Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 27 SO 168/13 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 221/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. D. Ag. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das mit dem Ast. bestehende Vertragsverhältnis Vereinbarung zur Erbringung von Leistungen für individuelle Hilfen zur Eingliederung für Menschen mit Behinderungen vom 23.12.1999 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 17.07.2012 über den 28.06.2013 hinaus bis zum 30.09.2013 unverändert fortzusetzen.
2. D. Ag. trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens, der Ast. ein Drittel.
Gründe:
§ 78 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 12) lautet:
"Ist wegen einer groben Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Leistungsberechtigten und deren Kostenträgern durch die Einrichtung ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht zumutbar, kann der Träger der Sozialhilfe die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (Satz 1). Das gilt insbesondere dann, wenn in der Prüfung nach § 76 Abs. 3 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind, dem Träger der Einrichtung nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet (Satz 2). Die Kündigung bedarf der Schriftform (Satz 3). § 59 des Zehnten Buches bleibt unberührt (Satz 4)."
Alleiniger Maßstab für die summarische Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung vom 28.06.2013 ist das Schreiben der Ag. vom 28.06.2013 (Bl. 110 der Gerichtsakte). Dort wird als Kündigungsgrund ausschließlich angeführt, dass sich der Ast. nicht an den "Tarifvertrag zur Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA, BT-B) auf den A. und Umgebung e. V." halte.
Für das Gericht ist nicht erkennbar, woraus sich eine gerade gegenüber der Ag. bestehenden Pflicht ergeben könnte, dass sich der Ast. an diesen, freilich von ihm selbst abgeschlossenen Tarifvertrag zu halten hätte. Aus dem SGB 12 ergibt sich dies nicht (vgl. bereits die Bedenken von Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 49.2, gegen die Übertragbarkeit des Urteils des 3. Senats des BSG zu den Gestehungskosten im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB 11 vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - auf das Leistungserbringerrecht des SGB 12).
In der o.g. Vereinbarung vom 23.12.1999 (Bl. 81-90 der Gerichtsakte) ist eine solche Verpflichtung nicht enthalten, evtl. allein deswegen, weil ein solcher (oder vergleichbarer Tarifvertrag) am 23.12.1999 noch gar nicht existierte.
In der Änderungsvereinbarung vom 17.07.2012 (Bl. 91 der Gerichtsakte) ist zwar die Vergütungsregelung mit Wirkung ab 01.07.2012 geändert worden, ein Hinweis auf einen Tarifvertrag findet sich dort jedoch nicht.
Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Verhandlungen im Zeitraum seit dem 03.12.2012 zwischen den Beteiligten eine solche Vereinbarung wirksam (also schriftlich) abgeschlossen worden sei.
Im Übrigen bestehen ganz erheblich Bedenken dagegen, dass ein solcher Verstoß (sollte eine solche Pflicht tatsächlich bereits bestehen) ein derartig grobe Pflichtverletzung darstellte, die die Ag. im Rahmen ihres Ermessens zu einer sofort wirksamen Kündigung berechtigen würde. Die in § 78 Satz 2 SGB 12 genannten Beispiele für grobe Pflichtverletzungen sprechen eher dagegen.
Ein Anordnungsgrund für einen längeren Zeitraum als ca. drei Monate sieht das Gericht nicht als glaubhaft gemacht an.
Eine ordentliche Kündigung ist nach § 12 Abs. 1 der o.g. Vereinbarung vom 23.12.1999 (Bl. 90 der Gerichtsakte) ist "mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende" kündbar, so dass die von der Ag. hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung frühestens zum Ende September 2013 wirksam werden könnte, wenn man den Zugang dieser Kündigung vor dem 01.07.2013 annehmen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG.
2. D. Ag. trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens, der Ast. ein Drittel.
Gründe:
§ 78 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 12) lautet:
"Ist wegen einer groben Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Leistungsberechtigten und deren Kostenträgern durch die Einrichtung ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht zumutbar, kann der Träger der Sozialhilfe die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (Satz 1). Das gilt insbesondere dann, wenn in der Prüfung nach § 76 Abs. 3 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind, dem Träger der Einrichtung nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet (Satz 2). Die Kündigung bedarf der Schriftform (Satz 3). § 59 des Zehnten Buches bleibt unberührt (Satz 4)."
Alleiniger Maßstab für die summarische Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung vom 28.06.2013 ist das Schreiben der Ag. vom 28.06.2013 (Bl. 110 der Gerichtsakte). Dort wird als Kündigungsgrund ausschließlich angeführt, dass sich der Ast. nicht an den "Tarifvertrag zur Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA, BT-B) auf den A. und Umgebung e. V." halte.
Für das Gericht ist nicht erkennbar, woraus sich eine gerade gegenüber der Ag. bestehenden Pflicht ergeben könnte, dass sich der Ast. an diesen, freilich von ihm selbst abgeschlossenen Tarifvertrag zu halten hätte. Aus dem SGB 12 ergibt sich dies nicht (vgl. bereits die Bedenken von Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 49.2, gegen die Übertragbarkeit des Urteils des 3. Senats des BSG zu den Gestehungskosten im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB 11 vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - auf das Leistungserbringerrecht des SGB 12).
In der o.g. Vereinbarung vom 23.12.1999 (Bl. 81-90 der Gerichtsakte) ist eine solche Verpflichtung nicht enthalten, evtl. allein deswegen, weil ein solcher (oder vergleichbarer Tarifvertrag) am 23.12.1999 noch gar nicht existierte.
In der Änderungsvereinbarung vom 17.07.2012 (Bl. 91 der Gerichtsakte) ist zwar die Vergütungsregelung mit Wirkung ab 01.07.2012 geändert worden, ein Hinweis auf einen Tarifvertrag findet sich dort jedoch nicht.
Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Verhandlungen im Zeitraum seit dem 03.12.2012 zwischen den Beteiligten eine solche Vereinbarung wirksam (also schriftlich) abgeschlossen worden sei.
Im Übrigen bestehen ganz erheblich Bedenken dagegen, dass ein solcher Verstoß (sollte eine solche Pflicht tatsächlich bereits bestehen) ein derartig grobe Pflichtverletzung darstellte, die die Ag. im Rahmen ihres Ermessens zu einer sofort wirksamen Kündigung berechtigen würde. Die in § 78 Satz 2 SGB 12 genannten Beispiele für grobe Pflichtverletzungen sprechen eher dagegen.
Ein Anordnungsgrund für einen längeren Zeitraum als ca. drei Monate sieht das Gericht nicht als glaubhaft gemacht an.
Eine ordentliche Kündigung ist nach § 12 Abs. 1 der o.g. Vereinbarung vom 23.12.1999 (Bl. 90 der Gerichtsakte) ist "mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende" kündbar, so dass die von der Ag. hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung frühestens zum Ende September 2013 wirksam werden könnte, wenn man den Zugang dieser Kündigung vor dem 01.07.2013 annehmen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
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