Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 SO 93/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 125/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wohnen in einer gemeinsamen Wohnung - Wirtschaftsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft - Wohnanschrift - Zulässigkeit der Klage - allgemeine Prozessvoraussetzung
1. Wer 17 Jahre bei einer Person in einem Raum in Untermiete wohnt, die gemeinsame Einrichtung nutzt und dort gemeldet ist, lebt nach der Anschauung des praktischen Lebens in einer Wirtschaftsgemeinschaft.
2. Wenn in einer Haushaltsgemeinschaft ein Mitglied nur Einkünfte in Höhe des Regelsatzes erzielt, das andere aber mit seinem Einkommen die Kosten der Unterkunft und seinen Lebensunterhalt abdecken kann, besteht die tatsächliche Unterstützungsleistung im kostenfreien Wohnen, insbesondere, wenn dadurch fast keine Mehrkosten entstehen.
3. Eine Klage ist unzulässig, wenn bei ihrer Erhebung eine Anschrift angegeben wird, unter der der Kläger nicht mehr wohnt.
4. Die ordnungsgemäße Bezeichnung des Klägers mit seiner Wohnungsanschrift ist eine zwingende allgemeine Prozessvoraussetzung.
5. Die Angabe einer aktuellen Adresse des Rechtsschutzsuchenden ist in jeder Lage des Verfahrens erforderlich.
6.Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann sich der Sozialhilfeträger nur nicht auf die Vermutungen des § 39 Satz 1 SGB XII (bis 31.12.2010: § 36 Satz 1 SGB XII) berufen. Ein Nachweis des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft ist aber möglich.
1. Wer 17 Jahre bei einer Person in einem Raum in Untermiete wohnt, die gemeinsame Einrichtung nutzt und dort gemeldet ist, lebt nach der Anschauung des praktischen Lebens in einer Wirtschaftsgemeinschaft.
2. Wenn in einer Haushaltsgemeinschaft ein Mitglied nur Einkünfte in Höhe des Regelsatzes erzielt, das andere aber mit seinem Einkommen die Kosten der Unterkunft und seinen Lebensunterhalt abdecken kann, besteht die tatsächliche Unterstützungsleistung im kostenfreien Wohnen, insbesondere, wenn dadurch fast keine Mehrkosten entstehen.
3. Eine Klage ist unzulässig, wenn bei ihrer Erhebung eine Anschrift angegeben wird, unter der der Kläger nicht mehr wohnt.
4. Die ordnungsgemäße Bezeichnung des Klägers mit seiner Wohnungsanschrift ist eine zwingende allgemeine Prozessvoraussetzung.
5. Die Angabe einer aktuellen Adresse des Rechtsschutzsuchenden ist in jeder Lage des Verfahrens erforderlich.
6.Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann sich der Sozialhilfeträger nur nicht auf die Vermutungen des § 39 Satz 1 SGB XII (bis 31.12.2010: § 36 Satz 1 SGB XII) berufen. Ein Nachweis des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft ist aber möglich.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2010 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreites sind Leistungen wegen Alters und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII). Streitig sind u. a. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung; insbesondere, ob der Kläger einer ernsthaften Mietzinsforderung der Zeugin G. ausgesetzt ist und ob die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung vorliegen.
Der Kläger bezieht nach einer Änderung seines Geburtsdatums (§ 33 a SGB I) seit November 2006 eine Regelaltersrente (Beginn: 01.04.2006) in Höhe von 362,75 EUR (Rentenbescheid vom 28.09.2006 der Deutschen Rentenversicherung Bund - DRV Bund). Seit Anfang 2005 hatte er (nach dem dortigen Antrag war er noch 1943 geboren) Arbeitslosengeld II erhalten und zuvor Arbeitslosenhilfe (SGB III) bezogen.
Gemeinsam mit einer Frau Z. H., einer Freundin der späteren Zeugin G., unterhielt der Kläger aus Kostengründen (Mindesteinzahlbetrag von 1250,00 EUR) ein gemeinschaftliches Konto. Nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger noch Unterstützung durch eine Schwester erfahren hat.
Der Kläger ist staatenloser Ausländer und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Am 21.09.2006 beantragte er bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Der Kläger hatte schon mehrere Wohnsitze in Deutschland, lebte aber seit 1992 bei der Zeugin G in Untermiete. Dort war er nur bis zum 17.02.2009 melderechtlich erfasst. Zurzeit hält er sich im Iran auf, ohne dass die Adresse bekannt ist.
Im Leistungsantrag gab der Kläger an, der Zeugin G. monatliche Mietzinszahlungen in Höhe von 350,00 EUR zu schulden. Aus dem von der Zeugin G. am 15.01.1986 geschlossenen Hauptmietvertrag ergibt sich eine Wohnungsgröße von 41,82 qm (ein Zimmer, eine Küche, ein WC und ein Bad) und ein Mietzins von seinerzeit 298,51 EUR. Mittlerweile beträgt die monatliche Miethöhe nach Auskunft der Zeugin G. 421,00 EUR. Der Kläger legte ein ärztliches Gutachten vom 22.12.2006 für einen Mehrbedarfszuschlag wegen kostaufwändiger Ernährung vor. Darin diagnostizierte Dr. H. eine Herzerkrankung (Drei-Gefäß-KHK, Zustand nach Myokardinfarkt), die eine fettreduzierte Ernährung verlange. Seit dem Sommer 2009 wird der Kläger wegen eines B-Zell Lymphoms behandelt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04.01.2007 Leistungen ab, weil zum einen eine Untervermietung aufgrund der beengten Wohnverhältnisse nicht möglich sei und zum anderen die Zeugin G. laut Mietvertrag dazu gar nicht berechtigt sei. Darüber hinaus habe die Zeugin G. mittlerweile dem Kläger das Mietverhältnis gekündigt. Im Übrigen liege eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vor und der Kläger verfüge über ausreichend eigene Mittel, so dass kein Hilfebedarf bestehe. Den über die Unterkunftskosten hinaus gehenden Lebensunterhalt könne der Kläger aus seiner Rente bestreiten, so dass sich kein Leistungsanspruch errechne.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch. Er habe sich immer wieder und intensiv um eine andere Unterkunft bemüht. Wegen seiner erfolglosen Wohnungssuche sei die Zeugin G. bereit gewesen, ihre Kündigung zurück zu ziehen und das Untermietverhältnis einstweilen fortzuführen. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft habe schon deshalb nicht bestanden, weil er über einen abgrenzbaren Schlafraum verfüge und die Zeugin G. sich aus gesundheitlichen Gründen tagsüber in einer Tagesklinik (Bestätigung des P., einer Tagesstätte für Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung vom 22.01.2007) aufgehalten habe. Auch würden keine gemeinsamen Mahlzeiten eingenommen. Er lebe nach all dem nicht "mit", sondern "neben" der Zeugin G. Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch des Klägers am 09.03.2009 mit der Begründung zurück, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die angegebenen Unterkunftskosten auch tatsächlich bezahlt würden. Auch ein Untermietvertrag sei nicht vorgelegt worden. Schließlich sei ungeklärt, ob der Kläger sich rechtmäßig in der Wohnung aufhalte, da er angegeben habe, dass im Mietvertrag eine Untervermietung nicht gestattet sei.
Hiergegen hat der Kläger am 18.03.2009 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Er habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass die Untervermietung nicht gestattet sei. Er habe weder eigenes Mobiliar noch andere Gegenstände. Der Kläger hat weiter eine schriftliche Bestätigung der Zeugin G. vom 13.10.2009 vorgelegt, wonach er ihr monatlich 350,00 EUR Miete bezahle. Er sei wegen seiner schweren Erkrankung fünf Monate in Verzug. Aus humanitären Gründen habe die Zeugin hierfür Verständnis.
Vom 01.08.2009 bis zum 18.10.2009 hat sich der Kläger aufgrund eines zerebralen B-Zell Lymphoms in einem Krankenhaus aufgehalten, wo er sich einer Chemotherapie mit Rituximab, Methotrexat und Ifosfamid unterzog. Vom 29.11.2009 bis zum 29.12.2009 hat sich der Kläger erneut in einem Krankenhaus befunden. Seit dem 25.11.2009 ist er als schwerbehinderter Mensch nach einem Grad der Behinderung von 100 ohne die Feststellung einer erheblichen Gehbehinderung anerkannt (Bescheid vom 09.03.2010).
Der Kläger und die Zeugin G. gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 03.02.2010 an, sich vor Jahren über Bekannte kennen gelernt zu haben. Im Jahr 1992 sei der Kläger dann als Untermieter in die Wohnung der Zeugin G. gezogen. Dabei sei geplant gewesen, dass der Kläger nur solange zur Untermiete wohne, bis er eine eigene Wohnung gefunden habe. Derzeit sei er nicht in der Lage, die monatliche Miete zu bezahlen. Mittlerweile habe er bei der Zeugin G. Schulden in Höhe von 2500,00 EUR bis 3000,00 EUR. Das SG hat die Zeugin G. uneidlich einvernommen. Nach dem von der Zeugin in Jahr 1986 abgeschlossenen Hauptmietvertrag schuldete die Zeugin selbst zunächst eine Warmmiete von ca. 299,00 EUR. Ihre Warmmiete betrage aktuell 421,00 EUR monatlich. Sie könne sich an die Umstände des Einzugs des Klägers nicht mehr genau erinnern. Sie gehe gegen 08.30 Uhr morgens aus dem Haus und komme erst nach 14.00 Uhr wieder nach Hause. Dann sei der Kläger regelmäßig unterwegs. Sie esse mittags im P ... Auch sonst würden keine gemeinsamen Mahlzeiten eingenommen, weil der Kläger Moslem sei. Die Zeugin habe vom Abschluss eines Mietvertrags mit dem Kläger abgesehen, da lediglich eine Übergangslösung geplant gewesen sei. Die vom Kläger erhalte-
nen Mietzahlungen verwende sie für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts, da sie lediglich über eine monatliche Rente i. H. v. 1.000,00 EUR verfüge. Sie nehme weder Einzahlungen auf ein Konto vor, noch gebe sie eine Einkommensteuererklärung ab. Der Kläger zahle aktuell seine Miete. Es seien allerdings noch fünf Monate offen.
Durch Urteil vom 03.02.2010 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 04.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches in Höhe des Regelsatzes abzüglich der Regelaltersrente für die Zeit ab 01.12.2006 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger der Zeugin G. monatlich Unterkunftskosten in Höhe von 350,00 EUR schulde. Tatsächliche Aufwendungen lägen nur vor, wenn der Hilfebedürftige einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Die Verurteilung dem Grunde nach sei gerechtfertigt, weil der Kläger zumindest ab dem Zeitpunkt, zu dem der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten geltende Regelsatz die ausbezahlte Altersrente übersteige (wohl ab 01.05.2008) die Grundvoraussetzun-
gen für Leistungen der Grundsicherung erfülle. Es liege im Übrigen weder eine ehe-
ähnliche Gemeinschaft nach § 20 SGB XII noch eine Haushaltsgemeinschaft nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vor. Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII. Eine fettreduzierte Ernährung - wie von Dr. H. am 22.12.2006 attestiert - könne durch den Austausch von Lebensmitteln (z. B. Halbfett- bzw. Mager- statt Vollmilchprodukten), die Reduzierung von bzw. den Verzicht auf (Streich-) Fette, dem Dünsten statt Braten von Fleisch usw. und damit durch den kostenneutralen Austausch von Lebensmitteln bzw. die kostenneutrale anderweitige Zubereitung von Lebensmitteln erreicht werden, so dass sie gegenüber der mit dem Regelsatz bereits abgegoltenen Vollkost Mehrkosten nicht begründe.
Hiergegen hat der Kläger mit der Angabe einer Adresse in der S-Straße in A-Stadt am 15.06.2010 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Weiter wird eine Bescheinigung von Dr. Z. H. vom 08.06.2010 vorgelegt, wonach dem Kläger je nach Bedarf Geld geliehen worden sei und Krankheitskosten übernommen worden seien. Die Summe des Darlehens belaufe sich auf 15.060,00 EUR
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 3. Februar 2010 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 04.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Mehrbedarf wegen ernährungsbedingter Mehrkosten und die Kosten der Unterkunft als Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu zahlen sowie Schulden aus dem Darlehen in Höhe von 15.060,00 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat selbst keine Berufung eingelegt. Sie hat sich sich auf das Urteil des SG berufen und wiederholt ausgeführt, der Kläger könne seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 350,00 EUR monatlich nicht glaubhaft darlegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass zwischen zwei Personen, die keine Wohn- und wirtschaftsgemeinschaft bilden, kein Untermietvertrag existiere bzw. keine Quittungen über Mietzahlungen bzw. Kontoauszüge über monatliche Abhebungen vorgelegt werden könnten. Nicht überzeugend sei überdies, dass der Untermietzins höher sein soll als die von Zeugin G. geschuldete Miete.
Vom 01.08.2009 bis zum 18.10.2009, 09.11.2009 bis zum 14 11.2009 und vom 29.11.2009 bis zum 29.12.2009 hat sich der Kläger für eine Chemotherapie in einem Krankenhaus aufgehalten. Eine weitere (radiologische) Untersuchung hat am 12.01.2010 nach der Überweisung von Chirurgen aus U. stattgefunden. Schließlich ist der Kläger nochmals am 29.01.2010 in der neurologischen Klinik untersucht worden (Prof. D. nach Überweisung durch einen Arzt aus S.). Eine Wiedervorstellung in drei Monaten war beabsichtigt, ist aber nicht erfolgt. Die Rentenzahlungen sind jedenfalls noch bis zum Mai dieses Jahres (2010) erfolgt.
Die Suche nach dem Wohnsitz des Klägers ist erfolglos geblieben. So ist er am 17.02.2011 angeschrieben worden, auch um die Krankheitsakte des Zentrums Bayern Familie und Soziales (Versorgungsamt) beizuziehen, damit über einen Mehrbedarf Näheres in Erfahrung zu bringen wäre. Die Meldeauskunft vom 02.03.2012 hatte erneut zum Inhalt, dass der Kläger am 17.02.2009 unbekannt von der S-Straße weggezogen sei. Die Zeugin G. hat telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger noch bei ihr wohne bzw. dort gemeldet sei, sich aber seit einiger Zeit im Iran befinde. Erst sei ihm der Pass abgenommen worden, momentan bekommen er im Iran eine Chemotherapie und könne nicht wieder nach Deutschland kommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, der Widerspruchsbehörde, der ARGE für Beschäftigung A-Stadt und beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig.
Der Senat durfte trotz Ausbleibens des Klägers entscheiden, da diese Kenntnis vom Termin erlangt hat. Die schriftliche Ladung wurde aufgrund des Senatsbeschlusses vom 15.03.2012 in der Zeit vom 19.03.2012 bis zum 23.04.2012 im Gericht ausgehangen. Sie gilt damit nach Ablauf der Frist eines Monats zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als zugestellt (§ 188 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Ladung ist zu Recht öffentlich bekannt gegeben worden (§ 63 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Danach sind Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, den Beteiligten zuzustellen. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen nach den Vorschriften der ZPO. Die öffentliche Zustellung ist zulässig, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 185 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Aufenthaltsort des Klägers ist nicht zu ermitteln. So hat das Einwohnermeldeamt zweimal angezeigt, dass der Kläger seit dem 17.02.2009 nicht mehr unter seiner Adresse in A-Stadt gemeldet ist. Die in erster Instanz einvernommene Zeugin hat auch mitgeteilt, dass sich der Kläger, ohne dass sie seine Adresse wisse, im Iran aufhalte und sie nur telefonisch Kontakt halte.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, da um wiederkehrende Leistun-
gen für mehr als ein Jahr gestritten wird. Der Kläger hat am 21.09.2006 Leistungen der Grundsicherung beantragt, die seiner Ansicht nach auch nach dem erlassenen Urteil zu niedrig sind. Der streitbefangene Zeitraum reicht bis zur gegenwärtigen letzten mündlichen Verhandlung (zum Streitgegenstand siehe im Nachfolgenden). Der maßgebliche Zeitraum umfasst demnach mehr als 12 Monate.
Die Berufung ist aber unzulässig, weil es an der Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klägers mit seiner Wohnungsanschrift fehlt. Auch eine Änderung seiner Wohnungsanschrift im Lauf des Verfahrens wäre vom Kläger mitzuteilen gewesen, da sich die (aktuelle) Wohnungsanschrift des Klägers weder aus den Akten ergibt noch sonst wie ohne Schwierigkeiten hat ermitteln lassen. Die Berufung ist damit schon nicht wirksam eingelegt.
Am 13.06.2010 erhielt das LSG zwar ein Fax, das vom Kläger unterschrieben war. Dem Inhalt nach handelt es sich zwar auch um eine Berufungsschrift, als Absender war aber eine Adresse in der S-Straße in A-Stadt angegeben, unter der der Kläger nicht mehr wohnte. Nach der Meldeabfrage vom 10.02.2011 war der Kläger nur bis 07.02.2009 unter dieser Anschrift gemeldet. Danach ist er unbekannt verzogen. Schließlich hat sich der Kläger in der zweiten Jahreshälfte 2009 fast ausschließlich in Kliniken aufgehalten und ist von Ärzten aus U. und S. dorthin überwiesen worden. Die Aufforderung
zur Bekanntgabe des neuen Wohnsitzes vom 17.02.2011 an den Kläger unter der be-
kannten Adresse A-Straße durch Vorhalt der Meldeauskunft blieb unbeantwortet. Auch eine weitere Wohnsitzabfrage vom 02.03.2012 führte zu keinen weiteren Erkenntnissen. Eine Anfrage bei der Zeugin G. führte zu deren telefonischer Mitteilung, dass der Kläger noch bei ihr wohne bzw. dort gemeldet sei, aber sich seit einiger Zeit im Iran befinde, weil ihm erst sein Pass abgenommen worden und er dann krank geworden sei. Er wisse auch nicht, wann er wieder nach Deutschland komme. Das Auskunftsersuchen an die Zeugin G. um Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift im Iran wurde mit einem weiteren Anruf (vom 09.03.2012) beantwortet. Danach habe die Zeugin nur telefonischen Kontakt in den Iran. Der Kläger befinde sich schon seit einiger Zeit dort, weil ihm erst sein Pass abgenommen worden und er dann krank geworden sei. Er bekomme nach der Auskunft der Zeugin im Iran eine Chemotherapie und wisse noch nicht, wann er wieder nach Deutschland komme.
Bei diesem Sachverhalt haben meldetechnische Umstände später keine Bedeutung mehr, wenn beispielsweise der Kläger erneut - eventuell zur weiteren Rentenauszahlung - Aufenthaltsbescheinigungen vorlegt. Denn es fehlt an einer Sachurteilsvoraussetzung der Wohnanschriftsangabe als unverzichtbarer Verfahrensvorschrift. Als allgemeine Prozessvoraussetzung erfordert ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtssuchenden genannt wird. Die Angabe einer aktuellen Adresse zur Anschrift des Rechtsschutzsuchenden ist in jeder Lage des Verfahrens erforderlich (BSG, Urteil vom 18.11.2003, Az.: B 1 KR 1/02 S). Die Vorschriften des SGG sind insoweit unvollständig (vgl. § 153 Abs. 1 SGG bzw. entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 SGG). Das Erfordernis der Angabe einer Adresse, die den Wohnsitz bzw. den Aufenthaltsort widerspiegelt, beruht aber auf demselben Grundgedanken wie die kodifizierte prozessuale Schriftform (§ 90 SGG bzw. § 151 SGG). Eine natürliche Person wird im Rechtsverkehr durch die Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift individualisiert. Die Adresse ist für die Identifikation des Rechtsuchenden und die Authentizität des Rechtschutzbegehrens nötig; es muss zuverlässig feststehen, wer die Klage willentlich in den Rechtsverkehr eingebracht hat. Die Angabe der Anschrift ist weiterhin Voraussetzung für die im gerichtlichen Verfahren unerlässliche Kommunikation, insbesondere die Zustellung von Entscheidungen mit Folgewirkungen für die Rechtskraft und Rechtssicherheit sowie für gerichtliche Anordnungen, denen der Kläger im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nachzukommen hat (Binder, Kommentar Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, Rn. 1 zu § 90). Unter der Anschrift ist die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Unterscheidungsmerkmalen (z.B. Gebäudeteil wie etwa Stockwerk oder Gartenhaus) zu verstehen. Dieses Verständnis liegt zahlreichen prozessualen Vorschriften zugrunde, zum Beispiel über die Zustellung von Entscheidungen (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i. V. m. §§ 166 ff. ZPO). Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es, damit ein Tätig werden des zuständigen Gerichts überhaupt möglich ist. Weiter verlangen kostenrechtliche Gründe (§§ 192, 193 SGG) sowie die Notwendigkeit eines unmittelbaren Zugangs zum Rechtsschutzsuchenden wegen der Sachermittlung die genaue Kenntnis der Wohnanschrift. Schließlich begibt sich der Rechtsschutzsuchenden mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens in eine Rolle, die trotz des Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordert (vgl. § 103 Satz 1 Halbsatz 2, § 106 Abs. 1, § 111 Abs. 1 SGG); dies ist ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet. Demgemäß besteht in Literatur (Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, § 90 Rn. 4 und § 92 Rn. 4; Breitkreuz/Fichte, zu § 92 SGG, BeckOK Autor: Hintz, SGG § 92, Rn. 1) und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, dass eine das Verfahren als natürliche Person betreibende Partei nach allen Prozessordnungen ohne Rücksicht auf die jeweilige Formulierung des Gesetzes ihre "ladungsfähige Anschrift", die Angabe des tatsächlichen Wohnorts, also die Anschrift, unter der die Partei persönlich zu erreichen ist, anzugeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 Az: 1 C 24/97, BSG, Urteil vom 18.11.2003, Az.: B 1 KR 1/02 S, Beschlüsse des Bayer. LSG vom 19. 03. 2012, L 8 SO 42/12 B PKH, 19.03.2012, L 8 SO 32/12 B ER PKH, vom 01.03.2012, Az: L 8 SO 3/12 B ER, 13.02.2009 und vom 16.02.2009, L 7 AS 150/08, L 7 AS 153/08 und L 7 AS 160/08, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2010, Az.: L 13 R 3865/09). So genügt beispielsweise schon nicht die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse und/oder einer Mobilfunk-Telefonnummer. Selbst die Angabe der Anschrift eines Postzustellungsbevollmächtigten ist für eine ordnungsgemäße Rechtsmittelwahrung nicht ausreichend (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.03.2006, Az: L 8 KR 46/05), wobei die Zeugin G keine solche Funktion hat.
Bei der nur mittelbaren Kommunikation über mündliche Äußerungen einer wirtschaftlich am Ausgang des Verfahrens interessierten Mittelsperson, wie hier der Zeugin G., kann weder die Authentizität der Willenserklärung des Klägers festgestellt werden noch davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Wohnsitz oder auch nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt hatte. Denn diese Eigenschaft haben natürliche Personen nur dort, wo sie ihre Wohnung unter solchen Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und nutzen werden (§ 30 Abs. 3 S 1 SGB I). Entscheidend ist, wo der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gehabt hat. Nach den Umständen der früheren, sehr beengten Wohnsituation, die nur als vorläufig betrachtet worden war, den melderechtlichen Umständen und den Mitteilungen der Zeugin G., dass der Kläger unter ihr unbekannter Adresse schon mindestens ein Jahr im Iran verweile, ist der Senat davon überzeugt, dass schon zum Zeitpunkt der Berufungs-
einlegung die Mitteilung einer zutreffenden Wohnanschrift des Klägers gefehlt hat. Auch die weiteren bekannt gewordenen Umstände langdauernder Klinikaufenthalte, zweier letzter medizinischen Behandlung im Januar 2010 in A-Stadt (nach Überweisung durch Ärzte aus U.) und dem Ausbleiben der geplanten Wiedervorstellung in drei Monaten in der neurologischen Klinik der Universität A-Stadt (Überweisung durch einen Arzt aus S.) werfen erhebliche Zweifel an der Behauptung der Zeugin G. auf, dass der Kläger weiter unter der angegebenen Adresse gewohnt hat. Wegen der langen Krankenhausaufenthalte in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 ist dies schon sehr unwahrscheinlich. Am 15.06.2010 wurde zwar ein vom Kläger selbst unterschriebenen Berufungsschriftsatz mit Angabe der Adresse A-Straße in A-Stadt beim LSG abgegeben. Allein der Aufdruck "persönlich abgegeben" lässt aber nicht zwingend den Schluss zu, dass das Schriftstück persönlich vom Kläger abgegeben worden ist. Schließlich sind seit Juli 2010 alle Reaktionen auf Anforderung beim Kläger unter der behaupteten Wohnsitzadresse durch die Zeugin telefonisch erfolgt. Letztlich kommuniziert der Kläger nicht mehr persönlich mit dem Senat.
Unter diesen Umständen war es dem Senat auch nicht möglich, den Kläger angesichts seiner Mitwirkungsverpflichtung zu einer korrekten Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift zu veranlassen. Alle Versuche, den Kläger zu einer Mitwirkung zu bewegen, scheiterten an der fehlenden direkten Kommunikation. So erfordert eine Betreibensaufforderung (§ 156 Abs. 2 SGG) eine Zustellung an den Kläger, ebenso wie die Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 Abs. 2 SGG) die Zustimmung des Beteiligten erfordert.
Damit fehlt schon von Anfang die ordnungsgemäße Einlegung der Berufung, ohne dass der Mangel der Prozessvoraussetzung innerhalb eine Zustellungsfrist ins Ausland bzw. unter den Bedingungen einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung binnen eines Jahres beseitigt worden wäre.
Im Übrigen wäre die Berufung unbegründet. Denn das Urteil des SG ist auch in der Sache zu Recht ergangen. Insoweit stellt der Senat hilfsweise fest, dass weitergehende Ansprüche des Klägers als alleinigem Berufungsführer gegen die Beklagte nicht gegeben sind.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 04.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2009 (§ 95 SGG), gegen den sich der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 56 SGG) wendet. Inhaltlich ist die Berufung in zulässiger Weise (insoweit wird von BSG die im Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R - RdNr. 21 - geäußerte Rechtsansicht aufgegeben, fortgeführt im Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 8/08 R) beschränkt auf höhere Leistungen wegen Kosten der Unterkunft und Heizung und einen Mehrbedarf. Das BSG hat auch mit Urteil vom 19.05.2009 (Az.: B 8 SO 8/08 R) erneut klargestellt, dass eine Klage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Abtrennbarkeit von Streitgegenständen (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 und BSG, Urt. v. 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R - SozR 4-3500 § 133a Nr. 1) auf die Überprüfung der Höhe des Regelsatzes beschränkt werden kann, wenn die im Streit stehenden Bewilligungsbescheide gesonderte Verfügungssätze für die gem. § 28 SGB XII zu unterscheidenden Leistungen des Regelsatzes, für Unterkunft und für Sonderbedarfe enthalten. So geht auch das SGB XII bei den Leistungen der Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von Einzelansprüchen aus. In § 42 SGB XII wird zwischen dem Regelsatz, den Leistungen für Unterkunft und Heizung und den Sonderbedarfen nach §§ 30 bis 34 SGB XII in enumerativer Aufzählung unterschieden. Bei den einzelnen Leistungen des SGB XII handelt es sich somit nicht um reine Berechnungselemente einer Gesamtleistung, über die sich die Beteiligten allenfalls im Wege eines Teilvergleichs bzw. Teilanerkenntnisses wirksam binden können (BSG, Urteil vom 26.08.2008, B 8/9b SO 10/06 R), sondern um einzeln regelbare Leistungen.
Der Kläger stellte zwar in der Berufungsinstanz keinen dezidierten Antrag. Allerdings verlangt er sinngemäß neben der Zuerkennung eines Mehrbedarfs die Erstattung seiner behaupteten Mietzahlungen. Soweit darüber hinaus Leistungen für die Rückzahlung eines Darlehens an Frau Z. H. verlangt, handelt es sich um eine unzulässige Klageerweiterung. Dazu hat sich die Beklagte sachlich nicht eingelassen (vgl. dazu deren Erwiderung vom 19.07.2010). Es handelt sich nicht um einen nicht als Klageänderung zu behandelnden Tatbestand des § 99 Abs. 3 SGG, insbesondere nicht um eine Erweiterung in der Hauptsache. Sachdienlich ist Änderung deswegen nicht, weil schon keine Verwaltungsentscheidung darüber vorliegt.
In zeitlicher Hinsicht bestehen keine Ansprüche mehr, seit sich der Kläger nicht mehr in Deutschland aufhält. Angesichts seiner Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) unterlag er zwar keinen Einschränkungen für Ausländer (vgl. § 23 Abs. 1 S. 4 SGB XII). Sozialhilfeleistungen als solche verlangen aber einen Aufenthalt im Inland. Selbst Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Demgemäß verlangt auch § 23 Abs. 1 S. 4 letzter Halbsatz SGB XII, dass sich der Ausländer voraussichtlich auf Dauer im Bundesgebiet aufhält. Demnach waren beim Kläger seit Februar 2003 die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe nicht mehr gegeben.
Ein Anspruch des Klägers auf einen Mehrbedarf zum Regelsatz ist nicht gegeben. Der Mehrbedarf ist Teil der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, hier in der besonderen Form der Grundsicherung im Alter. In § 42 XII wird nur der Umfang dieser Leistung beschrieben. Die Voraussetzungen sind zum Teil selbst im vierten Kapitel geregelt. Der Kläger hat insoweit das erforderliche Alter und bis zum 17.02.2009 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bzw. im Gebiet der Beklagten. Ob das Unvermögen zur selbstständigen Bestreitung des Lebensunterhalts aus Einkommen und Vermögen (vgl. § 41 SGB XII) hinsichtlich des den Regelsatz übersteigenden Bedarfs bestand, kann dahingestellt bleiben.
Insoweit reicht allerdings nicht die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, da dieses nur das Bestehen eines Anspruchs auf den Regelsatz dem Grunde nach feststellt. Es hat damit keine Feststellungen zu dem den Regelsatz übersteigenden Renteneinkommen und damit einen Mehrbedarf verzehrenden Betrag getroffen. Insoweit wäre es auch bei Ermittlung des Renteneinkommens ein leichtes gewesen, den Anspruchsbeginn auf den 01.07.2009 festzulegen und denselben zu beziffern. Der für den Leistungsberechtigten maßgebende Regelsatz bestimmt sich nach § 98 Nr. 1 der bayerischen Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 02.12.2008 (bzw. der vorangegangenen Vorschrift) in Verbindung mit dem regionalen Regelsatz der Landeshauptstadt ab 01.05.2008 auf 371,00 EUR, ab 01.07.2008 auf 375,00 EUR und ab 01.07.2009 auf 384,00 EUR und zuvor nach der Regelsatzverordnung i. V. m. § 28 Abs. 2 SGB XII auf 347,00 EUR. Ab 21.09.2006, dem Tag der Antragstellung betrug die Altersrente 362,75 EUR (ab 01.04.2009: 364,85 EUR) und hat damit den Bedarf des Regelsatzes von 347,00 EUR überschritten. Ein Anspruch in Höhe von 6,15 EUR bzw. 10,15 EUR bestand damit vom 01.05.2008 bis zum 17.02.2009. Seit Februar 2009 waren beim Kläger aber die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe nicht mehr gegeben, weil sein auf Dauer angelegter Aufenthalt in Deutschland und im Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht mehr außer Zweifel stand. Zweifel am wirtschaftlichen Leistungsvermögen bestehen im Übrigen wegen ungeklärter Vermögensverhältnisse in Bezug zur Schwester des Klägers und der Z. H. sowie eine möglicherweise vorliegenden Wirtschaftsgemeinschaft zur Zeugin G.
Jedenfalls hat der Kläger aber keinen, über den durch seinen Regelbedarf übersteigendes Renteneinkommen hinausgehenden Bedarf im Sinne einer vom Gesetz vorgesehenen Mehrleistung zum Regelsatz. An den Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nach § 30 Absatz 1 SGB XII fehlt die Feststellung einer erheblichen Gehbehinderung (Nachteilsausgleich, Merkmal G). Hinsichtlich eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 5 SGB XII mangelt es an einer Notwendigkeit einer krankheitsbedingten aufwändigen Ernährung, die nicht vom Regelsatz abgedeckt wäre. Vor Beginn der Krebserkrankung (Erkrankungserstauftritt im Juli 2009) liegen keine Anhaltspunkte für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf vor. Gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII in der damaligen Fassung (insoweit keine Änderung seit 01.01.2011) wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Zunächst ist bei dem Kläger festgestellt, dass er an den Folgen eines Herzinfarktes sowie einer Drei-Gefäß-KHK leidet. Ein ärztliches Gutachten zur Beantragung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostaufwändiger Ernährung vom 22.12.2006 von Dr. H. besagt, dass diese Erkrankung eine fettreduzierte Ernährung (Vollkost) erfordert. Bei diesem Sachverhalt bedarf es keiner Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Das BSG hat in seinen Urteilen vom 27. Februar 2008 (B 14/7b AS 32/06 R und B 14/7b AS 64/06) und vom 15.04.2008 (Az.: B 14/11b AS 3/07 R) im Einzelnen dargelegt, dass jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat, wenn der ernährungsbedingte Mehrbedarf nach Inhalt und Höhe "streitig" bleibt. Den "Empfehlungen des Deutschen Vereins" hinsichtlich der Krankenkostzulagen kommt dabei keine normative Wirkung zu. Es handelt sich nicht um "antizipierte Sachverständigengutachten", sondern allenfalls um in der Verwaltungspraxis etablierte generelle Kriterien, die im Normalfall eine gleichmäßige und schnelle Bearbeitung geltend gemachten Mehrbedarfs im Bereich der Krankenkost erlauben. Durch diese "Empfehlungen" wird jedoch die grundsätzliche Verpflichtung der Verwaltung und der Gerichte der Sozialge-
richtsbarkeit, den Sachverhalt vom Amts wegen aufzuklären (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch bzw. § 103 SGG), nicht aufgehoben. Mithin haben die Instanzgerichte jeweils den genauen krankheitsbedingten Mehrbedarf der Kläger im Einzelnen aufzuklären.
Hier ist bei dem Kläger anhand der vorliegenden ärztlichen Befunde und Stellungnahmen festzustellen, dass er an den Folgen eines Herzinfarktes sowie einer Drei-Gefäß-KHK leidet und eine fettreduzierten Ernährung (Vollkost) braucht. Zu einer Ernährung mit Vollkost genügt aber der im Regelsatz enthalten Anteil für Beschaffung von Nahrungsmitteln. Diese Schlussfolgerung basiert auf der Kenntnis der Struktur des Regelsatzes, der einen ausreichenden Anteil für eine Ernährung mit Vollkost vorsieht, und der neuesten Empfehlungen (Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkost-
zulagen in der Sozialhilfe, 3. völlig neu bearbeitete Auflage 2008). Diese haben durchaus eine Bedeutung bei der Beurteilung der schwierigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Krankenkostzulagen (vgl Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2006, 1 BvR 2673/05). Sie geben den allgemein anerkannten Stand der Ernährungsmedizin, Ernährungslehre und Diätetik wieder. Das Bundessozialgericht hat (Urteil vom 27. 02. 2008, B 14/7b AS 64/06 R) den Charakter der Empfehlungen als antizipiertes Sachverständigengutachten zwar verneint, aber doch zugestanden, dass sie als allgemeine Empfehlungen geeignet seien, als Grundlage für eine gleichmäßige und kontinuierliche Praxis und Rechtsprechung zu dienen. In den genannten Empfehlungen wird zu Recht angemerkt, dass nicht bei jeder Krankheit oder Behinderung - in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht - ein besonderer Ernährungsbedarf besteht. Bei einzelnen Erkrankungen (vgl. Empfehlungen a. a. O. 4.2, Mehrbedarf für Ernährung bei verzehrenden Erkrankungen und gestörter Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung) kann über die normale Vollkost hinaus im Einzelfall ein erhöhter Ernährungsbedarf gegeben sein. Dabei handelt es sich um verzehrende (konsumierende) Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen, wie z. B. fortschreitendem/fortgeschrittenem Krebsleiden, HIV/AIDS, Multipler Sklerose (degenerative Erkrankung des Zentralnervensystems) sowie schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie Morbus Crohn und Colitis ulcerosa. Einen solchen Befund an erheblichen körperlichen Auswirkungen konnte Dr. H. nicht feststellen. Der Herzinfarkt und die Herzkranzgefäßerkrankung als solche gehören nicht zu den im Katalog bezeichneten Erkrankungen. Bei der im Juli 2009 aufgetretenen Krebserkrankung sind zwar konsumierende Folgen, wie in den Empfehlungen beschrieben, möglich. Eine Vollkost ist ebenfalls die allgemein empfohlene Ernährungsform. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf ist in der Regel nur bei schweren Verläufen zu bejahen oder wenn besondere Umstände vorliegen, z. B. eine gestörte Nährstoffaufnahme. Lediglich wenn der BMI unter 18,5 liegt (und das Untergewicht Folge der Erkrankung ist) und bzw. oder ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust (über 5 % des Ausgangsgewichts in den vorausgegangenen drei Monaten; nicht bei willkürlicher Abnahme bei Übergewicht) zu verzeichnen ist, kann regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden. Genauere Feststellungen dazu lassen sich aber mangels Mitwirkung des Klägers nicht treffen. Hierauf kommt es aber auch nicht an, weil es an der persönlichen Voraussetzung des ständigen Aufenthalts seit 17.02.2009 gefehlt hat. Die Befunde aus dem stationären Aufenthalt vom November 2009 weisen im Übrigen hinsichtlich des Allgemeinzustandes nichts Außergewöhnliches auf.
Schließlich hat der Kläger auch kein Bedarf gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII (idF bis 31.12.2010, jetzt § 35 SGB XII). Nach § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dieses Verständnis eines Aufwendungsersatzes bezieht sich nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung, sondern die konkrete Nutzung einer Wohnung durch den Leistungsempfänger. Ein solch reales Verständnis vom Aufwand teilt die gesamte Rechtsprechung. So besteht beispielsweise kein Anspruch, wenn dem Hilfesuchenden tatsächlich keine Aufwendungen entstanden sind (BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 34/08 R, Bayer. LSG, Urteil vom 20.12.2011, Az: L 8 SO 45/11).
Der Bedarf des Klägers war im Rahmen einer sog. Wirtschaftsgemeinschaft mit der Zeugin G. abgedeckt. Der Kläger und die Zeugin haben "aus einem Topf gewirtschaftet". Sie haben durch unterschiedliche wirtschaftliche Beiträge ein gemeinsames Wohnen bewerkstelligt. Insofern bietet das § 39 SGB XII zu Grunde liegende Rechtsinstitut der Wirtschaftsgemeinschaft eine Handhabe dafür, Einkommen von leistungsfähigen Personen einer Wohngemeinschaft bei der Prüfung des Bedarfs beim Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, ohne dass der Zufluss von Einkommen bei diesem nachgewiesen sein muss. Die Zeugin hat im Ergebnis dem Kläger ein kostenfreies Bewohnen ihrer Wohnung eingeräumt.
Die Rechtsfolgen einer Wirtschaftsgemeinschaft sind bei der Grundsicherung wegen Alters nicht ausgeschlossen. § 43 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB XII schließt nur die Rechtsvermutung des § 39 SGB XII (bis 31.12.2010: "§ 36 Satz 1 SGB XII ist nicht anzuwenden") aus. Im Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann sich der Sozialhilfeträger lediglich nicht auf die Vermutungen des § 39 Satz 1 SGB XII (bis 31.12.2010: § 36 Satz 1 SGB XII) berufen. Mit dieser Regelung einer Vermutung geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Voraussetzungen "gemeinsames Wirtschaften" und "Leistungserbringung" von Personen einer Wohngemeinschaft eher widerlegbar als vom Sozialhilfeträger beweisbar sind. Greift die Vermutung nicht, muss der Nachweis für das gemeinsame Wirtschaften und Leistungserbringung erfolgen.
Für das Vorliegen eines gemeinsamen Wirtschaftens des Klägers und der Zeugin sprechen gewichtige Indizien. So hat der Kläger selbst in einem anderen Zusammenhang gegenüber der ARGE für Beschäftigung A-Stadt 24.10.2005 eingeräumt, dass er zusammen mit einer weiteren Person, von der er Darlehen erhalten haben will, ein gemeinsames Konto unterhält und darauf auch Einzahlungen der Zeugin erfolgt sind. Schließlich lässt sich der vom Kläger behauptete Kostenbeitrag zur gemeinsamen Wohnung nur rechtfertigen, wenn damit mehr als ein bloßes Mitwohnen als bei einem Untermieter abgegolten wird. Als hälftiger Mietanteil steht ein Betrag von 350,00 EUR Euro in keinem Verhältnis zur gesamten Miete von unter 421,00 EUR. Der Kläger räumt dabei selbst ein, dass er keinerlei Möbel und Einrichtungsgegenstände besitzt und deswegen einen höheren Beitrag entrichtet. Somit legt er selbst sehr anschaulich dar, dass das gemeinsame Wirtschaften durch eine gemeinsame Nutzung von mehr als nur dem bloßen Wohnraum stattfindet. Das zeigen auch offensichtlich die beengten Wohnverhältnisse, die eine scharfe Trennung der persönlichen Bereiche praktisch nicht ermöglichen. Nach der Be-
schreibung im vorgelegten Mietvertrag besitzt die gesamte Wohnung eine Größe von 41,82 qm und besteht aus einem Zimmer, einer Küche, einem WC und einem Bad. Der angeführte Kostenbeitrag konnte vom Kläger auch tatsächlich aufgebracht werden, solange er Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II bezogen hat. Seinerzeit war er dazu wirtschaftlich im Stande. Seit dem Bezug seiner Regelaltersrente in etwa der Höhe eines Regelsatzes war es dem Kläger aber wirtschaftlich nicht mehr möglich, einen Kostenbeitrag aufzubringen. Eine Weiterführung dieser Zahlungen durch den Beklagten wäre zwar zur Vermehrung der Einnahmen der Zeugin nützlich, im tatsächlichen Verhalten des gemeinsamen Wohnens im streitigen Zeitraum von 2006 bis 2009 hat sich aber nichts geändert. Gerade dies lässt auch den Schluss auf eine bestehende Wirtschaftsgemeinschaft zu. Für die behaupteten Darlehen fehlte es an jeglichem Nachweis. Dazu reicht es nicht, wenn die Zeugin lediglich auf ihre entgegenstehende (fehlende Leistungsabsicht verweist (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, vom 13.12.1991, Az.: Bf IV 1/91). Es ist nicht maßgeblich, welche subjektiven Einstellungen und Erwartungen gegenüber dem Hilfesuchenden bzw. gegenüber dem Sozialstaat gehegt werden (vgl. OVG HH a. a. O.). Die vorgelegte schriftliche Bestätigung enthält keinerlei Details und ist zweckgerichtet in einem sehr späten Stadium des Streits um die Wohnungskosten eingeführt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger davon nichts erwähnt. Damals (im Februar 2010) bekundete die Zeugin vielmehr, dass der Kläger aktuell seine Miete zahle, allerdings noch mit fünf Monaten aus 2009 im Rückstand sei. Gleichzeitig hat die Zeugin ausgesagt, dass sie die vom Kläger erhaltenen Mietzahlungen für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwende und nicht auf ein Konto einbezahle. Auch dies ist - neben dem Vortrag, eine Einkommensteuererklärung nicht abzugeben - ein Indiz auf ein gemeinsames Wirtschaften, wenn gleichzeitig das Vorliegen eines Mietvertrags in Abrede gestellt wird. Die Bekundungen der Zeugin sind im Übrigen dazu schlüssig, dass der Kläger sich im Februar 2009 mit seinem Wohnsitz abgemeldet hat. Insoweit ist es stimmig, dass Zahlungen der Miete nicht mehr behauptet werden. Insgesamt spricht es gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen und des Klägers, dass der Vorrang der Abmeldung völlig unerwähnt geblieben ist. In diesen Zusammenhang passen die unglaubwürdigen Schilderungen der gemeinsamen Nutzung der Wohnung dergestalt, dass praktisch nichts gemeinsam unternommen werde. Das ist angesichts der langen Dauer des Zusammenwohnens von 1992 bis 2009 nicht vorstellbar. Zudem haben sich die Darlegungen nur auf die Tageszeit bezogen. So, dass die Zeugin um 08.30 Uhr morgens aus dem Haus gehe und erst nach 14.00 Uhr wieder nach Hause zu komme, und dann der Kläger regelmäßig unterwegs sei. Das Zusammenleben auf engstem Raum über einen derart langen Zeitraum erfordert derartige Rücksichtnahmen, etwa bei der gleichzeitigen Benutzung der sanitären Anlagen und der Kücheneinrichtung, dass ein bedingtes gemeinsames wirtschaftliches füreinander Einstehen zwangsläufig vorliegen muss. Jedes andere Ergebnis wäre völlig lebensfremd. Der Kläger räumt dabei - wie oben bereits ausgeführt - selbst ein, dass er einen höheren Mietbeitrag entrichtet habe, weil er alle Möbel und Einrichtungsgegenstände gemeinsamen mit der Zeugin nutzt. Zumindest insoweit hat ein gemeinsames Wirtschaften stattgefunden. Ein weiteres Indiz ist es, dass sowohl der Kläger als auch die Zeugin ausgesagt haben, eine mietvertragliche Bindung gerade nicht gewollt zu haben - aus Sicht des Klägers, um die Zeugin nicht zu binden, aus Sicht der Zeugin, da eine lediglich vorübergehende Regelung geplant war. Beide schildern damit inhaltlich ein gemeinsames Wirtschaften auf Zeit. Schließlich zeigt sich ein letzter Hinweis auf die wirtschaftliche Verbundenheit des Klägers und der Zeugin, dass diese über dessen Auszug hinaus ihre wirtschaftlichen Interessen zur Erlangung eines Kostenbeitrags weiterverfolgt und, ohne bevollmächtigt zu sein, den Kläger weiterhin dem Senat gegenüber "vertritt" und insgesamt auch noch erklärt, dass dieser nach wie vor bei ihr wohne und selbstverständlich wieder bei ihr Unterkunft finde, wenn er aus dem Iran zurückkehre. Hier wird ein Ausmaß der Verbundenheit dargelegt, dass weit über ein bloßes Untermietverhältnis hinausgeht. Bei diesem Ergebnis stützt sich der Senat nicht auf die nicht anwendbare Vermutung, wie etwa bei einem Zusammenleben von einem Jahr (vgl. § 7 Abs. 3a SGB II), die von völlig anderen Voraussetzungen ausgeht.
Als Schlussfolgerung des Vorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft ergibt sich, dass nicht so wie bei einer eheähnlichen Gemeinschaft eine unbedingte Zurechnung des Partnereinkommens erfolgt, sondern dass der nachfragenden Person Leistungen zum Lebensunterhalt zugerechnet werden, die aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der anderen Person erwartet werden können (im Regelfall unter Belassung des doppelten Regelsatzes, vgl. etwa § 1 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V). Insofern sieht der Senat den Nachweis erbracht, dass der Kläger nach Beendigung der Zahlung nach dem SGB II kostenfrei bei der Zeugin wohnen konnte. Fest stehen die Rentenleistungen der Zeugin in Höhe von 1000 EUR sowie diejenigen des Klägers in Höhe von circa 360,00 EUR. Damit kann von der Zeugin nicht mehr erwartet werden als die kostenfreie Einräumung der Wohnung. Dadurch entstehen dieser keine besonderen Mehrkosten. Genau dies entspricht auch den Einlassungen des Klägers und der Zeugin, wenn das Ausbleiben von behaupteten Zahlungen zu keinen Konsequenzen führt und vermeintliche Rückstände der Miete gestundet werden. Anders läge man nur bei einer eheähnlichen Gemeinschaft, bei der ihm Regelfall die Miete nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne Rücksicht auf deren Alter aufzuteilen ist (Urteil des BVerwG vom 21.01.1988 - 5 C 68/85, BVerwGE 79, 17-21) und das Partnereinkommen ohne eine Verschonung (im angemessen Umfang) für die Bedarfsdeckung der nachfragenden Person zugerechnet wird.
Der Kläger hat demnach keinen Aufwand für die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Berufung bleibt damit ohne Erfolg.
Außergerichtliche Kosten. sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 160 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreites sind Leistungen wegen Alters und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII). Streitig sind u. a. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung; insbesondere, ob der Kläger einer ernsthaften Mietzinsforderung der Zeugin G. ausgesetzt ist und ob die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung vorliegen.
Der Kläger bezieht nach einer Änderung seines Geburtsdatums (§ 33 a SGB I) seit November 2006 eine Regelaltersrente (Beginn: 01.04.2006) in Höhe von 362,75 EUR (Rentenbescheid vom 28.09.2006 der Deutschen Rentenversicherung Bund - DRV Bund). Seit Anfang 2005 hatte er (nach dem dortigen Antrag war er noch 1943 geboren) Arbeitslosengeld II erhalten und zuvor Arbeitslosenhilfe (SGB III) bezogen.
Gemeinsam mit einer Frau Z. H., einer Freundin der späteren Zeugin G., unterhielt der Kläger aus Kostengründen (Mindesteinzahlbetrag von 1250,00 EUR) ein gemeinschaftliches Konto. Nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger noch Unterstützung durch eine Schwester erfahren hat.
Der Kläger ist staatenloser Ausländer und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Am 21.09.2006 beantragte er bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Der Kläger hatte schon mehrere Wohnsitze in Deutschland, lebte aber seit 1992 bei der Zeugin G in Untermiete. Dort war er nur bis zum 17.02.2009 melderechtlich erfasst. Zurzeit hält er sich im Iran auf, ohne dass die Adresse bekannt ist.
Im Leistungsantrag gab der Kläger an, der Zeugin G. monatliche Mietzinszahlungen in Höhe von 350,00 EUR zu schulden. Aus dem von der Zeugin G. am 15.01.1986 geschlossenen Hauptmietvertrag ergibt sich eine Wohnungsgröße von 41,82 qm (ein Zimmer, eine Küche, ein WC und ein Bad) und ein Mietzins von seinerzeit 298,51 EUR. Mittlerweile beträgt die monatliche Miethöhe nach Auskunft der Zeugin G. 421,00 EUR. Der Kläger legte ein ärztliches Gutachten vom 22.12.2006 für einen Mehrbedarfszuschlag wegen kostaufwändiger Ernährung vor. Darin diagnostizierte Dr. H. eine Herzerkrankung (Drei-Gefäß-KHK, Zustand nach Myokardinfarkt), die eine fettreduzierte Ernährung verlange. Seit dem Sommer 2009 wird der Kläger wegen eines B-Zell Lymphoms behandelt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04.01.2007 Leistungen ab, weil zum einen eine Untervermietung aufgrund der beengten Wohnverhältnisse nicht möglich sei und zum anderen die Zeugin G. laut Mietvertrag dazu gar nicht berechtigt sei. Darüber hinaus habe die Zeugin G. mittlerweile dem Kläger das Mietverhältnis gekündigt. Im Übrigen liege eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vor und der Kläger verfüge über ausreichend eigene Mittel, so dass kein Hilfebedarf bestehe. Den über die Unterkunftskosten hinaus gehenden Lebensunterhalt könne der Kläger aus seiner Rente bestreiten, so dass sich kein Leistungsanspruch errechne.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch. Er habe sich immer wieder und intensiv um eine andere Unterkunft bemüht. Wegen seiner erfolglosen Wohnungssuche sei die Zeugin G. bereit gewesen, ihre Kündigung zurück zu ziehen und das Untermietverhältnis einstweilen fortzuführen. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft habe schon deshalb nicht bestanden, weil er über einen abgrenzbaren Schlafraum verfüge und die Zeugin G. sich aus gesundheitlichen Gründen tagsüber in einer Tagesklinik (Bestätigung des P., einer Tagesstätte für Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung vom 22.01.2007) aufgehalten habe. Auch würden keine gemeinsamen Mahlzeiten eingenommen. Er lebe nach all dem nicht "mit", sondern "neben" der Zeugin G. Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch des Klägers am 09.03.2009 mit der Begründung zurück, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die angegebenen Unterkunftskosten auch tatsächlich bezahlt würden. Auch ein Untermietvertrag sei nicht vorgelegt worden. Schließlich sei ungeklärt, ob der Kläger sich rechtmäßig in der Wohnung aufhalte, da er angegeben habe, dass im Mietvertrag eine Untervermietung nicht gestattet sei.
Hiergegen hat der Kläger am 18.03.2009 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Er habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass die Untervermietung nicht gestattet sei. Er habe weder eigenes Mobiliar noch andere Gegenstände. Der Kläger hat weiter eine schriftliche Bestätigung der Zeugin G. vom 13.10.2009 vorgelegt, wonach er ihr monatlich 350,00 EUR Miete bezahle. Er sei wegen seiner schweren Erkrankung fünf Monate in Verzug. Aus humanitären Gründen habe die Zeugin hierfür Verständnis.
Vom 01.08.2009 bis zum 18.10.2009 hat sich der Kläger aufgrund eines zerebralen B-Zell Lymphoms in einem Krankenhaus aufgehalten, wo er sich einer Chemotherapie mit Rituximab, Methotrexat und Ifosfamid unterzog. Vom 29.11.2009 bis zum 29.12.2009 hat sich der Kläger erneut in einem Krankenhaus befunden. Seit dem 25.11.2009 ist er als schwerbehinderter Mensch nach einem Grad der Behinderung von 100 ohne die Feststellung einer erheblichen Gehbehinderung anerkannt (Bescheid vom 09.03.2010).
Der Kläger und die Zeugin G. gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 03.02.2010 an, sich vor Jahren über Bekannte kennen gelernt zu haben. Im Jahr 1992 sei der Kläger dann als Untermieter in die Wohnung der Zeugin G. gezogen. Dabei sei geplant gewesen, dass der Kläger nur solange zur Untermiete wohne, bis er eine eigene Wohnung gefunden habe. Derzeit sei er nicht in der Lage, die monatliche Miete zu bezahlen. Mittlerweile habe er bei der Zeugin G. Schulden in Höhe von 2500,00 EUR bis 3000,00 EUR. Das SG hat die Zeugin G. uneidlich einvernommen. Nach dem von der Zeugin in Jahr 1986 abgeschlossenen Hauptmietvertrag schuldete die Zeugin selbst zunächst eine Warmmiete von ca. 299,00 EUR. Ihre Warmmiete betrage aktuell 421,00 EUR monatlich. Sie könne sich an die Umstände des Einzugs des Klägers nicht mehr genau erinnern. Sie gehe gegen 08.30 Uhr morgens aus dem Haus und komme erst nach 14.00 Uhr wieder nach Hause. Dann sei der Kläger regelmäßig unterwegs. Sie esse mittags im P ... Auch sonst würden keine gemeinsamen Mahlzeiten eingenommen, weil der Kläger Moslem sei. Die Zeugin habe vom Abschluss eines Mietvertrags mit dem Kläger abgesehen, da lediglich eine Übergangslösung geplant gewesen sei. Die vom Kläger erhalte-
nen Mietzahlungen verwende sie für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts, da sie lediglich über eine monatliche Rente i. H. v. 1.000,00 EUR verfüge. Sie nehme weder Einzahlungen auf ein Konto vor, noch gebe sie eine Einkommensteuererklärung ab. Der Kläger zahle aktuell seine Miete. Es seien allerdings noch fünf Monate offen.
Durch Urteil vom 03.02.2010 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 04.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches in Höhe des Regelsatzes abzüglich der Regelaltersrente für die Zeit ab 01.12.2006 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger der Zeugin G. monatlich Unterkunftskosten in Höhe von 350,00 EUR schulde. Tatsächliche Aufwendungen lägen nur vor, wenn der Hilfebedürftige einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Die Verurteilung dem Grunde nach sei gerechtfertigt, weil der Kläger zumindest ab dem Zeitpunkt, zu dem der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten geltende Regelsatz die ausbezahlte Altersrente übersteige (wohl ab 01.05.2008) die Grundvoraussetzun-
gen für Leistungen der Grundsicherung erfülle. Es liege im Übrigen weder eine ehe-
ähnliche Gemeinschaft nach § 20 SGB XII noch eine Haushaltsgemeinschaft nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vor. Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII. Eine fettreduzierte Ernährung - wie von Dr. H. am 22.12.2006 attestiert - könne durch den Austausch von Lebensmitteln (z. B. Halbfett- bzw. Mager- statt Vollmilchprodukten), die Reduzierung von bzw. den Verzicht auf (Streich-) Fette, dem Dünsten statt Braten von Fleisch usw. und damit durch den kostenneutralen Austausch von Lebensmitteln bzw. die kostenneutrale anderweitige Zubereitung von Lebensmitteln erreicht werden, so dass sie gegenüber der mit dem Regelsatz bereits abgegoltenen Vollkost Mehrkosten nicht begründe.
Hiergegen hat der Kläger mit der Angabe einer Adresse in der S-Straße in A-Stadt am 15.06.2010 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Weiter wird eine Bescheinigung von Dr. Z. H. vom 08.06.2010 vorgelegt, wonach dem Kläger je nach Bedarf Geld geliehen worden sei und Krankheitskosten übernommen worden seien. Die Summe des Darlehens belaufe sich auf 15.060,00 EUR
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 3. Februar 2010 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 04.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Mehrbedarf wegen ernährungsbedingter Mehrkosten und die Kosten der Unterkunft als Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu zahlen sowie Schulden aus dem Darlehen in Höhe von 15.060,00 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat selbst keine Berufung eingelegt. Sie hat sich sich auf das Urteil des SG berufen und wiederholt ausgeführt, der Kläger könne seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 350,00 EUR monatlich nicht glaubhaft darlegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass zwischen zwei Personen, die keine Wohn- und wirtschaftsgemeinschaft bilden, kein Untermietvertrag existiere bzw. keine Quittungen über Mietzahlungen bzw. Kontoauszüge über monatliche Abhebungen vorgelegt werden könnten. Nicht überzeugend sei überdies, dass der Untermietzins höher sein soll als die von Zeugin G. geschuldete Miete.
Vom 01.08.2009 bis zum 18.10.2009, 09.11.2009 bis zum 14 11.2009 und vom 29.11.2009 bis zum 29.12.2009 hat sich der Kläger für eine Chemotherapie in einem Krankenhaus aufgehalten. Eine weitere (radiologische) Untersuchung hat am 12.01.2010 nach der Überweisung von Chirurgen aus U. stattgefunden. Schließlich ist der Kläger nochmals am 29.01.2010 in der neurologischen Klinik untersucht worden (Prof. D. nach Überweisung durch einen Arzt aus S.). Eine Wiedervorstellung in drei Monaten war beabsichtigt, ist aber nicht erfolgt. Die Rentenzahlungen sind jedenfalls noch bis zum Mai dieses Jahres (2010) erfolgt.
Die Suche nach dem Wohnsitz des Klägers ist erfolglos geblieben. So ist er am 17.02.2011 angeschrieben worden, auch um die Krankheitsakte des Zentrums Bayern Familie und Soziales (Versorgungsamt) beizuziehen, damit über einen Mehrbedarf Näheres in Erfahrung zu bringen wäre. Die Meldeauskunft vom 02.03.2012 hatte erneut zum Inhalt, dass der Kläger am 17.02.2009 unbekannt von der S-Straße weggezogen sei. Die Zeugin G. hat telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger noch bei ihr wohne bzw. dort gemeldet sei, sich aber seit einiger Zeit im Iran befinde. Erst sei ihm der Pass abgenommen worden, momentan bekommen er im Iran eine Chemotherapie und könne nicht wieder nach Deutschland kommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, der Widerspruchsbehörde, der ARGE für Beschäftigung A-Stadt und beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig.
Der Senat durfte trotz Ausbleibens des Klägers entscheiden, da diese Kenntnis vom Termin erlangt hat. Die schriftliche Ladung wurde aufgrund des Senatsbeschlusses vom 15.03.2012 in der Zeit vom 19.03.2012 bis zum 23.04.2012 im Gericht ausgehangen. Sie gilt damit nach Ablauf der Frist eines Monats zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als zugestellt (§ 188 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Ladung ist zu Recht öffentlich bekannt gegeben worden (§ 63 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Danach sind Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, den Beteiligten zuzustellen. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen nach den Vorschriften der ZPO. Die öffentliche Zustellung ist zulässig, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 185 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Aufenthaltsort des Klägers ist nicht zu ermitteln. So hat das Einwohnermeldeamt zweimal angezeigt, dass der Kläger seit dem 17.02.2009 nicht mehr unter seiner Adresse in A-Stadt gemeldet ist. Die in erster Instanz einvernommene Zeugin hat auch mitgeteilt, dass sich der Kläger, ohne dass sie seine Adresse wisse, im Iran aufhalte und sie nur telefonisch Kontakt halte.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, da um wiederkehrende Leistun-
gen für mehr als ein Jahr gestritten wird. Der Kläger hat am 21.09.2006 Leistungen der Grundsicherung beantragt, die seiner Ansicht nach auch nach dem erlassenen Urteil zu niedrig sind. Der streitbefangene Zeitraum reicht bis zur gegenwärtigen letzten mündlichen Verhandlung (zum Streitgegenstand siehe im Nachfolgenden). Der maßgebliche Zeitraum umfasst demnach mehr als 12 Monate.
Die Berufung ist aber unzulässig, weil es an der Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klägers mit seiner Wohnungsanschrift fehlt. Auch eine Änderung seiner Wohnungsanschrift im Lauf des Verfahrens wäre vom Kläger mitzuteilen gewesen, da sich die (aktuelle) Wohnungsanschrift des Klägers weder aus den Akten ergibt noch sonst wie ohne Schwierigkeiten hat ermitteln lassen. Die Berufung ist damit schon nicht wirksam eingelegt.
Am 13.06.2010 erhielt das LSG zwar ein Fax, das vom Kläger unterschrieben war. Dem Inhalt nach handelt es sich zwar auch um eine Berufungsschrift, als Absender war aber eine Adresse in der S-Straße in A-Stadt angegeben, unter der der Kläger nicht mehr wohnte. Nach der Meldeabfrage vom 10.02.2011 war der Kläger nur bis 07.02.2009 unter dieser Anschrift gemeldet. Danach ist er unbekannt verzogen. Schließlich hat sich der Kläger in der zweiten Jahreshälfte 2009 fast ausschließlich in Kliniken aufgehalten und ist von Ärzten aus U. und S. dorthin überwiesen worden. Die Aufforderung
zur Bekanntgabe des neuen Wohnsitzes vom 17.02.2011 an den Kläger unter der be-
kannten Adresse A-Straße durch Vorhalt der Meldeauskunft blieb unbeantwortet. Auch eine weitere Wohnsitzabfrage vom 02.03.2012 führte zu keinen weiteren Erkenntnissen. Eine Anfrage bei der Zeugin G. führte zu deren telefonischer Mitteilung, dass der Kläger noch bei ihr wohne bzw. dort gemeldet sei, aber sich seit einiger Zeit im Iran befinde, weil ihm erst sein Pass abgenommen worden und er dann krank geworden sei. Er wisse auch nicht, wann er wieder nach Deutschland komme. Das Auskunftsersuchen an die Zeugin G. um Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift im Iran wurde mit einem weiteren Anruf (vom 09.03.2012) beantwortet. Danach habe die Zeugin nur telefonischen Kontakt in den Iran. Der Kläger befinde sich schon seit einiger Zeit dort, weil ihm erst sein Pass abgenommen worden und er dann krank geworden sei. Er bekomme nach der Auskunft der Zeugin im Iran eine Chemotherapie und wisse noch nicht, wann er wieder nach Deutschland komme.
Bei diesem Sachverhalt haben meldetechnische Umstände später keine Bedeutung mehr, wenn beispielsweise der Kläger erneut - eventuell zur weiteren Rentenauszahlung - Aufenthaltsbescheinigungen vorlegt. Denn es fehlt an einer Sachurteilsvoraussetzung der Wohnanschriftsangabe als unverzichtbarer Verfahrensvorschrift. Als allgemeine Prozessvoraussetzung erfordert ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtssuchenden genannt wird. Die Angabe einer aktuellen Adresse zur Anschrift des Rechtsschutzsuchenden ist in jeder Lage des Verfahrens erforderlich (BSG, Urteil vom 18.11.2003, Az.: B 1 KR 1/02 S). Die Vorschriften des SGG sind insoweit unvollständig (vgl. § 153 Abs. 1 SGG bzw. entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 SGG). Das Erfordernis der Angabe einer Adresse, die den Wohnsitz bzw. den Aufenthaltsort widerspiegelt, beruht aber auf demselben Grundgedanken wie die kodifizierte prozessuale Schriftform (§ 90 SGG bzw. § 151 SGG). Eine natürliche Person wird im Rechtsverkehr durch die Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift individualisiert. Die Adresse ist für die Identifikation des Rechtsuchenden und die Authentizität des Rechtschutzbegehrens nötig; es muss zuverlässig feststehen, wer die Klage willentlich in den Rechtsverkehr eingebracht hat. Die Angabe der Anschrift ist weiterhin Voraussetzung für die im gerichtlichen Verfahren unerlässliche Kommunikation, insbesondere die Zustellung von Entscheidungen mit Folgewirkungen für die Rechtskraft und Rechtssicherheit sowie für gerichtliche Anordnungen, denen der Kläger im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nachzukommen hat (Binder, Kommentar Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, Rn. 1 zu § 90). Unter der Anschrift ist die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Unterscheidungsmerkmalen (z.B. Gebäudeteil wie etwa Stockwerk oder Gartenhaus) zu verstehen. Dieses Verständnis liegt zahlreichen prozessualen Vorschriften zugrunde, zum Beispiel über die Zustellung von Entscheidungen (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i. V. m. §§ 166 ff. ZPO). Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es, damit ein Tätig werden des zuständigen Gerichts überhaupt möglich ist. Weiter verlangen kostenrechtliche Gründe (§§ 192, 193 SGG) sowie die Notwendigkeit eines unmittelbaren Zugangs zum Rechtsschutzsuchenden wegen der Sachermittlung die genaue Kenntnis der Wohnanschrift. Schließlich begibt sich der Rechtsschutzsuchenden mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens in eine Rolle, die trotz des Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordert (vgl. § 103 Satz 1 Halbsatz 2, § 106 Abs. 1, § 111 Abs. 1 SGG); dies ist ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet. Demgemäß besteht in Literatur (Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, § 90 Rn. 4 und § 92 Rn. 4; Breitkreuz/Fichte, zu § 92 SGG, BeckOK Autor: Hintz, SGG § 92, Rn. 1) und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, dass eine das Verfahren als natürliche Person betreibende Partei nach allen Prozessordnungen ohne Rücksicht auf die jeweilige Formulierung des Gesetzes ihre "ladungsfähige Anschrift", die Angabe des tatsächlichen Wohnorts, also die Anschrift, unter der die Partei persönlich zu erreichen ist, anzugeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 Az: 1 C 24/97, BSG, Urteil vom 18.11.2003, Az.: B 1 KR 1/02 S, Beschlüsse des Bayer. LSG vom 19. 03. 2012, L 8 SO 42/12 B PKH, 19.03.2012, L 8 SO 32/12 B ER PKH, vom 01.03.2012, Az: L 8 SO 3/12 B ER, 13.02.2009 und vom 16.02.2009, L 7 AS 150/08, L 7 AS 153/08 und L 7 AS 160/08, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2010, Az.: L 13 R 3865/09). So genügt beispielsweise schon nicht die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse und/oder einer Mobilfunk-Telefonnummer. Selbst die Angabe der Anschrift eines Postzustellungsbevollmächtigten ist für eine ordnungsgemäße Rechtsmittelwahrung nicht ausreichend (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.03.2006, Az: L 8 KR 46/05), wobei die Zeugin G keine solche Funktion hat.
Bei der nur mittelbaren Kommunikation über mündliche Äußerungen einer wirtschaftlich am Ausgang des Verfahrens interessierten Mittelsperson, wie hier der Zeugin G., kann weder die Authentizität der Willenserklärung des Klägers festgestellt werden noch davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Wohnsitz oder auch nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt hatte. Denn diese Eigenschaft haben natürliche Personen nur dort, wo sie ihre Wohnung unter solchen Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und nutzen werden (§ 30 Abs. 3 S 1 SGB I). Entscheidend ist, wo der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gehabt hat. Nach den Umständen der früheren, sehr beengten Wohnsituation, die nur als vorläufig betrachtet worden war, den melderechtlichen Umständen und den Mitteilungen der Zeugin G., dass der Kläger unter ihr unbekannter Adresse schon mindestens ein Jahr im Iran verweile, ist der Senat davon überzeugt, dass schon zum Zeitpunkt der Berufungs-
einlegung die Mitteilung einer zutreffenden Wohnanschrift des Klägers gefehlt hat. Auch die weiteren bekannt gewordenen Umstände langdauernder Klinikaufenthalte, zweier letzter medizinischen Behandlung im Januar 2010 in A-Stadt (nach Überweisung durch Ärzte aus U.) und dem Ausbleiben der geplanten Wiedervorstellung in drei Monaten in der neurologischen Klinik der Universität A-Stadt (Überweisung durch einen Arzt aus S.) werfen erhebliche Zweifel an der Behauptung der Zeugin G. auf, dass der Kläger weiter unter der angegebenen Adresse gewohnt hat. Wegen der langen Krankenhausaufenthalte in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 ist dies schon sehr unwahrscheinlich. Am 15.06.2010 wurde zwar ein vom Kläger selbst unterschriebenen Berufungsschriftsatz mit Angabe der Adresse A-Straße in A-Stadt beim LSG abgegeben. Allein der Aufdruck "persönlich abgegeben" lässt aber nicht zwingend den Schluss zu, dass das Schriftstück persönlich vom Kläger abgegeben worden ist. Schließlich sind seit Juli 2010 alle Reaktionen auf Anforderung beim Kläger unter der behaupteten Wohnsitzadresse durch die Zeugin telefonisch erfolgt. Letztlich kommuniziert der Kläger nicht mehr persönlich mit dem Senat.
Unter diesen Umständen war es dem Senat auch nicht möglich, den Kläger angesichts seiner Mitwirkungsverpflichtung zu einer korrekten Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift zu veranlassen. Alle Versuche, den Kläger zu einer Mitwirkung zu bewegen, scheiterten an der fehlenden direkten Kommunikation. So erfordert eine Betreibensaufforderung (§ 156 Abs. 2 SGG) eine Zustellung an den Kläger, ebenso wie die Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 Abs. 2 SGG) die Zustimmung des Beteiligten erfordert.
Damit fehlt schon von Anfang die ordnungsgemäße Einlegung der Berufung, ohne dass der Mangel der Prozessvoraussetzung innerhalb eine Zustellungsfrist ins Ausland bzw. unter den Bedingungen einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung binnen eines Jahres beseitigt worden wäre.
Im Übrigen wäre die Berufung unbegründet. Denn das Urteil des SG ist auch in der Sache zu Recht ergangen. Insoweit stellt der Senat hilfsweise fest, dass weitergehende Ansprüche des Klägers als alleinigem Berufungsführer gegen die Beklagte nicht gegeben sind.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 04.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2009 (§ 95 SGG), gegen den sich der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 56 SGG) wendet. Inhaltlich ist die Berufung in zulässiger Weise (insoweit wird von BSG die im Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R - RdNr. 21 - geäußerte Rechtsansicht aufgegeben, fortgeführt im Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 8/08 R) beschränkt auf höhere Leistungen wegen Kosten der Unterkunft und Heizung und einen Mehrbedarf. Das BSG hat auch mit Urteil vom 19.05.2009 (Az.: B 8 SO 8/08 R) erneut klargestellt, dass eine Klage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Abtrennbarkeit von Streitgegenständen (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 und BSG, Urt. v. 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R - SozR 4-3500 § 133a Nr. 1) auf die Überprüfung der Höhe des Regelsatzes beschränkt werden kann, wenn die im Streit stehenden Bewilligungsbescheide gesonderte Verfügungssätze für die gem. § 28 SGB XII zu unterscheidenden Leistungen des Regelsatzes, für Unterkunft und für Sonderbedarfe enthalten. So geht auch das SGB XII bei den Leistungen der Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von Einzelansprüchen aus. In § 42 SGB XII wird zwischen dem Regelsatz, den Leistungen für Unterkunft und Heizung und den Sonderbedarfen nach §§ 30 bis 34 SGB XII in enumerativer Aufzählung unterschieden. Bei den einzelnen Leistungen des SGB XII handelt es sich somit nicht um reine Berechnungselemente einer Gesamtleistung, über die sich die Beteiligten allenfalls im Wege eines Teilvergleichs bzw. Teilanerkenntnisses wirksam binden können (BSG, Urteil vom 26.08.2008, B 8/9b SO 10/06 R), sondern um einzeln regelbare Leistungen.
Der Kläger stellte zwar in der Berufungsinstanz keinen dezidierten Antrag. Allerdings verlangt er sinngemäß neben der Zuerkennung eines Mehrbedarfs die Erstattung seiner behaupteten Mietzahlungen. Soweit darüber hinaus Leistungen für die Rückzahlung eines Darlehens an Frau Z. H. verlangt, handelt es sich um eine unzulässige Klageerweiterung. Dazu hat sich die Beklagte sachlich nicht eingelassen (vgl. dazu deren Erwiderung vom 19.07.2010). Es handelt sich nicht um einen nicht als Klageänderung zu behandelnden Tatbestand des § 99 Abs. 3 SGG, insbesondere nicht um eine Erweiterung in der Hauptsache. Sachdienlich ist Änderung deswegen nicht, weil schon keine Verwaltungsentscheidung darüber vorliegt.
In zeitlicher Hinsicht bestehen keine Ansprüche mehr, seit sich der Kläger nicht mehr in Deutschland aufhält. Angesichts seiner Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) unterlag er zwar keinen Einschränkungen für Ausländer (vgl. § 23 Abs. 1 S. 4 SGB XII). Sozialhilfeleistungen als solche verlangen aber einen Aufenthalt im Inland. Selbst Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Demgemäß verlangt auch § 23 Abs. 1 S. 4 letzter Halbsatz SGB XII, dass sich der Ausländer voraussichtlich auf Dauer im Bundesgebiet aufhält. Demnach waren beim Kläger seit Februar 2003 die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe nicht mehr gegeben.
Ein Anspruch des Klägers auf einen Mehrbedarf zum Regelsatz ist nicht gegeben. Der Mehrbedarf ist Teil der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, hier in der besonderen Form der Grundsicherung im Alter. In § 42 XII wird nur der Umfang dieser Leistung beschrieben. Die Voraussetzungen sind zum Teil selbst im vierten Kapitel geregelt. Der Kläger hat insoweit das erforderliche Alter und bis zum 17.02.2009 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bzw. im Gebiet der Beklagten. Ob das Unvermögen zur selbstständigen Bestreitung des Lebensunterhalts aus Einkommen und Vermögen (vgl. § 41 SGB XII) hinsichtlich des den Regelsatz übersteigenden Bedarfs bestand, kann dahingestellt bleiben.
Insoweit reicht allerdings nicht die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, da dieses nur das Bestehen eines Anspruchs auf den Regelsatz dem Grunde nach feststellt. Es hat damit keine Feststellungen zu dem den Regelsatz übersteigenden Renteneinkommen und damit einen Mehrbedarf verzehrenden Betrag getroffen. Insoweit wäre es auch bei Ermittlung des Renteneinkommens ein leichtes gewesen, den Anspruchsbeginn auf den 01.07.2009 festzulegen und denselben zu beziffern. Der für den Leistungsberechtigten maßgebende Regelsatz bestimmt sich nach § 98 Nr. 1 der bayerischen Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 02.12.2008 (bzw. der vorangegangenen Vorschrift) in Verbindung mit dem regionalen Regelsatz der Landeshauptstadt ab 01.05.2008 auf 371,00 EUR, ab 01.07.2008 auf 375,00 EUR und ab 01.07.2009 auf 384,00 EUR und zuvor nach der Regelsatzverordnung i. V. m. § 28 Abs. 2 SGB XII auf 347,00 EUR. Ab 21.09.2006, dem Tag der Antragstellung betrug die Altersrente 362,75 EUR (ab 01.04.2009: 364,85 EUR) und hat damit den Bedarf des Regelsatzes von 347,00 EUR überschritten. Ein Anspruch in Höhe von 6,15 EUR bzw. 10,15 EUR bestand damit vom 01.05.2008 bis zum 17.02.2009. Seit Februar 2009 waren beim Kläger aber die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe nicht mehr gegeben, weil sein auf Dauer angelegter Aufenthalt in Deutschland und im Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht mehr außer Zweifel stand. Zweifel am wirtschaftlichen Leistungsvermögen bestehen im Übrigen wegen ungeklärter Vermögensverhältnisse in Bezug zur Schwester des Klägers und der Z. H. sowie eine möglicherweise vorliegenden Wirtschaftsgemeinschaft zur Zeugin G.
Jedenfalls hat der Kläger aber keinen, über den durch seinen Regelbedarf übersteigendes Renteneinkommen hinausgehenden Bedarf im Sinne einer vom Gesetz vorgesehenen Mehrleistung zum Regelsatz. An den Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nach § 30 Absatz 1 SGB XII fehlt die Feststellung einer erheblichen Gehbehinderung (Nachteilsausgleich, Merkmal G). Hinsichtlich eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 5 SGB XII mangelt es an einer Notwendigkeit einer krankheitsbedingten aufwändigen Ernährung, die nicht vom Regelsatz abgedeckt wäre. Vor Beginn der Krebserkrankung (Erkrankungserstauftritt im Juli 2009) liegen keine Anhaltspunkte für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf vor. Gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII in der damaligen Fassung (insoweit keine Änderung seit 01.01.2011) wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Zunächst ist bei dem Kläger festgestellt, dass er an den Folgen eines Herzinfarktes sowie einer Drei-Gefäß-KHK leidet. Ein ärztliches Gutachten zur Beantragung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostaufwändiger Ernährung vom 22.12.2006 von Dr. H. besagt, dass diese Erkrankung eine fettreduzierte Ernährung (Vollkost) erfordert. Bei diesem Sachverhalt bedarf es keiner Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Das BSG hat in seinen Urteilen vom 27. Februar 2008 (B 14/7b AS 32/06 R und B 14/7b AS 64/06) und vom 15.04.2008 (Az.: B 14/11b AS 3/07 R) im Einzelnen dargelegt, dass jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat, wenn der ernährungsbedingte Mehrbedarf nach Inhalt und Höhe "streitig" bleibt. Den "Empfehlungen des Deutschen Vereins" hinsichtlich der Krankenkostzulagen kommt dabei keine normative Wirkung zu. Es handelt sich nicht um "antizipierte Sachverständigengutachten", sondern allenfalls um in der Verwaltungspraxis etablierte generelle Kriterien, die im Normalfall eine gleichmäßige und schnelle Bearbeitung geltend gemachten Mehrbedarfs im Bereich der Krankenkost erlauben. Durch diese "Empfehlungen" wird jedoch die grundsätzliche Verpflichtung der Verwaltung und der Gerichte der Sozialge-
richtsbarkeit, den Sachverhalt vom Amts wegen aufzuklären (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch bzw. § 103 SGG), nicht aufgehoben. Mithin haben die Instanzgerichte jeweils den genauen krankheitsbedingten Mehrbedarf der Kläger im Einzelnen aufzuklären.
Hier ist bei dem Kläger anhand der vorliegenden ärztlichen Befunde und Stellungnahmen festzustellen, dass er an den Folgen eines Herzinfarktes sowie einer Drei-Gefäß-KHK leidet und eine fettreduzierten Ernährung (Vollkost) braucht. Zu einer Ernährung mit Vollkost genügt aber der im Regelsatz enthalten Anteil für Beschaffung von Nahrungsmitteln. Diese Schlussfolgerung basiert auf der Kenntnis der Struktur des Regelsatzes, der einen ausreichenden Anteil für eine Ernährung mit Vollkost vorsieht, und der neuesten Empfehlungen (Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkost-
zulagen in der Sozialhilfe, 3. völlig neu bearbeitete Auflage 2008). Diese haben durchaus eine Bedeutung bei der Beurteilung der schwierigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Krankenkostzulagen (vgl Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2006, 1 BvR 2673/05). Sie geben den allgemein anerkannten Stand der Ernährungsmedizin, Ernährungslehre und Diätetik wieder. Das Bundessozialgericht hat (Urteil vom 27. 02. 2008, B 14/7b AS 64/06 R) den Charakter der Empfehlungen als antizipiertes Sachverständigengutachten zwar verneint, aber doch zugestanden, dass sie als allgemeine Empfehlungen geeignet seien, als Grundlage für eine gleichmäßige und kontinuierliche Praxis und Rechtsprechung zu dienen. In den genannten Empfehlungen wird zu Recht angemerkt, dass nicht bei jeder Krankheit oder Behinderung - in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht - ein besonderer Ernährungsbedarf besteht. Bei einzelnen Erkrankungen (vgl. Empfehlungen a. a. O. 4.2, Mehrbedarf für Ernährung bei verzehrenden Erkrankungen und gestörter Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung) kann über die normale Vollkost hinaus im Einzelfall ein erhöhter Ernährungsbedarf gegeben sein. Dabei handelt es sich um verzehrende (konsumierende) Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen, wie z. B. fortschreitendem/fortgeschrittenem Krebsleiden, HIV/AIDS, Multipler Sklerose (degenerative Erkrankung des Zentralnervensystems) sowie schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie Morbus Crohn und Colitis ulcerosa. Einen solchen Befund an erheblichen körperlichen Auswirkungen konnte Dr. H. nicht feststellen. Der Herzinfarkt und die Herzkranzgefäßerkrankung als solche gehören nicht zu den im Katalog bezeichneten Erkrankungen. Bei der im Juli 2009 aufgetretenen Krebserkrankung sind zwar konsumierende Folgen, wie in den Empfehlungen beschrieben, möglich. Eine Vollkost ist ebenfalls die allgemein empfohlene Ernährungsform. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf ist in der Regel nur bei schweren Verläufen zu bejahen oder wenn besondere Umstände vorliegen, z. B. eine gestörte Nährstoffaufnahme. Lediglich wenn der BMI unter 18,5 liegt (und das Untergewicht Folge der Erkrankung ist) und bzw. oder ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust (über 5 % des Ausgangsgewichts in den vorausgegangenen drei Monaten; nicht bei willkürlicher Abnahme bei Übergewicht) zu verzeichnen ist, kann regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden. Genauere Feststellungen dazu lassen sich aber mangels Mitwirkung des Klägers nicht treffen. Hierauf kommt es aber auch nicht an, weil es an der persönlichen Voraussetzung des ständigen Aufenthalts seit 17.02.2009 gefehlt hat. Die Befunde aus dem stationären Aufenthalt vom November 2009 weisen im Übrigen hinsichtlich des Allgemeinzustandes nichts Außergewöhnliches auf.
Schließlich hat der Kläger auch kein Bedarf gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII (idF bis 31.12.2010, jetzt § 35 SGB XII). Nach § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dieses Verständnis eines Aufwendungsersatzes bezieht sich nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung, sondern die konkrete Nutzung einer Wohnung durch den Leistungsempfänger. Ein solch reales Verständnis vom Aufwand teilt die gesamte Rechtsprechung. So besteht beispielsweise kein Anspruch, wenn dem Hilfesuchenden tatsächlich keine Aufwendungen entstanden sind (BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 34/08 R, Bayer. LSG, Urteil vom 20.12.2011, Az: L 8 SO 45/11).
Der Bedarf des Klägers war im Rahmen einer sog. Wirtschaftsgemeinschaft mit der Zeugin G. abgedeckt. Der Kläger und die Zeugin haben "aus einem Topf gewirtschaftet". Sie haben durch unterschiedliche wirtschaftliche Beiträge ein gemeinsames Wohnen bewerkstelligt. Insofern bietet das § 39 SGB XII zu Grunde liegende Rechtsinstitut der Wirtschaftsgemeinschaft eine Handhabe dafür, Einkommen von leistungsfähigen Personen einer Wohngemeinschaft bei der Prüfung des Bedarfs beim Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, ohne dass der Zufluss von Einkommen bei diesem nachgewiesen sein muss. Die Zeugin hat im Ergebnis dem Kläger ein kostenfreies Bewohnen ihrer Wohnung eingeräumt.
Die Rechtsfolgen einer Wirtschaftsgemeinschaft sind bei der Grundsicherung wegen Alters nicht ausgeschlossen. § 43 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB XII schließt nur die Rechtsvermutung des § 39 SGB XII (bis 31.12.2010: "§ 36 Satz 1 SGB XII ist nicht anzuwenden") aus. Im Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann sich der Sozialhilfeträger lediglich nicht auf die Vermutungen des § 39 Satz 1 SGB XII (bis 31.12.2010: § 36 Satz 1 SGB XII) berufen. Mit dieser Regelung einer Vermutung geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Voraussetzungen "gemeinsames Wirtschaften" und "Leistungserbringung" von Personen einer Wohngemeinschaft eher widerlegbar als vom Sozialhilfeträger beweisbar sind. Greift die Vermutung nicht, muss der Nachweis für das gemeinsame Wirtschaften und Leistungserbringung erfolgen.
Für das Vorliegen eines gemeinsamen Wirtschaftens des Klägers und der Zeugin sprechen gewichtige Indizien. So hat der Kläger selbst in einem anderen Zusammenhang gegenüber der ARGE für Beschäftigung A-Stadt 24.10.2005 eingeräumt, dass er zusammen mit einer weiteren Person, von der er Darlehen erhalten haben will, ein gemeinsames Konto unterhält und darauf auch Einzahlungen der Zeugin erfolgt sind. Schließlich lässt sich der vom Kläger behauptete Kostenbeitrag zur gemeinsamen Wohnung nur rechtfertigen, wenn damit mehr als ein bloßes Mitwohnen als bei einem Untermieter abgegolten wird. Als hälftiger Mietanteil steht ein Betrag von 350,00 EUR Euro in keinem Verhältnis zur gesamten Miete von unter 421,00 EUR. Der Kläger räumt dabei selbst ein, dass er keinerlei Möbel und Einrichtungsgegenstände besitzt und deswegen einen höheren Beitrag entrichtet. Somit legt er selbst sehr anschaulich dar, dass das gemeinsame Wirtschaften durch eine gemeinsame Nutzung von mehr als nur dem bloßen Wohnraum stattfindet. Das zeigen auch offensichtlich die beengten Wohnverhältnisse, die eine scharfe Trennung der persönlichen Bereiche praktisch nicht ermöglichen. Nach der Be-
schreibung im vorgelegten Mietvertrag besitzt die gesamte Wohnung eine Größe von 41,82 qm und besteht aus einem Zimmer, einer Küche, einem WC und einem Bad. Der angeführte Kostenbeitrag konnte vom Kläger auch tatsächlich aufgebracht werden, solange er Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II bezogen hat. Seinerzeit war er dazu wirtschaftlich im Stande. Seit dem Bezug seiner Regelaltersrente in etwa der Höhe eines Regelsatzes war es dem Kläger aber wirtschaftlich nicht mehr möglich, einen Kostenbeitrag aufzubringen. Eine Weiterführung dieser Zahlungen durch den Beklagten wäre zwar zur Vermehrung der Einnahmen der Zeugin nützlich, im tatsächlichen Verhalten des gemeinsamen Wohnens im streitigen Zeitraum von 2006 bis 2009 hat sich aber nichts geändert. Gerade dies lässt auch den Schluss auf eine bestehende Wirtschaftsgemeinschaft zu. Für die behaupteten Darlehen fehlte es an jeglichem Nachweis. Dazu reicht es nicht, wenn die Zeugin lediglich auf ihre entgegenstehende (fehlende Leistungsabsicht verweist (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, vom 13.12.1991, Az.: Bf IV 1/91). Es ist nicht maßgeblich, welche subjektiven Einstellungen und Erwartungen gegenüber dem Hilfesuchenden bzw. gegenüber dem Sozialstaat gehegt werden (vgl. OVG HH a. a. O.). Die vorgelegte schriftliche Bestätigung enthält keinerlei Details und ist zweckgerichtet in einem sehr späten Stadium des Streits um die Wohnungskosten eingeführt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger davon nichts erwähnt. Damals (im Februar 2010) bekundete die Zeugin vielmehr, dass der Kläger aktuell seine Miete zahle, allerdings noch mit fünf Monaten aus 2009 im Rückstand sei. Gleichzeitig hat die Zeugin ausgesagt, dass sie die vom Kläger erhaltenen Mietzahlungen für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwende und nicht auf ein Konto einbezahle. Auch dies ist - neben dem Vortrag, eine Einkommensteuererklärung nicht abzugeben - ein Indiz auf ein gemeinsames Wirtschaften, wenn gleichzeitig das Vorliegen eines Mietvertrags in Abrede gestellt wird. Die Bekundungen der Zeugin sind im Übrigen dazu schlüssig, dass der Kläger sich im Februar 2009 mit seinem Wohnsitz abgemeldet hat. Insoweit ist es stimmig, dass Zahlungen der Miete nicht mehr behauptet werden. Insgesamt spricht es gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen und des Klägers, dass der Vorrang der Abmeldung völlig unerwähnt geblieben ist. In diesen Zusammenhang passen die unglaubwürdigen Schilderungen der gemeinsamen Nutzung der Wohnung dergestalt, dass praktisch nichts gemeinsam unternommen werde. Das ist angesichts der langen Dauer des Zusammenwohnens von 1992 bis 2009 nicht vorstellbar. Zudem haben sich die Darlegungen nur auf die Tageszeit bezogen. So, dass die Zeugin um 08.30 Uhr morgens aus dem Haus gehe und erst nach 14.00 Uhr wieder nach Hause zu komme, und dann der Kläger regelmäßig unterwegs sei. Das Zusammenleben auf engstem Raum über einen derart langen Zeitraum erfordert derartige Rücksichtnahmen, etwa bei der gleichzeitigen Benutzung der sanitären Anlagen und der Kücheneinrichtung, dass ein bedingtes gemeinsames wirtschaftliches füreinander Einstehen zwangsläufig vorliegen muss. Jedes andere Ergebnis wäre völlig lebensfremd. Der Kläger räumt dabei - wie oben bereits ausgeführt - selbst ein, dass er einen höheren Mietbeitrag entrichtet habe, weil er alle Möbel und Einrichtungsgegenstände gemeinsamen mit der Zeugin nutzt. Zumindest insoweit hat ein gemeinsames Wirtschaften stattgefunden. Ein weiteres Indiz ist es, dass sowohl der Kläger als auch die Zeugin ausgesagt haben, eine mietvertragliche Bindung gerade nicht gewollt zu haben - aus Sicht des Klägers, um die Zeugin nicht zu binden, aus Sicht der Zeugin, da eine lediglich vorübergehende Regelung geplant war. Beide schildern damit inhaltlich ein gemeinsames Wirtschaften auf Zeit. Schließlich zeigt sich ein letzter Hinweis auf die wirtschaftliche Verbundenheit des Klägers und der Zeugin, dass diese über dessen Auszug hinaus ihre wirtschaftlichen Interessen zur Erlangung eines Kostenbeitrags weiterverfolgt und, ohne bevollmächtigt zu sein, den Kläger weiterhin dem Senat gegenüber "vertritt" und insgesamt auch noch erklärt, dass dieser nach wie vor bei ihr wohne und selbstverständlich wieder bei ihr Unterkunft finde, wenn er aus dem Iran zurückkehre. Hier wird ein Ausmaß der Verbundenheit dargelegt, dass weit über ein bloßes Untermietverhältnis hinausgeht. Bei diesem Ergebnis stützt sich der Senat nicht auf die nicht anwendbare Vermutung, wie etwa bei einem Zusammenleben von einem Jahr (vgl. § 7 Abs. 3a SGB II), die von völlig anderen Voraussetzungen ausgeht.
Als Schlussfolgerung des Vorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft ergibt sich, dass nicht so wie bei einer eheähnlichen Gemeinschaft eine unbedingte Zurechnung des Partnereinkommens erfolgt, sondern dass der nachfragenden Person Leistungen zum Lebensunterhalt zugerechnet werden, die aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der anderen Person erwartet werden können (im Regelfall unter Belassung des doppelten Regelsatzes, vgl. etwa § 1 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V). Insofern sieht der Senat den Nachweis erbracht, dass der Kläger nach Beendigung der Zahlung nach dem SGB II kostenfrei bei der Zeugin wohnen konnte. Fest stehen die Rentenleistungen der Zeugin in Höhe von 1000 EUR sowie diejenigen des Klägers in Höhe von circa 360,00 EUR. Damit kann von der Zeugin nicht mehr erwartet werden als die kostenfreie Einräumung der Wohnung. Dadurch entstehen dieser keine besonderen Mehrkosten. Genau dies entspricht auch den Einlassungen des Klägers und der Zeugin, wenn das Ausbleiben von behaupteten Zahlungen zu keinen Konsequenzen führt und vermeintliche Rückstände der Miete gestundet werden. Anders läge man nur bei einer eheähnlichen Gemeinschaft, bei der ihm Regelfall die Miete nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne Rücksicht auf deren Alter aufzuteilen ist (Urteil des BVerwG vom 21.01.1988 - 5 C 68/85, BVerwGE 79, 17-21) und das Partnereinkommen ohne eine Verschonung (im angemessen Umfang) für die Bedarfsdeckung der nachfragenden Person zugerechnet wird.
Der Kläger hat demnach keinen Aufwand für die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Berufung bleibt damit ohne Erfolg.
Außergerichtliche Kosten. sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 160 SGG).
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