L 11 AS 216/12 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1470/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 216/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 45/12 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung, wenn keine Zulassungsgründe vorliegen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.02.2012 - S 19 AS 1470/11 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Streitig ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2010 vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) geschlossenem Vergleich hat sich die Klägerin bereit erklärt, 526,88 EUR zu erstatten; im Gegenzug hat der Beklagte auf die Erstattung weiterer Leistungen verzichtet (S 19 AS 1354/09). Nach Widerruf des Vergleichs durch die Klägerin - der Vergleich sei so nicht geschlossen worden, sie sei nicht damit einverstanden gewesen, 526,88 EUR zu erstatten - hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2011 festgestellt (S 19 AS 2009/10), das Verfahren S 19 AS 1354/09 sei durch den Vergleich beendet worden. Nach Antrag der Klägerin auf eine mündliche Verhandlung hin hat das SG mit Urteil vom 24.02.2012 unter inhaltlicher Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid (erneut) die Beendigung des Verfahrens durch den ordnungsgemäß geschlossenen und unwiderruflichen Vergleich festgestellt (S 19 AS 1470/11). Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und erneut vorgetragen, der Vergleich sei nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden. Sie beantrage eine mündliche Verhandlung.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Streitig ist vorliegend lediglich ein Betrag von 526,88 EUR aus dem Vergleich, den die Klägerin nicht erstatten will.

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).

Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das SG in seiner Entscheidung von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Auch sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich, die Klägerin macht solche nicht geltend.

Eine mündliche Verhandlung findet im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt. Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluss zu entscheiden, eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 124 Abs 3 SGG).

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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