Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 R 848/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 256/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Beschäftigung der Klägerin in dem Kombinationsbetrieb Forschung und Projektierung erfüllt nicht die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVltech) vom 17.08.1950 und der dazu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach §§ 1, 8 Abs. 4 i.V.m. der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) verpflichtet ist, die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten vom 01.03.1976 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte sowie sonstige Daten festzustellen.
Die 1952 geborene Klägerin beantragte mit Schreiben vom 16.10.2006 die Überarbeitung ihres bisherigen Kontenverlaufs unter Berücksichtigung der AVItech. Aus den zur Begründung vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sie am 26.02.1976 an der Ingenieurshochschule C. die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technologie der Bauproduktion absolviert hat und dass sie in der Zeit ab 01.03.1976 als Ingenieur für Bautechnologie beschäftigt war, und zwar zunächst beim VEB Bau- und Montagekombinat S., Industrieprojektierung D., und danach vom 01.09.1981 bis 30.06.1990 beim VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Industriebau D. (KB Forschung und Projektierung - KB FuP).
Für die Zeit ab März 1976 ist ein Arbeitsverdienst von monatlich 730 Mark bescheinigt und für die Zeit ab September 1981 von monatlich 1.020 Mark mit einer Zulage. Der in den Sozialversicherungsausweisen für die Zeit von März 1976 bis Juni 1990 angegebene jeweilige "beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienst" war wegen der in der ehemaligen DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze von jährlich 7.200 Mark jeweils niedriger als das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.
Mit Bescheid vom 22.11.2006 lehnte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil die nach § 1 Abs. 1 AAÜG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere habe die Antragstellerin trotz ihrer technischen Qualifikation den Produktionsprozess nicht aktiv beeinflussen können, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R) erforderlich sei.
Den mit Schreiben vom 12.12.2006 erhobenen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2007 zurück und führte zur Begründung nun insbesondere aus, dass § 1 Abs. 1 AAÜG nicht anwendbar sei, weil der VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung D. kein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gewesen und einem derartigen Betrieb auch nicht gleichgestellt worden sei. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen. Ihm habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 21.03.2007 (Eingang 23.03.2007) erhobene Klage beim Sozialgericht München (SG). Der Bevollmächtigte der Klägerin hat vor allem geltend gemacht, dass die Klägerin am 30.06.1990 in einem volkseigenen Bauproduktionsbetrieb gearbeitet habe. Nach Auffassung der Beklagten sei der Kombinationsbetrieb Forschung und Projektierung D. zwar nur ein Projektierungsbetrieb gewesen. Er habe aber als funktioneller Bestandteil zum VEB Bau- und Montagekombinat gehört, der insgesamt ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Die Aufspaltung eines Betriebs in produktiv ausführende und ingenieurtechnisch vorbereitende Betriebseinrichtungen verbiete sich als ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Auffassung der Beklagten beziehe sich außerdem formal auf die Situation von 1951 in der DDR und berücksichtige nicht die weitere Entwicklung in der DDR-Wirtschaft. So habe es nach 1951 immer weniger eigenständige Projektierungsbüros/-betriebe gegeben, weil sie in große Industriebetriebe - in VEB-Kombinate - eingegliedert worden seien. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG seien deshalb erfüllt.
Die Klägerin hat dazu eine Kopie aus dem Universallexikon von 1985 vorgelegt, wonach ein Bau- und Montagekombinat eine große Wirtschaftseinheit sei, die "mehrere Produktionsstufen des Bauprozesses in sich vereinige".
Mit Schriftsatz vom 25.04.2007 hat die Beklagte die Klageabweisung beantragt und im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen. Der strittige Betrieb sei für die "Durchführung von produktionsvorbereitenden Leistungen für Bauprozesse sowie der Forschung und Entwicklung von Erzeugnissen und Verfahren der Bauindustrie verantwortlich" gewesen. Er sei kein Betrieb zum Zwecke der industriellen Massenproduktion gewesen.
Demgegenüber hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.05.2007 darauf hingewiesen, dass der letzte Beschäftigungsbetrieb jedenfalls wegen seiner Forschungsarbeiten für die Bauproduktion als den (Bau-) Produktionsbetrieben gleichgestellt anzusehen sei. Dies ergebe sich auch aus der ausführlich dargestellten Entwicklung der Organisationsstruktur. Die Formulierung "Produktionsbetriebe" beziehe sich auf alle Industriebereiche. Daraus abzuleiten, dass im Bauwesen nur diejenige technische Intelligenz erfasst sei, die in den bauausführenden Betrieben arbeite, schließe nach der skizzierten Organisationsstruktur im Bauwesen gerade den Großteil der Ingenieure von der Zusatzversorgung aus. Der strittige Betrieb sei zu keinem Zeitpunkt ausschließlich nur ein Projektierungsbetrieb gewesen. Von der Verordnung hätten 1951 nur die damals noch existierenden kleinen privaten Büros nicht erfasst werden sollen. Diese seien vor 1990 verschwunden. Die Forschungs- und Projektierungsarbeit sei integriert in die gesamte Bauproduktion des VEB BMK Kohle und Energie erfolgt.
Mit Schriftsätzen vom 31.07.2007 und vom 24.09.2007 hat der Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend auf seine Ausführungen in Verfahren vor dem Sozialgericht D. und mit Schriftsatz vom 16.08.2007 auf Unterlagen über die Strukturen der Kombinatsbetriebe Forschung und Entwicklung verwiesen (Rahmenarbeitsverteilung und Rahmenstruktur für den Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung der Kombinate des Industrie- und Spezialbaues). Die Aufteilung in Konstruktionsbüros und Projektierungsbetriebe im Bauwesen habe es vermutlich ab 1960 nicht mehr gegeben. Das Planungs- und Bilanzsystem der Wirtschaftsgruppenzugehörigkeit Projektierung für den Anstellungsbetrieb der Klägerin habe nichts mit der fehlenden Gleichstellung von nicht volkseigenen Projektierungsbetrieben, wie sie 1951 im Bauwesen größtenteils noch bestanden hätten, zu tun.
Auf den mit Schreiben vom 02.10.2007 erfolgten Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BSG vom 07.09.2006 - B 4 RA 39/05 R - hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 19.10.2007 erwidert, dass sich das BSG bisher nicht mit der tatsächlichen Stellung und den Aufgaben der Baukombinate befasst habe. Die mit Forschungs-, Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten verbundene Projektierung für die bauindustrielle Massenproduktion dürfe nicht mit kleinsten Projektierungsbüros von wenigen Beschäftigten, wie sie noch 1951 vielfach in der DDR bestanden, gleichgesetzt werden.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2008 hat der Bevollmächtigte der Klägerin den Beweisantrag gestellt, anhand der Plan- und Bilanzunterlagen des VEB Forschung und Projektierung D. festzustellen, dass es in einer Leitfunktion für die anderen Kombinationsbetriebe integrativ tätig gewesen war. Es komme für die betriebliche Zuordnung auf die Bedeutung des Betriebs für die Entwicklung industrieller Methoden im Bauwesen an. Die integrative Stellung für die Bauproduktion des VEB Kombinats Kohle und Energie ergebe sich aus der Plan- und Bilanzverantwortlichkeit für die Vorbereitung, den Abschluss und die Betreuung der Ausführung von Bauleistungsverträgen für die bauausführenden Kombinatsbetriebe.
In weiteren Schriftsätzen vom 11.03.2008, vom 18.03.2008 und vom 10.12.2008 hat er hierzu auf erteilte Auskünfte bzw. Unterlagen u.a. des Bundesarchivs verwiesen. Daraus ergebe sich aus Klägersicht, dass der Betrieb der Klägerin überwiegend produktionsvorbereitend für die bauausführenden Betriebe des Kombinats tätig gewesen sei. Er hat abschließend erklärt, dass die Verordnung über die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht von Produktionsbetrieben, sondern konsequent von volkseigenen Betrieben spreche. Lediglich zur "sprachtechnischen Abgrenzung" werde nur einmal in § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung der Begriff "Produktionsbetrieb" verwendet. Auch könne nicht anstelle der Wortwahl "Betrieb" jeweils der Begriff "Produktionsbetrieb" gemeint sein, weil die Präambel die Förderung der Vertreter der technischen Entwicklung betone. Im Bauwesen sei die technische Entwicklung aber gerade nicht in den Bauproduktionsbetrieben erfolgt.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 17.12.2008 die Klage abgewiesen.
Die Klägerin sei in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht einbezogen worden. Die hierfür maßgebliche Entscheidung - oder das schlichte Unterlassen einer solchen Entscheidung aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - durch Verwaltungsorgane der DDR sei nicht von vornherein unbeachtlich. Sie dürfe und müsse von der bundesdeutschen Verwaltung und Rechtsprechung nach der Entscheidung des BSG vom 10.04.2002 (SozR 3-8570 § 1 Nr. 5) nur dann korrigiert werden, wenn ihr ersichtlich eine willkürliche Abweichung von den vom Recht der DDR selbst aufgestellten Kriterien zu Grunde liege. Dies habe die Beklagte zutreffend verneint, weil die "betriebliche Voraussetzung" nicht erfüllt sei, denn die Klägerin habe nicht in einem Produktionsbetrieb, sondern in einem Projektierungsbetrieb gearbeitet. Es liege auf der Hand, dass in
einer vernetzten Volkswirtschaft, sei es unter marktwirtschaftlichen oder unter planwirtschaftlichen Bedingungen, die Warenproduktion von den planenden und projektierenden Dienstleistungen unterschieden werden könne, auch wenn diese an der Schaffung wesentlicher Voraussetzungen für die Produktion beteiligt seien. Das gemeinsame Dach zwischen Projektierung und Produktion sei vorliegend nicht der einheitliche volkseigene Betrieb, sondern nur der übergreifende Zusammenhang eines Kombinats. Ob die früher separaten Projektierungsfirmen großenteils in Produktionsbetriebe integriert worden seien, könne dahinstehen, weil vorliegend die betriebliche Selbständigkeit des Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung im Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie D. als Arbeitgeber der Klägerin unbestreitbar sei. Ergänzend hierzu werde auf die Entscheidung des LSG D. vom 03.07.2007 - L 4 R 240/07 - verwiesen.
Gegen das am 07.03.2009 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 24.03.2009 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und zur Begründung weitgehend ihre bisherigen Ausführungen wiederholt. Ihr werde zu Unrecht die (fiktive) Anerkennung einer zusätzlichen Altersversorgung versagt. Die Auffassung, dass die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur im produzierenden Bauwesen gelte, stehe im Widerspruch zur Präambel der Verordnung, die sich an die technische Intelligenz vor allem im Bauwesen mitsamt der volkseigenen Projektierungsbetriebe wende.
Nach der DDR-Terminologie müsse der Begriff "Produktionsbetrieb" im Übrigen weit ausgelegt werden. Nicht nur die technische Intelligenz in den Produktionsbetrieben, sondern auch vor allem diejenige, die für die schnelle Entwicklung der massenhaften Produktion für das rationalisierte Bauwesen Leistungen nichtmaterieller Art erbracht hätten, seien erfasst. Die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 28.09.2011 - B 5 RS 8/10 RS - und vom 19.07.2010 - B 5 RS 1/11) verletze den Gleichheitsgrundsatz. Es bleibe offen, wieso ausgerechnet die planerische Intelligenz im Bauwesen nicht von der AVItech erfasst gewesen sein solle.
Die Klägerin beantragt sinngemäß (vgl. Schriftsatz v. 24.03.2009),
das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte für die Berechnung der Rentenanwartschaft der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat nochmals darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergebe sich im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung, nach der bestimmte Einrichtungen den "volkseigenen Produktionsbetrieben" (im Sinne des Abs. 1) gleichgestellt werden. Bauproduktion sei nur die Erstellung von Bauwerken, nicht aber die Bauprojektierung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Akten des gerichtlichen Verfahrens verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung konnte auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2012 auch in Abwesenheit der Klägerseite ergehen, darauf ist in der Ladung hingewiesen worden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Bevollmächtigte der Klägerin hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung nach Aktenlage zudem ausdrücklich telefonisch erklärt.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2007 zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 zum AAÜG (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) die Feststellung von Daten im Sinne des § 8 Abs. 1 AAÜG über ihre Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 01.03.1976 bis 30.06.1990.
Ein Anspruch nach § 8 AAÜG besteht nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG. Diese sind erfüllt, wenn aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet Ansprüche oder Anwartschaften auf eine Versorgung erworben worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf eine Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 noch kein Versorgungsfall eingetreten war. Sie hatte bis zum Stichtag des 30.06.1990 (der Schließung der Versorgungssysteme; vgl. hierzu BSGE 106, 160) auch keine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung erworben, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass ihr eine derartige Anwartschaft durch einen Bescheid oder einen Einzelvertrag ausdrücklich zugesagt worden war. Insoweit kommt deshalb auch eine Anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSGE 106, 160, 166) kann eine Anwartschaft im Sinne des § 1 Satz 1 AAÜG aber auch dann angenommen werden, wenn aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme der DDR rückschauend ein "fiktiver" Anspruch auf eine Versorgungszusage bestanden hätte. Der Bundesgesetzgeber ist verfassungsrechtlich aber nicht verpflichtet, alle Folgen der SED-Willkür im Versorgungsrecht im Rentenversicherungsrecht des SGB VI nachträglich auszugleichen.
Zu berücksichtigen ist hiernach zunächst die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betrieben (VOAVItech) vom 17.08.1950 (GBl. I S. 844), die in ihrem § 1 jedoch nur vorsah, dass für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt wird. Nähere Einzelheiten regelte die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. S. 487), nach der u.a. Ingenieure des Bauwesens als Angehörige der technischen Intelligenz galten (§ 1 Abs. 1 1. Spiegelstrich der 2. DB). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB wurden wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Konstruktionsbüros und zahlreiche andere Einrichtungen den "volkseigenen Produktionsbetrieben" gleichgestellt. Zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörte ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrags Anspruch auf eine Altersversorgung hatte (§ 1 Abs. 3 der 2. DB).
Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert eine fiktive Versorgungsanwartschaft damit die Erfüllung von drei (kumulativen) Voraussetzungen:
- Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
- Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung (sachliche Voraussetzung) und
- Ausübung der Beschäftigung in einem volkseigenen "Produktionsbetrieb" im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Die persönliche und sachliche Voraussetzung sind hier erfüllt. Die betriebliche Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, denn die Klägerin hat ihre Beschäftigung nicht in einem "Produktionsbetrieb" ausgeübt, wie die Beklagte und das Sozialgericht München zutreffend ausgeführt haben. Die auf eine erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG gerichteten Ausführungen der Klägerin sind aus ihrer Interessenlage heraus verständlich, beziehen sich aber im Ergebnis auf unzulängliche Versorgungsregelungen der DDR und sind mit der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG vom 23.08.2007, SozR 4-8570 § 1 Nr. 16; BSG vom 19.07.2011 - B 5 RS 1/11 R -; BSG vom 28.09.2011- B 5 RS 8/10 R-) nicht vereinbar, denn unter den Begriff des volkseigenen Produktionsbetriebs der Industrie oder des Bauwesens fallen hiernach nur Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben.
Maßgeblich kommt es auf die wirtschaftliche Zielsetzung des selbständigen Beschäftigungsbetriebs der Klägerin an. Diese wurde aber nicht von der Massenproduktion geprägt. Es handelte sich im weitesten Sinne um einen Dienstleistungsbetrieb.
Nach dem Statut des VEB BMK S. vom 15.12.1980 war der KB FuP innerhalb des VEB BMK für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen verantwortlich (s. Sächsisches Landessozialgerichts, Urteil vom 03.07.2007 - L 4 R 240/07). Wie sich auch aus dem Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin und den eingereichten Unterlagen - insbesondere der Rahmenarbeitsverteilung - ergibt, nahm der KB FuP selbst keine unmittelbaren Bauaufgaben wahr, sondern war mit den vorbereitenden Aufgaben beschäftigt.
Die Argumentation der Klägerin, dass die Wahrnehmung der vorbereitenden Aufgaben einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil des eigentlichen Bauprozesses ausmachte, führt nicht weiter. Ihr steht die o.g. ständige Rechtsprechung des BSG entgegen. Es hat zuletzt im Urteil vom 28.09.2011 - B 5 RS 8/10 R - betont, dass Betriebe, denen nicht die industrielle Massenproduktion sondern Vorbereitungshandlungen das Gepräge geben, nicht von der 2. DB erfasst werden (BSG, a.a.O., juris Rn. 19). Diese Auslegung knüpft an den Wortlaut der 2. DB an, die die VOAVITech und deren Präambel konkretisiert. Danach werden nicht alle Betriebe erfasst, sondern nur volkseigene "Produktionsbetriebe" und diesen gleichgestellte Betriebe.
Der KB FuP war auch kein Betrieb, der nach § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war. Insbesondere handelt es sich weder um ein Forschungsinstitut noch um ein Konstruktionsbüro.
Zwar können Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB neben den Forschungsstellen an den Universitäten auch selbständige Einrichtungen der Wirtschaft sein. Voraussetzung ist aber, dass deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist (BSG, SozR 4-8570 § 5 Nr. 5; BSG, Beschluss v. 05.05.2009 - B 13 RS 1/09 B, juris Rn. 9).
Die Forschung und Entwicklung ist jedoch nach Überzeugung des Senats nicht Hauptzweck der KB FuP. Formal ist der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 63350 - Bautechnische Projektierungsbetriebe - (vgl. Auskunft des Bundesarchivs vom 11.03.2008) zugeordnet. Auch das vom Klägerbevollmächtigten vorgelegte "Arbeitsmittel zur Rahmenstruktur der VEB und Kombinate des Bauwesens" nennt als Grundlage die "Ordnung über die Projektierung im Bauwesen. Der beigefügte Organisationsplan der KB FuP vom 01.11.1975 weist im Übrigen nur einen "Produktionsbereich" Forschung und drei Bereiche Projektierung auf. Die Leistungen der Projektierung umfassten nach dem staatlichen Sprachverständnis der DDR grundsätzlich auch die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantuntersuchungen)" und die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik" (vgl. BSG, Urteil v. 07.09.2006 -B 4 RA 39/05 R, juris Rn. 25).
Die Definition der "Projektierung" unterschied sich insbesondere auch von der der "Konstruktion" (s. BSG, a.a.O., Rn. 22ff; vgl. auch Sächsisches LSG vom 03.07.2007 - L 4 R 240/07).
Die Gleichstellung von "Projektierungsbetrieben" ist in der 2. DB nicht vorgesehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung ist nicht zulässig; die Auslegung der 2. DB hat sich strikt am Wortlaut zu orientieren (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 20).
Gesetzgebung und Rechtsprechung dürfen ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der DDR anknüpfen und sind nicht gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (vgl. BSG vom 08.06.2004, B 4 RA 45/03 R; BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 5/09 R).
Die Berufung ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SG und berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach §§ 1, 8 Abs. 4 i.V.m. der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) verpflichtet ist, die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten vom 01.03.1976 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte sowie sonstige Daten festzustellen.
Die 1952 geborene Klägerin beantragte mit Schreiben vom 16.10.2006 die Überarbeitung ihres bisherigen Kontenverlaufs unter Berücksichtigung der AVItech. Aus den zur Begründung vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sie am 26.02.1976 an der Ingenieurshochschule C. die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technologie der Bauproduktion absolviert hat und dass sie in der Zeit ab 01.03.1976 als Ingenieur für Bautechnologie beschäftigt war, und zwar zunächst beim VEB Bau- und Montagekombinat S., Industrieprojektierung D., und danach vom 01.09.1981 bis 30.06.1990 beim VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Industriebau D. (KB Forschung und Projektierung - KB FuP).
Für die Zeit ab März 1976 ist ein Arbeitsverdienst von monatlich 730 Mark bescheinigt und für die Zeit ab September 1981 von monatlich 1.020 Mark mit einer Zulage. Der in den Sozialversicherungsausweisen für die Zeit von März 1976 bis Juni 1990 angegebene jeweilige "beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienst" war wegen der in der ehemaligen DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze von jährlich 7.200 Mark jeweils niedriger als das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.
Mit Bescheid vom 22.11.2006 lehnte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil die nach § 1 Abs. 1 AAÜG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere habe die Antragstellerin trotz ihrer technischen Qualifikation den Produktionsprozess nicht aktiv beeinflussen können, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R) erforderlich sei.
Den mit Schreiben vom 12.12.2006 erhobenen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2007 zurück und führte zur Begründung nun insbesondere aus, dass § 1 Abs. 1 AAÜG nicht anwendbar sei, weil der VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung D. kein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gewesen und einem derartigen Betrieb auch nicht gleichgestellt worden sei. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen. Ihm habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 21.03.2007 (Eingang 23.03.2007) erhobene Klage beim Sozialgericht München (SG). Der Bevollmächtigte der Klägerin hat vor allem geltend gemacht, dass die Klägerin am 30.06.1990 in einem volkseigenen Bauproduktionsbetrieb gearbeitet habe. Nach Auffassung der Beklagten sei der Kombinationsbetrieb Forschung und Projektierung D. zwar nur ein Projektierungsbetrieb gewesen. Er habe aber als funktioneller Bestandteil zum VEB Bau- und Montagekombinat gehört, der insgesamt ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Die Aufspaltung eines Betriebs in produktiv ausführende und ingenieurtechnisch vorbereitende Betriebseinrichtungen verbiete sich als ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Auffassung der Beklagten beziehe sich außerdem formal auf die Situation von 1951 in der DDR und berücksichtige nicht die weitere Entwicklung in der DDR-Wirtschaft. So habe es nach 1951 immer weniger eigenständige Projektierungsbüros/-betriebe gegeben, weil sie in große Industriebetriebe - in VEB-Kombinate - eingegliedert worden seien. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG seien deshalb erfüllt.
Die Klägerin hat dazu eine Kopie aus dem Universallexikon von 1985 vorgelegt, wonach ein Bau- und Montagekombinat eine große Wirtschaftseinheit sei, die "mehrere Produktionsstufen des Bauprozesses in sich vereinige".
Mit Schriftsatz vom 25.04.2007 hat die Beklagte die Klageabweisung beantragt und im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen. Der strittige Betrieb sei für die "Durchführung von produktionsvorbereitenden Leistungen für Bauprozesse sowie der Forschung und Entwicklung von Erzeugnissen und Verfahren der Bauindustrie verantwortlich" gewesen. Er sei kein Betrieb zum Zwecke der industriellen Massenproduktion gewesen.
Demgegenüber hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.05.2007 darauf hingewiesen, dass der letzte Beschäftigungsbetrieb jedenfalls wegen seiner Forschungsarbeiten für die Bauproduktion als den (Bau-) Produktionsbetrieben gleichgestellt anzusehen sei. Dies ergebe sich auch aus der ausführlich dargestellten Entwicklung der Organisationsstruktur. Die Formulierung "Produktionsbetriebe" beziehe sich auf alle Industriebereiche. Daraus abzuleiten, dass im Bauwesen nur diejenige technische Intelligenz erfasst sei, die in den bauausführenden Betrieben arbeite, schließe nach der skizzierten Organisationsstruktur im Bauwesen gerade den Großteil der Ingenieure von der Zusatzversorgung aus. Der strittige Betrieb sei zu keinem Zeitpunkt ausschließlich nur ein Projektierungsbetrieb gewesen. Von der Verordnung hätten 1951 nur die damals noch existierenden kleinen privaten Büros nicht erfasst werden sollen. Diese seien vor 1990 verschwunden. Die Forschungs- und Projektierungsarbeit sei integriert in die gesamte Bauproduktion des VEB BMK Kohle und Energie erfolgt.
Mit Schriftsätzen vom 31.07.2007 und vom 24.09.2007 hat der Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend auf seine Ausführungen in Verfahren vor dem Sozialgericht D. und mit Schriftsatz vom 16.08.2007 auf Unterlagen über die Strukturen der Kombinatsbetriebe Forschung und Entwicklung verwiesen (Rahmenarbeitsverteilung und Rahmenstruktur für den Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung der Kombinate des Industrie- und Spezialbaues). Die Aufteilung in Konstruktionsbüros und Projektierungsbetriebe im Bauwesen habe es vermutlich ab 1960 nicht mehr gegeben. Das Planungs- und Bilanzsystem der Wirtschaftsgruppenzugehörigkeit Projektierung für den Anstellungsbetrieb der Klägerin habe nichts mit der fehlenden Gleichstellung von nicht volkseigenen Projektierungsbetrieben, wie sie 1951 im Bauwesen größtenteils noch bestanden hätten, zu tun.
Auf den mit Schreiben vom 02.10.2007 erfolgten Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BSG vom 07.09.2006 - B 4 RA 39/05 R - hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 19.10.2007 erwidert, dass sich das BSG bisher nicht mit der tatsächlichen Stellung und den Aufgaben der Baukombinate befasst habe. Die mit Forschungs-, Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten verbundene Projektierung für die bauindustrielle Massenproduktion dürfe nicht mit kleinsten Projektierungsbüros von wenigen Beschäftigten, wie sie noch 1951 vielfach in der DDR bestanden, gleichgesetzt werden.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2008 hat der Bevollmächtigte der Klägerin den Beweisantrag gestellt, anhand der Plan- und Bilanzunterlagen des VEB Forschung und Projektierung D. festzustellen, dass es in einer Leitfunktion für die anderen Kombinationsbetriebe integrativ tätig gewesen war. Es komme für die betriebliche Zuordnung auf die Bedeutung des Betriebs für die Entwicklung industrieller Methoden im Bauwesen an. Die integrative Stellung für die Bauproduktion des VEB Kombinats Kohle und Energie ergebe sich aus der Plan- und Bilanzverantwortlichkeit für die Vorbereitung, den Abschluss und die Betreuung der Ausführung von Bauleistungsverträgen für die bauausführenden Kombinatsbetriebe.
In weiteren Schriftsätzen vom 11.03.2008, vom 18.03.2008 und vom 10.12.2008 hat er hierzu auf erteilte Auskünfte bzw. Unterlagen u.a. des Bundesarchivs verwiesen. Daraus ergebe sich aus Klägersicht, dass der Betrieb der Klägerin überwiegend produktionsvorbereitend für die bauausführenden Betriebe des Kombinats tätig gewesen sei. Er hat abschließend erklärt, dass die Verordnung über die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht von Produktionsbetrieben, sondern konsequent von volkseigenen Betrieben spreche. Lediglich zur "sprachtechnischen Abgrenzung" werde nur einmal in § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung der Begriff "Produktionsbetrieb" verwendet. Auch könne nicht anstelle der Wortwahl "Betrieb" jeweils der Begriff "Produktionsbetrieb" gemeint sein, weil die Präambel die Förderung der Vertreter der technischen Entwicklung betone. Im Bauwesen sei die technische Entwicklung aber gerade nicht in den Bauproduktionsbetrieben erfolgt.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 17.12.2008 die Klage abgewiesen.
Die Klägerin sei in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht einbezogen worden. Die hierfür maßgebliche Entscheidung - oder das schlichte Unterlassen einer solchen Entscheidung aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - durch Verwaltungsorgane der DDR sei nicht von vornherein unbeachtlich. Sie dürfe und müsse von der bundesdeutschen Verwaltung und Rechtsprechung nach der Entscheidung des BSG vom 10.04.2002 (SozR 3-8570 § 1 Nr. 5) nur dann korrigiert werden, wenn ihr ersichtlich eine willkürliche Abweichung von den vom Recht der DDR selbst aufgestellten Kriterien zu Grunde liege. Dies habe die Beklagte zutreffend verneint, weil die "betriebliche Voraussetzung" nicht erfüllt sei, denn die Klägerin habe nicht in einem Produktionsbetrieb, sondern in einem Projektierungsbetrieb gearbeitet. Es liege auf der Hand, dass in
einer vernetzten Volkswirtschaft, sei es unter marktwirtschaftlichen oder unter planwirtschaftlichen Bedingungen, die Warenproduktion von den planenden und projektierenden Dienstleistungen unterschieden werden könne, auch wenn diese an der Schaffung wesentlicher Voraussetzungen für die Produktion beteiligt seien. Das gemeinsame Dach zwischen Projektierung und Produktion sei vorliegend nicht der einheitliche volkseigene Betrieb, sondern nur der übergreifende Zusammenhang eines Kombinats. Ob die früher separaten Projektierungsfirmen großenteils in Produktionsbetriebe integriert worden seien, könne dahinstehen, weil vorliegend die betriebliche Selbständigkeit des Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung im Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie D. als Arbeitgeber der Klägerin unbestreitbar sei. Ergänzend hierzu werde auf die Entscheidung des LSG D. vom 03.07.2007 - L 4 R 240/07 - verwiesen.
Gegen das am 07.03.2009 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 24.03.2009 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und zur Begründung weitgehend ihre bisherigen Ausführungen wiederholt. Ihr werde zu Unrecht die (fiktive) Anerkennung einer zusätzlichen Altersversorgung versagt. Die Auffassung, dass die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur im produzierenden Bauwesen gelte, stehe im Widerspruch zur Präambel der Verordnung, die sich an die technische Intelligenz vor allem im Bauwesen mitsamt der volkseigenen Projektierungsbetriebe wende.
Nach der DDR-Terminologie müsse der Begriff "Produktionsbetrieb" im Übrigen weit ausgelegt werden. Nicht nur die technische Intelligenz in den Produktionsbetrieben, sondern auch vor allem diejenige, die für die schnelle Entwicklung der massenhaften Produktion für das rationalisierte Bauwesen Leistungen nichtmaterieller Art erbracht hätten, seien erfasst. Die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 28.09.2011 - B 5 RS 8/10 RS - und vom 19.07.2010 - B 5 RS 1/11) verletze den Gleichheitsgrundsatz. Es bleibe offen, wieso ausgerechnet die planerische Intelligenz im Bauwesen nicht von der AVItech erfasst gewesen sein solle.
Die Klägerin beantragt sinngemäß (vgl. Schriftsatz v. 24.03.2009),
das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte für die Berechnung der Rentenanwartschaft der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat nochmals darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergebe sich im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung, nach der bestimmte Einrichtungen den "volkseigenen Produktionsbetrieben" (im Sinne des Abs. 1) gleichgestellt werden. Bauproduktion sei nur die Erstellung von Bauwerken, nicht aber die Bauprojektierung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Akten des gerichtlichen Verfahrens verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung konnte auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2012 auch in Abwesenheit der Klägerseite ergehen, darauf ist in der Ladung hingewiesen worden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Bevollmächtigte der Klägerin hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung nach Aktenlage zudem ausdrücklich telefonisch erklärt.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2007 zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 zum AAÜG (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) die Feststellung von Daten im Sinne des § 8 Abs. 1 AAÜG über ihre Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 01.03.1976 bis 30.06.1990.
Ein Anspruch nach § 8 AAÜG besteht nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG. Diese sind erfüllt, wenn aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet Ansprüche oder Anwartschaften auf eine Versorgung erworben worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf eine Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 noch kein Versorgungsfall eingetreten war. Sie hatte bis zum Stichtag des 30.06.1990 (der Schließung der Versorgungssysteme; vgl. hierzu BSGE 106, 160) auch keine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung erworben, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass ihr eine derartige Anwartschaft durch einen Bescheid oder einen Einzelvertrag ausdrücklich zugesagt worden war. Insoweit kommt deshalb auch eine Anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSGE 106, 160, 166) kann eine Anwartschaft im Sinne des § 1 Satz 1 AAÜG aber auch dann angenommen werden, wenn aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme der DDR rückschauend ein "fiktiver" Anspruch auf eine Versorgungszusage bestanden hätte. Der Bundesgesetzgeber ist verfassungsrechtlich aber nicht verpflichtet, alle Folgen der SED-Willkür im Versorgungsrecht im Rentenversicherungsrecht des SGB VI nachträglich auszugleichen.
Zu berücksichtigen ist hiernach zunächst die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betrieben (VOAVItech) vom 17.08.1950 (GBl. I S. 844), die in ihrem § 1 jedoch nur vorsah, dass für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt wird. Nähere Einzelheiten regelte die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. S. 487), nach der u.a. Ingenieure des Bauwesens als Angehörige der technischen Intelligenz galten (§ 1 Abs. 1 1. Spiegelstrich der 2. DB). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB wurden wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Konstruktionsbüros und zahlreiche andere Einrichtungen den "volkseigenen Produktionsbetrieben" gleichgestellt. Zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörte ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrags Anspruch auf eine Altersversorgung hatte (§ 1 Abs. 3 der 2. DB).
Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert eine fiktive Versorgungsanwartschaft damit die Erfüllung von drei (kumulativen) Voraussetzungen:
- Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
- Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung (sachliche Voraussetzung) und
- Ausübung der Beschäftigung in einem volkseigenen "Produktionsbetrieb" im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Die persönliche und sachliche Voraussetzung sind hier erfüllt. Die betriebliche Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, denn die Klägerin hat ihre Beschäftigung nicht in einem "Produktionsbetrieb" ausgeübt, wie die Beklagte und das Sozialgericht München zutreffend ausgeführt haben. Die auf eine erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG gerichteten Ausführungen der Klägerin sind aus ihrer Interessenlage heraus verständlich, beziehen sich aber im Ergebnis auf unzulängliche Versorgungsregelungen der DDR und sind mit der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG vom 23.08.2007, SozR 4-8570 § 1 Nr. 16; BSG vom 19.07.2011 - B 5 RS 1/11 R -; BSG vom 28.09.2011- B 5 RS 8/10 R-) nicht vereinbar, denn unter den Begriff des volkseigenen Produktionsbetriebs der Industrie oder des Bauwesens fallen hiernach nur Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben.
Maßgeblich kommt es auf die wirtschaftliche Zielsetzung des selbständigen Beschäftigungsbetriebs der Klägerin an. Diese wurde aber nicht von der Massenproduktion geprägt. Es handelte sich im weitesten Sinne um einen Dienstleistungsbetrieb.
Nach dem Statut des VEB BMK S. vom 15.12.1980 war der KB FuP innerhalb des VEB BMK für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen verantwortlich (s. Sächsisches Landessozialgerichts, Urteil vom 03.07.2007 - L 4 R 240/07). Wie sich auch aus dem Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin und den eingereichten Unterlagen - insbesondere der Rahmenarbeitsverteilung - ergibt, nahm der KB FuP selbst keine unmittelbaren Bauaufgaben wahr, sondern war mit den vorbereitenden Aufgaben beschäftigt.
Die Argumentation der Klägerin, dass die Wahrnehmung der vorbereitenden Aufgaben einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil des eigentlichen Bauprozesses ausmachte, führt nicht weiter. Ihr steht die o.g. ständige Rechtsprechung des BSG entgegen. Es hat zuletzt im Urteil vom 28.09.2011 - B 5 RS 8/10 R - betont, dass Betriebe, denen nicht die industrielle Massenproduktion sondern Vorbereitungshandlungen das Gepräge geben, nicht von der 2. DB erfasst werden (BSG, a.a.O., juris Rn. 19). Diese Auslegung knüpft an den Wortlaut der 2. DB an, die die VOAVITech und deren Präambel konkretisiert. Danach werden nicht alle Betriebe erfasst, sondern nur volkseigene "Produktionsbetriebe" und diesen gleichgestellte Betriebe.
Der KB FuP war auch kein Betrieb, der nach § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war. Insbesondere handelt es sich weder um ein Forschungsinstitut noch um ein Konstruktionsbüro.
Zwar können Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB neben den Forschungsstellen an den Universitäten auch selbständige Einrichtungen der Wirtschaft sein. Voraussetzung ist aber, dass deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist (BSG, SozR 4-8570 § 5 Nr. 5; BSG, Beschluss v. 05.05.2009 - B 13 RS 1/09 B, juris Rn. 9).
Die Forschung und Entwicklung ist jedoch nach Überzeugung des Senats nicht Hauptzweck der KB FuP. Formal ist der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 63350 - Bautechnische Projektierungsbetriebe - (vgl. Auskunft des Bundesarchivs vom 11.03.2008) zugeordnet. Auch das vom Klägerbevollmächtigten vorgelegte "Arbeitsmittel zur Rahmenstruktur der VEB und Kombinate des Bauwesens" nennt als Grundlage die "Ordnung über die Projektierung im Bauwesen. Der beigefügte Organisationsplan der KB FuP vom 01.11.1975 weist im Übrigen nur einen "Produktionsbereich" Forschung und drei Bereiche Projektierung auf. Die Leistungen der Projektierung umfassten nach dem staatlichen Sprachverständnis der DDR grundsätzlich auch die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantuntersuchungen)" und die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik" (vgl. BSG, Urteil v. 07.09.2006 -B 4 RA 39/05 R, juris Rn. 25).
Die Definition der "Projektierung" unterschied sich insbesondere auch von der der "Konstruktion" (s. BSG, a.a.O., Rn. 22ff; vgl. auch Sächsisches LSG vom 03.07.2007 - L 4 R 240/07).
Die Gleichstellung von "Projektierungsbetrieben" ist in der 2. DB nicht vorgesehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung ist nicht zulässig; die Auslegung der 2. DB hat sich strikt am Wortlaut zu orientieren (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 20).
Gesetzgebung und Rechtsprechung dürfen ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der DDR anknüpfen und sind nicht gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (vgl. BSG vom 08.06.2004, B 4 RA 45/03 R; BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 5/09 R).
Die Berufung ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SG und berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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