Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 917/11
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 1072/11 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Notwendigkeit einer gerichtlichen Beweisaufnahme zur Überprüfung einer Ermessensentscheidung.
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 18.11.2011 aufgehoben.
II. Dem Kläger wird mit Wirkung ab 22.08.2011 für das Verfahren S 8 R 917/11 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt J. T., A-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg. In dem Klageverfahren ist streitig, ob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg) verpflichtet ist, dem 1977 geborenen Kläger und Beschwerdeführer (Bf) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Ergotherapeuten zu gewähren.
Der Bf war zuletzt als Werkschutzkraft beschäftigt. Seit November 2007 ist er arbeitsunfähig erkrankt und seit Januar 2008 arbeitslos. In der Zeit vom 14.05.2008 bis 02.07.2008 befand sich der Bf in einer psychosomatischen Krankenhausbehandlung (Diagnosen: rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, generalisierte Angststörung, Panikstörung, Zwangsstörung - vorwiegend Zwangsgedanken).
Der Bf nahm vom 04.09.2008 bis 16.10.2008 an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mit psychosomatischem Schwerpunkt teil. Nach dem Entlassungsbericht des Reha-Zentrums A-Stadt vom 16.10.2008 bestanden beim Bf die bereits zuvor im Rahmen der Krankenhausbehandlung festgestellten psychischen Gesundheitsstörungen. Dem Bf wurde für die Tätigkeit als Werkschutzkraft ein unter 3-stündiges und für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein über 6-stündiges tägliches Leistungsvermögen zuerkannt. Einschränkungen des Leistungsvermögens bestünden hinsichtlich der geistig/psychischen Belastbarkeit (keine Nachtschicht, keine Wechselschicht, keine Tätigkeit mit besonderer Verantwortung für Personen und Maschinen sowie mit besonderen Anforderungen an die Konfliktfähigkeit). Berufsfördernde Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden empfohlen. Der Bf sei dem Reha-Berater vorgestellt worden. Nach dem Vermerk über die Reha-Beratung am 06.10.2008 habe der Bf geäußert, grundsätzlich eine Umschulung zum Ergotherapeuten in Erwägung zu ziehen.
Den Antrag des Bf vom 28.10.2008 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - der Bf und sein behandelnder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. W. (Bericht vom 14.12.2008 bzw. 20.02.2009) hielten eine Umschulung zum Ergotherapeuten für geeignet - lehnte die Bg mit Bescheid vom 13.01.2009 und Widerspruchsbescheid vom 30.06.2009 ab. Leistungen zur Teilhabe seien nicht erforderlich, da die Tätigkeit als Werkschutzfachkraft ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeübt werden könne.
Der Bf erhob hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg (Az. S 12 R 4191/09). Das SG hörte die Ärztin für Psychiatrie und Öffentliches Gesundheitswesen Dr. B. an. In der Beweisanordnung wurde u.a. nachgefragt, ob - unter Hinweis auf BERUFENET (Ergotherapeut/in; dort heißt es u. a. zu den berufsspezifischen Merkmalen, dass eine psychische Stabilität benötigt werde, um den Beruf auszuüben) - der Umschulungsberuf Ergotherapeut längerfristig mit dem Leistungsvermögen des Bf vereinbar sei. Dr. B. führte im Gutachten vom 23.10.2010 an, beim Bf bestehe eine rezidivierende depressive Störung (derzeit keine Depressionen nachweisbar), eine gut kompensierte Panikstörung und eine sensitive Persönlichkeitsakzentuierung. Zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sei eine mindestens 6-stündige Tätigkeit zumutbar. Vermieden werden müssten Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, wie Akkord- Fließbandarbeit, Nachtschicht. Die Erwerbsfähigkeit des Bf sei in den Berufen Schutz- und Sicherheitskraft sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit gemindert. Aufgrund der Angstbereitschaft sei der Bf Konfliktsituationen dauerhaft nicht gewachsen. Wenn von verschiedenen Seiten Druck ausgeübt werde, neige der Bf zur psychischen Dekompensation. Der angestrebte Umschulungsberuf als Ergotherapeut sei längerfristig mit dem Leistungsvermögen des Bf vereinbar. Das komplexe Krankheitsbild sei unter stationärer und ambulanter psychotherapeutischer Behandlung gut gebessert.
Die Bg erkannte daraufhin mit Schreiben vom 02.12.2010 an, dass die Erwerbfähigkeit des Bf in dem Beruf als Werkschutzfachkraft erheblich gefährdet oder gemindert sei, also die medizinischen Voraussetzungen für Leistungen auf Teilhabe am Arbeitsleben vorliegen würden; hinsichtlich der Bewilligung einer konkreten Maßnahme ergehe ein neuer Bescheid unter Beachtung von Eignung, Neigung und Förderungsdauer. Das Anerkenntnis, ausgeführt von der Bg mit Bescheid vom 07.12.2012, nahm der Bf an.
In dem Beratungsgespräch mit dem Reha-Fachberatungsdienst der Bg am 27.01.2011 stellte der Bf heraus, dass er eine Umschulung zum Ergotherapeut anstrebe. Er wünsche einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über seinen Umschulungswunsch zum Ergotherapeuten.
Mit Bescheid vom 09.02.2011 lehnte die Bg die Kostenübernahme für eine Umschulung zum Ergotherapeuten ab. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien darauf auszurichten, den Antragsteller dauerhaft in das Erwerbsleben zu integrieren. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei die angestrebte Tätigkeit als Ergotherapeut aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen ungeeignet. Maßnahmen und Berufe im therapeutischen/ pädagogischen und sozialen Berufsfeld würden aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht gefördert.
Mit Widerspruch vom 21.02.2011 ließ der Bf durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt vortragen, dass aus medizinischer Sicht die Eignung zum Beruf des Ergotherapeuten vorhanden sei. Der Bf habe bei der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt in der Zeit vom 26.06.2009 bis 02.11.2009 einen Lehrgang zum Wellnesstherapeuten mit Erfolg absolviert. Des Weiteren habe der Bf ein arbeitstherapeutisches Praktikum vom 01.07.2009 bis 31.10.2009 abgeleistet, das die soziale Kompetenz und somit die Eignung für das angestrebte Berufsbild gezeigt habe. Der behandelnde Arzt Dr. W. habe mit Berichten u.a. vom 04.04.2010 dargelegt, dass der Bf inzwischen deutlich gefestigter und für den Beruf des Ergotherapeuten geeignet sei.
Den Widerspruch wies die Bg nach Einholung einer Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes nach Aktenlage und Beiziehung ärztlicher Unterlagen der Agentur für Arbeit S. mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2011 zurück. Nach § 9 Abs 1 Nr 2 Sechstes Buch (SGB VI) seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben darauf auszurichten, den Betreuten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Hinzu komme, dass nach § 10 SGB Vl die erheblich gefährdete Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden soll. Die Maßnahme müsse erfolgversprechend sein, so dass eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Dauer möglich sei. Beim Bf sei davon auszugehen, dass die gewünschte Ausbildung zum Ergotherapeuten nicht erfolgversprechend sei. Eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sei aus ärztlicher Sicht durch diese Maßnahme nicht gewährleistet. Die im Berufsfeld des Ergotherapeuten bestehenden Anforderungen an die Belastbarkeit des Stütz- und Bewegungsapparates seien mit beim Bf latent vorhandenen Gesundheitseinschränkungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule nicht vereinbar. Körperlich mittelschwere bis gelegentlich schwere Einsätze seien bei Bewegungsübungen beziehungsweise Hilfestellungen bei behinderten Menschen sowie beim Umgang mit Werkzeugen und Maschinen bei der arbeitstechnischen und arbeitspädagogischen Anleitung und Ausbildung von behinderten Menschen, insbesondere in Werkstätten für behinderte Menschen, im Berufsfeld des Ergotherapeuten nicht auszuschließen. Das körperliche Leistungsvermögen des Bf erlaube zur Vermeidung einer Reaktivierung der bestehenden Wirbelsäulensymptomatik aus medizinischer Sicht nur noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in möglichst wechselnder Körperhaltung. Die Tätigkeit als Ergotherapeut stelle auch besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit beim Umgang mit körperlich und seelisch Leidenden, insbesondere an die Stressbelastbarkeit, an die soziale Kompetenz sowie an die Kontakt- und Abgrenzungsfähigkeit. Nach den medizinischen Feststellungen leide der Bf auch an einer psychischen Minderbelastbarkeit in Form von intersozialen Belastungsreaktionen und depressiven Episoden. Sowohl die bestehenden Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit als auch die bestehenden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit ließen einen uneingeschränkten Einsatz in allen das Berufsfeld des Ergotherapeuten umfassenden Arbeitsbereichen nicht zu. Der Bf sei für Tätigkeiten im sozialen, pädagogischen und therapeutischen Bereich wegen der verminderten Stressbelastbarkeit und emotionalen lnstabilität nicht geeignet. Der vorgetragene Lehrgang zum Wellnesstherapeuten und das arbeitstherapeutisches Praktikum seien für die aktuelle Prüfung einer beruflichen Weiterbildung zum Ergotherapeuten ohne Bedeutung. Unter angemessener Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb der Bf nur mit Hilfe einer Umschulung zum Ergotherapeuten eingegliedert werden könne.
Der Bevollmächtigte hat mit Schreiben vom 16.08.2011 die Bg darauf hingewiesen, dass das Begehren sich hilfsweise auch auf die Ausbildung zum Heilpraktiker bezogen habe und hierüber noch keine Entscheidung getroffen worden sei.
Am 22.08.2011 hat der Bf durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt Klage zum SG erhoben. Er hat gleichzeitig die Bewilligung von PKH und die Beiordnung des Rechtsanwaltes beantragt sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt. Unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide werde beantragt, die Bg zu verurteilen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen Weiterbildung zum Ergotherapeuten - hilfsweise zum Heilpraktiker - zu gewähren. Unter Berücksichtigung insbesondere des im Verfahren S 12 R 4191/09 von Frau Dr. B. erstellten Gutachtens vom 23.10.2010 und der Berichte des behandelnden Arztes Dr. W. sei von einer Eignung des Bf für das angestrebte Berufsbild auszugehen.
Die Bg hat erwidert, die psychische Minderbelastbarkeit des Bf stehe einer nachhaltigen und dauerhaften beruflichen Wiedereingliederung im Umschulungs-Wunschberuf entgegen. Auch überschreite die Förderung der Ausbildung zum Ergotherapeuten den Förderungsrahmen des § 37 Abs 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Mit Beschluss vom 18.11.2011 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt. Es sei nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage auszugehen. Das SG schließe sich den Ausführungen der Bg im Widerspruchsbescheid vom 08.08.2011 an. Bezüglich der Art, Dauer, Umfang usw. der Leistung handele es sich um eine Ermessensentscheidung, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliege. Ermessensfehler oder eine Ermessensreduzierung auf Null seien nicht erkennbar.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf am 08.09.2011 Beschwerde einlegen lassen. Die Bg habe bisher nicht argumentiert, im Wege der Ermessensausübung müsse die Teilhabe am Arbeitsleben versagt werden. Sie habe ihre Begründung vielmehr auf eine medizinische Beurteilung gestützt. Es liege daher keine Ermessensentscheidung vor, die überprüft werden könne, sondern eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Obwohl Frau Dr. B. die Geeignetheit für die angestrebte Maßnahme festgestellt habe, sei die Bg - ohne weitere medizinische Feststellungen - gegenteiliger Ansicht. Ohne Untersuchung und dementsprechenden Befund könnten gutachterliche Feststellungen nicht aus der Welt geschafft werden. Da eine Ermessensentscheidung fehle, habe die Klage Aussicht auf Erfolg.
Die Bg hat mit Bescheid vom 25.01.2012 den Antrag auf Kostenübernahme für die Ausbildung zum Heilpraktiker abgelehnt. Diese Tätigkeit sei nach Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht leidensgerecht.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten der Bg und auf die Gerichtsakten des SG (S 12 R 4191/09) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind erfüllt; insoweit ist von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage auszugehen.
Gemäß § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. PKH ist zu gewähren, wenn eine gute Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller in der Hauptsache siegen wird, sein Rechtsstandpunkt also vertretbar und die Beweisführung möglich ist; entfernte Erfolgschancen genügen nicht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn 7). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist grundsätzlich zu bejahen, wenn nach summarischer Prüfung eine weitere Sachverhaltsaufklärung mittels Beweisaufnahme ernstlich in Betracht kommt.
Vorliegend besteht für den Kläger nicht nur eine fernliegende Möglichkeit, sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung des SG, der Anspruch des Bf, von der Bg Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der begehrten Ausbildung zum Ergotherapeuten verlangen zu können, sei unter Hinweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheides ausgeschlossen.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.01.2012 (Ablehnung der Kostenübernahme für die Ausbildung zum Heilpraktiker), da insoweit das notwendige Widerspruchsverfahren (noch) nicht durchgeführt wurde und dieser Bescheid den streitgegenständlichen Bescheid vom 09.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2011 nicht ersetzt (§ 96 Abs 1 SGG).
Nach § 9 Abs 1 S 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs 2 SGB VI).
Nicht streitig sind die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 10, 11 SGB VI). Die Bf hat auch mit Schreiben vom 02.12.2010 anerkannt, dass die medizinischen Voraussetzungen für Leistungen auf Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt sind und mit Bescheid vom 07.12.2010 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt.
Hinsichtlich der Frage, "wie" die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen ist, bestimmt der Rentenversicherungsträger gem. § 13 Abs 1 S 1 SGB VI im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen - hier: Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Ergotherapeuten - sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung bezüglich des "wie" unterliegt im Rechtsstreit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Diese Entscheidung ist lediglich in den Grenzen des § 39 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und des § 54 Abs 2 S 2 SGG überprüfbar, soweit nicht ein Fall der "Reduzierung des Ermessens auf Null" vorliegt.
Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob der Rentenversicherungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensfehlgebrauch). Zu berücksichtigen ist nach § 13 Abs 1 S 1 SGB VI, dass die Rentenversicherungsträger mit den ihnen anvertrauten Mitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen haben. Der Rentenversicherungsträger hat dabei zu prüfen, welche Leistungen zur Teilhabe sich anbieten und wieweit die gewählte Leistung diejenige ist, die bei angemessenem Mittelaufwand am wirksamsten ist und damit auch so zeitnah wie möglich einen Rehabilitationserfolg erwarten lässt. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 33 bis 38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX). Nach § 33 Abs 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Hierbei umfassen die Leistungen zur Teilhabe u.a. die berufliche Weiterbildung (§ 33 Abs 3 Nr 3 SGB IX), aber auch die berufliche Ausbildung (§ 33 Abs 3 Nr 4 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen sind nach § 33 Abs 4 S 1 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen.
Dies zu Grunde gelegt, drängt sich für die gerichtliche Prüfung auf, mittels Beweisaufnahme aufzuklären, ob ein - hier allein in Betracht kommender - Ermessensfehlgebrauch vorliegt, weil die Bg möglicherweise von einem nicht zutreffenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen ist. Die Bg hat auf der Grundlage des zutreffend festgestellten Sachverhaltes eine Entscheidung zu treffen. Da das Gericht bei der Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht seine eigenen Erwägungen oder neue Erkenntnisse an die Stelle der Entscheidung der Verwaltung setzen darf, ist vom Gericht die Richtigkeit der Ermessensentscheidung auf der Grundlage des Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltung zu überprüfen.
Die Zweifel des Senats an einer zutreffenden Berücksichtigung des medizinischen Sachverhalts ergeben sich aus dem Folgenden: Die Bg hat zwar richtigerweise in den Vordergrund gestellt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur gewährt werden können, wenn diese erfolgversprechend sind und eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Dauer möglich ist. Allerdings konnte sie nicht ohne weitere medizinische Ermittlungen davon ausgehen, dass die vom Bf begehrte Ausbildung zum Ergotherapeuten diesen Vorgaben nicht entspricht. Für den Beruf des Ergotherapeuten bestehen Zweifel hinsichtlich der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Bf und zwar insbesondere aufgrund der bei ihm festgestellten psychischen Erkrankungen. Der Beruf eines Ergotherapeuten erfordert aufgrund des Umgangs mit zum Teil schwer erkrankten Menschen eine uneingeschränkte psychische Belastbarkeit. In der Information BERUFENET wird zum Beruf des Ergotherapeuten angeführt, dass eine psychische Stabilität benötigt wird. Auch könnten sich die psychosozialen Belastungsfaktoren, die mit der Tätigkeit eines Ergotherapeuten verbunden sind, negativ auf den Krankheitsverlauf des Bf aufgrund der bestehenden Vorbelastung auswirken. Noch in dem Entlassungsbericht des Reha-Zentrums A-Stadt vom 16.10.2008 wurde auf die Einschränkungen des Leistungsvermögens hinsichtlich der psychischen Belastbarkeit hingewiesen. Andererseits hat der behandelnde Arzt Dr. W. eine Besserung der im Jahr 2008 stationär behandelten psychischen Erkrankungen (depressiven Störung mittelgradiger Episode, generalisierte Angststörung, Panikstörung, Zwangsstörung) wiederholt beschrieben, so dass nicht ohne weitere medizinische Ermittlungen angenommen werden konnte, der Bf sei der Tätigkeit eines Ergotherapeuten nicht gewachsen. Zwar führt auch Dr. B. eine psychische Minderbelastbarkeit des Bf aus (Gutachten vom 23.10.2010). Allerdings beschreibt sie eine rezidivierende depressive Störung - derzeit nicht nachweisbar - und eine Besserung der psychischen Erkrankungen im Übrigen bei nunmehr gut kompensierter Panikstörung und einer sensitiven Persönlichkeitsakzentuierung. Obwohl die Sachverständige ausführt, dass der Bf aufgrund der Angstbereitschaft Konfliktsituationen dauerhaft nicht gewachsen ist und die Neigung zu psychischen Dekompensation besteht, kommt sie - nach persönlicher Untersuchung des Bf - zu der Einschätzung, dass das Krankheitsbild gebessert und der angestrebte Beruf als Ergotherapeut längerfristig mit dem Leistungsvermögen des Bf vereinbar ist. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen genügt es nicht, eine ärztliche Stellungnahme nach Aktenlage einzuholen. Soweit die Bg dem von Dr. B. erstellten und zeitnahen Gutachten nicht folgen konnte, wäre eine weitere Untersuchung des Bf veranlasst gewesen. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Bg angeführten "latent" vorhandenen Gesundheitsstörungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Die Heranziehung älterer medizinischer Befunde reicht nicht aus, eine persönliche Untersuchung des Bf zu ersetzen. Im Ergebnis ist demnach für die Ermessensentscheidung der Bg von einer unzureichenden Tatsachengrundlage auszugehen.
In den angefochtenen Bescheiden hat sich die Bg nicht darauf gestützt - aber in der Klageerwiderung ausgeführt -, dass die begehrte Maßnahme den zweijährigen Förderrahmen des § 37 Abs 2 SGB IX überschreite. Sie wird daher im Fall der Neubescheidung zu entscheiden haben, ob diese Maßnahme als eine berufliche Weiterbildung mit einer Regelförderzeit von zwei Jahren oder als Ausbildung einzuordnen ist (vgl. hierzu zuletzt Hess. LSG Urteil vom 02.10.2009 - L 5 R 315/08 - zit. nach juris). Soweit die Bg zum Schluss kommt, dass die entsprechende Eignung besteht, ist nach § 33 Abs 4 S 1 SGB IX u.a. auch die Neigung des Bf angemessen zu berücksichtigen. Die Möglichkeit bietet sich an, Eignungsfeststellungen und Arbeitserprobungen durchzuführen (§ 33 Abs 4 S 2 SGB IX), zumal das weitere Begehren auf Umschulung zum Heilpraktiker auf eine fehlende berufliche Orientierung des Bf hinweist.
Einer hinreichenden Erfolgsaussicht steht nicht der bisher zur Entscheidung gestellte Antrag entgegen, eine Ausbildung zum Ergotherapeuten zu erreichen. Als sachdienlicher Klageantrag, auf den das Gericht hinzuwirken hat (§§ 106 Abs 1, 123 SGG), kommt bei Ermessensleistungen ein Antrag auf Aufhebung und Neubescheidung in Betracht (Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage). Dagegen ist eine Anfechtung- und Verpflichtungsklage nur in den Fällen der Ermessensreduzierung auf Null statthaft. Es ist aber keinesfalls so, dass die beantragte Maßnahme als die einzige denkbare Entscheidung der Bg anzusehen ist, so dass es ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, die gerichtliche Entscheidung anstelle der Entscheidung der Bg zusetzen. Selbst bei einer Eignung des Bf für den Beruf des Ergotherapeuten, wären unter Beachtung der angeführten Grundsätze andere geeignete Leistungen zur Teilhabe nicht ausgeschlossen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch erforderlich (§ 121 Abs 2 ZPO). Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind gegeben.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei. Nach § 127 Abs 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Dem Kläger wird mit Wirkung ab 22.08.2011 für das Verfahren S 8 R 917/11 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt J. T., A-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg. In dem Klageverfahren ist streitig, ob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg) verpflichtet ist, dem 1977 geborenen Kläger und Beschwerdeführer (Bf) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Ergotherapeuten zu gewähren.
Der Bf war zuletzt als Werkschutzkraft beschäftigt. Seit November 2007 ist er arbeitsunfähig erkrankt und seit Januar 2008 arbeitslos. In der Zeit vom 14.05.2008 bis 02.07.2008 befand sich der Bf in einer psychosomatischen Krankenhausbehandlung (Diagnosen: rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, generalisierte Angststörung, Panikstörung, Zwangsstörung - vorwiegend Zwangsgedanken).
Der Bf nahm vom 04.09.2008 bis 16.10.2008 an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mit psychosomatischem Schwerpunkt teil. Nach dem Entlassungsbericht des Reha-Zentrums A-Stadt vom 16.10.2008 bestanden beim Bf die bereits zuvor im Rahmen der Krankenhausbehandlung festgestellten psychischen Gesundheitsstörungen. Dem Bf wurde für die Tätigkeit als Werkschutzkraft ein unter 3-stündiges und für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein über 6-stündiges tägliches Leistungsvermögen zuerkannt. Einschränkungen des Leistungsvermögens bestünden hinsichtlich der geistig/psychischen Belastbarkeit (keine Nachtschicht, keine Wechselschicht, keine Tätigkeit mit besonderer Verantwortung für Personen und Maschinen sowie mit besonderen Anforderungen an die Konfliktfähigkeit). Berufsfördernde Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden empfohlen. Der Bf sei dem Reha-Berater vorgestellt worden. Nach dem Vermerk über die Reha-Beratung am 06.10.2008 habe der Bf geäußert, grundsätzlich eine Umschulung zum Ergotherapeuten in Erwägung zu ziehen.
Den Antrag des Bf vom 28.10.2008 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - der Bf und sein behandelnder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. W. (Bericht vom 14.12.2008 bzw. 20.02.2009) hielten eine Umschulung zum Ergotherapeuten für geeignet - lehnte die Bg mit Bescheid vom 13.01.2009 und Widerspruchsbescheid vom 30.06.2009 ab. Leistungen zur Teilhabe seien nicht erforderlich, da die Tätigkeit als Werkschutzfachkraft ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeübt werden könne.
Der Bf erhob hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg (Az. S 12 R 4191/09). Das SG hörte die Ärztin für Psychiatrie und Öffentliches Gesundheitswesen Dr. B. an. In der Beweisanordnung wurde u.a. nachgefragt, ob - unter Hinweis auf BERUFENET (Ergotherapeut/in; dort heißt es u. a. zu den berufsspezifischen Merkmalen, dass eine psychische Stabilität benötigt werde, um den Beruf auszuüben) - der Umschulungsberuf Ergotherapeut längerfristig mit dem Leistungsvermögen des Bf vereinbar sei. Dr. B. führte im Gutachten vom 23.10.2010 an, beim Bf bestehe eine rezidivierende depressive Störung (derzeit keine Depressionen nachweisbar), eine gut kompensierte Panikstörung und eine sensitive Persönlichkeitsakzentuierung. Zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sei eine mindestens 6-stündige Tätigkeit zumutbar. Vermieden werden müssten Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, wie Akkord- Fließbandarbeit, Nachtschicht. Die Erwerbsfähigkeit des Bf sei in den Berufen Schutz- und Sicherheitskraft sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit gemindert. Aufgrund der Angstbereitschaft sei der Bf Konfliktsituationen dauerhaft nicht gewachsen. Wenn von verschiedenen Seiten Druck ausgeübt werde, neige der Bf zur psychischen Dekompensation. Der angestrebte Umschulungsberuf als Ergotherapeut sei längerfristig mit dem Leistungsvermögen des Bf vereinbar. Das komplexe Krankheitsbild sei unter stationärer und ambulanter psychotherapeutischer Behandlung gut gebessert.
Die Bg erkannte daraufhin mit Schreiben vom 02.12.2010 an, dass die Erwerbfähigkeit des Bf in dem Beruf als Werkschutzfachkraft erheblich gefährdet oder gemindert sei, also die medizinischen Voraussetzungen für Leistungen auf Teilhabe am Arbeitsleben vorliegen würden; hinsichtlich der Bewilligung einer konkreten Maßnahme ergehe ein neuer Bescheid unter Beachtung von Eignung, Neigung und Förderungsdauer. Das Anerkenntnis, ausgeführt von der Bg mit Bescheid vom 07.12.2012, nahm der Bf an.
In dem Beratungsgespräch mit dem Reha-Fachberatungsdienst der Bg am 27.01.2011 stellte der Bf heraus, dass er eine Umschulung zum Ergotherapeut anstrebe. Er wünsche einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über seinen Umschulungswunsch zum Ergotherapeuten.
Mit Bescheid vom 09.02.2011 lehnte die Bg die Kostenübernahme für eine Umschulung zum Ergotherapeuten ab. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien darauf auszurichten, den Antragsteller dauerhaft in das Erwerbsleben zu integrieren. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei die angestrebte Tätigkeit als Ergotherapeut aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen ungeeignet. Maßnahmen und Berufe im therapeutischen/ pädagogischen und sozialen Berufsfeld würden aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht gefördert.
Mit Widerspruch vom 21.02.2011 ließ der Bf durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt vortragen, dass aus medizinischer Sicht die Eignung zum Beruf des Ergotherapeuten vorhanden sei. Der Bf habe bei der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt in der Zeit vom 26.06.2009 bis 02.11.2009 einen Lehrgang zum Wellnesstherapeuten mit Erfolg absolviert. Des Weiteren habe der Bf ein arbeitstherapeutisches Praktikum vom 01.07.2009 bis 31.10.2009 abgeleistet, das die soziale Kompetenz und somit die Eignung für das angestrebte Berufsbild gezeigt habe. Der behandelnde Arzt Dr. W. habe mit Berichten u.a. vom 04.04.2010 dargelegt, dass der Bf inzwischen deutlich gefestigter und für den Beruf des Ergotherapeuten geeignet sei.
Den Widerspruch wies die Bg nach Einholung einer Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes nach Aktenlage und Beiziehung ärztlicher Unterlagen der Agentur für Arbeit S. mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2011 zurück. Nach § 9 Abs 1 Nr 2 Sechstes Buch (SGB VI) seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben darauf auszurichten, den Betreuten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Hinzu komme, dass nach § 10 SGB Vl die erheblich gefährdete Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden soll. Die Maßnahme müsse erfolgversprechend sein, so dass eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Dauer möglich sei. Beim Bf sei davon auszugehen, dass die gewünschte Ausbildung zum Ergotherapeuten nicht erfolgversprechend sei. Eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sei aus ärztlicher Sicht durch diese Maßnahme nicht gewährleistet. Die im Berufsfeld des Ergotherapeuten bestehenden Anforderungen an die Belastbarkeit des Stütz- und Bewegungsapparates seien mit beim Bf latent vorhandenen Gesundheitseinschränkungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule nicht vereinbar. Körperlich mittelschwere bis gelegentlich schwere Einsätze seien bei Bewegungsübungen beziehungsweise Hilfestellungen bei behinderten Menschen sowie beim Umgang mit Werkzeugen und Maschinen bei der arbeitstechnischen und arbeitspädagogischen Anleitung und Ausbildung von behinderten Menschen, insbesondere in Werkstätten für behinderte Menschen, im Berufsfeld des Ergotherapeuten nicht auszuschließen. Das körperliche Leistungsvermögen des Bf erlaube zur Vermeidung einer Reaktivierung der bestehenden Wirbelsäulensymptomatik aus medizinischer Sicht nur noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in möglichst wechselnder Körperhaltung. Die Tätigkeit als Ergotherapeut stelle auch besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit beim Umgang mit körperlich und seelisch Leidenden, insbesondere an die Stressbelastbarkeit, an die soziale Kompetenz sowie an die Kontakt- und Abgrenzungsfähigkeit. Nach den medizinischen Feststellungen leide der Bf auch an einer psychischen Minderbelastbarkeit in Form von intersozialen Belastungsreaktionen und depressiven Episoden. Sowohl die bestehenden Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit als auch die bestehenden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit ließen einen uneingeschränkten Einsatz in allen das Berufsfeld des Ergotherapeuten umfassenden Arbeitsbereichen nicht zu. Der Bf sei für Tätigkeiten im sozialen, pädagogischen und therapeutischen Bereich wegen der verminderten Stressbelastbarkeit und emotionalen lnstabilität nicht geeignet. Der vorgetragene Lehrgang zum Wellnesstherapeuten und das arbeitstherapeutisches Praktikum seien für die aktuelle Prüfung einer beruflichen Weiterbildung zum Ergotherapeuten ohne Bedeutung. Unter angemessener Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb der Bf nur mit Hilfe einer Umschulung zum Ergotherapeuten eingegliedert werden könne.
Der Bevollmächtigte hat mit Schreiben vom 16.08.2011 die Bg darauf hingewiesen, dass das Begehren sich hilfsweise auch auf die Ausbildung zum Heilpraktiker bezogen habe und hierüber noch keine Entscheidung getroffen worden sei.
Am 22.08.2011 hat der Bf durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt Klage zum SG erhoben. Er hat gleichzeitig die Bewilligung von PKH und die Beiordnung des Rechtsanwaltes beantragt sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt. Unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide werde beantragt, die Bg zu verurteilen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen Weiterbildung zum Ergotherapeuten - hilfsweise zum Heilpraktiker - zu gewähren. Unter Berücksichtigung insbesondere des im Verfahren S 12 R 4191/09 von Frau Dr. B. erstellten Gutachtens vom 23.10.2010 und der Berichte des behandelnden Arztes Dr. W. sei von einer Eignung des Bf für das angestrebte Berufsbild auszugehen.
Die Bg hat erwidert, die psychische Minderbelastbarkeit des Bf stehe einer nachhaltigen und dauerhaften beruflichen Wiedereingliederung im Umschulungs-Wunschberuf entgegen. Auch überschreite die Förderung der Ausbildung zum Ergotherapeuten den Förderungsrahmen des § 37 Abs 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Mit Beschluss vom 18.11.2011 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt. Es sei nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage auszugehen. Das SG schließe sich den Ausführungen der Bg im Widerspruchsbescheid vom 08.08.2011 an. Bezüglich der Art, Dauer, Umfang usw. der Leistung handele es sich um eine Ermessensentscheidung, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliege. Ermessensfehler oder eine Ermessensreduzierung auf Null seien nicht erkennbar.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf am 08.09.2011 Beschwerde einlegen lassen. Die Bg habe bisher nicht argumentiert, im Wege der Ermessensausübung müsse die Teilhabe am Arbeitsleben versagt werden. Sie habe ihre Begründung vielmehr auf eine medizinische Beurteilung gestützt. Es liege daher keine Ermessensentscheidung vor, die überprüft werden könne, sondern eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Obwohl Frau Dr. B. die Geeignetheit für die angestrebte Maßnahme festgestellt habe, sei die Bg - ohne weitere medizinische Feststellungen - gegenteiliger Ansicht. Ohne Untersuchung und dementsprechenden Befund könnten gutachterliche Feststellungen nicht aus der Welt geschafft werden. Da eine Ermessensentscheidung fehle, habe die Klage Aussicht auf Erfolg.
Die Bg hat mit Bescheid vom 25.01.2012 den Antrag auf Kostenübernahme für die Ausbildung zum Heilpraktiker abgelehnt. Diese Tätigkeit sei nach Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht leidensgerecht.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten der Bg und auf die Gerichtsakten des SG (S 12 R 4191/09) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind erfüllt; insoweit ist von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage auszugehen.
Gemäß § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. PKH ist zu gewähren, wenn eine gute Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller in der Hauptsache siegen wird, sein Rechtsstandpunkt also vertretbar und die Beweisführung möglich ist; entfernte Erfolgschancen genügen nicht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn 7). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist grundsätzlich zu bejahen, wenn nach summarischer Prüfung eine weitere Sachverhaltsaufklärung mittels Beweisaufnahme ernstlich in Betracht kommt.
Vorliegend besteht für den Kläger nicht nur eine fernliegende Möglichkeit, sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung des SG, der Anspruch des Bf, von der Bg Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der begehrten Ausbildung zum Ergotherapeuten verlangen zu können, sei unter Hinweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheides ausgeschlossen.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.01.2012 (Ablehnung der Kostenübernahme für die Ausbildung zum Heilpraktiker), da insoweit das notwendige Widerspruchsverfahren (noch) nicht durchgeführt wurde und dieser Bescheid den streitgegenständlichen Bescheid vom 09.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2011 nicht ersetzt (§ 96 Abs 1 SGG).
Nach § 9 Abs 1 S 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs 2 SGB VI).
Nicht streitig sind die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 10, 11 SGB VI). Die Bf hat auch mit Schreiben vom 02.12.2010 anerkannt, dass die medizinischen Voraussetzungen für Leistungen auf Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt sind und mit Bescheid vom 07.12.2010 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt.
Hinsichtlich der Frage, "wie" die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen ist, bestimmt der Rentenversicherungsträger gem. § 13 Abs 1 S 1 SGB VI im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen - hier: Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Ergotherapeuten - sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung bezüglich des "wie" unterliegt im Rechtsstreit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Diese Entscheidung ist lediglich in den Grenzen des § 39 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und des § 54 Abs 2 S 2 SGG überprüfbar, soweit nicht ein Fall der "Reduzierung des Ermessens auf Null" vorliegt.
Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob der Rentenversicherungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensfehlgebrauch). Zu berücksichtigen ist nach § 13 Abs 1 S 1 SGB VI, dass die Rentenversicherungsträger mit den ihnen anvertrauten Mitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen haben. Der Rentenversicherungsträger hat dabei zu prüfen, welche Leistungen zur Teilhabe sich anbieten und wieweit die gewählte Leistung diejenige ist, die bei angemessenem Mittelaufwand am wirksamsten ist und damit auch so zeitnah wie möglich einen Rehabilitationserfolg erwarten lässt. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 33 bis 38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX). Nach § 33 Abs 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Hierbei umfassen die Leistungen zur Teilhabe u.a. die berufliche Weiterbildung (§ 33 Abs 3 Nr 3 SGB IX), aber auch die berufliche Ausbildung (§ 33 Abs 3 Nr 4 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen sind nach § 33 Abs 4 S 1 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen.
Dies zu Grunde gelegt, drängt sich für die gerichtliche Prüfung auf, mittels Beweisaufnahme aufzuklären, ob ein - hier allein in Betracht kommender - Ermessensfehlgebrauch vorliegt, weil die Bg möglicherweise von einem nicht zutreffenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen ist. Die Bg hat auf der Grundlage des zutreffend festgestellten Sachverhaltes eine Entscheidung zu treffen. Da das Gericht bei der Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht seine eigenen Erwägungen oder neue Erkenntnisse an die Stelle der Entscheidung der Verwaltung setzen darf, ist vom Gericht die Richtigkeit der Ermessensentscheidung auf der Grundlage des Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltung zu überprüfen.
Die Zweifel des Senats an einer zutreffenden Berücksichtigung des medizinischen Sachverhalts ergeben sich aus dem Folgenden: Die Bg hat zwar richtigerweise in den Vordergrund gestellt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur gewährt werden können, wenn diese erfolgversprechend sind und eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Dauer möglich ist. Allerdings konnte sie nicht ohne weitere medizinische Ermittlungen davon ausgehen, dass die vom Bf begehrte Ausbildung zum Ergotherapeuten diesen Vorgaben nicht entspricht. Für den Beruf des Ergotherapeuten bestehen Zweifel hinsichtlich der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Bf und zwar insbesondere aufgrund der bei ihm festgestellten psychischen Erkrankungen. Der Beruf eines Ergotherapeuten erfordert aufgrund des Umgangs mit zum Teil schwer erkrankten Menschen eine uneingeschränkte psychische Belastbarkeit. In der Information BERUFENET wird zum Beruf des Ergotherapeuten angeführt, dass eine psychische Stabilität benötigt wird. Auch könnten sich die psychosozialen Belastungsfaktoren, die mit der Tätigkeit eines Ergotherapeuten verbunden sind, negativ auf den Krankheitsverlauf des Bf aufgrund der bestehenden Vorbelastung auswirken. Noch in dem Entlassungsbericht des Reha-Zentrums A-Stadt vom 16.10.2008 wurde auf die Einschränkungen des Leistungsvermögens hinsichtlich der psychischen Belastbarkeit hingewiesen. Andererseits hat der behandelnde Arzt Dr. W. eine Besserung der im Jahr 2008 stationär behandelten psychischen Erkrankungen (depressiven Störung mittelgradiger Episode, generalisierte Angststörung, Panikstörung, Zwangsstörung) wiederholt beschrieben, so dass nicht ohne weitere medizinische Ermittlungen angenommen werden konnte, der Bf sei der Tätigkeit eines Ergotherapeuten nicht gewachsen. Zwar führt auch Dr. B. eine psychische Minderbelastbarkeit des Bf aus (Gutachten vom 23.10.2010). Allerdings beschreibt sie eine rezidivierende depressive Störung - derzeit nicht nachweisbar - und eine Besserung der psychischen Erkrankungen im Übrigen bei nunmehr gut kompensierter Panikstörung und einer sensitiven Persönlichkeitsakzentuierung. Obwohl die Sachverständige ausführt, dass der Bf aufgrund der Angstbereitschaft Konfliktsituationen dauerhaft nicht gewachsen ist und die Neigung zu psychischen Dekompensation besteht, kommt sie - nach persönlicher Untersuchung des Bf - zu der Einschätzung, dass das Krankheitsbild gebessert und der angestrebte Beruf als Ergotherapeut längerfristig mit dem Leistungsvermögen des Bf vereinbar ist. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen genügt es nicht, eine ärztliche Stellungnahme nach Aktenlage einzuholen. Soweit die Bg dem von Dr. B. erstellten und zeitnahen Gutachten nicht folgen konnte, wäre eine weitere Untersuchung des Bf veranlasst gewesen. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Bg angeführten "latent" vorhandenen Gesundheitsstörungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Die Heranziehung älterer medizinischer Befunde reicht nicht aus, eine persönliche Untersuchung des Bf zu ersetzen. Im Ergebnis ist demnach für die Ermessensentscheidung der Bg von einer unzureichenden Tatsachengrundlage auszugehen.
In den angefochtenen Bescheiden hat sich die Bg nicht darauf gestützt - aber in der Klageerwiderung ausgeführt -, dass die begehrte Maßnahme den zweijährigen Förderrahmen des § 37 Abs 2 SGB IX überschreite. Sie wird daher im Fall der Neubescheidung zu entscheiden haben, ob diese Maßnahme als eine berufliche Weiterbildung mit einer Regelförderzeit von zwei Jahren oder als Ausbildung einzuordnen ist (vgl. hierzu zuletzt Hess. LSG Urteil vom 02.10.2009 - L 5 R 315/08 - zit. nach juris). Soweit die Bg zum Schluss kommt, dass die entsprechende Eignung besteht, ist nach § 33 Abs 4 S 1 SGB IX u.a. auch die Neigung des Bf angemessen zu berücksichtigen. Die Möglichkeit bietet sich an, Eignungsfeststellungen und Arbeitserprobungen durchzuführen (§ 33 Abs 4 S 2 SGB IX), zumal das weitere Begehren auf Umschulung zum Heilpraktiker auf eine fehlende berufliche Orientierung des Bf hinweist.
Einer hinreichenden Erfolgsaussicht steht nicht der bisher zur Entscheidung gestellte Antrag entgegen, eine Ausbildung zum Ergotherapeuten zu erreichen. Als sachdienlicher Klageantrag, auf den das Gericht hinzuwirken hat (§§ 106 Abs 1, 123 SGG), kommt bei Ermessensleistungen ein Antrag auf Aufhebung und Neubescheidung in Betracht (Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage). Dagegen ist eine Anfechtung- und Verpflichtungsklage nur in den Fällen der Ermessensreduzierung auf Null statthaft. Es ist aber keinesfalls so, dass die beantragte Maßnahme als die einzige denkbare Entscheidung der Bg anzusehen ist, so dass es ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, die gerichtliche Entscheidung anstelle der Entscheidung der Bg zusetzen. Selbst bei einer Eignung des Bf für den Beruf des Ergotherapeuten, wären unter Beachtung der angeführten Grundsätze andere geeignete Leistungen zur Teilhabe nicht ausgeschlossen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch erforderlich (§ 121 Abs 2 ZPO). Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind gegeben.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei. Nach § 127 Abs 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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