Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 P 120/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 6/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Zurückverweisung der Bechwerde, dei auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wenn der geltend gemachte Anspruch (hier auf Pflegeberatung) während des Beschwerdeverfahrens erfüllt wird.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) beantragte am 12. Dezember 2011 beim Sozialgericht Landshut, die Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei ihm eine Pflegeberatung nach § 7 a des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) durchzuführen. Diese habe er am 29. Oktober 2011 beantragt. Die Pflegeberatung sei dringend notwendig, damit die Pflege sichergestellt sei. Demgegenüber ging die Bg. von einer Antragstellung erst am 1. Dezember 2011 aus. Über diesen Antrag werde sie entscheiden.
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle an einem Anordnungsgrund für eine Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Bg. habe darauf hingewiesen, dass sie über den Antrag entscheiden werde.
Im Rahmen der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Bf. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter verfolgt. Mit Beschluss vom 28. März 2012 hat der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt und den Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Ferner hat der Senat auf die Durchführung der Pflegeberatung hingewirkt.
Die Bg. hat die Durchführung der Pflegeberatung veranlasst. Sie ist am 30. März 2012 durchgeführt worden. Der Bf. hat dies mit Fax vom selben Tag bestätigt. Der Senat hat mit Schreiben vom 11. April 2012 darauf hingewiesen, dass damit das Antragsinteresse bzw. der Anordnungsanspruch weggefallen ist. Der Bf. hat dennoch ausdrücklich mit Schreiben vom 30. März 2012 die Beschwerde aufrecht erhalten. Der Beschluss sei ein "Schlag mitten ins Gesicht" gewesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 172 ff SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers abzuwägen. Wenn eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Bayer. Landessozialgericht, Az.: L 2 B 354/01 U ER).
Auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen notwendig. Hierzu gehört insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt zum Beispiel, wenn der Leistungsträger vorläufige Leistungen gewährt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86 b Rdnr. 26 a).
Unstreitig bestand ein Anspruch des Bf. auf eine Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI. Die Beratung wurde, worauf auch der Bf. hinweist, während des Beschwerdeverfahrens durchgeführt. Damit hat sich der Anspruch auf Pflegeberatung erledigt, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfallen ist.
Darüber hinaus ist auch der Anordnungsanspruch entfallen ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn zum einen ein Anordnungsanspruch, zum anderen ein -grund besteht. Der Anordnungsanspruch ist jedenfalls dann entfallen, als dem Bf. die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI zuteil wurde.
Da der Bf. das Antrags- bzw. Beschwerdeverfahren nicht für erledigt erklärt hat und vorliegend ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben ist, war über die Beschwerde zu entscheiden und diese aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Eine derartige Erledigung des Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens wurde jedoch nicht erklärt. Auch wenn ein Anspruch auf Pflegeberatung bestand, war eine Kostenteilung nicht vorzunehmen, da die Beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) beantragte am 12. Dezember 2011 beim Sozialgericht Landshut, die Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei ihm eine Pflegeberatung nach § 7 a des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) durchzuführen. Diese habe er am 29. Oktober 2011 beantragt. Die Pflegeberatung sei dringend notwendig, damit die Pflege sichergestellt sei. Demgegenüber ging die Bg. von einer Antragstellung erst am 1. Dezember 2011 aus. Über diesen Antrag werde sie entscheiden.
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle an einem Anordnungsgrund für eine Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Bg. habe darauf hingewiesen, dass sie über den Antrag entscheiden werde.
Im Rahmen der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Bf. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter verfolgt. Mit Beschluss vom 28. März 2012 hat der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt und den Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Ferner hat der Senat auf die Durchführung der Pflegeberatung hingewirkt.
Die Bg. hat die Durchführung der Pflegeberatung veranlasst. Sie ist am 30. März 2012 durchgeführt worden. Der Bf. hat dies mit Fax vom selben Tag bestätigt. Der Senat hat mit Schreiben vom 11. April 2012 darauf hingewiesen, dass damit das Antragsinteresse bzw. der Anordnungsanspruch weggefallen ist. Der Bf. hat dennoch ausdrücklich mit Schreiben vom 30. März 2012 die Beschwerde aufrecht erhalten. Der Beschluss sei ein "Schlag mitten ins Gesicht" gewesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 172 ff SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers abzuwägen. Wenn eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Bayer. Landessozialgericht, Az.: L 2 B 354/01 U ER).
Auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen notwendig. Hierzu gehört insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt zum Beispiel, wenn der Leistungsträger vorläufige Leistungen gewährt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86 b Rdnr. 26 a).
Unstreitig bestand ein Anspruch des Bf. auf eine Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI. Die Beratung wurde, worauf auch der Bf. hinweist, während des Beschwerdeverfahrens durchgeführt. Damit hat sich der Anspruch auf Pflegeberatung erledigt, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfallen ist.
Darüber hinaus ist auch der Anordnungsanspruch entfallen ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn zum einen ein Anordnungsanspruch, zum anderen ein -grund besteht. Der Anordnungsanspruch ist jedenfalls dann entfallen, als dem Bf. die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI zuteil wurde.
Da der Bf. das Antrags- bzw. Beschwerdeverfahren nicht für erledigt erklärt hat und vorliegend ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben ist, war über die Beschwerde zu entscheiden und diese aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Eine derartige Erledigung des Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens wurde jedoch nicht erklärt. Auch wenn ein Anspruch auf Pflegeberatung bestand, war eine Kostenteilung nicht vorzunehmen, da die Beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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