Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 55/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 812/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Absenkung des Zugangsfaktors hat auch bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu erfolgen (vgl. BSG vom 14. August 2008, Az.: B 5 R 32/07 u.a.)
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des So-
zialgerichts München vom 4. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 oder mit einem Zugangsfaktor von 0,925 zu berechnen ist.
Die ehemalige Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz bewilligte dem 1947 geborenen Kläger auf seinen Antrag vom 3. März 1999 hin infolge eines am 5. August 2003 in dem Verfahren L 5 RJ 418/02 vor dem Bayerischen Landessozialgericht geschlossenen Vergleichs mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19. September 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005. Der Zugangsfaktor von 1,0 wurde hierbei für jeden Kalendermonat nach dem 30. September 2008 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres, damit für 25 Kalendermonate, um 0,003, insgesamt um 0,075 auf 0,925 abgesenkt. Die Rente wurde mit Bescheid vom 24. November 2003 neu berechnet.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 bewilligte die mittlerweile zuständig gewordene Beklagte dem Kläger im Anschluss an die "Zeitrente wegen voller Erwerbsunfähigkeit" diese Rente auf Dauer. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch in Bezug auf die Höhe der Rente, ohne diesen jedoch näher zu begründen. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2005 betreffend die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer - Rentenhöhe - mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 zurück. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 habe die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit in eine Dauerrente umgewandelt. Gegen die Rentenhöhe sei Widerspruch erhoben worden. Eine substantielle Begründung sei nicht erfolgt. Die Überprüfung der Aktenlage habe keine Unzulänglichkeiten ergeben. Das hiergegen vom Kläger zum SG angestrengte Klageverfahren (Az. S 4 KN 71/06) endete mit dem Abschluss eines Überprüfungsvergleichs.
Mit Schreiben vom 20. November 2006 begehrte der Kläger die Überprüfung der Höhe seiner Rente. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2006 (Az. B 4 RA 22/05 R) machte er geltend, ein Rentenabschlag sei nicht vorzunehmen, da er bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.
Mit angefochtenem Bescheid vom 25. Januar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BSG sei in einem Einzelfall ergangen und entspreche nicht der Rechtsauffassung der Träger der Deutschen Rentenversicherung. Schon während des Gesetzgebungsverfahrens als auch bei der Anwendung der Vorschriften im Rahmen von Rentenberechnungen seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass bei sämtlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr des Versicherten Abschläge zu berücksichtigen seien.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, das Urteil des BSG sei auch auf andere, gleich gelagerte Fälle und damit auch auf ihn anzuwenden. Eine auf das Urteil des BSG bezogene Begründung des ablehnenden Bescheids sei nicht erkennbar.
Der Widerspruch wurde mit ausführlich begründetem Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2007 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger unter dem Az. S4 KN 107/07 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 hingewiesen. Diese sei auch in seinem Fall anzuwenden. Ein Grund zur Abweichung sei nicht zu erkennen.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 11. März 2008 auf die übereinstimmenden An- träge der Beteiligten hin und unter Berücksichtigung der Vielzahl der damals beim BSG anhängigen Verfahren zum Ruhen gebracht. Auf Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2008 wurde es unter dem Az. S 4 KN 233/08 wieder aufgenommen. Angesichts angekündigter Verfassungsbeschwerden gegen die die Auffassung der Beklagten bestätigende Urteile des BSG vom 14. August 2008 (Az. B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07, B 5 R 98/07 und B 5 R 140/07 R) wurde das Verfahren mit Beschluss vom 2. März 2009 erneut zum Ruhen gebracht. Es wurde unter dem Az. S 4 KN 174/09 wieder aufgenommen und aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09, 1 BvR 642/09) durch Beschluss vom 30. August 2010 wiederum zum Ruhen gebracht.
Mit Antrag vom 31. März 2011 beantragte der Kläger erneut die Fortsetzung des Verfahrens (Az. S 4 KN 55/11). Er trug vor, mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 werde zwar allgemein festgestellt, dass die Bestimmung des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Damit sei aber das seinerzeitige Urteil des 4. Senats des BSG als Einzelfallentscheidung nicht wirkungslos geworden. Er stelle sich daher immer noch die Frage, inwieweit dieses Urteil unabhängig von der Verfassungsfrage auf seinen Einzelfall anwendbar sei. Hierzu habe die Beklagte bisher nicht Stellung genommen. Im Übrigen sei auch zu überprüfen, ob die von der Beklagten vorgenommenen Rentenabschläge der Höhe nach zutreffen, ob also die Rente entsprechend § 77 SGB VI richtig berechnet worden sei (Bl. 82 SG Akte).
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. August 2011 abgewiesen. Mit den Urteilen vom 4. August 2008 (Az. B 5 R 32, 88, 98 und 140/07) habe das BSG die Rechtsprechung des für den Bereich der Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats aufgegeben. Für eine Zusprache des Klagebegehrens unter Beachtung des Urteils vom 16. Mai 2006 abweichend vom Gesetzeswortlaut sei daher kein Raum mehr. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Vereinbarkeit des § 77 SGB VI mit dem Grundgesetz bezweifelt worden sei, habe das Bundesverfassungsgericht am 11. Januar 2011 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er auf seinen Vortrag im Klageverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat er erklärt, nach § 57 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sei für die Entscheidung das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz habe. Dieser liege im Bezirk des Sozialgerichts Regensburg. Das SG hätte also die Klageschrift an das Sozialgericht Regensburg abgeben müssen. Dieser Verfahrensmangel werde gerügt. Darüber hinaus sei in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 sowie in den Urteilen des BSG immer die Rede von Erwerbsminderungsrenten gewesen. In § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI werde zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen voller Erwerbsminderung unterschieden. Im § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI werde hingegen nur die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit genannt. Hieraus sei zu entnehmen, dass die Regelung des Zugangsfaktors und damit die dort vorgesehenen Rentenabschläge allein für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgen sollten, nicht aber im Fall der Erwerbsunfähigkeit bzw. vollen Erwerbsfähigkeitsminderung. Er sei voll erwerbsunfähig. Damit sei die Regelung des § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI in seinem Fall nicht anzuwenden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 4. August 2011 sowie des Bescheids vom 25. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 19. September 2003 und die Folgebescheide teilweise zurückzunehmen und dem Kläger ab Rentenbeginn Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Abschlag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des SG (S 4 KN 41/06, S 4 KN 107/07, S 4 KN 233/08, S 4 KN 174/09 und S 4 KN 55/11) sowie der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 25. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 19. September 2003 einschließlich der Folgebescheide und Zahlung einer abschlagfreien Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Kläger wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Nichterscheinens mündlich verhandelt und entschieden werden kann. Der Kläger hat sich, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen konnte, gegenüber dem Vorsitzenden auf Nachfrage auch mit einer Verhandlung und Entscheidung in seiner Abwesenheit einverstanden erklärt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die örtliche Zuständigkeit des SG im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen ist (§ 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Selbst wenn das SG also örtlich unzuständig gewesen wäre, könnte nicht allein deshalb die Aufhebung des Urteils des SG erfolgen. Davon abgesehen ist das SG jedoch örtlich zuständig für die Entscheidung gewesen, weil für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung und damit auch der knappschaftlichen Rentenversicherung das SG für das gesamte Gebiet des Freistaats Bayerns zuständig ist (vgl. Artikel 1 Abs. 2 S. 1, 2 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern - AGSGG).
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht un-richtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als un-richtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Die Beklagte hat bei Erlass der Bescheide vom 19. September 2003 und 16. Dezember 2005 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Sie hat vielmehr bei der Berechnung der dem Kläger gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung zu Recht den Zugangsfaktor von 1,0 insgesamt um 0,075 auf 0,925 abgesenkt.
Gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 gültigen und damit maßgeblichen Fassung (a.F.) ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend (§ 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI a.F.). Gemäß § 264c SGB VI in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (§ 264c SGB VI a.F.) ist allerdings bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 beginnt.
Der Kläger bezog ab 1. Januar 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dies ergibt sich aus dem Bescheid vom 19. März 2003 und entspricht auch dem Inhalt des vor dem Bayerischen Landessozialgericht abgeschlossenen Vergleichs. Unerheblich ist, dass der Beklagte im Rahmen des Bescheids vom 16. Dezember 2005 davon gesprochen hat, dem Kläger im Anschluss an die "Zeitrente wegen voller Erwerbsunfähigkeit" diese Rente auf Dauer zu bewilligen. Hierzu ist anzumerken, dass es eine Zeit- bzw. Dauerrente wegen "voller Erwerbsunfähigkeit" nicht gibt. Durch das ab 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) wurden die bisherigen Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit durch Renten wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgelöst. Dabei ist nach der Grundregel des § 300 Abs. 1 SGB VI das neue Recht für Zeiträume ab 1. Januar 2001 auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - der Rentenantrag vor dem 1. Januar 2001 gestellt worden ist. Tritt also der Leistungsfall erst nach dem 31. Dezember 2000 ein (hier: 26. Juni 2002), kommt nicht mehr die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, sondern nur noch die einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung in Betracht. Dementsprechend einigten sich die Beteiligten im Vergleich vor dem Bayerischen Landessozialgericht auch auf die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (und nicht einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) ab 1. Januar 2003. In dem Bescheid vom 16. Dezember 2005 liegt damit nur eine falsche Bezeichnung der in Wirklichkeit weiter gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung vor. Diese falsche Bezeichnung wurde auch im Rahmen des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2006 korrigiert und klargestellt, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit in eine solche auf Dauer umgewandelt worden ist.
Der Kläger bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und damit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Denn nach der Legaldefinition des § 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, Renten wegen voller Erwerbsminderung und Rente für Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels Renten wegen Berufsunfähigkeit und Renten wegen Erwerbsunfähigkeit.
Aufgrund der überzeugenden Entscheidungen des BSG vom 14. August 2008 (B 5 R
32, 88, 98 und 140/07 und vom 26. Juni 2008, Az. B 13 R 9/08 S) steht nunmehr fest, dass eine Absenkung des Zugangsfaktors auch bei Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu erfolgen hat. Der abweichenden Entscheidung des für Rentensachen mittlerweise nicht mehr zuständigen 4. Senats des BSG vom 16. Mai 2006 folgt der hier erkennende Senat aus den in den Entscheidungen des BSG vom 14. August 2008 ausführlich dargestellten Gründen nicht. An der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI auch in Fällen des Rentenbezugs vor der Vollendung des 60. Lebensjahres kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (Az. 1 BvR 3588/09 u.a.) kein Zweifel mehr bestehen.
Die Beklagte hat den Zugangsfaktor von 0,925 auch zutreffend berechnet. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung war für den Kläger eine Erstrente. Sämtliche von der Beklagten ermittelten Entgeltpunkte waren daher noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente. Der am 10. Oktober 1947 geborene Kläger hat sein 63. Lebensjahr am 9. Oktober 2010 vollendet. Gemäß § 264 c SGB VI a.F. in Verbindung mit der Anlage 23 zum SGB VI ist bei einem Rentenbeginn im Januar 2003 das maßgebende Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 60 Jahre und 11 Monate, mithin der 9. September 2008. Der Zugangfaktor von 1,0 ist damit für 25 Kalendermonate (Oktober 2008 - Oktober 2010) um 0,075 auf 0,925 abzusenken.
Die Berufung war damit vollumfänglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 Sozialgerichtsgesetz und der Erwägung, dass der Kläger auch mit seiner Berufung erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.
zialgerichts München vom 4. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 oder mit einem Zugangsfaktor von 0,925 zu berechnen ist.
Die ehemalige Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz bewilligte dem 1947 geborenen Kläger auf seinen Antrag vom 3. März 1999 hin infolge eines am 5. August 2003 in dem Verfahren L 5 RJ 418/02 vor dem Bayerischen Landessozialgericht geschlossenen Vergleichs mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19. September 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005. Der Zugangsfaktor von 1,0 wurde hierbei für jeden Kalendermonat nach dem 30. September 2008 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres, damit für 25 Kalendermonate, um 0,003, insgesamt um 0,075 auf 0,925 abgesenkt. Die Rente wurde mit Bescheid vom 24. November 2003 neu berechnet.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 bewilligte die mittlerweile zuständig gewordene Beklagte dem Kläger im Anschluss an die "Zeitrente wegen voller Erwerbsunfähigkeit" diese Rente auf Dauer. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch in Bezug auf die Höhe der Rente, ohne diesen jedoch näher zu begründen. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2005 betreffend die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer - Rentenhöhe - mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 zurück. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 habe die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit in eine Dauerrente umgewandelt. Gegen die Rentenhöhe sei Widerspruch erhoben worden. Eine substantielle Begründung sei nicht erfolgt. Die Überprüfung der Aktenlage habe keine Unzulänglichkeiten ergeben. Das hiergegen vom Kläger zum SG angestrengte Klageverfahren (Az. S 4 KN 71/06) endete mit dem Abschluss eines Überprüfungsvergleichs.
Mit Schreiben vom 20. November 2006 begehrte der Kläger die Überprüfung der Höhe seiner Rente. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2006 (Az. B 4 RA 22/05 R) machte er geltend, ein Rentenabschlag sei nicht vorzunehmen, da er bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.
Mit angefochtenem Bescheid vom 25. Januar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BSG sei in einem Einzelfall ergangen und entspreche nicht der Rechtsauffassung der Träger der Deutschen Rentenversicherung. Schon während des Gesetzgebungsverfahrens als auch bei der Anwendung der Vorschriften im Rahmen von Rentenberechnungen seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass bei sämtlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr des Versicherten Abschläge zu berücksichtigen seien.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, das Urteil des BSG sei auch auf andere, gleich gelagerte Fälle und damit auch auf ihn anzuwenden. Eine auf das Urteil des BSG bezogene Begründung des ablehnenden Bescheids sei nicht erkennbar.
Der Widerspruch wurde mit ausführlich begründetem Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2007 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger unter dem Az. S4 KN 107/07 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 hingewiesen. Diese sei auch in seinem Fall anzuwenden. Ein Grund zur Abweichung sei nicht zu erkennen.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 11. März 2008 auf die übereinstimmenden An- träge der Beteiligten hin und unter Berücksichtigung der Vielzahl der damals beim BSG anhängigen Verfahren zum Ruhen gebracht. Auf Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2008 wurde es unter dem Az. S 4 KN 233/08 wieder aufgenommen. Angesichts angekündigter Verfassungsbeschwerden gegen die die Auffassung der Beklagten bestätigende Urteile des BSG vom 14. August 2008 (Az. B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07, B 5 R 98/07 und B 5 R 140/07 R) wurde das Verfahren mit Beschluss vom 2. März 2009 erneut zum Ruhen gebracht. Es wurde unter dem Az. S 4 KN 174/09 wieder aufgenommen und aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09, 1 BvR 642/09) durch Beschluss vom 30. August 2010 wiederum zum Ruhen gebracht.
Mit Antrag vom 31. März 2011 beantragte der Kläger erneut die Fortsetzung des Verfahrens (Az. S 4 KN 55/11). Er trug vor, mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 werde zwar allgemein festgestellt, dass die Bestimmung des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Damit sei aber das seinerzeitige Urteil des 4. Senats des BSG als Einzelfallentscheidung nicht wirkungslos geworden. Er stelle sich daher immer noch die Frage, inwieweit dieses Urteil unabhängig von der Verfassungsfrage auf seinen Einzelfall anwendbar sei. Hierzu habe die Beklagte bisher nicht Stellung genommen. Im Übrigen sei auch zu überprüfen, ob die von der Beklagten vorgenommenen Rentenabschläge der Höhe nach zutreffen, ob also die Rente entsprechend § 77 SGB VI richtig berechnet worden sei (Bl. 82 SG Akte).
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. August 2011 abgewiesen. Mit den Urteilen vom 4. August 2008 (Az. B 5 R 32, 88, 98 und 140/07) habe das BSG die Rechtsprechung des für den Bereich der Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats aufgegeben. Für eine Zusprache des Klagebegehrens unter Beachtung des Urteils vom 16. Mai 2006 abweichend vom Gesetzeswortlaut sei daher kein Raum mehr. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Vereinbarkeit des § 77 SGB VI mit dem Grundgesetz bezweifelt worden sei, habe das Bundesverfassungsgericht am 11. Januar 2011 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er auf seinen Vortrag im Klageverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat er erklärt, nach § 57 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sei für die Entscheidung das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz habe. Dieser liege im Bezirk des Sozialgerichts Regensburg. Das SG hätte also die Klageschrift an das Sozialgericht Regensburg abgeben müssen. Dieser Verfahrensmangel werde gerügt. Darüber hinaus sei in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 sowie in den Urteilen des BSG immer die Rede von Erwerbsminderungsrenten gewesen. In § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI werde zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen voller Erwerbsminderung unterschieden. Im § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI werde hingegen nur die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit genannt. Hieraus sei zu entnehmen, dass die Regelung des Zugangsfaktors und damit die dort vorgesehenen Rentenabschläge allein für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgen sollten, nicht aber im Fall der Erwerbsunfähigkeit bzw. vollen Erwerbsfähigkeitsminderung. Er sei voll erwerbsunfähig. Damit sei die Regelung des § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI in seinem Fall nicht anzuwenden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 4. August 2011 sowie des Bescheids vom 25. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 19. September 2003 und die Folgebescheide teilweise zurückzunehmen und dem Kläger ab Rentenbeginn Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Abschlag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des SG (S 4 KN 41/06, S 4 KN 107/07, S 4 KN 233/08, S 4 KN 174/09 und S 4 KN 55/11) sowie der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 25. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 19. September 2003 einschließlich der Folgebescheide und Zahlung einer abschlagfreien Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Kläger wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Nichterscheinens mündlich verhandelt und entschieden werden kann. Der Kläger hat sich, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen konnte, gegenüber dem Vorsitzenden auf Nachfrage auch mit einer Verhandlung und Entscheidung in seiner Abwesenheit einverstanden erklärt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die örtliche Zuständigkeit des SG im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen ist (§ 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Selbst wenn das SG also örtlich unzuständig gewesen wäre, könnte nicht allein deshalb die Aufhebung des Urteils des SG erfolgen. Davon abgesehen ist das SG jedoch örtlich zuständig für die Entscheidung gewesen, weil für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung und damit auch der knappschaftlichen Rentenversicherung das SG für das gesamte Gebiet des Freistaats Bayerns zuständig ist (vgl. Artikel 1 Abs. 2 S. 1, 2 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern - AGSGG).
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht un-richtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als un-richtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Die Beklagte hat bei Erlass der Bescheide vom 19. September 2003 und 16. Dezember 2005 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Sie hat vielmehr bei der Berechnung der dem Kläger gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung zu Recht den Zugangsfaktor von 1,0 insgesamt um 0,075 auf 0,925 abgesenkt.
Gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 gültigen und damit maßgeblichen Fassung (a.F.) ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend (§ 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI a.F.). Gemäß § 264c SGB VI in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (§ 264c SGB VI a.F.) ist allerdings bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 beginnt.
Der Kläger bezog ab 1. Januar 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dies ergibt sich aus dem Bescheid vom 19. März 2003 und entspricht auch dem Inhalt des vor dem Bayerischen Landessozialgericht abgeschlossenen Vergleichs. Unerheblich ist, dass der Beklagte im Rahmen des Bescheids vom 16. Dezember 2005 davon gesprochen hat, dem Kläger im Anschluss an die "Zeitrente wegen voller Erwerbsunfähigkeit" diese Rente auf Dauer zu bewilligen. Hierzu ist anzumerken, dass es eine Zeit- bzw. Dauerrente wegen "voller Erwerbsunfähigkeit" nicht gibt. Durch das ab 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) wurden die bisherigen Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit durch Renten wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgelöst. Dabei ist nach der Grundregel des § 300 Abs. 1 SGB VI das neue Recht für Zeiträume ab 1. Januar 2001 auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - der Rentenantrag vor dem 1. Januar 2001 gestellt worden ist. Tritt also der Leistungsfall erst nach dem 31. Dezember 2000 ein (hier: 26. Juni 2002), kommt nicht mehr die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, sondern nur noch die einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung in Betracht. Dementsprechend einigten sich die Beteiligten im Vergleich vor dem Bayerischen Landessozialgericht auch auf die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (und nicht einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) ab 1. Januar 2003. In dem Bescheid vom 16. Dezember 2005 liegt damit nur eine falsche Bezeichnung der in Wirklichkeit weiter gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung vor. Diese falsche Bezeichnung wurde auch im Rahmen des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2006 korrigiert und klargestellt, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit in eine solche auf Dauer umgewandelt worden ist.
Der Kläger bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und damit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Denn nach der Legaldefinition des § 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, Renten wegen voller Erwerbsminderung und Rente für Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels Renten wegen Berufsunfähigkeit und Renten wegen Erwerbsunfähigkeit.
Aufgrund der überzeugenden Entscheidungen des BSG vom 14. August 2008 (B 5 R
32, 88, 98 und 140/07 und vom 26. Juni 2008, Az. B 13 R 9/08 S) steht nunmehr fest, dass eine Absenkung des Zugangsfaktors auch bei Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu erfolgen hat. Der abweichenden Entscheidung des für Rentensachen mittlerweise nicht mehr zuständigen 4. Senats des BSG vom 16. Mai 2006 folgt der hier erkennende Senat aus den in den Entscheidungen des BSG vom 14. August 2008 ausführlich dargestellten Gründen nicht. An der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI auch in Fällen des Rentenbezugs vor der Vollendung des 60. Lebensjahres kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (Az. 1 BvR 3588/09 u.a.) kein Zweifel mehr bestehen.
Die Beklagte hat den Zugangsfaktor von 0,925 auch zutreffend berechnet. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung war für den Kläger eine Erstrente. Sämtliche von der Beklagten ermittelten Entgeltpunkte waren daher noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente. Der am 10. Oktober 1947 geborene Kläger hat sein 63. Lebensjahr am 9. Oktober 2010 vollendet. Gemäß § 264 c SGB VI a.F. in Verbindung mit der Anlage 23 zum SGB VI ist bei einem Rentenbeginn im Januar 2003 das maßgebende Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 60 Jahre und 11 Monate, mithin der 9. September 2008. Der Zugangfaktor von 1,0 ist damit für 25 Kalendermonate (Oktober 2008 - Oktober 2010) um 0,075 auf 0,925 abzusenken.
Die Berufung war damit vollumfänglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 Sozialgerichtsgesetz und der Erwägung, dass der Kläger auch mit seiner Berufung erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.
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