L 11 AS 331/12 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 184/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 331/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe,wenn in der Hauptsache der Beschwerdewert gem. § 144 SGG nicht erreicht wird.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 16.04.2012 wird verworfen.

Gründe:

I.
Streitig ist der Eintritt einer Minderung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2012 bis 30.04.2012 um 30 vH (101,10 EUR monatlich).
Gegen den Bescheid vom 18.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2012 hat die Antragstellerin (ASt) Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren begehrt. Mit Beschluss vom 16.04.2012 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei nicht zulässig.
Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beschwerde sei zulässig, denn für eine analoge Anwendung des § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) fehle es an einer planwidrigen Gesetzeslücke.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), sie ist jedoch nicht zulässig. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs 1, 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen, denn in der Hauptsache überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 SGG).
Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen, weil das SG allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint hätte (§ 172 Abs 3 Nr 2 SGG), sondern das SG hat ausdrücklich auf die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage abgestellt.
Dabei stellt § 172 Abs 3 SGG keine abschließende Regelung dar. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 172 Abs 1 Halbsatz 2 SGG ("soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist"). Eine Bestimmung in diesem Sinn ist auch in § 73a Abs 1 Satz 1 SGG zu sehen, der u.a. auf § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO verweist, wonach die Beschwerde bei einem PKH-Verfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 18.04.2011 - L 11 AS 221/11 B PKH - veröffentl. in juris mwN). Diese Auslegung ist aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Regelung herzuleiten und auch die Neufassung des § 172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26.03.2008 (BGBl I S 444) sowie durch das 3. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2011 (BGBl I S 1127) - spricht gegen eine andere Betrachtungsweise. Die Beschwerdefähigkeit einer PKH-Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, in dem ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf, würde der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, die Rechtspflege zu entlasten, denn ohne diese Einschränkung käme es in einem Nebenverfahren zu einer intensiveren rechtlichen Prüfung, die im Hauptsacheverfahren gerade ausgeschlossen werden soll (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO). In diesem Zusammenhang stellt gerade die Regelung des § 172 Abs 3 Nr 2 SGG einen Beleg für den gesetzgeberischen Willen dar, die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen PKH-Verfahren weiter einzuschränken als in anderen Verfahrensarten (§ 127 Abs 2 Satz 3 ZPO, § 11a Abs 3 ArbGG, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), die unmittelbar oder durch Verweis auf die ZPO eine Beschwerdemöglichkeit vorsehen, soweit PKH aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abgelehnt worden ist.
Unter dem Aspekt der einheitlichen Rechtsordnung ist kein systematisch nachvollziehbarer Ansatz zu erkennen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren (Beschwerde bei Ablehnung wegen hinreichender Erfolgsaussicht; nicht jedoch wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen) gegenläufig zu den übrigen Verfahrensordnungen (Beschwerde bei Ablehnung wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen; nicht jedoch wegen hinreichender Erfolgsaussichten) hätte ausgestalten sollen, so dass § 172 Abs 3 Nr 2 SGG - bei Vergleich mit anderen Verfahrensordnungen - nicht als abschließende Regelung in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeiten im PKH-Verfahren anzusehen ist, sondern als zusätzliche, über § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hinausgehende Beschränkung des sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (so iE auch: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2012 - L 5 AS 323/11 B -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.02.2012 - L 14 AS 2248/10 B -, LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.05.2011 - L 3 AL 65/11 B PKH -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008 - L 12 B 18/07 AL -).
Hierbei ist gemäß § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausdrücklich auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen, nicht jedoch auf die Möglichkeit der Berufung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Diese Auslegung ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit durch § 172 Abs 3 Nr 1 SGG. Dort ist auch lediglich von einer zulässigen, nicht aber von einer eventuell zuzulassenden Berufung die Rede (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO).
Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der ASt dahingehend, dass eine analoge Anwendung des § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht komme. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die entsprechende Anwendung in § 73a Abs 1 Satz 1 SGG gerade angeordnet wird und deshalb eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erforderlich ist. Im Übrigen stellt § 173 Abs 2 SGG keine abschließende Regelung dar, denn der Ausschluss der Beschwerde im Rahmen des Absatzes 3 Nr 1 schließt allein eine Lücke hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die trotz der in § 73a Abs 1 Satz 1 SGG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 127 ZPO noch verblieben war.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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