L 11 AS 437/12 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 232/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 437/12 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Prozesskostenhilfe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen PKH-Ablehnung
Die (Nichtzulassungs-) Beschwerde gegen Punkt III. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.04.2012 - S 17 AS 232/12 ER - wird verworfen.



Gründe:


I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Absenkung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2012 bis 30.06.2012 um 10 vH (37,40 EUR monatlich).
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches bzw. seiner Klage gegen den Bescheid vom 29.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2012. Da s Sozialgericht Bayreuth (SG) hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Zugleich hat es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren abgelehnt (Punkt III. des Beschlusses vom 30.04.2012).
Der Antragsteller (ASt) hat beim Bayer. Landessozialgericht "Antrag auf Zulassung der Beschwerde gemäß § 144 Abs 1 SGG iVm § 144 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG" gestellt. Die Entscheidung des SG weiche hier von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (u.a. 1 BvL 1/09) ab und habe grundsätzliche Bedeutung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Der "Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen § 144 Abs 1 SGG iVm § 144 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG" ist als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen; diese ist als unzulässig zu verwerfen. Ein solches Rechtsmittel steht gegen die vorliegende Entscheidung des SG nicht zur Verfügung, es ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Auslegung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine Beschwerde führt ebenfalls zu keinem Erfolg, denn dies ist gemäß § 172 Abs 1, Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache überschreitet nicht 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 SGG).

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved