Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 895/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 939/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.09.2011
– S 10 AS 895/11 - wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen eines Überprüfungsantrages.
Mit Urteil vom 09.09.2011 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 26.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011, mit dem der Beklagte einen Antrag auf Überprüfung der Höhe der seit 17.10.2005 gewährten Leistungen abgelehnt hatte, abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 25.10.2011 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 25.11.2011 - eingegangen am 29.11.2011 - hat die Klägerin dagegen Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Urteil des SG gelte "ab dem 3. Tag der Zustellung als zugestellt", sodass bei einer Zustellung am 25.10.2011 die Monatsfrist ab 28.10.2011 zu laufen beginne. Ihr Schreiben vom 25.11.2011 habe sie am 26.11.2011 in den Briefkasten der Post geworfen. Damit habe dieses spätestens am 28.11.2011 und somit rechtzeitig bei Gericht eingehen müssen, denn der 27.11.2011 sei ein Sonntag gewesen. Eine Begründung in der Sache werde sie als Rechtslaie nach Einholung weiterer Informationen erst noch verfassen. Die Entscheidung des SG solle jedenfalls überprüft werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Gericht hat die Klägerin in einem mit Postzustellungsurkunde zugestellten Schreiben auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss möglich sei. Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht vorgebracht.
Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben ist (§ 151 SGG).
Als Zeitpunkt der Zustellung ist auf den Zeitpunkt des Einwurfes in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten abzustellen. Die Zustellung ist am 25.10.2011 erfolgt. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung läuft damit vom 26.10.2011 bis Freitag, dem 25.11.2011 (§ 64 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Schreiben der Klägerin vom 25.11.2011 ist jedoch erst am 29.11.2011 bei Gericht eingegangen. Eine Aufgabe zur Post am 25.11.2011 lässt einen Eingang bei Gericht am selben Tage nicht erwarten.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen. Sie hat lediglich angegeben, der "Bescheid" gelte erst am dritten Tag nach Zustellung als zugestellt. Diese Rechtsauffassung ist jedoch weder durch den Gesetzeswortlaut noch durch den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung gedeckt, sie entbehrt jeglicher Grundlage. Gerade wenn sich die Klägerin selbst als Rechtslaien bezeichnet, war sie nicht ohne eigenes Verschulden verhindert, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 Satz 1 SGG). Gerade als Rechtslaie hätte sie sich nicht auf eine eigene Auslegung des gesetzlichen Wortlauts bzw. des Wortlauts der Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen, insbesondere wenn für ihre Auslegung keinerlei Anknüpfungspunkte zu finden sind. Die Klägerin ist einem Rechtsirrtum unterlegen, den sie bei sorgfältiger Prüfung hätte vermeiden können, wenn sie die zutreffend, klar und eindeutig formulierte Rechtsbehelfsbelehrung gelesen hätte oder - soweit sie diese nicht verstanden hätte - sich hätte sachkundig beraten lassen (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leither-er, SGG, 9. Auflage, § 67 Rn 8a). Somit besteht für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kein Anlass.
Die Berufung war damit als unzulässig zu verwerfen, § 158 Satz 1 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
– S 10 AS 895/11 - wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen eines Überprüfungsantrages.
Mit Urteil vom 09.09.2011 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 26.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011, mit dem der Beklagte einen Antrag auf Überprüfung der Höhe der seit 17.10.2005 gewährten Leistungen abgelehnt hatte, abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 25.10.2011 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 25.11.2011 - eingegangen am 29.11.2011 - hat die Klägerin dagegen Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Urteil des SG gelte "ab dem 3. Tag der Zustellung als zugestellt", sodass bei einer Zustellung am 25.10.2011 die Monatsfrist ab 28.10.2011 zu laufen beginne. Ihr Schreiben vom 25.11.2011 habe sie am 26.11.2011 in den Briefkasten der Post geworfen. Damit habe dieses spätestens am 28.11.2011 und somit rechtzeitig bei Gericht eingehen müssen, denn der 27.11.2011 sei ein Sonntag gewesen. Eine Begründung in der Sache werde sie als Rechtslaie nach Einholung weiterer Informationen erst noch verfassen. Die Entscheidung des SG solle jedenfalls überprüft werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Gericht hat die Klägerin in einem mit Postzustellungsurkunde zugestellten Schreiben auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss möglich sei. Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht vorgebracht.
Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben ist (§ 151 SGG).
Als Zeitpunkt der Zustellung ist auf den Zeitpunkt des Einwurfes in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten abzustellen. Die Zustellung ist am 25.10.2011 erfolgt. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung läuft damit vom 26.10.2011 bis Freitag, dem 25.11.2011 (§ 64 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Schreiben der Klägerin vom 25.11.2011 ist jedoch erst am 29.11.2011 bei Gericht eingegangen. Eine Aufgabe zur Post am 25.11.2011 lässt einen Eingang bei Gericht am selben Tage nicht erwarten.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen. Sie hat lediglich angegeben, der "Bescheid" gelte erst am dritten Tag nach Zustellung als zugestellt. Diese Rechtsauffassung ist jedoch weder durch den Gesetzeswortlaut noch durch den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung gedeckt, sie entbehrt jeglicher Grundlage. Gerade wenn sich die Klägerin selbst als Rechtslaien bezeichnet, war sie nicht ohne eigenes Verschulden verhindert, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 Satz 1 SGG). Gerade als Rechtslaie hätte sie sich nicht auf eine eigene Auslegung des gesetzlichen Wortlauts bzw. des Wortlauts der Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen, insbesondere wenn für ihre Auslegung keinerlei Anknüpfungspunkte zu finden sind. Die Klägerin ist einem Rechtsirrtum unterlegen, den sie bei sorgfältiger Prüfung hätte vermeiden können, wenn sie die zutreffend, klar und eindeutig formulierte Rechtsbehelfsbelehrung gelesen hätte oder - soweit sie diese nicht verstanden hätte - sich hätte sachkundig beraten lassen (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leither-er, SGG, 9. Auflage, § 67 Rn 8a). Somit besteht für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kein Anlass.
Die Berufung war damit als unzulässig zu verwerfen, § 158 Satz 1 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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