Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 P 111/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 36/12 B ER RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Unbegründet einer Anhörungsrüge
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. März 2012 im Verfahren L 2 P 7/12 B ER wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrte im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Stellung eines Pflegebetts. Den Antrag vom 28. Dezember 2011 hat das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 23. Januar 2012 abgelehnt. Mit Beschluss vom 22. März 2012 hat der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, da ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Eine Versicherung bei der Antragsgegnerin liege nicht vor. Ansprüche auf Hilfe zur Pflege stünden der Antragstellerin vielmehr gegebenenfalls nach §§ 61 ff des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegen die Beigeladene zu 1) zu, gegen die sich jedoch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ausdrücklich nicht richte. Der Beschluss wurde dem Betreuer der Antragstellerin am 29. März 2012 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2012 hat der Betreuer der Antragstellerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Er hat ausgeführt, dass der Beschluss des Senats inhaltlich nicht zutreffend sei. Alles Bisherige sei ein Justizmissbrauch. Einen Krankenversicherungstarif oder dergleichen oder eine Vereinbarung mit der Antragstellerin sei nie getroffen worden. Der "vorgetäuschten Krankenversicherung" sei sofort widersprochen worden. Ferner hat er sich gegen die Behandlung durch die Stadt A-Stadt gewandt. Auf das im Verfahren bereits Vorgebrachte hat die Antragstellerin verwiesen. Bereits vor dem Beschluss sei die Beiordnung des Rechtsanwalts N. E. in Regenburg beantragt worden. Im Übrigen hat die Antragstellerin in ihren Schreiben, soweit sie keinen beleidigenden Inhalt haben, das bislang auch im Antrags- und Beschwerdeverfahren Vorgetragene wiederholt. Zu beanstanden sei auch, dass der Beschluss keine Unterschriften enthalte.
II.
Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Gemäß § 178 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zweck der Anhörungsrüge ist jedoch nicht die Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens oder zur erneuten rechtlichen und tatsächlichen Würdigung, sondern allein die Überprüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Bundessozialgericht BSG, Beschluss vom 08.11.2006, Az.: B 2 U 5/06 C). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird. Dabei ist es aber ausreichend, wenn die Begründung der Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche und nach Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliche Vorbringen eingeht (siehe z.B.: Bayer. LSG vom 01.09.2009, Az.: L 2 KN 1/09 B RG; LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2010, Az.: L 20 AS 1711/10 B RG). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 6 Rdnr. 4).
Bereits mit Beschluss vom 22. März 2012 hat sich der Senat im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung mit dem geltend gemachten Anspruch auf (vorläufige) Stellung eines Pflegebetts durch die Antragsgegnerin befasst. Der Beschluss ist im Übrigen auch wirksam ergangen. Soweit die Antragstellerin fehlende Unterschriften rügt, liegen diese in der Urschrift des Beschlusses, der sich in der Gerichtsakte befindet, vor. Die Beteiligten erhalten hiervon lediglich eine Ausfertigung (§ 137 SGG). Eine erneute inhaltliche Befassung erfolgt im Rahmen des Verfahrens der Anhörungsrüge nicht. Soweit die Antragstellerin rügt, dass der Senat nicht den Rechtsanwalt N. E. als Prozessbevollmächtigten beigeordnet hat, zielt dieses Vorbringen auf das Übergehen eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a SGG ab. Im Beschwerdeverfahren wurde nach den vorliegenden Schriftsätzen des Betreuers der Antragstellerin kein Prozesskostenhilfeantrag bzw. die Beiordnung des Rechtsanwalts beantragt. Vielmehr hat der Betreuer der Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift sein grundsätzliches Misstrauen gegenüber Rechtsanwälten zum Ausdruck gebracht, wenn er schreibt: "Es wird klargestellt, dass es auf diesen sozialen Rechtsebenen und Rechtssystem keinen ehrlichen transparenten Rechtsanwalt gibt, der ausschließlich die Rechte seines Mandanten vertritt und nicht zu den Gunsten des Gerichts/Staat agiert."
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 22. März 2012 liegt somit nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178 a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrte im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Stellung eines Pflegebetts. Den Antrag vom 28. Dezember 2011 hat das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 23. Januar 2012 abgelehnt. Mit Beschluss vom 22. März 2012 hat der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, da ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Eine Versicherung bei der Antragsgegnerin liege nicht vor. Ansprüche auf Hilfe zur Pflege stünden der Antragstellerin vielmehr gegebenenfalls nach §§ 61 ff des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegen die Beigeladene zu 1) zu, gegen die sich jedoch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ausdrücklich nicht richte. Der Beschluss wurde dem Betreuer der Antragstellerin am 29. März 2012 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2012 hat der Betreuer der Antragstellerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Er hat ausgeführt, dass der Beschluss des Senats inhaltlich nicht zutreffend sei. Alles Bisherige sei ein Justizmissbrauch. Einen Krankenversicherungstarif oder dergleichen oder eine Vereinbarung mit der Antragstellerin sei nie getroffen worden. Der "vorgetäuschten Krankenversicherung" sei sofort widersprochen worden. Ferner hat er sich gegen die Behandlung durch die Stadt A-Stadt gewandt. Auf das im Verfahren bereits Vorgebrachte hat die Antragstellerin verwiesen. Bereits vor dem Beschluss sei die Beiordnung des Rechtsanwalts N. E. in Regenburg beantragt worden. Im Übrigen hat die Antragstellerin in ihren Schreiben, soweit sie keinen beleidigenden Inhalt haben, das bislang auch im Antrags- und Beschwerdeverfahren Vorgetragene wiederholt. Zu beanstanden sei auch, dass der Beschluss keine Unterschriften enthalte.
II.
Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Gemäß § 178 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zweck der Anhörungsrüge ist jedoch nicht die Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens oder zur erneuten rechtlichen und tatsächlichen Würdigung, sondern allein die Überprüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Bundessozialgericht BSG, Beschluss vom 08.11.2006, Az.: B 2 U 5/06 C). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird. Dabei ist es aber ausreichend, wenn die Begründung der Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche und nach Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliche Vorbringen eingeht (siehe z.B.: Bayer. LSG vom 01.09.2009, Az.: L 2 KN 1/09 B RG; LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2010, Az.: L 20 AS 1711/10 B RG). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 6 Rdnr. 4).
Bereits mit Beschluss vom 22. März 2012 hat sich der Senat im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung mit dem geltend gemachten Anspruch auf (vorläufige) Stellung eines Pflegebetts durch die Antragsgegnerin befasst. Der Beschluss ist im Übrigen auch wirksam ergangen. Soweit die Antragstellerin fehlende Unterschriften rügt, liegen diese in der Urschrift des Beschlusses, der sich in der Gerichtsakte befindet, vor. Die Beteiligten erhalten hiervon lediglich eine Ausfertigung (§ 137 SGG). Eine erneute inhaltliche Befassung erfolgt im Rahmen des Verfahrens der Anhörungsrüge nicht. Soweit die Antragstellerin rügt, dass der Senat nicht den Rechtsanwalt N. E. als Prozessbevollmächtigten beigeordnet hat, zielt dieses Vorbringen auf das Übergehen eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a SGG ab. Im Beschwerdeverfahren wurde nach den vorliegenden Schriftsätzen des Betreuers der Antragstellerin kein Prozesskostenhilfeantrag bzw. die Beiordnung des Rechtsanwalts beantragt. Vielmehr hat der Betreuer der Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift sein grundsätzliches Misstrauen gegenüber Rechtsanwälten zum Ausdruck gebracht, wenn er schreibt: "Es wird klargestellt, dass es auf diesen sozialen Rechtsebenen und Rechtssystem keinen ehrlichen transparenten Rechtsanwalt gibt, der ausschließlich die Rechte seines Mandanten vertritt und nicht zu den Gunsten des Gerichts/Staat agiert."
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 22. März 2012 liegt somit nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178 a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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