Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 52/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Die Regelungen des JVEG enthalten keine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung eines Beteiligten für von ihm selbst beschaffte Befundberichte. Ein Entschädigungsanspruch kann nur vom Arzt als sachverständigem Zeugen selbst geltend gemacht werden, wenn er vom Gericht mit der Abgabe des Befundberichts beauftragt worden ist.
Der Antragstellerin wird eine Entschädigung für den Befundbericht vom 02.02.2011 nicht gewährt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Entschädigung eines von ihr bei Gericht vorgelegten Befundberichts durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem am Bayer. Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem Aktenzeichen
L 16 20 R 10/08 geführten Rechtsstreit in einer rentenrechtlichen Angelegenheit legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin nach der Aufforderung, die behandelnden Ärzte zu benennen, einen Befundbericht des Dr. H. vom 02.02.2011 samt Rechnung des Arztes vom selben Tag über 47,55 EUR vor und begehrten die Erstattung des Rechnungsbetrags.
Die Kostenbeamtin des Gerichts lehnte mit Schreiben vom 10.02.2011 eine Entschädigung ab, da der Befundbericht nicht vom Gericht angefordert worden sei.
Am 17.02.2011 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin die richterliche Festsetzung der Entschädigung für die durch die Erstellung des Befundberichts vom 02.02.2011 entstandenen Kosten beantragt. Die Klägerin habe keinerlei Mittel zur Bezahlung.
II.
Der Antragstellerin ist keine Entschädigung für die durch den Befundbericht vom 02.02.2011 entstandenen Kosten zu gewähren.
Die Regelungen des JVEG enthalten keine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung eines Beteiligten für von ihm beschaffte Befundberichte.
Ein Entschädigungsanspruch kann nur vom Arzt als sachverständigem Zeugen selbst geltend gemacht werden, wenn er vom Gericht mit der Abgabe des Befundberichts beauftragt worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 JVEG). Beides ist vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin kann als Beteiligte am Rentenstreitverfahren nach den Regelungen des JVEG keine Kosten für einen von ihr vorgelegten Befundbericht geltend machen. Zudem geht der Befundbericht vom 02.02.2011 nicht auf eine Anfrage des Gerichts, sondern auf eine Aufforderung der Bevollmächtigten der Antragstellerin zurück, wie sich aus der Adressierung des Befundberichts ergibt. Ob die Antragstellerin die Kosten für den Befundbericht aufbringen kann, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Entschädigung eines von ihr bei Gericht vorgelegten Befundberichts durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem am Bayer. Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem Aktenzeichen
L 16 20 R 10/08 geführten Rechtsstreit in einer rentenrechtlichen Angelegenheit legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin nach der Aufforderung, die behandelnden Ärzte zu benennen, einen Befundbericht des Dr. H. vom 02.02.2011 samt Rechnung des Arztes vom selben Tag über 47,55 EUR vor und begehrten die Erstattung des Rechnungsbetrags.
Die Kostenbeamtin des Gerichts lehnte mit Schreiben vom 10.02.2011 eine Entschädigung ab, da der Befundbericht nicht vom Gericht angefordert worden sei.
Am 17.02.2011 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin die richterliche Festsetzung der Entschädigung für die durch die Erstellung des Befundberichts vom 02.02.2011 entstandenen Kosten beantragt. Die Klägerin habe keinerlei Mittel zur Bezahlung.
II.
Der Antragstellerin ist keine Entschädigung für die durch den Befundbericht vom 02.02.2011 entstandenen Kosten zu gewähren.
Die Regelungen des JVEG enthalten keine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung eines Beteiligten für von ihm beschaffte Befundberichte.
Ein Entschädigungsanspruch kann nur vom Arzt als sachverständigem Zeugen selbst geltend gemacht werden, wenn er vom Gericht mit der Abgabe des Befundberichts beauftragt worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 JVEG). Beides ist vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin kann als Beteiligte am Rentenstreitverfahren nach den Regelungen des JVEG keine Kosten für einen von ihr vorgelegten Befundbericht geltend machen. Zudem geht der Befundbericht vom 02.02.2011 nicht auf eine Anfrage des Gerichts, sondern auf eine Aufforderung der Bevollmächtigten der Antragstellerin zurück, wie sich aus der Adressierung des Befundberichts ergibt. Ob die Antragstellerin die Kosten für den Befundbericht aufbringen kann, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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