L 1 R 805/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 333/10 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 805/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Landshut vom 3. August 2011 wird
zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1955 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war als Bauhilfs- bzw. Fabrikarbeiter tätig. Er hat zunächst in seiner Heimat von Oktober 1975 bis Februar 1979, Oktober 1979 bis März 1981 und April 1981 bis Dezember 1993 Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt. Von Juni 1992 bis Oktober 1992 sowie Mai 1993 bis Juni 1997 war der Kläger in Deutschland und von Februar 1999 bis Juli 2005 wieder in Bosnien-Herzegowina versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 7. April 2005 bezieht er dort eine Invalidenpension.

Der Kläger begehrte erstmals mit Antrag vom 21. Juli 2005 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte zog aus Bosnien-Herzegowina ein Gutachten des Allgemeinmediziners Dr. A. vom 24. April 2006 bei, wonach beim Kläger "ein ziemlich schlechter allgemeiner Aspekt" vorliege. Er sei "kardial subdekompensiert positiv", es bestehe eine erschwerte Beweglichkeit wegen degenerativer Veränderungen an allen Gelenken und der Wirbelsäule. Ferner bestünde ein ausgeprägtes depressives Syndrom. Der Kläger sei seit 7. April 2005 auf Dauer für seinen bisher ausgeübten Beruf berufs- und arbeitsunfähig. Eine Einschätzung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt enthält das Gutachten nicht. Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte daraufhin eine leichte Herzleistungsminderung nach Herzinfarkt und bei koronarer Herzerkrankung, ein Schädel-Hirn-Trauma ohne bleibende neurologische Ausfälle sowie eine depressive Stimmung fest. Der Kläger sei noch vollschichtig leistungsfähig für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Nach Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 7. August 2006 zog die Beklagte im anschließenden Widerspruchsverfahren diverse Befundberichte bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2007 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) unter dem Az. S 12 R 147/07 A mit der Begründung, er könne keine Arbeiten mehr verrichten. Das SG holte Gutachten des Internisten Dr. P., des Neurologen und Psychiaters R. und des Orthopäden und Rheumatologen Dr. S. vom 16./17 Juli 2007 ein, die jeweils nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstellt wurden.

Der Sachverständige R. diagnostizierte beim Kläger einen Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 2001, ein psychovegetatives Syndrom sowie eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen. Der Kläger habe im Jahre 2001 bei einem Arbeitsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, als er aus 8 m Höhe heruntergestürzt sei. Eine Hirnblutung habe nicht vorgelegen, lediglich eine Platzwunde. Er bescheinigte dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Zwangshaltungen und ohne Nachtdienst.

Dr. S. fand beim Kläger lediglich Hinweise auf mäßiggradig ausgebildete degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und den Gelenken, aus denen sich keinerlei quantitative oder qualitative Leistungsminderungen ableiten ließen.

Dr. P. stellte zusätzlich eine koronare Herzerkrankung mit laut anamnestischen Angaben durchgemachten Herzinfarkten (zuletzt 2004) fest und kam unter Mitberücksichtigung der Gutachten der Sachverständigen R. und Dr. S. zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus überwiegend in geschlossenen Räumen vollschichtig mit den vom Sachverständigen R. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten.

Das SG wies daraufhin die Klage mit Urteil vom 18. Juli 2007 ab.

Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht erhobenen Berufung (Az. L 14 R 62/08) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verwies er auf eine Verschlechterung der Gesundheitsstörungen am Herzen. Nach Beiziehung eines Befundberichts des Internisten T. holte das Bayerische Landessozialgericht eine ergänzende Stellungnahme von Dr. P. vom 14. Juli 2008 ein. Dieser stellte fest, dass sich aufgrund der neu vorgelegten Befunde keine andere sozialmedizinische Beurteilung ergebe. Nach Übersendung weiterer Befundberichte durch den Kläger wies das Bayerische Landessozialgericht die Berufung mit Beschluss vom 16. September 2008 zurück. Beim Kläger sei nach wie vor von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten auszugehen. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht. Der Kläger genieße keinerlei Berufsschutz. Anhaltspunkte für eine höherwertige Anlern- oder Facharbeitertätigkeit bestünden nicht.

Die vom Kläger zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 27. November 2008 als unzulässig verworfen.

Mit Antrag vom 29. April 2009 begehrte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 8. Mai 2009 abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 29. April 2004 bis 28. April 2009 seien nur 1 Jahr und 4 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Auch sei die Zeit ab 1. Januar 1984 nicht durchgängig mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt und die Wartezeit nicht vorzeitig erfüllt.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger darauf, er habe in Bosnien-Herzegowina einen Arbeitsunfall erlitten. Sei 2005 beziehe er Invalidenrente nach zwei Herzinfarkten. Er legte einen Bericht der Klinik B., A-Stadt vom 9. April 2009 vor. Nachdem der sozialmedizinische Dienst der Beklagten festgestellt hatte, hieraus ergebe sich keine Änderung, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2010 zurückgewiesen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt. Es liege aber auch keine Erwerbsminderung vor.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG (Az. S 7 R 333/10 A) erhoben und weitere Befundberichte der Klinik B., A-Stadt übersandt. Die Beklagte hat ein vom bosnischen Versicherungsträger veranlasstes und am 16. März 2010 erstelltes ärztliches Gutachten von Dr. S. und Dr. S. vorgelegt. Hierin werden ein schlechter allgemeiner Eindruck, Unterernährung, Anstrengungsintoleranz und Anzeichen für ein psychoorganisches Syndrom geschildert. Der Kläger sei völlig und auf Dauer berufs- und erwerbsunfähig.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. August 2011 abgewiesen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmals im August 2007 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch in der Lage gewesen, mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und auf seine schlechte Gesundheit verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 3. August 2011 und des Bescheids vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2010 zu verurteilen, antragsgemäß Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2010 abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1, 2 SGB VI) zu.

Gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu

sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) nur dann erfüllt, wenn volle bzw. teilweise Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) spätestens bis 31. August 2007 eingetreten ist. Der letzte Pflichtbeitrag für den Kläger ist im Juli 2005 entrichtet worden. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung sind also nur dann drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden, wenn der Leistungsfall noch im August 2007 eingetreten ist.

Ein Tatbestand im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI, der zu einer Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung führt, ist nicht gegeben. Insbesondere führt der Bezug einer Invalidenpension in Bosnien-Herzegowina nicht zu einer Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums, da das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968, dessen Fortgeltung zu Gunsten des Klägers hier unterstellt wird, keine Regelung über eine Gleichstellung der Aufschubtatbestände, insbesondere auch nicht der Rentenbezugszeiten, enthält (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1994, Az. 5 RJ 24/93, SozR-2200 § 1246 Nrn. 46).

Beim Kläger liegt auch kein Tatbestand vor, durch den die Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre (vgl. § 43 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 53 Abs. 1, 2 SGB VI). Der Kläger hat zwar nach seinen eigenen Angaben in Bosnien-Herzegowina im Jahr 2001 einen Arbeitsunfall erlitten, der zu einem Schädel-Hirn-Trauma geführt hat. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund dieses Arbeitsunfalls nunmehr erwerbsgemindert ist. Denn für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung kommen nur Arbeitsunfälle im Sinne der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht. Arbeitsunfälle im Ausland können nur in Fällen der Ausstrahlung (vgl. § 4 SGB IV) und bei Berechtigten nach dem FRG (vgl. §§ 5 ff. FRG) zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 SGB VI führen (BSGE 54,199 = SozR 2200 § 1252 Nr. 3). Keiner dieser Ausnahmefälle liegt hier vor. Der Kläger ist weder Anspruchsberechtigter nach dem FRG noch wurde er im Sinn des § 4 Abs. 1 SGB IV nach Bosnien-Herzegowina entsandt.

Darüber hinaus ergibt sich zwar auch aus einer gemeinschaftskonformen Auslegung der Koordinationsvorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71 nach der neueren Rechtsprechung des BSG, dass jedenfalls solche Unfälle, die im wesentlichen den Anforderungen an einen Arbeitsunfall nach deutschem Recht entsprechen, einem unter die deutschen Rechts-vorschriften fallenden Arbeitsunfall gleichzustellen sind (BSGE 95, 293 = SozR 4 - 2600 § 43 Nr. 6). Bosnien-Herzegowina ist jedoch nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union/ Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, so dass diese gemeinschaftsrechtliche Verordnung einschließlich ihrer Nachfolgerverordnung (VO 883/2004) keine Anwendung zu Gunsten des Klägers findet. Aus dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968 lässt sich keine Regelung entnehmen, wonach in der Rentenversicherung in Bosnien-Herzegowina erlittene Arbeitsunfälle in Deutschland erlittenen Arbeitsunfällen gleichstehen würden. Die Regelungen der Art. 19 ff. des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens 1968 gelten von vornherein nur für den Bereich der Unfallversicherung. Der für die Rentenversicherung einschlägige Art. 25 des Abkommens sieht nur vor, dass für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzurechnen sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Eine Gleichstellung der Wirkung von Arbeitsunfällen liegt hierin nicht.

Schließlich sind auch nicht die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt, da der Zeitraum 1. Januar 1984 bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung nicht durchgängig mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Von Juli 1997 bis Januar 1999 und ab August 2005 liegen keine rentenrechtlichen Zeiten des Klägers vor. Der Bezug der Invalidenpension stellt mangels Gleichstellungsregelung im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968 ebenfalls keine Anwartschaftserhaltungszeit im Sinn des § 241 Abs. 2 SGB VI dar. Jedenfalls für den Zeitraum Juli 1997 bis Januar 1999 ist auch keine Zahlung von freiwilligen Beiträgen mehr möglich (vgl. § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI), da freiwillige Beiträge nur dann wirksam sind, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI).

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger bis 31. August 2007 noch in der Lage war, mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen R., Dr. P. und Dr. S. vom 16./17 Juli 2007 einschließlich der ergänzenden Stellungnahme von Dr. P. vom 14. Juli 2008. Aufgrund eines Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1, 2 SGB VI) nicht in Betracht. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 240 Abs. 1,2; 43 Abs. 1 SGB VI) zu, da der Kläger als ungelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Der Senat schließt sich insoweit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des SG sowie des Bayer. Landessozialgerichts im Urteil vom 16. September 2008 (Az. L 14 R 62/08) an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Die Berufung ist damit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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