Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 150/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 98/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Bayreuth vom 01.03.2012 - S 10 AL 150/09 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Miete für seine bisherige Wohnung im Rahmen der Mobilitätshilfe gemäß §§ 53 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung.
Am 17.12.2007 beantragte der in A. wohnende Kläger lt. Beratungsvermerk der Beklagten "Mobil-Umzugskostenbeihilfe" im Rahmen der Mobilitätshilfe für einen Umzug nach B-Stadt. Der vollständige Umzug erfolgte Mitte/Ende Januar 2008. Die Beklagte bewilligte mit bestandskräftigem Bescheid vom 03.12.2008 Umzugskostenbeihilfe in Höhe der vom Kläger beantragten Umzugskosten für das Befördern des Umzugsgutes.
Am 09.02.2009 beantragte der Kläger die Übernahme der für seine bisherige Wohnung wegen der Einhaltung der Kündigungsfrist noch zu zahlenden Miete für Februar und März 2008 in Höhe von jeweils 315,00 EUR als Trennungskostenbeihilfe. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2009 ab. Der Antrag auf Trennungskostenbeihilfe sei gemäß § 324 Abs 1 SGB III nicht vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt worden.
Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 01.03.2012 abgewiesen. Der Antrag auf Trennungskostenbeihilfe (lt. SG unzutreffend vom 06.10.2008) umfasse diese Leistung nicht, gesonderte Anträge seien erforderlich. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen, allerdings eine alternative Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er habe am 17.12.2007 einen umfassenden Antrag auf Mobilitätshilfe, somit auch auf Trennungskostenbeihilfe gestellt. Es müsse nach der Rechtsprechung des BSG nicht jede Leistung gesondert beantragt werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 6/09 R - und Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R -).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung ist dem Rechtsstreit nicht beizumessen, denn die Rechtsfrage hinsichtlich des Erfordernisses gesonderter Anträge ist durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15.11.1979 - 7 RAr 75/78 - veröffentlicht in juris) bereits dahingehend geklärt, dass der jeweilige Antrag im Einzelfall auszulegen ist. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung erlangt vorliegend keine Bedeutung, denn sie bezieht sich lediglich auf den Umfang des Antrages bezüglich der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vorliegend fehlt es zudem an der Klärungsfähigkeit, denn aus Sicht des SG hatte der Kläger zunächst allein Umzugskostenbeihilfe, nicht aber Trennungskostenbeihilfe beantragt. Streitgegenstand ist daher allein der Anspruch auf Trennungskostenbeihilfe. Die noch zu zahlenden Mietkosten für die aufgegebene Wohnung in A. sind jedoch keine Kosten, die im Rahmen der Trennungskosten zu berücksichtigen sind. Der Kläger hatte ab Februar 2008 keine zwei Haushalte mehr, er ist vielmehr bis Ende Januar 2008 vollständig umgezogen. Die Mietkosten für die bisherige Wohnung in A. sind allerdings im Rahmen der Umzugkostenbeihilfe zu erstatten, die der Kläger aber - auch nach Auffassung des SG - bereits vorher beantragt hatte und die hinsichtlich der reinen Umzugskosten mit bestandskräftigen Bescheid vom 03.12.2008 bereits erstattet worden sind (vgl. hierzu § 8 Bundesumzugskostengesetz - BUKG -, § 8 Abs 2 Trennungsgeldverordnung - TGV -). Dabei ist es auch nicht Aufgabe des Klägers, genau zu bezeichnen, auf welcher Rechtsgrundlage der geltend gemachte Anspruch beruht; der Kläger wollte seine in A. noch entstehenden Mietkosten erstattet haben. Ob diese im Rahmen der Umzugs- oder Trennungskostenbeihilfe zu erstatten sind, hat die Beklagte zu prüfen. Sollte es dabei zu Überschneidungen kommen, so ist der Meistbegünstigungsgrundsatz zu beachten, sodass die Beklagte im Rahmen eines noch gesondert durchzuführenden Verwaltungsverfahrens - ggf. nach Aufforderung durch den Kläger - zu prüfen haben wird, ob die in A. für Februar und März 2008 entstehenden Mietkosten im Rahmen der bereits am 17.12.2007, spätestens aber am 18.01.2008 beantragten Umzugskostenbeihilfe zu erstatten sind. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist dies jedoch ohne Bedeutung, denn die Beklagte hat allein über die Erstattung im Rahmen der Trennungskostenbeihilfe entschieden, zur Umzugskostenbeihilfe liegt bereits ein bestandskräftiger Bescheid vor.
Das SG weicht auch nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab (vgl. oben), denn es legt die Anträge im Einzelfall jeweils als gesondert gestellte Anträge aus. Einen Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend. Ein solcher ist für den Senat auch nicht ersichtlich.
Die vom SG beigefügte, dem Kläger unzutreffender Weise die Wahl zwischen verschiedenen, vorliegend aber nicht alternativ zulässigen Rechtsmitteln offen lassende Rechtsbehelfsbelehrung macht die Berufung ebenfalls nicht zulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 66 Rdnr 12a).
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Miete für seine bisherige Wohnung im Rahmen der Mobilitätshilfe gemäß §§ 53 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung.
Am 17.12.2007 beantragte der in A. wohnende Kläger lt. Beratungsvermerk der Beklagten "Mobil-Umzugskostenbeihilfe" im Rahmen der Mobilitätshilfe für einen Umzug nach B-Stadt. Der vollständige Umzug erfolgte Mitte/Ende Januar 2008. Die Beklagte bewilligte mit bestandskräftigem Bescheid vom 03.12.2008 Umzugskostenbeihilfe in Höhe der vom Kläger beantragten Umzugskosten für das Befördern des Umzugsgutes.
Am 09.02.2009 beantragte der Kläger die Übernahme der für seine bisherige Wohnung wegen der Einhaltung der Kündigungsfrist noch zu zahlenden Miete für Februar und März 2008 in Höhe von jeweils 315,00 EUR als Trennungskostenbeihilfe. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2009 ab. Der Antrag auf Trennungskostenbeihilfe sei gemäß § 324 Abs 1 SGB III nicht vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt worden.
Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 01.03.2012 abgewiesen. Der Antrag auf Trennungskostenbeihilfe (lt. SG unzutreffend vom 06.10.2008) umfasse diese Leistung nicht, gesonderte Anträge seien erforderlich. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen, allerdings eine alternative Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er habe am 17.12.2007 einen umfassenden Antrag auf Mobilitätshilfe, somit auch auf Trennungskostenbeihilfe gestellt. Es müsse nach der Rechtsprechung des BSG nicht jede Leistung gesondert beantragt werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 6/09 R - und Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R -).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung ist dem Rechtsstreit nicht beizumessen, denn die Rechtsfrage hinsichtlich des Erfordernisses gesonderter Anträge ist durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15.11.1979 - 7 RAr 75/78 - veröffentlicht in juris) bereits dahingehend geklärt, dass der jeweilige Antrag im Einzelfall auszulegen ist. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung erlangt vorliegend keine Bedeutung, denn sie bezieht sich lediglich auf den Umfang des Antrages bezüglich der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vorliegend fehlt es zudem an der Klärungsfähigkeit, denn aus Sicht des SG hatte der Kläger zunächst allein Umzugskostenbeihilfe, nicht aber Trennungskostenbeihilfe beantragt. Streitgegenstand ist daher allein der Anspruch auf Trennungskostenbeihilfe. Die noch zu zahlenden Mietkosten für die aufgegebene Wohnung in A. sind jedoch keine Kosten, die im Rahmen der Trennungskosten zu berücksichtigen sind. Der Kläger hatte ab Februar 2008 keine zwei Haushalte mehr, er ist vielmehr bis Ende Januar 2008 vollständig umgezogen. Die Mietkosten für die bisherige Wohnung in A. sind allerdings im Rahmen der Umzugkostenbeihilfe zu erstatten, die der Kläger aber - auch nach Auffassung des SG - bereits vorher beantragt hatte und die hinsichtlich der reinen Umzugskosten mit bestandskräftigen Bescheid vom 03.12.2008 bereits erstattet worden sind (vgl. hierzu § 8 Bundesumzugskostengesetz - BUKG -, § 8 Abs 2 Trennungsgeldverordnung - TGV -). Dabei ist es auch nicht Aufgabe des Klägers, genau zu bezeichnen, auf welcher Rechtsgrundlage der geltend gemachte Anspruch beruht; der Kläger wollte seine in A. noch entstehenden Mietkosten erstattet haben. Ob diese im Rahmen der Umzugs- oder Trennungskostenbeihilfe zu erstatten sind, hat die Beklagte zu prüfen. Sollte es dabei zu Überschneidungen kommen, so ist der Meistbegünstigungsgrundsatz zu beachten, sodass die Beklagte im Rahmen eines noch gesondert durchzuführenden Verwaltungsverfahrens - ggf. nach Aufforderung durch den Kläger - zu prüfen haben wird, ob die in A. für Februar und März 2008 entstehenden Mietkosten im Rahmen der bereits am 17.12.2007, spätestens aber am 18.01.2008 beantragten Umzugskostenbeihilfe zu erstatten sind. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist dies jedoch ohne Bedeutung, denn die Beklagte hat allein über die Erstattung im Rahmen der Trennungskostenbeihilfe entschieden, zur Umzugskostenbeihilfe liegt bereits ein bestandskräftiger Bescheid vor.
Das SG weicht auch nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab (vgl. oben), denn es legt die Anträge im Einzelfall jeweils als gesondert gestellte Anträge aus. Einen Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend. Ein solcher ist für den Senat auch nicht ersichtlich.
Die vom SG beigefügte, dem Kläger unzutreffender Weise die Wahl zwischen verschiedenen, vorliegend aber nicht alternativ zulässigen Rechtsmitteln offen lassende Rechtsbehelfsbelehrung macht die Berufung ebenfalls nicht zulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 66 Rdnr 12a).
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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