Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 118/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 385/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels, wenn der fehlerhafte Ausschluss der Öffentlichkeit ohne Wissen und Wollen des Kammervorsitzenden geschieht
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.04.2012 - S 9 AS 118/11 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der (restlichen) Nachzahlung betreffend die Heizungs- und Nebenkostenabrechnung des Klägers für 2009 in Höhe von 362,66 EUR.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 02.08.2010 beantragte er die Übernahme der Nachzahlung lt. der Neben- und Heizkostenabrechnung seines Vermieters vom 26.07.2010 in Höhe von 597,85 EUR.
Mit Bescheid vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2011 bewilligte der Beklagte unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung Betriebskosten als Nebenkosten der Unterkunft in Höhe von 33,69 EUR und Heizungskosten in Höhe von 268,22 EUR. Laut Heizkostenabrechung betrügen die Heizungskosten ohne Warmwasserkosten des Klägers 1.282,66 EUR (für Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Verbrauchserfassung). Angemessen seien nach dem bundesweiten
Heizspiegel lediglich 920,00 EUR. Der Beklagte habe nur die Differenz zwischen den bereits mit dem gezahlten Alg II geleisteten monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 651,78 EUR und den angemessenen Heizungskosten in Höhe von 920,00 EUR, somit 268,22 EUR, zu zahlen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Von der Heizkostenabrechnung seien nur die in der Heizungs- und Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen Verbrauchskosten (lt. Heizkostenabrechnung 70 % der gesamten Heizungskosten) als von dem Beklagten zu übernehmende Heizungskosten anzusehen (790,12 EUR), die Grundkosten der Heizkostenabrechnung (30 % der Heizkostenabrechnung) seien als Nebenkosten der Unterkunftskosten, nicht aber als Heizungs(neben-)kosten einzustufen und zu erstatten. Ansonsten würden Mieter und Eigentümer eines Eigenheimes nicht - wie es die Rechtsprechung jedoch fordere - gleichbehandelt werden, denn bei Eigentümern eines Eigenheimes stellten die Heizungsnebenkosten (Betriebsstrom etc.) Nebenkosten der Unterkunftskosten dar.
Am Tag der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte beim Betreten des Sitzungssaales vor Aufruf seiner Streitsache und nach Verlassen des Sitzungssaales erkannt, dass die im Flur angebrachte Hinweisleuchte eine nichtöffentliche Sitzung angezeigt hat.
Das SG hat mit Urteil vom 12.04.2012 die Klage abgewiesen. Betriebsstrom, Verbrauchserfassung, Wartung etc. stellten Nebenkosten des Heizungsbedarfes dar und seien nach der Rechtsprechung bei den Heizungskosten zu berücksichtigen. Die Vorgaben der Heizkostenverordnung seien zu berücksichtigen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. In einem Aktenvermerk hat der Kammervorsitzende erklärt, die Protokollführerin habe vor Beginn der Sitzung den unzutreffenden Schaltknopf der Hinweisleuchte für Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit der Sitzung gedrückt. Dies sei weder von ihr noch von ihm willentlich oder absichtlich erfolgt.
Wegen der Nichtzulassung der Berufung durch das SG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Es liege ein Verfahrensmangel vor. Dem Kammervorsitzenden sei die unzutreffende Hinweisleuchte nicht unverschuldet verborgen geblieben. Er hätte dies anhand der sich auf dem Richterpult befindenden Schaltknöpfe erkennen können. Im Übrigen habe der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung. Eine Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern von Eigenheimen sei nicht gegeben, denn bei letzteren zählten die Heizungsnebenkosten zu den Nebenkosten der Unterkunft und seien bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der Heizungskosten daher nicht zu berücksichtigen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt dem Rechtsstreit nicht zu. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Nebenkosten der Heizung (Betriebsstrom, Wartung, Verbrauchserfassung) - anders als evtl. Reparaturkosten - zu den Kosten der Heizung gehören (vgl. BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R -, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - veröffentlicht jeweils in juris). Hierbei werden Eigentümer eines Eigenheimes und Mieter gleichbehandelt. Unzutreffend geht der Kläger davon aus, dass u.a. die Aufwendungen für Betriebsstrom bei Eigentümern von Eigenheimen nicht zu den Kosten der Heizung gehören würden. Problematisch ist bei Eigentümern von Eigenheimen vielmehr allein der Nachweis der Höhe dieser Kosten. Ebenso wie die Kosten der Wartung - Kosten einer Verbrauchserfassung fallen bei Eigentümern eines Eigenheimes nicht an - stellen sie Heizungs(neben-)kosten dar. Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung des Klägers, von den ihm entstehenden Heizungskosten seien lediglich die in der Heizkostenabrechnung ausgewiesenen Verbrauchskosten als zu erstattende Heizungskosten anzusehen, nicht jedoch die Grundkosten, die als Nebenkosten der Unterkunftskosten abzurechnen seien. Er übersieht hierbei, dass sowohl in den Verbrauchskosten als auch in den Grundkosten Anteile für den Brennstoff selbst sowie für Betriebsstrom, Wartung und Verbrauchserfassung enthalten sind.
Ein Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor. Eine Verletzung des § 61 SGG i.V.m. § 169 Satz 1 GVG liegt nur dann vor, wenn eine Beschränkung oder der Ausschluss der Öffentlichkeit mit Wissen und Wollen des Vorsitzenden oder des Gerichts erfolgt (vgl. BSG, Beschluss vom 29.12.2010 - B 11 AL 82/10 B unter Hinweis auf BSG vom 28.04.2004 - B 6 KA 107/03 B - veröffentlicht jeweils in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 61 RdNr 2b). Dies war nicht der Fall, wie sich aus der Stellungnahme des Kammervorsitzenden und der Tatsache ergibt, dass dieser ungefragt den Klägerbevollmächtigten und den Kläger in den Sitzungssaal vor Aufruf der diese betreffenden Streitsache hat eintreten lassen. Auf die Frage der unverschuldeten Unkenntnis des Kammervorsitzenden von der fehlerhaft leuchtenden Anzeige außerhalb des Sitzungssaales ist nicht einzugehen, es handelt sich hierbei nicht um eine von der Rechtsprechung aufgestellte zusätzliche Voraussetzung.
Zudem hatte sich der Bevollmächtigte des Klägers rügelos auf die mündliche Verhandlung eingelassen, obwohl er vor Beginn der mündlichen Verhandlung und Aufruf der Streitsache die fehlerhafte Ausleuchtung erkannt hat. Gemäß § 202 SGG iVm § 295 Abs 1 ZPO (vgl zu dessen Anwendbarkeit Leitherer aaO § 160 Rdnr 16c) ist daher ein Rügeverlust eingetreten, der den Kläger hindert, nachträglich einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG geltend zu machen. Auf die mündliche Verhandlung kann nach § 124 Abs 2 SGG verzichtet werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 30.11.2004 - 10 B 64/04 - veröffentlicht in juris; Keller aaO § 61 RdNr 2d, Leitherer aao §144 RdNr 33a). Nach § 295 Abs 1 ZPO reicht es für den Rügeverlust aus, wenn der etwaige Verfahrensmangel der Partei "bekannt sein musste", sie ihn dem Gericht gegenüber aber trotzdem nicht geltend macht (vgl. BVerwG aaO). Dieser Sachverhalt ist vorliegend gegeben. Der Klägerbevollmächtigte hat erkennen müssen, dass es sich um eine fehlerhafte Anzeige handelt, nachdem er den Sitzungssaal betreten hat, obwohl eine nichtöffentliche Sitzung durch die Außenbeleuchtung angezeigt war. Wenn das Gericht trotz Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung sein Betreten nicht unterbindet und sich die Richterbank auch nicht entsprechend ändert, so ist es für einen Fachanwalt des Sozialrechts klar und deutlich erkennbar, dass es sich um eine fehlerhaft eingeschaltete Hinweisleuchte handelt. Zudem befindet sich vor dem Sitzungssaal ein entsprechender Aushang mit Hinweis darauf, ob Sitzungen öffentlich oder nichtöffentlich sind.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war aus den oben genannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der (restlichen) Nachzahlung betreffend die Heizungs- und Nebenkostenabrechnung des Klägers für 2009 in Höhe von 362,66 EUR.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 02.08.2010 beantragte er die Übernahme der Nachzahlung lt. der Neben- und Heizkostenabrechnung seines Vermieters vom 26.07.2010 in Höhe von 597,85 EUR.
Mit Bescheid vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2011 bewilligte der Beklagte unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung Betriebskosten als Nebenkosten der Unterkunft in Höhe von 33,69 EUR und Heizungskosten in Höhe von 268,22 EUR. Laut Heizkostenabrechung betrügen die Heizungskosten ohne Warmwasserkosten des Klägers 1.282,66 EUR (für Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Verbrauchserfassung). Angemessen seien nach dem bundesweiten
Heizspiegel lediglich 920,00 EUR. Der Beklagte habe nur die Differenz zwischen den bereits mit dem gezahlten Alg II geleisteten monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 651,78 EUR und den angemessenen Heizungskosten in Höhe von 920,00 EUR, somit 268,22 EUR, zu zahlen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Von der Heizkostenabrechnung seien nur die in der Heizungs- und Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen Verbrauchskosten (lt. Heizkostenabrechnung 70 % der gesamten Heizungskosten) als von dem Beklagten zu übernehmende Heizungskosten anzusehen (790,12 EUR), die Grundkosten der Heizkostenabrechnung (30 % der Heizkostenabrechnung) seien als Nebenkosten der Unterkunftskosten, nicht aber als Heizungs(neben-)kosten einzustufen und zu erstatten. Ansonsten würden Mieter und Eigentümer eines Eigenheimes nicht - wie es die Rechtsprechung jedoch fordere - gleichbehandelt werden, denn bei Eigentümern eines Eigenheimes stellten die Heizungsnebenkosten (Betriebsstrom etc.) Nebenkosten der Unterkunftskosten dar.
Am Tag der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte beim Betreten des Sitzungssaales vor Aufruf seiner Streitsache und nach Verlassen des Sitzungssaales erkannt, dass die im Flur angebrachte Hinweisleuchte eine nichtöffentliche Sitzung angezeigt hat.
Das SG hat mit Urteil vom 12.04.2012 die Klage abgewiesen. Betriebsstrom, Verbrauchserfassung, Wartung etc. stellten Nebenkosten des Heizungsbedarfes dar und seien nach der Rechtsprechung bei den Heizungskosten zu berücksichtigen. Die Vorgaben der Heizkostenverordnung seien zu berücksichtigen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. In einem Aktenvermerk hat der Kammervorsitzende erklärt, die Protokollführerin habe vor Beginn der Sitzung den unzutreffenden Schaltknopf der Hinweisleuchte für Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit der Sitzung gedrückt. Dies sei weder von ihr noch von ihm willentlich oder absichtlich erfolgt.
Wegen der Nichtzulassung der Berufung durch das SG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Es liege ein Verfahrensmangel vor. Dem Kammervorsitzenden sei die unzutreffende Hinweisleuchte nicht unverschuldet verborgen geblieben. Er hätte dies anhand der sich auf dem Richterpult befindenden Schaltknöpfe erkennen können. Im Übrigen habe der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung. Eine Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern von Eigenheimen sei nicht gegeben, denn bei letzteren zählten die Heizungsnebenkosten zu den Nebenkosten der Unterkunft und seien bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der Heizungskosten daher nicht zu berücksichtigen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt dem Rechtsstreit nicht zu. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Nebenkosten der Heizung (Betriebsstrom, Wartung, Verbrauchserfassung) - anders als evtl. Reparaturkosten - zu den Kosten der Heizung gehören (vgl. BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R -, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - veröffentlicht jeweils in juris). Hierbei werden Eigentümer eines Eigenheimes und Mieter gleichbehandelt. Unzutreffend geht der Kläger davon aus, dass u.a. die Aufwendungen für Betriebsstrom bei Eigentümern von Eigenheimen nicht zu den Kosten der Heizung gehören würden. Problematisch ist bei Eigentümern von Eigenheimen vielmehr allein der Nachweis der Höhe dieser Kosten. Ebenso wie die Kosten der Wartung - Kosten einer Verbrauchserfassung fallen bei Eigentümern eines Eigenheimes nicht an - stellen sie Heizungs(neben-)kosten dar. Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung des Klägers, von den ihm entstehenden Heizungskosten seien lediglich die in der Heizkostenabrechnung ausgewiesenen Verbrauchskosten als zu erstattende Heizungskosten anzusehen, nicht jedoch die Grundkosten, die als Nebenkosten der Unterkunftskosten abzurechnen seien. Er übersieht hierbei, dass sowohl in den Verbrauchskosten als auch in den Grundkosten Anteile für den Brennstoff selbst sowie für Betriebsstrom, Wartung und Verbrauchserfassung enthalten sind.
Ein Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor. Eine Verletzung des § 61 SGG i.V.m. § 169 Satz 1 GVG liegt nur dann vor, wenn eine Beschränkung oder der Ausschluss der Öffentlichkeit mit Wissen und Wollen des Vorsitzenden oder des Gerichts erfolgt (vgl. BSG, Beschluss vom 29.12.2010 - B 11 AL 82/10 B unter Hinweis auf BSG vom 28.04.2004 - B 6 KA 107/03 B - veröffentlicht jeweils in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 61 RdNr 2b). Dies war nicht der Fall, wie sich aus der Stellungnahme des Kammervorsitzenden und der Tatsache ergibt, dass dieser ungefragt den Klägerbevollmächtigten und den Kläger in den Sitzungssaal vor Aufruf der diese betreffenden Streitsache hat eintreten lassen. Auf die Frage der unverschuldeten Unkenntnis des Kammervorsitzenden von der fehlerhaft leuchtenden Anzeige außerhalb des Sitzungssaales ist nicht einzugehen, es handelt sich hierbei nicht um eine von der Rechtsprechung aufgestellte zusätzliche Voraussetzung.
Zudem hatte sich der Bevollmächtigte des Klägers rügelos auf die mündliche Verhandlung eingelassen, obwohl er vor Beginn der mündlichen Verhandlung und Aufruf der Streitsache die fehlerhafte Ausleuchtung erkannt hat. Gemäß § 202 SGG iVm § 295 Abs 1 ZPO (vgl zu dessen Anwendbarkeit Leitherer aaO § 160 Rdnr 16c) ist daher ein Rügeverlust eingetreten, der den Kläger hindert, nachträglich einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG geltend zu machen. Auf die mündliche Verhandlung kann nach § 124 Abs 2 SGG verzichtet werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 30.11.2004 - 10 B 64/04 - veröffentlicht in juris; Keller aaO § 61 RdNr 2d, Leitherer aao §144 RdNr 33a). Nach § 295 Abs 1 ZPO reicht es für den Rügeverlust aus, wenn der etwaige Verfahrensmangel der Partei "bekannt sein musste", sie ihn dem Gericht gegenüber aber trotzdem nicht geltend macht (vgl. BVerwG aaO). Dieser Sachverhalt ist vorliegend gegeben. Der Klägerbevollmächtigte hat erkennen müssen, dass es sich um eine fehlerhafte Anzeige handelt, nachdem er den Sitzungssaal betreten hat, obwohl eine nichtöffentliche Sitzung durch die Außenbeleuchtung angezeigt war. Wenn das Gericht trotz Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung sein Betreten nicht unterbindet und sich die Richterbank auch nicht entsprechend ändert, so ist es für einen Fachanwalt des Sozialrechts klar und deutlich erkennbar, dass es sich um eine fehlerhaft eingeschaltete Hinweisleuchte handelt. Zudem befindet sich vor dem Sitzungssaal ein entsprechender Aushang mit Hinweis darauf, ob Sitzungen öffentlich oder nichtöffentlich sind.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war aus den oben genannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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