Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1384/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 283/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulässigkeit der PKH-Beschwerde, wenn Berufungssumme nicht erreicht wird.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.02.2012 wird verworfen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung der Kosten für einen Makler in Höhe von 666,40 EUR im Rahmen eines Umzuges während des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Gegen die Ablehnung der (darlehensweisen) Übernahme der für einen Umzug aus der Notunterkunft entstandenen Maklerkosten mit Bescheid vom 22.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren begehrt.
Mit Beschluss vom 29.02.2012 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Gegen den Beschluss sei das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Nach Hinweis des Gerichts auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde hat die Klägerin vorgetragen, eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe bereits wegen der noch erforderlichen Ermittlungen des Gerichts.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist jedoch nicht zulässig. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs 1, 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen, denn in der Hauptsache überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 SGG).
Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen, weil das SG allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint hätte (§ 172 Abs 3 Nr 2 SGG), sondern das SG hat ausdrücklich auf die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage abgestellt.
Dabei stellt § 172 Abs 3 SGG keine abschließende Regelung dar. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 172 Abs 1 Halbsatz 2 SGG ("soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist"). Eine Bestimmung in diesem Sinne ist auch in § 73a Abs 1 Satz 1 SGG zu sehen, der u.a. auf § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO verweist, wonach die Beschwerde bei einem PKH-Verfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache stattfinden kann (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 18.04.2011 - L 11 AS 221/11 B PKH - veröffentlicht in juris mwN). Diese Auslegung ist aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Regelung herzuleiten, und auch die Neufassung des § 172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) sowie durch das 3. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2011 (BGBl. I S. 1127) - spricht gegen eine andere Betrachtungsweise. Die Beschwerdefähigkeit einer PKH-Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, in dem ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf, würde der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, die Rechtspflege zu entlasten, denn ohne diese Einschränkung käme es in einem Nebenverfahren zu einer intensiveren rechtlichen Prüfung, die im Hauptsacheverfahren gerade ausgeschlossen werden soll (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO). In diesem Zusammenhang stellt gerade die Regelung des § 172 Abs 3 Nr 2 SGG einen Beleg für den gesetzgeberischen Willen dar, die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen PKH-Verfahren weiter einzuschränken als in anderen Verfahrensarten (§ 127 Abs 2 Satz 2 ZPO, § 11a Abs 3 Arbeitsgerichtsgesetz, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), die unmittelbar oder durch den Verweis auf die ZPO eine Beschwerdemöglichkeit vorsehen, soweit PKH aufgrund der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei abgelehnt worden ist.
Unter dem Aspekt der einheitlichen Rechtsordnung ist kein systematisch nachvollziehbarer Ansatz zu erkennen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren (Beschwerde bei Ablehnung wegen hinreichender Erfolgsaussicht; nicht jedoch wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen) gegenläufig zu den übrigen Verfahrensordnungen (Beschwerde bei Ablehnung wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen; nicht jedoch wegen hinreichender Erfolgsaussichten) hätte ausgestalten sollen, sodass § 172 Abs 3 Nr 2 SGG - bei Vergleich mit anderen Verfahrensordnungen - nicht als abschließende Regelung im Bezug auf die Beschwerdemöglichkeiten im PKH-Verfahren anzusehen ist, sondern als zusätzliche, über § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hinausgehende Beschränkung des sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
Hierbei ist gemäß § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausdrücklich auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen, nicht jedoch auf die Möglichkeit der Zulassung der Berufung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Diese Auslegung ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit durch § 172 Abs 3 Nr 1 SGG. Dort ist auch lediglich von einer zulässigen, nicht aber von einer eventuell zuzulassenden Berufung die Rede (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO).
Auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das SG kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 66 Rdnr. 12a, Leitherer ebenda Vor § 143 Rdnr. 14b; BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung der Kosten für einen Makler in Höhe von 666,40 EUR im Rahmen eines Umzuges während des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Gegen die Ablehnung der (darlehensweisen) Übernahme der für einen Umzug aus der Notunterkunft entstandenen Maklerkosten mit Bescheid vom 22.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren begehrt.
Mit Beschluss vom 29.02.2012 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Gegen den Beschluss sei das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Nach Hinweis des Gerichts auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde hat die Klägerin vorgetragen, eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe bereits wegen der noch erforderlichen Ermittlungen des Gerichts.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist jedoch nicht zulässig. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs 1, 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen, denn in der Hauptsache überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 SGG).
Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen, weil das SG allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint hätte (§ 172 Abs 3 Nr 2 SGG), sondern das SG hat ausdrücklich auf die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage abgestellt.
Dabei stellt § 172 Abs 3 SGG keine abschließende Regelung dar. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 172 Abs 1 Halbsatz 2 SGG ("soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist"). Eine Bestimmung in diesem Sinne ist auch in § 73a Abs 1 Satz 1 SGG zu sehen, der u.a. auf § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO verweist, wonach die Beschwerde bei einem PKH-Verfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache stattfinden kann (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 18.04.2011 - L 11 AS 221/11 B PKH - veröffentlicht in juris mwN). Diese Auslegung ist aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Regelung herzuleiten, und auch die Neufassung des § 172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) sowie durch das 3. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2011 (BGBl. I S. 1127) - spricht gegen eine andere Betrachtungsweise. Die Beschwerdefähigkeit einer PKH-Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, in dem ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf, würde der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, die Rechtspflege zu entlasten, denn ohne diese Einschränkung käme es in einem Nebenverfahren zu einer intensiveren rechtlichen Prüfung, die im Hauptsacheverfahren gerade ausgeschlossen werden soll (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO). In diesem Zusammenhang stellt gerade die Regelung des § 172 Abs 3 Nr 2 SGG einen Beleg für den gesetzgeberischen Willen dar, die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen PKH-Verfahren weiter einzuschränken als in anderen Verfahrensarten (§ 127 Abs 2 Satz 2 ZPO, § 11a Abs 3 Arbeitsgerichtsgesetz, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), die unmittelbar oder durch den Verweis auf die ZPO eine Beschwerdemöglichkeit vorsehen, soweit PKH aufgrund der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei abgelehnt worden ist.
Unter dem Aspekt der einheitlichen Rechtsordnung ist kein systematisch nachvollziehbarer Ansatz zu erkennen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren (Beschwerde bei Ablehnung wegen hinreichender Erfolgsaussicht; nicht jedoch wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen) gegenläufig zu den übrigen Verfahrensordnungen (Beschwerde bei Ablehnung wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen; nicht jedoch wegen hinreichender Erfolgsaussichten) hätte ausgestalten sollen, sodass § 172 Abs 3 Nr 2 SGG - bei Vergleich mit anderen Verfahrensordnungen - nicht als abschließende Regelung im Bezug auf die Beschwerdemöglichkeiten im PKH-Verfahren anzusehen ist, sondern als zusätzliche, über § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hinausgehende Beschränkung des sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
Hierbei ist gemäß § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausdrücklich auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen, nicht jedoch auf die Möglichkeit der Zulassung der Berufung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Diese Auslegung ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit durch § 172 Abs 3 Nr 1 SGG. Dort ist auch lediglich von einer zulässigen, nicht aber von einer eventuell zuzulassenden Berufung die Rede (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO).
Auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das SG kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 66 Rdnr. 12a, Leitherer ebenda Vor § 143 Rdnr. 14b; BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved