall endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat. Zweck dieser Regelung ist die Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Das am 23.08.2011 eingegangene Ablehnungsgesuch ist deshalb nur zum Teil fristgemäß. Es wird zwar die Befangenheit aus dem schriftlichen abgefassten Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme geltend gemacht. Jedoch bezieht sich die Begründung der Befangenheit u.a. auch auf die Tatsache, dass der Sachverständige am 02.02.2011 ernannt worden ist, also nachdem sich der Kläger von einem anderen Arzt hatte operieren lassen. Der Kläger behauptet nun, dass aufgrund dieser Tatsache der von ihm benannte Sachverständige Prof. Dr. P. "verärgert" gewesen sei. Da die Operation aber bereits am 10.01.2011 von Dr. A. durchgeführt worden war, war dem Kläger diese Tatsache schon vor der Bestellung des Sachverständigen bekannt. Dieser Einwand ist deshalb nicht fristgemäß erfolgt.
Die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. P. vom 03.08.2011 wurde den Beteiligten am 09.08.2011 zur Kenntnis übersandt. Eine Frist zur Stellungnahme war nicht gesetzt worden. Das am 23.08.2011 eingegangene Ablehnungsgesuch ist deshalb insoweit fristgemäß.
Nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Würdigung vom Standpunkt der Partei aus vorliegen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München wird im Wesentlichen inhaltlich gleich begründet mit dem Befangenheitsantrag selbst. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er nicht von Prof. Dr. P., sondern von Dr. H. gutachtlich untersucht worden sei, kann dies den Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Gemäß § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 2 ZPO ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich zur Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Prof. Dr. P. hat offengelegt, dass er den Oberarzt Dr. H. zur Begutachtung mit herangezogen hat. Dieser hat auch das Gutachten mit unterschrieben. Er hat somit die Mitarbeit offen dargelegt.
Soweit der Beschwerdeführer auf angebliche Widersprüche bzw. eine angebliche Inkompetenz des Gutachters verweist und den Ablehnungsantrag damit begründet, dass das Gutachten sachlich nicht zutreffend sei, rechtfertigen derartige Gründen für sich allein nicht die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit. Eventuelle Unzulänglichkeiten dieser Art treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts in Anspruch zu nehmen, insbesondere ein neues Gutachten einzuholen (vgl. § 412 ZPO). Derartige Mängel eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt dem entscheidenden Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden. Insofern ist es auch für das Beschwerdeverfahren ohne Belang, ob ein anderer Gutachter zu einem für den Kläger günstigeren Gutachtensergebnis gelangt wäre. Dies beweist nicht im Umkehrschluss, dass der Sachverständige Prof. Dr. P. bei der Erstellung seines Gutachtens zum Nachteil des Beschwerdeführers agiert hat. Hierfür gibt es keinerlei inhaltliche oder sonstige Anhaltspunkte.
Das Sozialgericht hat damit zutreffend den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. P. zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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