L 11 AS 864/11 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1220/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 864/11 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen einstweiliger Anordnung
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.09.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist die Feststellung von Grundrechtsverletzungen, die Auszahlung von Leistungen, Schadenersatz wegen verspäteten Auszahlung der Leistungen, die Verhängung von Säumniszuschlägen gegen den Ag, die Erstattung einer Strafanzeige, die Feststellung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen und die Einstellung eines Mahnverfahrens. Darüber hinaus begeht der Antragsteller (ASt) die Übernahme von Kommunikationskosten.

Der Antragsteller (ASt) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag). Mit Bescheid vom 12.05.2011 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 28.07.2011, 05.08.2011 und 05.08.2011) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 bewilligte der Ag Alg II für den Zeitraum 01.05.2011 bis 31.10.2011. Für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.10.2011 erfolgte die Bewilligung zuletzt nur vorläufig. Im Hinblick auf ein Mahnverfahren bezüglich der Rückforderung von Leistungen teilte der Ag dem ASt mit Schreiben vom 07.10.2011 mit, dass die Forderung bis zum Abschluss des Klageverfahrens ruhend gestellt werde.

Am 05.09.2011 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einen "Eilantrag" gestellt und die Verpflichtung des Ag zur Auszahlung der Leistungen für September 2011, die Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit der verspäteten Auszahlung der Leistung in dem Zeitraum seit Antragstellung April 2010, die Verhängung von Säumniszuschlägen gegen den Ag in Höhe von 100% des Regelsatzes ab April 2010 als Strafe, die Erstattung einer Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen vorsätzlicher Rechtsverschleppung und Rechtsbeugung, die Feststellung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen und die Einstellung eines gegen ihn gerichteten Mahnverfahrens begeht. Durch die wiederholte, absichtlich verspätete Auszahlung der Leistungen durch den Ag seien erhebliche Unkosten und Schäden entstanden.

Mit Beschluss vom 13.09.2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Im Hinblick auf die Leistungsauszahlung für September 2011 sei der Antrag bereits unzulässig, da der Ag einen entsprechenden Barscheck für den ASt zur Abholung bereit halte, weshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vorliege. Mangels existenzbedrohender Lage fehle dem Antrag auf Übernahme der durch die verspätete Leistungsauszahlung entstandenen Kosten der Anordnungsgrund. Für die Verhängung von Strafen sowie die Feststellung von Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen fehle es an der Zuständigkeit der Sozialgerichte, weshalb die Anträge diesbezüglich unzulässig seien. Im Hinblick auf das Mahnverfahren fehle es an einem Anordnungsgrund, da der ASt zunächst gehalten ist, sich an den Inkassobereich direkt zu wenden, um dort eine Regelung über die Modalitäten der Zahlung zu treffen.

Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und beantragt, die Verletzung seiner Grundrechte durch die Weigerung des Ag zur pünktlichen Zahlung und das Entstehen eines Schadens festzustellen, seinem Antrag auf Rechtsschutz stattzugeben sowie eine "Sanktion" (Schadenersatz) in Form von erhöhter Leistungserbringung ab April 2010 festzusetzen. Durch die verspätete Zahlung drohe auch Obdachlosigkeit. Eine Trennung von TV- und Internetkosten sei nicht mehr eindeutig möglich, weshalb er beantrage, weiterhin Kosten für sogenannte Kommunikation iHv 21 EUR monatlich anzuerkennen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), in der Sache jedoch unbegründet.

Der Antrag des ASt auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet. Das SG hat dies zutreffend entschieden. Insoweit ist von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG. Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass es für die Feststellung von Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen (nach § 202 SGG iVm § 17a Abs 5 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG- ist eine mögliche Verweisung des diesbezüglichen Antrags an die Zivilgerichte durch den Senat nicht mehr zu prüfen) in jedem Fall auch an einem Anordnungsgrund - der Dringlichkeit der Entscheidung - fehlt, da insofern zumutbarerweise der Ausgang eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könnte. Bezüglich des Mahnverfahrens im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug hat der Ag dem ASt mit Schreiben vom 07.10.2011 mitgeteilt, die Forderung sei ruhend gestellt worden. Damit fehlt es insofern bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis und mithin an der Zulässigkeit eines auf die Ruhendstellung des Mahnverfahrens gerichteten Antrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Soweit der ASt mit seiner Beschwerde darüber hinaus erstmals auch ausdrücklich die Feststellung einer Grundrechtsverletzung und die Anerkennung weiterer Kosten für sogenannte Kommunikation iHv 21 EUR monatlich begehrt, handelt sich um Änderungen des Antrages iSd § 99 Abs 1 SGG (zu den Voraussetzungen vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 99 Rn 12). Eine derartige Antragsänderung iSd § 99 Abs 1 SGG ist nur zulässig, wenn der Ag zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist nicht der Fall.

Die Beschwerde war damit ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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