Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 774/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 363/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.04.2012 -
S 9 AS 774/11 - wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Die Berufung ist wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das SG hat anstelle eines Sachurteils ein Prozessurteil erlassen. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 Rdnr 34). Der Kläger hat diesen Verfahrensfehler im weitesten Sinne auch geltend gemacht, indem er von einer rechtzeitigen Klageerhebung ausgeht.
Unabhängig davon, dass die Fiktion des § 37 Abs 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegend hinsichtlich der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2011 nicht eingreift - es findet sich auf dem Widerspruchsbescheid kein Vermerk der Aufgabe zur Post durch die Poststelle des Beklagten, sondern lediglich ein Vermerk über die innerbehördliche Weitergabe durch den Sachbearbeiter -, ist der Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011 evtl. spätestens vor dem 29.04.2011 dem Kläger bekannt gegeben worden, denn dieser hat angegeben, er habe mit Schriftsatz vom 29.04.2011 dagegen Klage erhoben. Dieser Schriftsatz bezieht sich allerdings auf einen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2011.
Die Klagefrist hat allerdings gemäß § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mangels zutreffender Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid nicht zu laufen begonnen. Gemäß § 85 Abs 3 Satz 1 SGG ist der Widerspruchsbescheid bekannt zu geben, eine Zustellung ist nicht veranlasst worden. Gemäß §§ 85 Abs 3 Satz 4, 66 Abs 1 SGG beginnt die Frist nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Vorliegend ist der Kläger im Rahmen der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen worden, dass die Klage innerhalb eines Monats nach "Zustellung" zu erheben sei. Nachdem keine Zustellung sondern lediglich eine Bekanntgabe erfolgt ist, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend, sodass die Erhebung der Klage innerhalb eines Jahres zulässigerweise erfolgen kann (§ 66 Abs 2 SGG). Somit ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Nach alledem war die Berufung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
S 9 AS 774/11 - wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Die Berufung ist wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das SG hat anstelle eines Sachurteils ein Prozessurteil erlassen. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 Rdnr 34). Der Kläger hat diesen Verfahrensfehler im weitesten Sinne auch geltend gemacht, indem er von einer rechtzeitigen Klageerhebung ausgeht.
Unabhängig davon, dass die Fiktion des § 37 Abs 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegend hinsichtlich der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2011 nicht eingreift - es findet sich auf dem Widerspruchsbescheid kein Vermerk der Aufgabe zur Post durch die Poststelle des Beklagten, sondern lediglich ein Vermerk über die innerbehördliche Weitergabe durch den Sachbearbeiter -, ist der Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011 evtl. spätestens vor dem 29.04.2011 dem Kläger bekannt gegeben worden, denn dieser hat angegeben, er habe mit Schriftsatz vom 29.04.2011 dagegen Klage erhoben. Dieser Schriftsatz bezieht sich allerdings auf einen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2011.
Die Klagefrist hat allerdings gemäß § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mangels zutreffender Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid nicht zu laufen begonnen. Gemäß § 85 Abs 3 Satz 1 SGG ist der Widerspruchsbescheid bekannt zu geben, eine Zustellung ist nicht veranlasst worden. Gemäß §§ 85 Abs 3 Satz 4, 66 Abs 1 SGG beginnt die Frist nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Vorliegend ist der Kläger im Rahmen der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen worden, dass die Klage innerhalb eines Monats nach "Zustellung" zu erheben sei. Nachdem keine Zustellung sondern lediglich eine Bekanntgabe erfolgt ist, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend, sodass die Erhebung der Klage innerhalb eines Jahres zulässigerweise erfolgen kann (§ 66 Abs 2 SGG). Somit ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Nach alledem war die Berufung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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