Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 1479/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1025/11 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eingliederungsverwaltungsakt im einstweiligen Rechtsschutz
Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nach § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar. Einstweiliger Rechtsschutz erfolgt in Form eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die gerichtliche Entscheidung erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung.
Der einstweilige Rechtsschutz dient nicht dazu, abstrakte Rechtsfragen zu klären. Wenn der Regelungszeitraum des Eingliederungsverwaltungsaktes während des Eilverfahrens verstrichen ist und dem Betroffenen keine weiteren Pflichten mehr daraus erwachsen, kann der Betroffene kein privates Interesse mehr geltend machen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Vollzug dieses Verwaltungsaktes verschont zu werden. Gegen Sanktionen aus erfolgten Pflichtverstößen kann der Betroffene gesondert vorgehen.
Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nach § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar. Einstweiliger Rechtsschutz erfolgt in Form eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die gerichtliche Entscheidung erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung.
Der einstweilige Rechtsschutz dient nicht dazu, abstrakte Rechtsfragen zu klären. Wenn der Regelungszeitraum des Eingliederungsverwaltungsaktes während des Eilverfahrens verstrichen ist und dem Betroffenen keine weiteren Pflichten mehr daraus erwachsen, kann der Betroffene kein privates Interesse mehr geltend machen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Vollzug dieses Verwaltungsaktes verschont zu werden. Gegen Sanktionen aus erfolgten Pflichtverstößen kann der Betroffene gesondert vorgehen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
14. Dezember 2011, S 52 AS 1479/11 ER, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes vom 08.06.2011.
Nachdem die Beteiligten mehrmals erfolglos über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verhandelt hatten, erließ der Antrags- und Beschwerdegegner einen Verwaltungsakt vom 08.06.2011, der die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ersetzte. Darin wurde festgelegt, dass die Antragstellerin ab 04.07.2011 bei einem bestimmten Maßnahmeträger an einem Englischkurs in Verbindung mit Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung teilnimmt. Die Antragstellerin hatte im Vorfeld den Englischkurs gewünscht, jedoch Einwände gegen die Arbeitsvermittlung unter Verweis auf den Datenschutz erhoben. Die Geltungsdauer war bis 07.12.2011 befristet.
Die Antragstellerin trat die Maßnahme nicht an und erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 zurückgewiesen wurde.
Bereits am 14.06.2011 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und erhob zugleich - noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids - Klage. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei festzustellen. Aufgrund eklatanter Missachtung geltenden Rechts weigere sich der Antragsgegner, eine "rechtskonforme Eingliederungsvereinbarung" zu unterbreiten und auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln. Dem Antragsgegner werde vorsätzlicher und taktischer Prozessbetrug unterstellt aufgrund falscher und unhaltbarer Aussagen. Der Antragsgegner begehe schwere Nötigung und Erpressung im Amt, wenn er die Antragstellerin dränge, die zuvor vorgelegte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.
Am 28.06.2011 stellte die Antragstellerin einen Befangenheitsantrag für alle anhängigen Verfahren. Diese Befangenheitsanträge wurden durch Beschlüsse des Landessozialgerichts alle zurückgewiesen. Ein vom Gericht geplanter Erörterungstermin wurde aufgehoben, weil die Antragstellerin ohne Fahrkostenvorschuss nicht erscheinen wollte.
Mit Beschluss vom 14.12.2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Zeitraum, für den der Eingliederungsverwaltungsakt Geltung beanspruche, sei bereits verstrichen. Damit habe sich der Streitgegenstand des Eilverfahrens durch Zeitablauf erledigt. Eine Änderung des ursprünglichen Eilantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig.
Am 22.12.2011 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Sie verweise auf die bisherige Begründung und "mache von ihrem Recht auf Klage gebrauch".
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14.12.2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 08.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2011 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Antragsgegners, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Beschwerdegerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Statthaft ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, weil der Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar ist.
Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu.
Wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat, kann die Antragstellerin kein privates Interesse geltend machen, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, wenn die Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes bereits vorüber ist und der Antragstellerin aus diesem Verwaltungsakt keine weiteren Pflichten erwachsen. Soweit aufgrund der bereits erfolgten Pflichtverletzung (Nichtteilnahme an der Maßnahme) Sanktionen verhängt wurden, kann die Antragstellerin gegen diese Sanktion selbst vorgehen. Der einstweilige Rechtsschutz dient insbesondere nicht dazu, abstrakte Rechtsfragen zu klären.
Nur ergänzend wird angemerkt, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.09.2009, B 4 AS 13/09 R kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung besteht. Wenn die Antragstellerin zu einer Eingliederungsvereinbarung "Verhandlungen auf Augenhöhe" wünscht, würde dies zuallererst voraussetzen, dass sie den Mitarbeitern des Antragsgegners mit dem Respekt begegnet, den sie auch für sich selbst erwartet. Nicht vereinbar sind damit Beschimpfungen und falsche Verdächtigungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
14. Dezember 2011, S 52 AS 1479/11 ER, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes vom 08.06.2011.
Nachdem die Beteiligten mehrmals erfolglos über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verhandelt hatten, erließ der Antrags- und Beschwerdegegner einen Verwaltungsakt vom 08.06.2011, der die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ersetzte. Darin wurde festgelegt, dass die Antragstellerin ab 04.07.2011 bei einem bestimmten Maßnahmeträger an einem Englischkurs in Verbindung mit Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung teilnimmt. Die Antragstellerin hatte im Vorfeld den Englischkurs gewünscht, jedoch Einwände gegen die Arbeitsvermittlung unter Verweis auf den Datenschutz erhoben. Die Geltungsdauer war bis 07.12.2011 befristet.
Die Antragstellerin trat die Maßnahme nicht an und erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 zurückgewiesen wurde.
Bereits am 14.06.2011 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und erhob zugleich - noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids - Klage. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei festzustellen. Aufgrund eklatanter Missachtung geltenden Rechts weigere sich der Antragsgegner, eine "rechtskonforme Eingliederungsvereinbarung" zu unterbreiten und auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln. Dem Antragsgegner werde vorsätzlicher und taktischer Prozessbetrug unterstellt aufgrund falscher und unhaltbarer Aussagen. Der Antragsgegner begehe schwere Nötigung und Erpressung im Amt, wenn er die Antragstellerin dränge, die zuvor vorgelegte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.
Am 28.06.2011 stellte die Antragstellerin einen Befangenheitsantrag für alle anhängigen Verfahren. Diese Befangenheitsanträge wurden durch Beschlüsse des Landessozialgerichts alle zurückgewiesen. Ein vom Gericht geplanter Erörterungstermin wurde aufgehoben, weil die Antragstellerin ohne Fahrkostenvorschuss nicht erscheinen wollte.
Mit Beschluss vom 14.12.2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Zeitraum, für den der Eingliederungsverwaltungsakt Geltung beanspruche, sei bereits verstrichen. Damit habe sich der Streitgegenstand des Eilverfahrens durch Zeitablauf erledigt. Eine Änderung des ursprünglichen Eilantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig.
Am 22.12.2011 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Sie verweise auf die bisherige Begründung und "mache von ihrem Recht auf Klage gebrauch".
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14.12.2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 08.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2011 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Antragsgegners, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Beschwerdegerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Statthaft ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, weil der Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar ist.
Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu.
Wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat, kann die Antragstellerin kein privates Interesse geltend machen, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, wenn die Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes bereits vorüber ist und der Antragstellerin aus diesem Verwaltungsakt keine weiteren Pflichten erwachsen. Soweit aufgrund der bereits erfolgten Pflichtverletzung (Nichtteilnahme an der Maßnahme) Sanktionen verhängt wurden, kann die Antragstellerin gegen diese Sanktion selbst vorgehen. Der einstweilige Rechtsschutz dient insbesondere nicht dazu, abstrakte Rechtsfragen zu klären.
Nur ergänzend wird angemerkt, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.09.2009, B 4 AS 13/09 R kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung besteht. Wenn die Antragstellerin zu einer Eingliederungsvereinbarung "Verhandlungen auf Augenhöhe" wünscht, würde dies zuallererst voraussetzen, dass sie den Mitarbeitern des Antragsgegners mit dem Respekt begegnet, den sie auch für sich selbst erwartet. Nicht vereinbar sind damit Beschimpfungen und falsche Verdächtigungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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