Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 463/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 214/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ob ein kurzfristig gestellter Verlegungsantrag wegen fehlenden Fahrtkosten einen erheblichen Verlegungsgrund darstellen kann, ist generell zweifelhaft.
Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung liegt grundsätzlich nur bei einer plötzlichen Verhinderung vor.
Der laufende Bezug von Arbeitslosengeld II ist keine plötzliche Verhinderung.
Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung liegt grundsätzlich nur bei einer plötzlichen Verhinderung vor.
Der laufende Bezug von Arbeitslosengeld II ist keine plötzliche Verhinderung.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengelds II für die Zeit von 06.07.2010 bis 31.12.2010. Der Kläger und Beschwerdeführer begehrt monatlich 76,81 Euro höhere Kosten der Unterkunft.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst vorläufig Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 06.07.2010 bis 31.12.2010. Die Vorläufigkeit beruhte auf der Unklarheit, welche Kosten für Unterkunft und Heizung entstanden seien. Nachdem weitere Unterlagen vorgelegt wurden, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.08.2010 abschließend Arbeitslosengeld II und berücksichtigte dabei monatlich Kosten für Unterkunft und Heizung von 258,08 Euro. Im Widerspruch machte der Kläger Unterkunftskosten von 309,02 Euro monatlich geltend (Grundmiete 203,19 Euro und Nebenkosten von 105,83 Euro). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.03.2011).
Im Klageverfahren machte der Kläger Unterkunftskosten von 334,89 Euro geltend (Grundmiete 230,08 Euro, Nebenkosten von 80,81 Euro und Haushaltsstrom von 24,- Euro). Er erhielt die Ladung zum 14.02.2012 für die beiden von ihm geführten Klagen am 14.01.2012. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass auch bei Ausbleiben des Klägers verhandelt und entschieden werden kann. Persönliches Erscheinen war nicht angeordnet.
In seinem Schreiben vom 06.02.2012 an das Gericht (dort eingegangen am Freitag, den 10.02.2012) bemängelte er, dass zwei Klagen am selben Tag zu viel seien, der Beginn um 10:10 Uhr zu früh sei, er die Fahrtkosten erst noch beim Beklagten beantragen müsse und unklar sei, ob er die Fahrtkosten dort noch rechtzeitig erhalte. Außerdem sei der Ausgang eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens abzuwarten, auch beim BGH und EuGH. Er beantrage die getrennte Verhandlung seiner beiden Klagen und eine Verlegung des Termins.
Mit Urteil vom 14.02.2012 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage ab. Aus dem Schreiben des Vermieters ergebe sich, dass der Kläger monatlich 285,- Euro für die Unterkunft schulde, 203,19 Euro für die Grundmiete und 81,81 Euro für die Nebenkosten. Laut Nebenkostenabrechnung seien darin aber auch die Kosten des Haushaltsstroms enthalten. Nach Abzug dieser 24,- Euro und der Pauschale für Warmwasserkosten habe der Kläger bereits zu hohe Leistungen erhalten.
Der Kläger hat am 12.03.2012 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Es handle sich um sehr komplexe rechtliche Vorgänge, die nicht nach einem "0-8-15-Verfahren" abgehandelt werden dürften. Der Kläger habe zur Verhandlung vom 14.02.2012 nicht erscheinen und seine Argumente nicht vortragen können. Um eine gewisse Ordnung herzustellen und die Argumente des Klägers einbeziehen zu können, damit ein demokratisches, rechtsstaatliches und neutrales Urteil entstehen könne, sei eine weitere Verhandlung vor dem Landessozialgericht nötig. Der schriftliche Vortrag des Klägers sei völlig außer acht gelassen worden. Es handelt sich um Gefälligkeitsurteil zu Gunsten des Beklagten. Es sei nur 27 Minuten verhandelt worden. Die Akten des Beklagten würden teilweise Manipulationsspuren aufweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft, weil der Beschwerdewert von rund 450,- Euro (knapp sechs Monate zu je 76,81 Euro) den Grenzwert von 750,- Euro nicht überschreitet. Die Beschwerde ist aber sachlich nicht begründet, weil es keinen Grund gibt, die Berufung zuzulassen.
Eine Zulassung der Berufung kann nur erfolgen, wenn einer der Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Sozialgericht ist nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht erkennbar. Verfahrensmängel sind - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gegeben.
Eine Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist weder gerügt noch ersichtlich. Das Sozialgericht hat keinen von der Rechtsprechung des BSG oder des Berufungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt.
Eine grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Notwendig wäre hierfür, dass eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, mithin die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Fall nicht.
Der Kläger macht Verfahrensmängel geltend. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils.
Der Vorwurf eines "Gefälligkeitsurteils" ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeder Grundlage.
Die Einwand, er habe nicht in der Verhandlung anwesend sein können und seine Schriftsätze seien nicht gewürdigt worden, ist sinngemäß als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verstehen. Das rechtliche Gehör nach § 62 SGG bzw. Art 103 Abs. 1 GG besagt, dass ein Betroffener Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden.
Der Kläger hat im Klageverfahren in mehreren mehrseitigen Schreiben umfassend zum Streitgegenstand vorgetragen und Unterlagen vorgelegt. Das Gericht muss in seiner Entscheidung nicht zu allen vorgetragenen Ausführungen Stellung nehmen. Das Gericht hat die nach seiner Auffassung entscheidungserheblichen Darlegungen zu berücksichtigen. Das Sozialgericht hat im Tatbestand des Urteils die Argumentation des Klägers ausführlich dargelegt und in den Entscheidungsgründen schlüssig erläutert, welche der unterschiedlichen Unterlagen zu den Kosten der Unterkunft es der Entscheidung zugrunde legt.
Der Kläger macht weiter geltend, dass er an der mündlichen Verhandlung am 14.02.2012 nicht habe teilnehmen können.
Dem Kläger waren Verhandlungen zu zwei Klagen am selben Tag ohne weiteres zumutbar. Es bestand weiter keinerlei Anlass, ein Strafverfahren, das den Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht betraf, abzuwarten. Es ist ferner nicht erkennbar, wieso eine mündliche Verhandlung um 10:10 Uhr nicht zumutbar sein sollte. Die Fahrzeit vom Wohnort des Klägers zum Gericht beträgt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. zweieinhalb Stunden. Es gibt werktäglich nacheinander drei Verbindungen, um den Termin rechtzeitig zu erreichen.
Das Gericht war weiter nicht gehalten, die Verhandlung wegen der Fahrtkostenfrage zu vertagen.
Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung liegt grundsätzlich nur bei einer plötzlichen Verhinderung vor (BSG, Beschluss vom 21.08.2007, B 11a AL 11/07 B). Der Betroffene muss seinerseits alles getan haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Ob ein kurzfristig gestellter Verlegungsantrag wegen fehlenden Fahrtkosten einen erheblichen Verlegungsgrund darstellen kann, ist daher generell zweifelhaft (BSG, Beschluss vom 07.07.2011, B 14 AS 35/11 B).
Hier hatte der Kläger dem Gericht vorgetragen, dass er die Fahrtkosten beim Beklagten noch gar nicht beantragt habe und deshalb unsicher sei, ob er diese von dort noch rechtzeitig erhalte. Dieses Schreiben ist dem Gericht am Freitag vor der mündlichen Verhandlung am Dienstag zugegangen. Dies ist schon kein substantiierter Verlegungsgrund. Eine Leistung die nicht beantragt wird, kann nicht rechtzeitig erfolgen. Insoweit bestand auch keine Hinweispflicht des Sozialgerichts.
Es liegt auch keine plötzliche Verhinderung vor. Der Kläger erklärte, wegen seines laufenden Bezugs von Arbeitslosengeld II die Fahrtkosten beim Beklagten beantragen zu müssen. Es handelte sich nicht um einen plötzlich entstehenden finanziellen Engpass. Der laufende Leistungsbezug war dem Kläger seit langem bekannt, die Ladung zum Termin seit 14.01.2012. Er hatte genügend Zeit, die Fahrtkosten früher und rechtzeitig zu beantragen. Dies hat er sehenden Auges unterlassen.
Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO einem Kläger bzw. Antragsteller zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7a). Im vorliegenden Fall war nicht erkennbar, wie die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben könnte. Die geltend gemachten Zulassungsgründe lagen fern.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengelds II für die Zeit von 06.07.2010 bis 31.12.2010. Der Kläger und Beschwerdeführer begehrt monatlich 76,81 Euro höhere Kosten der Unterkunft.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst vorläufig Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 06.07.2010 bis 31.12.2010. Die Vorläufigkeit beruhte auf der Unklarheit, welche Kosten für Unterkunft und Heizung entstanden seien. Nachdem weitere Unterlagen vorgelegt wurden, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.08.2010 abschließend Arbeitslosengeld II und berücksichtigte dabei monatlich Kosten für Unterkunft und Heizung von 258,08 Euro. Im Widerspruch machte der Kläger Unterkunftskosten von 309,02 Euro monatlich geltend (Grundmiete 203,19 Euro und Nebenkosten von 105,83 Euro). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.03.2011).
Im Klageverfahren machte der Kläger Unterkunftskosten von 334,89 Euro geltend (Grundmiete 230,08 Euro, Nebenkosten von 80,81 Euro und Haushaltsstrom von 24,- Euro). Er erhielt die Ladung zum 14.02.2012 für die beiden von ihm geführten Klagen am 14.01.2012. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass auch bei Ausbleiben des Klägers verhandelt und entschieden werden kann. Persönliches Erscheinen war nicht angeordnet.
In seinem Schreiben vom 06.02.2012 an das Gericht (dort eingegangen am Freitag, den 10.02.2012) bemängelte er, dass zwei Klagen am selben Tag zu viel seien, der Beginn um 10:10 Uhr zu früh sei, er die Fahrtkosten erst noch beim Beklagten beantragen müsse und unklar sei, ob er die Fahrtkosten dort noch rechtzeitig erhalte. Außerdem sei der Ausgang eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens abzuwarten, auch beim BGH und EuGH. Er beantrage die getrennte Verhandlung seiner beiden Klagen und eine Verlegung des Termins.
Mit Urteil vom 14.02.2012 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage ab. Aus dem Schreiben des Vermieters ergebe sich, dass der Kläger monatlich 285,- Euro für die Unterkunft schulde, 203,19 Euro für die Grundmiete und 81,81 Euro für die Nebenkosten. Laut Nebenkostenabrechnung seien darin aber auch die Kosten des Haushaltsstroms enthalten. Nach Abzug dieser 24,- Euro und der Pauschale für Warmwasserkosten habe der Kläger bereits zu hohe Leistungen erhalten.
Der Kläger hat am 12.03.2012 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Es handle sich um sehr komplexe rechtliche Vorgänge, die nicht nach einem "0-8-15-Verfahren" abgehandelt werden dürften. Der Kläger habe zur Verhandlung vom 14.02.2012 nicht erscheinen und seine Argumente nicht vortragen können. Um eine gewisse Ordnung herzustellen und die Argumente des Klägers einbeziehen zu können, damit ein demokratisches, rechtsstaatliches und neutrales Urteil entstehen könne, sei eine weitere Verhandlung vor dem Landessozialgericht nötig. Der schriftliche Vortrag des Klägers sei völlig außer acht gelassen worden. Es handelt sich um Gefälligkeitsurteil zu Gunsten des Beklagten. Es sei nur 27 Minuten verhandelt worden. Die Akten des Beklagten würden teilweise Manipulationsspuren aufweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft, weil der Beschwerdewert von rund 450,- Euro (knapp sechs Monate zu je 76,81 Euro) den Grenzwert von 750,- Euro nicht überschreitet. Die Beschwerde ist aber sachlich nicht begründet, weil es keinen Grund gibt, die Berufung zuzulassen.
Eine Zulassung der Berufung kann nur erfolgen, wenn einer der Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Sozialgericht ist nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht erkennbar. Verfahrensmängel sind - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gegeben.
Eine Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist weder gerügt noch ersichtlich. Das Sozialgericht hat keinen von der Rechtsprechung des BSG oder des Berufungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt.
Eine grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Notwendig wäre hierfür, dass eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, mithin die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Fall nicht.
Der Kläger macht Verfahrensmängel geltend. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils.
Der Vorwurf eines "Gefälligkeitsurteils" ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeder Grundlage.
Die Einwand, er habe nicht in der Verhandlung anwesend sein können und seine Schriftsätze seien nicht gewürdigt worden, ist sinngemäß als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verstehen. Das rechtliche Gehör nach § 62 SGG bzw. Art 103 Abs. 1 GG besagt, dass ein Betroffener Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden.
Der Kläger hat im Klageverfahren in mehreren mehrseitigen Schreiben umfassend zum Streitgegenstand vorgetragen und Unterlagen vorgelegt. Das Gericht muss in seiner Entscheidung nicht zu allen vorgetragenen Ausführungen Stellung nehmen. Das Gericht hat die nach seiner Auffassung entscheidungserheblichen Darlegungen zu berücksichtigen. Das Sozialgericht hat im Tatbestand des Urteils die Argumentation des Klägers ausführlich dargelegt und in den Entscheidungsgründen schlüssig erläutert, welche der unterschiedlichen Unterlagen zu den Kosten der Unterkunft es der Entscheidung zugrunde legt.
Der Kläger macht weiter geltend, dass er an der mündlichen Verhandlung am 14.02.2012 nicht habe teilnehmen können.
Dem Kläger waren Verhandlungen zu zwei Klagen am selben Tag ohne weiteres zumutbar. Es bestand weiter keinerlei Anlass, ein Strafverfahren, das den Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht betraf, abzuwarten. Es ist ferner nicht erkennbar, wieso eine mündliche Verhandlung um 10:10 Uhr nicht zumutbar sein sollte. Die Fahrzeit vom Wohnort des Klägers zum Gericht beträgt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. zweieinhalb Stunden. Es gibt werktäglich nacheinander drei Verbindungen, um den Termin rechtzeitig zu erreichen.
Das Gericht war weiter nicht gehalten, die Verhandlung wegen der Fahrtkostenfrage zu vertagen.
Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung liegt grundsätzlich nur bei einer plötzlichen Verhinderung vor (BSG, Beschluss vom 21.08.2007, B 11a AL 11/07 B). Der Betroffene muss seinerseits alles getan haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Ob ein kurzfristig gestellter Verlegungsantrag wegen fehlenden Fahrtkosten einen erheblichen Verlegungsgrund darstellen kann, ist daher generell zweifelhaft (BSG, Beschluss vom 07.07.2011, B 14 AS 35/11 B).
Hier hatte der Kläger dem Gericht vorgetragen, dass er die Fahrtkosten beim Beklagten noch gar nicht beantragt habe und deshalb unsicher sei, ob er diese von dort noch rechtzeitig erhalte. Dieses Schreiben ist dem Gericht am Freitag vor der mündlichen Verhandlung am Dienstag zugegangen. Dies ist schon kein substantiierter Verlegungsgrund. Eine Leistung die nicht beantragt wird, kann nicht rechtzeitig erfolgen. Insoweit bestand auch keine Hinweispflicht des Sozialgerichts.
Es liegt auch keine plötzliche Verhinderung vor. Der Kläger erklärte, wegen seines laufenden Bezugs von Arbeitslosengeld II die Fahrtkosten beim Beklagten beantragen zu müssen. Es handelte sich nicht um einen plötzlich entstehenden finanziellen Engpass. Der laufende Leistungsbezug war dem Kläger seit langem bekannt, die Ladung zum Termin seit 14.01.2012. Er hatte genügend Zeit, die Fahrtkosten früher und rechtzeitig zu beantragen. Dies hat er sehenden Auges unterlassen.
Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO einem Kläger bzw. Antragsteller zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7a). Im vorliegenden Fall war nicht erkennbar, wie die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben könnte. Die geltend gemachten Zulassungsgründe lagen fern.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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