L 11 AS 429/12 BER NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 149/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 429/12 BER NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des SG im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht zulässig.
I. Die (Nichtzulassungs-) Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.04.2012 - S 17 AS 149/12 ER - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Streitig ist die Minderung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.05.2012.
Mit Bescheid vom 07.02.2012 minderte der Antragsgegner (Ag) das dem Kläger bewilligte Alg II für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.05.2012 um 30 vH (112,20 EUR monatlich).
Beim Sozialgericht Bayreuth (SG) hat er diesbezüglich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 30.04.2012 abgelehnt. Eine gemäß § 86b Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorzunehmende Interessenabwägung gehe mangels Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zum Nachteil des ASt aus.
Dagegen hat der von einem Bevollmächtigten vertretene ASt ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die vom ASt ausdrücklich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ein solches Rechtsmittel steht gegen die vom SG im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens getroffene Entscheidung dem ASt nicht zu. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, wenn in einem Urteil des SG die Berufung nicht zulässig ist und vom SG auch nicht zugelassen wurde. Vorliegend hat jedoch das SG kein Urteil erlassen.
Eine Auslegung der ausdrücklich erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde in eine Beschwerde des von einem Bevollmächtigten vertretenen ASt ist nicht möglich, wobei die Beschwerde gemäß § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ebenfalls als unzulässig zu verwerfen wäre.
Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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