Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 SF 161/11 RH
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 453/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist die Wiedereinstetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn der Bf ohne Verschulden gehindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Diese Tatsachen müssen glaufhaft gemacht werden.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.07.2011 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen das ihr auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro.
In einem Schwerbehindertenverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX) ersuchte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken (ZBFS) am 20.05.2011 das Sozialgericht Nürnberg, die Bf als Zeugin vorzuladen. Diese sei wiederholt aufgefordert worden, über ihren Patienten C., dem Antragsteller im Verfahren nach dem SGB IX, einen Befundbericht vorzulegen. Auch auf die letzte Mahnung vom 12.04.2011 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, sie als sachverständige Zeugin beim Sozialgericht Nürnberg einvernehmen zu lassen, habe sie nicht geantwortet.
Das Sozialgericht informierte die Bf am 01.06.2011 über das vom ZBFS gestellte Rechtshilfeersuchen. Es kündigte an, sie als Zeugin vorzuladen, damit sie den Bericht abgebe und stellte anheim, bis 28.06.2011 den schriftlichen Befundbericht zu übersenden. Bei rechtzeitigem Eingang könne der Beweistermin abgewendet werden.
Da der Befundbericht nicht einging, verfügte das Sozialgericht am 29.06.2011 die Ladung der Bf als Zeugin auf den 18.07.2011. In der der Bf mit Postzustellungsurkunde vom 02.07.2011 zugestellten Ladung wies das Sozialgericht auf die Festsetzung von Ordnungsgeld im Falle unentschuldigten Fernbleibens hin. Die Ladung sei aber gegenstandslos, wenn der Befundbericht bis spätestens 11.07.2011 bei Gericht eingehe.
Im Beweisaufnahmetermin vom 18.07.2011 erschien die Bf nicht. Das Sozialgericht setzte gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro fest und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, einen Tag Ordnungshaft. Die Bf sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht erschienen.
Der Ordnungsgeldbeschluss wurde der Bf am 20.07.2011 zugestellt. Mit Schreiben vom 11.07.2011, eingegangen beim Sozialgericht am 19.07.2011, teilte das ZBFS dem Sozialgericht mit, dass der Befundbericht der Bf eingegangen sei und das Rechtshilfeersuchen somit gegenstandslos sei. Die Ladung zum 25.08.2011 wurde infolge dessen aufgehoben.
Am 19.12.2011 legte die Bf gegen den Ordnungsgeldbeschluss Beschwerde ein. Sie habe den Ladungstermin nicht wahrgenommen, da sie davon ausgegangen sei, dass der Termin gegenstandslos geworden sei. Sie habe am 06.07.2011 den Befundbericht erstellt und an das Versorgungsamt übersandt. Es sei durch das ZBFS offenbar versäumt worden, das Sozialgericht rechtzeitig über den Eingang des Befundberichts zu informieren, so dass dort am 18.07.2011 ein Termin stattgefunden habe. Von ihrer Seite aus liege kein Verschulden vor, weshalb gebeten werde, den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben.
Die Bf beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.07.2011 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, jedoch nicht zulässig. Sie ist gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verfristet eingegangen. Nach der Postzustellungsurkunde wurde der Beschluss am 20.07.2011 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde begann daher am 21.07.2011 und endete mit Ablauf des 20.08.2011. Die Beschwerde ist jedoch erst am 19.12.2011 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangen. Demnach ist die Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt worden. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, da auch keine Tatsachen vorliegen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.
Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn die Bf ohne Verschulden gehindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Diese Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden.
Solche Tatsachen wurden von der Bf nicht vorgebracht. Der Bevollmächtigte führt aus, dass der Befundbericht am 06.07.2011 erstellt worden sei und an das Versorgungsamt übersandt worden sei. Deshalb sei die Bf davon ausgegangen, dass der Termin gegenstandslos sein würde. Gleichzeitig sei ein neuer Termin für den 25.08.2011 festgesetzt worden. Für diesen Termin habe die Bf am 19.07.2011 eine Abladung erhalten. Der Ordnungsgeldbeschluss wurde der Bf am 20.07.2011 zugestellt. Er enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Das Vorbringen der Bf, dass sie geglaubt habe, der Termin habe sich durch Abgabe des Befundberichtes automatisch erledigt, reicht nicht aus, um die Fristversäumnis zu entschuldigen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen. Nachdem der Beschluss bei der Bf eingegangen war, muss ihr klar gewesen sein, dass der Termin stattgefunden hat und gerade nicht erledigt war. Deshalb hätte sie umgehend Beschwerde einlegen können und müssen.
Ob die Beschwerde auch begründet gewesen wäre, darf deshalb hier nicht geprüft werden. Anzumerken ist jedoch, dass die Bf den Befundbericht entgegen den Angaben in der Ladung nicht an das Sozialgericht, sondern an das Versorgungsamt geschickt hat. Sie hätte sich deshalb in jedem Falle erkundigen müssen, ob der Bericht rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist und der Termin abgeladen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG, der hier Anwendung findet, weil die Bf nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat die Bf die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert war entsprechend der Höhe des in Streit stehenden Ordnungsgeldes festzusetzen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen das ihr auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro.
In einem Schwerbehindertenverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX) ersuchte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken (ZBFS) am 20.05.2011 das Sozialgericht Nürnberg, die Bf als Zeugin vorzuladen. Diese sei wiederholt aufgefordert worden, über ihren Patienten C., dem Antragsteller im Verfahren nach dem SGB IX, einen Befundbericht vorzulegen. Auch auf die letzte Mahnung vom 12.04.2011 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, sie als sachverständige Zeugin beim Sozialgericht Nürnberg einvernehmen zu lassen, habe sie nicht geantwortet.
Das Sozialgericht informierte die Bf am 01.06.2011 über das vom ZBFS gestellte Rechtshilfeersuchen. Es kündigte an, sie als Zeugin vorzuladen, damit sie den Bericht abgebe und stellte anheim, bis 28.06.2011 den schriftlichen Befundbericht zu übersenden. Bei rechtzeitigem Eingang könne der Beweistermin abgewendet werden.
Da der Befundbericht nicht einging, verfügte das Sozialgericht am 29.06.2011 die Ladung der Bf als Zeugin auf den 18.07.2011. In der der Bf mit Postzustellungsurkunde vom 02.07.2011 zugestellten Ladung wies das Sozialgericht auf die Festsetzung von Ordnungsgeld im Falle unentschuldigten Fernbleibens hin. Die Ladung sei aber gegenstandslos, wenn der Befundbericht bis spätestens 11.07.2011 bei Gericht eingehe.
Im Beweisaufnahmetermin vom 18.07.2011 erschien die Bf nicht. Das Sozialgericht setzte gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro fest und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, einen Tag Ordnungshaft. Die Bf sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht erschienen.
Der Ordnungsgeldbeschluss wurde der Bf am 20.07.2011 zugestellt. Mit Schreiben vom 11.07.2011, eingegangen beim Sozialgericht am 19.07.2011, teilte das ZBFS dem Sozialgericht mit, dass der Befundbericht der Bf eingegangen sei und das Rechtshilfeersuchen somit gegenstandslos sei. Die Ladung zum 25.08.2011 wurde infolge dessen aufgehoben.
Am 19.12.2011 legte die Bf gegen den Ordnungsgeldbeschluss Beschwerde ein. Sie habe den Ladungstermin nicht wahrgenommen, da sie davon ausgegangen sei, dass der Termin gegenstandslos geworden sei. Sie habe am 06.07.2011 den Befundbericht erstellt und an das Versorgungsamt übersandt. Es sei durch das ZBFS offenbar versäumt worden, das Sozialgericht rechtzeitig über den Eingang des Befundberichts zu informieren, so dass dort am 18.07.2011 ein Termin stattgefunden habe. Von ihrer Seite aus liege kein Verschulden vor, weshalb gebeten werde, den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben.
Die Bf beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.07.2011 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, jedoch nicht zulässig. Sie ist gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verfristet eingegangen. Nach der Postzustellungsurkunde wurde der Beschluss am 20.07.2011 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde begann daher am 21.07.2011 und endete mit Ablauf des 20.08.2011. Die Beschwerde ist jedoch erst am 19.12.2011 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangen. Demnach ist die Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt worden. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, da auch keine Tatsachen vorliegen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.
Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn die Bf ohne Verschulden gehindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Diese Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden.
Solche Tatsachen wurden von der Bf nicht vorgebracht. Der Bevollmächtigte führt aus, dass der Befundbericht am 06.07.2011 erstellt worden sei und an das Versorgungsamt übersandt worden sei. Deshalb sei die Bf davon ausgegangen, dass der Termin gegenstandslos sein würde. Gleichzeitig sei ein neuer Termin für den 25.08.2011 festgesetzt worden. Für diesen Termin habe die Bf am 19.07.2011 eine Abladung erhalten. Der Ordnungsgeldbeschluss wurde der Bf am 20.07.2011 zugestellt. Er enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Das Vorbringen der Bf, dass sie geglaubt habe, der Termin habe sich durch Abgabe des Befundberichtes automatisch erledigt, reicht nicht aus, um die Fristversäumnis zu entschuldigen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen. Nachdem der Beschluss bei der Bf eingegangen war, muss ihr klar gewesen sein, dass der Termin stattgefunden hat und gerade nicht erledigt war. Deshalb hätte sie umgehend Beschwerde einlegen können und müssen.
Ob die Beschwerde auch begründet gewesen wäre, darf deshalb hier nicht geprüft werden. Anzumerken ist jedoch, dass die Bf den Befundbericht entgegen den Angaben in der Ladung nicht an das Sozialgericht, sondern an das Versorgungsamt geschickt hat. Sie hätte sich deshalb in jedem Falle erkundigen müssen, ob der Bericht rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist und der Termin abgeladen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG, der hier Anwendung findet, weil die Bf nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat die Bf die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert war entsprechend der Höhe des in Streit stehenden Ordnungsgeldes festzusetzen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved