Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 623/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 1008/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Erzielung von Einkünften aus wissenschaftlichen Tätigkeiten steht einer Befreiung von der maschinellen Meldepflicht gem. § 28 a Abs. 6a Nr. 2 SGB IV nicht entgegen.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
München vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger als Arbeitgeber verpflichtet ist, Meldungen nach § 28a SGB IV durch maschinelle Datenübermittlung zu erstatten.
Der Kläger beantragte mit Antrag vom 20. August 2009 die Befreiung vom maschinellen Meldeverfahren nach § 28a Abs. 6a SGB IV. Er beschäftige ausschließlich geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte nach § 8 SGB IV. Als Betriebszweck gab er Beratungen und Veröffentlichungen an. Ein Internetanschluss und eine E-Mail-Adresse stünden nicht zur Verfügung. Die Frage, ob er im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b EStG verfolge, verneinte er.
Nach dem Hinweis der Beklagten, beim Kläger seien nicht alle Voraussetzungen für eine Befreiung vom maschinellen Melde- und Beitragsverfahren erfüllt, erklärte der Kläger, er beschäftige nur einen Angestellten, der als Minijobber bei ihm tätig sei. Er besitze keinen Computer und keinen Internetanschluss. Auch habe er keinen Steuerberater. Auch sein Sohn habe keinen Internetanschluss. Es werde um Verständnis gebeten, dass er in seinem Alter von 74 Jahren keine Computer mehr anschaffen wolle.
Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass nach den vorliegenden Unterlagen der Betrieb des Klägers ein Dienstleistungsunternehmen sei. Die Voraussetzung, dass im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke bzw. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10 b EStG verfolgt würden, sei nicht erfüllt.
Der Kläger entgegnete darauf hin, er betreibe kein gewerbliches Unternehmen, sondern sei ausschließlich Wissenschaftler.
Mit angefochtenem Bescheid vom 27. November 2009 stellte die Beklagte die Verpflichtung des Klägers fest, Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise im Rahmen der maschinellen Datenübermittlung zu erstatten. Der Kläger betreibe ein Dienstleistungsunternehmen, welches nach der Gewerbeordnung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch als Gewerbebetrieb einzustufen sei. Das Unternehmen erfülle nicht die vom Gesetzgeber geforderte Voraussetzung, dass im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke bzw. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10 b EStG verfolgt würden. Dies wäre der Fall, wenn es sich zum Beispiel um einen gemeinnützigen Verein oder eine Stiftung handeln würde, die steuerlich begünstigt werden. Zwar habe der Kläger glaubhaft gemacht, dass eine Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern nicht möglich sei. Dies allein reiche jedoch nicht aus. Zudem habe der Kläger auch Beitragsnachweise per Datenübertragung bei der Minijobzentrale eingereicht, zuletzt am 2. Februar 2009. Ob der Kläger als Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftige, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten, sei jedoch nicht mehr relevant.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er übe kein Gewerbe aus und unterliege auch nicht der Gewerbeordnung. Seine Einkünfte würden nach § 18 EStG (und nicht nach § 15 EStG) veranlagt. Er halte Vorlesungen und Vorträge, veröffentliche Beiträge in juristischen Fachzeitschriften und schreibe juristische Fachbücher. Das sei eine wissenschaftliche und keine gewerbliche Tätigkeit. Die bisherigen maschinellen Meldungen erfolgten über den Computer am Arbeitsplatz seines Sohnes. Dieser habe jedoch seit 1. Juli 2009 einen neuen Arbeitgeber. Dort sei es ihm nicht mehr möglich, private Angelegenheiten über seinen dienstlichen Computer zu erledigen. Er beschäftige ausschließlich eine Person geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Hierfür sei nur eine Jahresmeldung zu erstellen, was keinen zu großen Verwaltungsaufwand verursachen dürfe.
Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid entspreche der geltenden Sach- und Rechtslage.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und erklärt, neben seinem richterlichen Hauptberuf (bis 2000) sei er seit 1982 bis jetzt als Universitätsprofessor auf dem haftungs- und medizinrechtlichen Gebiet tätig. Er beschäftige einen einzigen Minijobber und betreibe eine rein wissenschaftliche, keine gewerbliche Tätigkeit. Seine Steuererklärung könne er auch in herkömmlicher Form einreichen. Er hat eine Bescheinigung des Finanzamts M. vorgelegt, wonach antragsgemäß für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf die elektronische Übermittlung verzichtet werde und dem Kläger die Abgabe der Anmeldungen in herkömmlicher Form (Papier, Telefax) gestattet werde.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, der Kläger sei Ehrensenator der TU M. und halte für die A. Beratungs- und Vertriebs-AG Vorträge für Mediziner zur Arzthaftung. Auch sei er Autor einer Vielzahl von Veröffentlichungen juristischer Fachliteratur. Zwar sei ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Ausnahmeregelung des § 28 a Abs. 6 a SGB IV eine Angleichung an die im Steuerrecht bestehenden Ausnahmen vom elektronischen Meldeverfahren beabsichtigt. Die Regelungen in § 18 Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz und § 28 a Abs. 6 a SGB IV seien jedoch nicht inhaltsgleich. In § 18 Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz werde die Behörde verpflichtet, eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. In § 28 a Abs. 6a SGB IV sei hingegen eine Befreiung nur für nichtgewerbliche, mildtätige, kirchliche, religiöse wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke vorgesehen. Im Mittelpunkt der Aktivitäten des Klägers stehe die Gewinnerzielungsabsicht.
Der Kläger hat entgegnet, er übe eine Honorarprofessur ohne Bezahlung aus. Es treffe zu, dass er eine größere Anzahl von wissenschaftlichen Veröffentlichungen vorzuweisen habe. Er halte nur 2 bis 3mal jährlich Vorträge für die A., im Jahr 2010 bis jetzt noch keinen einzigen. Die wissenschaftlichen Veröffentlichungen in Fachzeitschriften erfolgten ohne Honorar, für die veröffentlichten Bücher erhalte er nur ein mäßiges Honorar. Der Zeitaufwand steht dabei in keinem Verhältnis zum Honorar. Er beschäftige sich nur im privaten Bereich und hier ausschließlich wissenschaftlich. Die Freistellung durch das Finanzamt sei aufgrund derselben Gründe erfolgt, wie er sie auch gegenüber der Beklagten vorgetragen habe.
Die Beklagte hat hierzu erklärt, auch eine freiberufliche selbstständige Tätigkeit weise dieselben positiven Merkmale auf wie der Begriff "Gewerbebetrieb" (Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, Gewinnerzielungsabsicht) und werde nur durch eine Gesetzesfiktion in § 15 Abs. 2 EStG abgegrenzt. Damit falle auch die freiberufliche Tätigkeit unter den Begriff der gewerblichen Zwecke. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei von der Privilegierung nur restriktiv Gebrauch zu machen. Unter Verfolgung von nichtgewerblichen Zwecken sei zu verstehen, dass alle gewerblichen oder beruflichen, nachhaltigen Tätigkeiten im Sinne des § 2 UStG 2009 bzw. § 14 AO ausgeschlossen seien. Dies werde durch den Zusatz im privaten Bereich bekräftigt. Damit werde klargestellt, dass es auch nichtgewerbliche Zwecke außerhalb des privaten Bereichs geben müsse.
Die Ausnahmeregelung erfasse Arbeitgeber, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Für die Begriffe der steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 10b EStG gelten über § 48 Abs. 1 EStDV die §§ 51-68 der Abgabenordnung. Nach § 51 S. 2 Abgabenordnung könne nur eine Körperschaft Subjekt einer Steuerbegünstigung im Sinne der §§ 52-68 Abgabenordnung sein. Nicht zu den Körperschaften zählten natürliche Personen, so dass der Kläger als natürliche Person keine steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b EStG verfolge.
Der Kläger hat darauf verwiesen, seine Tätigkeit sei ausschließlich freiberuflicher Art. Das UStG sei nicht heranzuziehen, weil dieses einzig und allein auf unternehmerische Tätigkeiten gegen Entgelt abstelle und demgemäß nicht zwischen gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten differenziere. Mit der Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht müsse der Charakter der freiberuflichen Tätigkeiten auch im Rahmen des SGB IV beachtet werden. Darüber hinaus werde er ausschließlich wissenschaftlich tätig.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2010 hat das SG unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2010 festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei, Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise auf Vordrucken in Papierform zu erstatten.
Der Kläger verfolge wissenschaftliche Zwecke im Sinne des § 10b EStG. Nicht erforderlich sei, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Steuerrechts erfüllt seien. Es sei nicht erheblich, dass der Kläger nicht die Rechtsform einer Körperschaft erfülle. Entscheidend sei allein, dass er als Arbeitgeber wissenschaftliche Zwecke verfolge. Würde man die Anwendung dieser Befreiungsmöglichkeiten lediglich auf Körperschaften beschränken, bliebe kein Anwendungsbereich. Denn es dürften keine Körperschaften existieren, die keinen Zugang zur EDV haben. Entsprechend der Befreiung im Steuerrecht sei der Kläger auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich vom maschinellen Meldeverfahren zu befreien. Eine Kostenentscheidung ist im Gerichtsbescheid nicht enthalten.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, Zweck der Befreiungsmöglichkeit sei es nicht, Arbeitgeber zu privilegieren, die keinen Zugang zur EDV haben, sondern Arbeitgeber zu befreien, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig seien, da diesen Arbeitgeber nicht der Einsatz von Betriebsmitteln aufgezwungen werden solle, die zu einer Existenzbedrohung führen könnten. Mit einer Vortragstätigkeit als Nebentätigkeit liege eine Tätigkeit als Unternehmer im Sinne von § 2 UStG vor, weil man sich mit einer Vortragstätigkeit nachhaltig geschäftlich betätige. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft stufe in ihrem Bescheid vom 12. April 2010 den Kläger als Arbeitgeber in die Gefahrentarifstelle 11 für Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände und Rentenberater ein. Die zweite Alternative des § 28a Abs. 6a Nr. 2 SGB IV sei nicht auf natürliche Personen anzuwenden. Jedenfalls verfolge der Kläger keine wissenschaftlichen Zwecke im Sinne von § 10b EStG.
Der Kläger hat entgegnet, er sei nicht als Rechtsanwalt, Notar, Rechtsberater oder Rentenberater, sondern als Wissenschaftler tätig. Seine Tätigkeit sei wissenschaftlich ausgerichtet. Lediglich bei der klägerischen Vortragstätigkeit vor Ärzten und Rechtsanwälten gegen Honorar sei er als Unternehmer im Sinne des UStG tätig. Dies mache ihn aber nicht zu einem Gewerbetreibenden.
Auf Anforderung des Gerichts hat der Kläger eine Veröffentlichungsliste seit 2009, eine Bestätigung des Dekans der Fakultät für Medizin der U. M. vom 15. Juni 2011 über seine ehrenamtlichen Tätigkeiten für diese Fakultät, eine Bestätigung des vom Kläger angestellten "Minijobbers" (Sohn des Klägers) über die von ihm verrichteten Tätigkeiten und den Umstand, dass der Kläger sich aufgrund seines Alters weigere, den Umgang mit einem Computer zu erlernen und er selbst seinen dienstlichen Computer für private Angelegenheiten nicht verwenden darf, vorgelegt.
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, aufgrund des Verweises auf die Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 51, 52 AO) durch § 10b Einkommenssteuergesetz (EStG) kämen ausschließlich Körperschaften mit gemeinnützigem, mildtätigem oder kirchlichem Charakter für eine Befreiung infrage. Damit scheide der Kläger als Befreiungsberechtigter aus. Es sei daher auch belanglos, ob er wissenschaftlich tätig sei. Darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wissenschaftlich arbeite. Es werde nicht nach wissenschaftlichen Methoden ein Erkenntnisgewinn betrieben, sondern es stehe die wirtschaftliche Verwertung von wissenschaftlichen Erkenntnissen im Vordergrund. Leserbriefe, Aufklärungsbögen und Buchbesprechungen seien keine wissenschaftlichen Tätigkeiten, da sie Meinungsäußerungen darstellten bzw. es sich um praktische Anwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen handele. Erforderlich sei, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt werde, die dazu geeignet sei, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Eine stärker praxisorientierte Beratung reiche nicht aus.
Der Kläger hat entgegnet, auch derjenige sei wissenschaftlich tätig, der die Anwendbarkeit wissenschaftlicher Forschungsergebnisse auf konkrete Vorgänge untersuche (angewandte Wissenschaft). Das sei sein Tätigkeitsfeld. Im Übrigen dürfe sein Beruf als Universitätsprofessor nicht unterschlagen werden. Seine freiberufliche schriftstellerische Tätigkeit sei auch keine gewerbliche Tätigkeit.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 27. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2010 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
De zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 27. November 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise auf Vordrucken in Papierform zu erstatten.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Gemäß § 28a Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtige der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetz Versicherten bei den in Nr. 1 bis 20 aufgezählten Anlässen Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Gemäß § 28 a Abs. 2 SGB IV hat der Arbeitgeber jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Abs. 1 zu melden (Jahresmeldung).
Von dieser Verpflichtung zur Erstattung der entspringenden Meldung auf maschineller Grundlage ist der Kläger jedoch nach § 28 a Abs. 6a Nr. 2 SGB IV befreit.
Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
1. im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
2. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG)
verfolgt, Personen versicherungsfrei geringfügig nach § 8 SGB IV, kann er gemäß § 28 a Abs. 6 a SGB IV auf Antrag abweichend von § 28 Abs. 1 SGB IV Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern nicht möglich ist.
Der Kläger beschäftigt unstrittig nur eine Person versicherungsfrei geringfügig nach § 8 SGB IV. Der Kläger verfolgt auch wissenschaftliche Zwecke "im Sinne des § 10b EStG". Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verweis auf § 10b EStG insoweit ins Leere geht. Denn § 10b EStG enthält selbst keine Definition der wissenschaftlichen Zwecke. Er verweist auch nicht auf Vorschriften der Abgabenordnung, in denen wissenschaftliche Zwecke definiert wären. § 10b Abs. 1 EStG bestimmt, dass Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) in bestimmten Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können. In den §§ 52 bis 54 AO werden jedoch nur gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke näher umschrieben. Eine Definition der wissenschaftlichen Zwecke ist in diesen Bestimmungen nicht enthalten.
Angesichts des vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/1162 S. 13) intendierten Gleichklangs der Verfahrensabläufe von Steuer- und Sozialversicherungsrecht liegt es nahe, hier auf den Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG abzustellen. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 8. Oktober 2008, Az. VIII R 74/05, in juris) setzt die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit voraus, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Tätigkeit ausgeübt wird, die dazu geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Der Begriff der Wissenschaftlichkeit ist dabei im besonderen Maße mit den Disziplinen verbunden, die an den Hochschulen gelehrt werden. Wissenschaftliche Kenntnisse und Methodik werden vorausgesetzt. Wissenschaftliche Tätigkeiten entfaltet dabei nicht nur derjenige, der eine schöpferische oder forschende Tätigkeit entfaltet (reine Wissenschaft), sondern auch derjenige, der aus der Forschung hervorgegangene Erkenntnisse auf konkrete Vorgänge anwendet (angewandte Wissenschaft). Unter diese Tätigkeiten fallen nicht nur schöpferische oder forschende Tätigkeiten, sondern auch diejenige, die die Anwendbarkeit wissenschaftlicher Forschungsergebnisse auf konkrete Vorgänge untersuchen.
Nach den vom Kläger eingereichten Unterlagen steht für den Senat fest, dass der Kläger wissenschaftlich tätig wird. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in Veröffentlichungen ganz überwiegend in juristischen Zeitschriften oder Fachbüchern. Im Rahmen seiner vielfältigen Publikationen übt der Kläger hochstehende und besonders qualifizierte Tätigkeiten aus, die dazu beitragen können, schwierige juristische Streitfragen nach streng objektiven Gesichtspunkten zu lösen. Dies gilt auch für Buchbesprechungen. Denn die Besprechung etwa einer Habilitationsschrift setzt voraus, diese wissenschaftliche Arbeit durchdrungen zu haben. Die fundierte Besprechung einer derartigen wissenschaftlichen Arbeit stellt ebenfalls eine hoch stehende und besonders qualifizierte Tätigkeit dar, die den wissenschaftlichen Diskurs zu der in der Habilitationsschrift aufgegriffenen Problematik bereichert. Auf Grund des beruflichen Werdegangs des Klägers und seiner Qualifikation als Professor bestehen für den Senat keine Zweifel, dass der Kläger im Rahmen seiner publizierenden Tätigkeit wissenschaftliche Kenntnisse und Methodik anwendet. Auch die weiteren Tätigkeiten (Vorlesungen, Mitgliedschaft in Kommissionen, Vorträge) entsprechen dem Berufsbild eines wissenschaftlich tätig werdenden Universitätsprofessors.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Berufung auf die Befreiungsmöglichkeit aufgrund wissenschaftlicher Tätigkeiten auch nicht nur Körperschaften zu, weil in den §§ 52 bis 54 AO, auf die in § 10b EStG Bezug genommen wird, geregelt ist, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass Körperschaften gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Schon nach dem Gesetzeswortlaut scheidet eine solche Interpretation aus. Die Befreiungsmöglichkeit des § 28 a Abs. 6 a SGB IV richtet sich generell an "Arbeitgeber". Eine Beschränkung auf Arbeitgeber, die einen Körperschaftsstatus haben, lässt sich aus den einleitenden Worten dieser Bestimmung nicht entnehmen. Die Verweisung in der Nr. 2 dieser Bestimmung auf § 10b EStG und damit weiter auf die §§ 52-54 AO bezieht sich auch nur auf die Definitionen der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke, die in den §§ 52-54 AO enthalten sind. Es steht aber außer Zweifel, dass nicht nur Körperschaften, sondern auch private Arbeitgeber gemeinnützige, mildtätige und wissenschaftliche Zwecke verfolgen können.
Ein sachlicher Grund, warum die Befreiung von der maschinellen Übermittlung der Meldungen nur Körperschaften und nicht auch privaten Arbeitgebern offen stehen soll, ist für den Senat nicht ersichtlich.
Nach Ansicht des Senats lässt sich auch nicht aus dem Gesetzeszweck entnehmen, dass nur Körperschaften von der Befreiungsmöglichkeit profitieren sollen. Die Befreiungsmöglichkeit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur solchen Arbeitgebern verschafft werden, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, da diesen nicht der Einsatz von Betriebsmitteln aufgezwungen werden soll, die zu einer Existenzbedrohung führen könnten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2010, L 4 KR 29/09, Hauck-Haines, SGB IV, § 28a Anm. 16d). Wäre dies der ausschließliche Gesetzeszweck, würde die Bestimmung wohl fast völlig ohne Anwendungsbereich bleiben. Denn dass die Anschaffung eines Computers zu einer Existenzbedrohung einer Körperschaft führt, die gemeinnützig oder mildtätig tätig ist, erscheint angesichts der hierbei entstehenden verhältnismäßig geringfügigen Unkosten lebensfremd. Der Gesetzgeber wollte vielmehr im Sozialversicherungsrecht ebenso wie im Steuerrecht unbillige Härten vermeiden (vgl. insoweit § 41a Abs. 1 S. 3 EStG). Derartige unbillige Härten können aber auch und gerade bei Privatpersonen und nicht nur bei Körperschaften auftreten. So ist in der steuerrechtlichen Rechtsprechung etwa auch anerkannt, dass ein älterer Arbeitgeber, der vor der Betriebsaufgabe steht und dem die Einarbeitung in die neue Technik nicht zuzumuten ist, einen Anspruch auf Befreiung von der Datenübermittlung auf elektronischem Weg hat (Schmidt EStG; § 41a Rdn. 1 m.w.N.). So ähnlich liegt der Fall auch hier. Der Kläger ist bereits im Ruhestand. Aufgrund seines Alters ist ihm die Einarbeitung in die neue Technik nicht zuzumuten.
Der Senat sieht auch in den vom Kläger erzielten Einkünften (unabhängig von ihrer Höhe) für seine Buchveröffentlichungen oder die (seltenen) Vorträge keinen Grund, ihm die Befreiungsmöglichkeit zu verweigern. Aus dem Gesetz geht nicht hervor, dass bei Vorliegen von Einkünften eine Befreiung nicht möglich ist. Die vom Kläger erzielten Einkünfte sind ihrer Art nach schließlich auch typisch für eine wissenschaftliche Tätigkeit. Würde man ihnen eine anspruchsausschließende Wirkung zuerkennen, würde sich auch insoweit die Frage erheben, welchen sinnvollen Anwendungsbereich die für wissenschaftliche Tätigkeiten statuierte Befreiungsmöglichkeit noch haben soll.
Der Kläger hat schließlich zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern nicht möglich ist. Der Hauptanwendungsfall ist insoweit das Fehlen der erforderlichen technischen Voraussetzungen (vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, SGB IV, § 28a Rn. 43). Für den Senat ist es aufgrund der Angaben des Klägers und seines Sohnes glaubhaft gemacht, dass der Kläger nicht im Besitz eines Computers ist und auch sein Sohn den ihm zur Verfügung stehenden Computer seines anderweitigen Arbeitgebers nicht für private Zwecke nutzen darf.
Da auch ein Antrag des Klägers vorliegt, die Meldungen auf Vordrucken erstatten zu können, sind die Voraussetzungen des § 28 a Abs. 6 a Nr. 2 SGB IV erfüllt. Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Da der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolgreich gewesen ist, sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Die Revision war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt insoweit nicht vor.
München vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger als Arbeitgeber verpflichtet ist, Meldungen nach § 28a SGB IV durch maschinelle Datenübermittlung zu erstatten.
Der Kläger beantragte mit Antrag vom 20. August 2009 die Befreiung vom maschinellen Meldeverfahren nach § 28a Abs. 6a SGB IV. Er beschäftige ausschließlich geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte nach § 8 SGB IV. Als Betriebszweck gab er Beratungen und Veröffentlichungen an. Ein Internetanschluss und eine E-Mail-Adresse stünden nicht zur Verfügung. Die Frage, ob er im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b EStG verfolge, verneinte er.
Nach dem Hinweis der Beklagten, beim Kläger seien nicht alle Voraussetzungen für eine Befreiung vom maschinellen Melde- und Beitragsverfahren erfüllt, erklärte der Kläger, er beschäftige nur einen Angestellten, der als Minijobber bei ihm tätig sei. Er besitze keinen Computer und keinen Internetanschluss. Auch habe er keinen Steuerberater. Auch sein Sohn habe keinen Internetanschluss. Es werde um Verständnis gebeten, dass er in seinem Alter von 74 Jahren keine Computer mehr anschaffen wolle.
Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass nach den vorliegenden Unterlagen der Betrieb des Klägers ein Dienstleistungsunternehmen sei. Die Voraussetzung, dass im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke bzw. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10 b EStG verfolgt würden, sei nicht erfüllt.
Der Kläger entgegnete darauf hin, er betreibe kein gewerbliches Unternehmen, sondern sei ausschließlich Wissenschaftler.
Mit angefochtenem Bescheid vom 27. November 2009 stellte die Beklagte die Verpflichtung des Klägers fest, Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise im Rahmen der maschinellen Datenübermittlung zu erstatten. Der Kläger betreibe ein Dienstleistungsunternehmen, welches nach der Gewerbeordnung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch als Gewerbebetrieb einzustufen sei. Das Unternehmen erfülle nicht die vom Gesetzgeber geforderte Voraussetzung, dass im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke bzw. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10 b EStG verfolgt würden. Dies wäre der Fall, wenn es sich zum Beispiel um einen gemeinnützigen Verein oder eine Stiftung handeln würde, die steuerlich begünstigt werden. Zwar habe der Kläger glaubhaft gemacht, dass eine Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern nicht möglich sei. Dies allein reiche jedoch nicht aus. Zudem habe der Kläger auch Beitragsnachweise per Datenübertragung bei der Minijobzentrale eingereicht, zuletzt am 2. Februar 2009. Ob der Kläger als Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftige, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten, sei jedoch nicht mehr relevant.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er übe kein Gewerbe aus und unterliege auch nicht der Gewerbeordnung. Seine Einkünfte würden nach § 18 EStG (und nicht nach § 15 EStG) veranlagt. Er halte Vorlesungen und Vorträge, veröffentliche Beiträge in juristischen Fachzeitschriften und schreibe juristische Fachbücher. Das sei eine wissenschaftliche und keine gewerbliche Tätigkeit. Die bisherigen maschinellen Meldungen erfolgten über den Computer am Arbeitsplatz seines Sohnes. Dieser habe jedoch seit 1. Juli 2009 einen neuen Arbeitgeber. Dort sei es ihm nicht mehr möglich, private Angelegenheiten über seinen dienstlichen Computer zu erledigen. Er beschäftige ausschließlich eine Person geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Hierfür sei nur eine Jahresmeldung zu erstellen, was keinen zu großen Verwaltungsaufwand verursachen dürfe.
Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid entspreche der geltenden Sach- und Rechtslage.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und erklärt, neben seinem richterlichen Hauptberuf (bis 2000) sei er seit 1982 bis jetzt als Universitätsprofessor auf dem haftungs- und medizinrechtlichen Gebiet tätig. Er beschäftige einen einzigen Minijobber und betreibe eine rein wissenschaftliche, keine gewerbliche Tätigkeit. Seine Steuererklärung könne er auch in herkömmlicher Form einreichen. Er hat eine Bescheinigung des Finanzamts M. vorgelegt, wonach antragsgemäß für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf die elektronische Übermittlung verzichtet werde und dem Kläger die Abgabe der Anmeldungen in herkömmlicher Form (Papier, Telefax) gestattet werde.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, der Kläger sei Ehrensenator der TU M. und halte für die A. Beratungs- und Vertriebs-AG Vorträge für Mediziner zur Arzthaftung. Auch sei er Autor einer Vielzahl von Veröffentlichungen juristischer Fachliteratur. Zwar sei ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Ausnahmeregelung des § 28 a Abs. 6 a SGB IV eine Angleichung an die im Steuerrecht bestehenden Ausnahmen vom elektronischen Meldeverfahren beabsichtigt. Die Regelungen in § 18 Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz und § 28 a Abs. 6 a SGB IV seien jedoch nicht inhaltsgleich. In § 18 Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz werde die Behörde verpflichtet, eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. In § 28 a Abs. 6a SGB IV sei hingegen eine Befreiung nur für nichtgewerbliche, mildtätige, kirchliche, religiöse wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke vorgesehen. Im Mittelpunkt der Aktivitäten des Klägers stehe die Gewinnerzielungsabsicht.
Der Kläger hat entgegnet, er übe eine Honorarprofessur ohne Bezahlung aus. Es treffe zu, dass er eine größere Anzahl von wissenschaftlichen Veröffentlichungen vorzuweisen habe. Er halte nur 2 bis 3mal jährlich Vorträge für die A., im Jahr 2010 bis jetzt noch keinen einzigen. Die wissenschaftlichen Veröffentlichungen in Fachzeitschriften erfolgten ohne Honorar, für die veröffentlichten Bücher erhalte er nur ein mäßiges Honorar. Der Zeitaufwand steht dabei in keinem Verhältnis zum Honorar. Er beschäftige sich nur im privaten Bereich und hier ausschließlich wissenschaftlich. Die Freistellung durch das Finanzamt sei aufgrund derselben Gründe erfolgt, wie er sie auch gegenüber der Beklagten vorgetragen habe.
Die Beklagte hat hierzu erklärt, auch eine freiberufliche selbstständige Tätigkeit weise dieselben positiven Merkmale auf wie der Begriff "Gewerbebetrieb" (Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, Gewinnerzielungsabsicht) und werde nur durch eine Gesetzesfiktion in § 15 Abs. 2 EStG abgegrenzt. Damit falle auch die freiberufliche Tätigkeit unter den Begriff der gewerblichen Zwecke. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei von der Privilegierung nur restriktiv Gebrauch zu machen. Unter Verfolgung von nichtgewerblichen Zwecken sei zu verstehen, dass alle gewerblichen oder beruflichen, nachhaltigen Tätigkeiten im Sinne des § 2 UStG 2009 bzw. § 14 AO ausgeschlossen seien. Dies werde durch den Zusatz im privaten Bereich bekräftigt. Damit werde klargestellt, dass es auch nichtgewerbliche Zwecke außerhalb des privaten Bereichs geben müsse.
Die Ausnahmeregelung erfasse Arbeitgeber, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Für die Begriffe der steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 10b EStG gelten über § 48 Abs. 1 EStDV die §§ 51-68 der Abgabenordnung. Nach § 51 S. 2 Abgabenordnung könne nur eine Körperschaft Subjekt einer Steuerbegünstigung im Sinne der §§ 52-68 Abgabenordnung sein. Nicht zu den Körperschaften zählten natürliche Personen, so dass der Kläger als natürliche Person keine steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b EStG verfolge.
Der Kläger hat darauf verwiesen, seine Tätigkeit sei ausschließlich freiberuflicher Art. Das UStG sei nicht heranzuziehen, weil dieses einzig und allein auf unternehmerische Tätigkeiten gegen Entgelt abstelle und demgemäß nicht zwischen gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten differenziere. Mit der Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht müsse der Charakter der freiberuflichen Tätigkeiten auch im Rahmen des SGB IV beachtet werden. Darüber hinaus werde er ausschließlich wissenschaftlich tätig.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2010 hat das SG unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2010 festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei, Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise auf Vordrucken in Papierform zu erstatten.
Der Kläger verfolge wissenschaftliche Zwecke im Sinne des § 10b EStG. Nicht erforderlich sei, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Steuerrechts erfüllt seien. Es sei nicht erheblich, dass der Kläger nicht die Rechtsform einer Körperschaft erfülle. Entscheidend sei allein, dass er als Arbeitgeber wissenschaftliche Zwecke verfolge. Würde man die Anwendung dieser Befreiungsmöglichkeiten lediglich auf Körperschaften beschränken, bliebe kein Anwendungsbereich. Denn es dürften keine Körperschaften existieren, die keinen Zugang zur EDV haben. Entsprechend der Befreiung im Steuerrecht sei der Kläger auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich vom maschinellen Meldeverfahren zu befreien. Eine Kostenentscheidung ist im Gerichtsbescheid nicht enthalten.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, Zweck der Befreiungsmöglichkeit sei es nicht, Arbeitgeber zu privilegieren, die keinen Zugang zur EDV haben, sondern Arbeitgeber zu befreien, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig seien, da diesen Arbeitgeber nicht der Einsatz von Betriebsmitteln aufgezwungen werden solle, die zu einer Existenzbedrohung führen könnten. Mit einer Vortragstätigkeit als Nebentätigkeit liege eine Tätigkeit als Unternehmer im Sinne von § 2 UStG vor, weil man sich mit einer Vortragstätigkeit nachhaltig geschäftlich betätige. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft stufe in ihrem Bescheid vom 12. April 2010 den Kläger als Arbeitgeber in die Gefahrentarifstelle 11 für Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände und Rentenberater ein. Die zweite Alternative des § 28a Abs. 6a Nr. 2 SGB IV sei nicht auf natürliche Personen anzuwenden. Jedenfalls verfolge der Kläger keine wissenschaftlichen Zwecke im Sinne von § 10b EStG.
Der Kläger hat entgegnet, er sei nicht als Rechtsanwalt, Notar, Rechtsberater oder Rentenberater, sondern als Wissenschaftler tätig. Seine Tätigkeit sei wissenschaftlich ausgerichtet. Lediglich bei der klägerischen Vortragstätigkeit vor Ärzten und Rechtsanwälten gegen Honorar sei er als Unternehmer im Sinne des UStG tätig. Dies mache ihn aber nicht zu einem Gewerbetreibenden.
Auf Anforderung des Gerichts hat der Kläger eine Veröffentlichungsliste seit 2009, eine Bestätigung des Dekans der Fakultät für Medizin der U. M. vom 15. Juni 2011 über seine ehrenamtlichen Tätigkeiten für diese Fakultät, eine Bestätigung des vom Kläger angestellten "Minijobbers" (Sohn des Klägers) über die von ihm verrichteten Tätigkeiten und den Umstand, dass der Kläger sich aufgrund seines Alters weigere, den Umgang mit einem Computer zu erlernen und er selbst seinen dienstlichen Computer für private Angelegenheiten nicht verwenden darf, vorgelegt.
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, aufgrund des Verweises auf die Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 51, 52 AO) durch § 10b Einkommenssteuergesetz (EStG) kämen ausschließlich Körperschaften mit gemeinnützigem, mildtätigem oder kirchlichem Charakter für eine Befreiung infrage. Damit scheide der Kläger als Befreiungsberechtigter aus. Es sei daher auch belanglos, ob er wissenschaftlich tätig sei. Darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wissenschaftlich arbeite. Es werde nicht nach wissenschaftlichen Methoden ein Erkenntnisgewinn betrieben, sondern es stehe die wirtschaftliche Verwertung von wissenschaftlichen Erkenntnissen im Vordergrund. Leserbriefe, Aufklärungsbögen und Buchbesprechungen seien keine wissenschaftlichen Tätigkeiten, da sie Meinungsäußerungen darstellten bzw. es sich um praktische Anwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen handele. Erforderlich sei, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt werde, die dazu geeignet sei, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Eine stärker praxisorientierte Beratung reiche nicht aus.
Der Kläger hat entgegnet, auch derjenige sei wissenschaftlich tätig, der die Anwendbarkeit wissenschaftlicher Forschungsergebnisse auf konkrete Vorgänge untersuche (angewandte Wissenschaft). Das sei sein Tätigkeitsfeld. Im Übrigen dürfe sein Beruf als Universitätsprofessor nicht unterschlagen werden. Seine freiberufliche schriftstellerische Tätigkeit sei auch keine gewerbliche Tätigkeit.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 27. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2010 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
De zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 27. November 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise auf Vordrucken in Papierform zu erstatten.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Gemäß § 28a Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtige der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetz Versicherten bei den in Nr. 1 bis 20 aufgezählten Anlässen Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Gemäß § 28 a Abs. 2 SGB IV hat der Arbeitgeber jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Abs. 1 zu melden (Jahresmeldung).
Von dieser Verpflichtung zur Erstattung der entspringenden Meldung auf maschineller Grundlage ist der Kläger jedoch nach § 28 a Abs. 6a Nr. 2 SGB IV befreit.
Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
1. im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
2. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG)
verfolgt, Personen versicherungsfrei geringfügig nach § 8 SGB IV, kann er gemäß § 28 a Abs. 6 a SGB IV auf Antrag abweichend von § 28 Abs. 1 SGB IV Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern nicht möglich ist.
Der Kläger beschäftigt unstrittig nur eine Person versicherungsfrei geringfügig nach § 8 SGB IV. Der Kläger verfolgt auch wissenschaftliche Zwecke "im Sinne des § 10b EStG". Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verweis auf § 10b EStG insoweit ins Leere geht. Denn § 10b EStG enthält selbst keine Definition der wissenschaftlichen Zwecke. Er verweist auch nicht auf Vorschriften der Abgabenordnung, in denen wissenschaftliche Zwecke definiert wären. § 10b Abs. 1 EStG bestimmt, dass Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) in bestimmten Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können. In den §§ 52 bis 54 AO werden jedoch nur gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke näher umschrieben. Eine Definition der wissenschaftlichen Zwecke ist in diesen Bestimmungen nicht enthalten.
Angesichts des vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/1162 S. 13) intendierten Gleichklangs der Verfahrensabläufe von Steuer- und Sozialversicherungsrecht liegt es nahe, hier auf den Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG abzustellen. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 8. Oktober 2008, Az. VIII R 74/05, in juris) setzt die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit voraus, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Tätigkeit ausgeübt wird, die dazu geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Der Begriff der Wissenschaftlichkeit ist dabei im besonderen Maße mit den Disziplinen verbunden, die an den Hochschulen gelehrt werden. Wissenschaftliche Kenntnisse und Methodik werden vorausgesetzt. Wissenschaftliche Tätigkeiten entfaltet dabei nicht nur derjenige, der eine schöpferische oder forschende Tätigkeit entfaltet (reine Wissenschaft), sondern auch derjenige, der aus der Forschung hervorgegangene Erkenntnisse auf konkrete Vorgänge anwendet (angewandte Wissenschaft). Unter diese Tätigkeiten fallen nicht nur schöpferische oder forschende Tätigkeiten, sondern auch diejenige, die die Anwendbarkeit wissenschaftlicher Forschungsergebnisse auf konkrete Vorgänge untersuchen.
Nach den vom Kläger eingereichten Unterlagen steht für den Senat fest, dass der Kläger wissenschaftlich tätig wird. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in Veröffentlichungen ganz überwiegend in juristischen Zeitschriften oder Fachbüchern. Im Rahmen seiner vielfältigen Publikationen übt der Kläger hochstehende und besonders qualifizierte Tätigkeiten aus, die dazu beitragen können, schwierige juristische Streitfragen nach streng objektiven Gesichtspunkten zu lösen. Dies gilt auch für Buchbesprechungen. Denn die Besprechung etwa einer Habilitationsschrift setzt voraus, diese wissenschaftliche Arbeit durchdrungen zu haben. Die fundierte Besprechung einer derartigen wissenschaftlichen Arbeit stellt ebenfalls eine hoch stehende und besonders qualifizierte Tätigkeit dar, die den wissenschaftlichen Diskurs zu der in der Habilitationsschrift aufgegriffenen Problematik bereichert. Auf Grund des beruflichen Werdegangs des Klägers und seiner Qualifikation als Professor bestehen für den Senat keine Zweifel, dass der Kläger im Rahmen seiner publizierenden Tätigkeit wissenschaftliche Kenntnisse und Methodik anwendet. Auch die weiteren Tätigkeiten (Vorlesungen, Mitgliedschaft in Kommissionen, Vorträge) entsprechen dem Berufsbild eines wissenschaftlich tätig werdenden Universitätsprofessors.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Berufung auf die Befreiungsmöglichkeit aufgrund wissenschaftlicher Tätigkeiten auch nicht nur Körperschaften zu, weil in den §§ 52 bis 54 AO, auf die in § 10b EStG Bezug genommen wird, geregelt ist, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass Körperschaften gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Schon nach dem Gesetzeswortlaut scheidet eine solche Interpretation aus. Die Befreiungsmöglichkeit des § 28 a Abs. 6 a SGB IV richtet sich generell an "Arbeitgeber". Eine Beschränkung auf Arbeitgeber, die einen Körperschaftsstatus haben, lässt sich aus den einleitenden Worten dieser Bestimmung nicht entnehmen. Die Verweisung in der Nr. 2 dieser Bestimmung auf § 10b EStG und damit weiter auf die §§ 52-54 AO bezieht sich auch nur auf die Definitionen der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke, die in den §§ 52-54 AO enthalten sind. Es steht aber außer Zweifel, dass nicht nur Körperschaften, sondern auch private Arbeitgeber gemeinnützige, mildtätige und wissenschaftliche Zwecke verfolgen können.
Ein sachlicher Grund, warum die Befreiung von der maschinellen Übermittlung der Meldungen nur Körperschaften und nicht auch privaten Arbeitgebern offen stehen soll, ist für den Senat nicht ersichtlich.
Nach Ansicht des Senats lässt sich auch nicht aus dem Gesetzeszweck entnehmen, dass nur Körperschaften von der Befreiungsmöglichkeit profitieren sollen. Die Befreiungsmöglichkeit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur solchen Arbeitgebern verschafft werden, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, da diesen nicht der Einsatz von Betriebsmitteln aufgezwungen werden soll, die zu einer Existenzbedrohung führen könnten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2010, L 4 KR 29/09, Hauck-Haines, SGB IV, § 28a Anm. 16d). Wäre dies der ausschließliche Gesetzeszweck, würde die Bestimmung wohl fast völlig ohne Anwendungsbereich bleiben. Denn dass die Anschaffung eines Computers zu einer Existenzbedrohung einer Körperschaft führt, die gemeinnützig oder mildtätig tätig ist, erscheint angesichts der hierbei entstehenden verhältnismäßig geringfügigen Unkosten lebensfremd. Der Gesetzgeber wollte vielmehr im Sozialversicherungsrecht ebenso wie im Steuerrecht unbillige Härten vermeiden (vgl. insoweit § 41a Abs. 1 S. 3 EStG). Derartige unbillige Härten können aber auch und gerade bei Privatpersonen und nicht nur bei Körperschaften auftreten. So ist in der steuerrechtlichen Rechtsprechung etwa auch anerkannt, dass ein älterer Arbeitgeber, der vor der Betriebsaufgabe steht und dem die Einarbeitung in die neue Technik nicht zuzumuten ist, einen Anspruch auf Befreiung von der Datenübermittlung auf elektronischem Weg hat (Schmidt EStG; § 41a Rdn. 1 m.w.N.). So ähnlich liegt der Fall auch hier. Der Kläger ist bereits im Ruhestand. Aufgrund seines Alters ist ihm die Einarbeitung in die neue Technik nicht zuzumuten.
Der Senat sieht auch in den vom Kläger erzielten Einkünften (unabhängig von ihrer Höhe) für seine Buchveröffentlichungen oder die (seltenen) Vorträge keinen Grund, ihm die Befreiungsmöglichkeit zu verweigern. Aus dem Gesetz geht nicht hervor, dass bei Vorliegen von Einkünften eine Befreiung nicht möglich ist. Die vom Kläger erzielten Einkünfte sind ihrer Art nach schließlich auch typisch für eine wissenschaftliche Tätigkeit. Würde man ihnen eine anspruchsausschließende Wirkung zuerkennen, würde sich auch insoweit die Frage erheben, welchen sinnvollen Anwendungsbereich die für wissenschaftliche Tätigkeiten statuierte Befreiungsmöglichkeit noch haben soll.
Der Kläger hat schließlich zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern nicht möglich ist. Der Hauptanwendungsfall ist insoweit das Fehlen der erforderlichen technischen Voraussetzungen (vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, SGB IV, § 28a Rn. 43). Für den Senat ist es aufgrund der Angaben des Klägers und seines Sohnes glaubhaft gemacht, dass der Kläger nicht im Besitz eines Computers ist und auch sein Sohn den ihm zur Verfügung stehenden Computer seines anderweitigen Arbeitgebers nicht für private Zwecke nutzen darf.
Da auch ein Antrag des Klägers vorliegt, die Meldungen auf Vordrucken erstatten zu können, sind die Voraussetzungen des § 28 a Abs. 6 a Nr. 2 SGB IV erfüllt. Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Da der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolgreich gewesen ist, sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Die Revision war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt insoweit nicht vor.
Rechtskraft
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