Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 919/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 421/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
- Zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden im Kontenklärungsverfahren (Vormerkungsbescheide).
- Die Aufhebung eines Vormerkungsbescheides, der bereits mit früherem Vormerkungsbescheid rechtskräftig festgestellte, aber aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsänderung nicht mehr zu berücksichtigende rentenrechtliche Zeiten erneut (deklaratorisch) auflistet, hat bezüglich dieser Zeiten mangels Regelungscharakters nicht nach § 46 SGB X zu erfolgen.
- Solche Bescheide sind unabhängig von der Aufnahme eines entsprechenden Vermerks (z.B. "Keine Anrechnung"; vgl. BSG v. 30.03.2004, B 4 RA 46/02 R) einer Aufhebung nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zugänglich.
- Zur hinreichenden Bestimmheit einer Aufhebun nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ist die datumsmäßige Bennenung des aufzuhebenden Bescheides nicht zwingend erforderlich, soweit dieser nach den Umständen des Einzelfalles für den Adressaten hinreichend konkretisierbar ist und Gegenstand, Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Aufhebung klar zutrage treten.
- Die Aufhebung eines Vormerkungsbescheides, der bereits mit früherem Vormerkungsbescheid rechtskräftig festgestellte, aber aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsänderung nicht mehr zu berücksichtigende rentenrechtliche Zeiten erneut (deklaratorisch) auflistet, hat bezüglich dieser Zeiten mangels Regelungscharakters nicht nach § 46 SGB X zu erfolgen.
- Solche Bescheide sind unabhängig von der Aufnahme eines entsprechenden Vermerks (z.B. "Keine Anrechnung"; vgl. BSG v. 30.03.2004, B 4 RA 46/02 R) einer Aufhebung nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zugänglich.
- Zur hinreichenden Bestimmheit einer Aufhebun nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ist die datumsmäßige Bennenung des aufzuhebenden Bescheides nicht zwingend erforderlich, soweit dieser nach den Umständen des Einzelfalles für den Adressaten hinreichend konkretisierbar ist und Gegenstand, Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Aufhebung klar zutrage treten.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.03.2011 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2010 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung weiterer Beschäftigungszeiten nach § 16 Fremdrentengesetz (FRG) vom 07.01.1963 bis 06.01.1964 streitig.
Der am 07.01.1947 in Rumänien geborene Kläger ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A und siedelte am 09.04.1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Die Beklagte stellte mit Vormerkungsbescheid vom 17.01.1996 Versicherungszeiten bis 31.12.1989 fest. Dabei wies sie die Zeit von 07.01.1963 bis 06.01.1964 als Beschäftigungszeit nach
§ 16 FRG aus. Mit weiterem Vormerkungsbescheid vom 16.09.2003 stellte die Beklagte in der Folge die Versicherungszeiten nunmehr bis 31.12.1996 fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Der streitige Zeitraum vom 07.01.1963 bis 06.01.1964 wurde im beigelegten Versicherungsverlauf unverändert als rentenrechtliche Zeit aufgeführt.
Auf einen am 04.11.2009 gestellten Antrag gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16.12.09 Altersrente für langjährig Versicherte als vorläufige Leistung in Höhe von Euro 825,60 monatlich. Hinsichtlich der vorgemerkten Ausbildungszeiten wurde im Bescheid Folgendes verfügt:
"Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen
Nachfolgend wird dargestellt, welche früheren Entscheidungen aufgrund von Gesetzesänderungen nicht mehr gelten ...
Für die Zeit vom 07.01.1963 bis 06.01.1964 können wegen einer Rechtsänderung die bisher nach dem FRG vorgemerkten Beschäftigungszeiten einschließlich der Einstufungen in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurück gelegt wurden. Der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeit wird insoweit nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.1997 aufgehoben."
Den am 19.01.2010 gegen die Nichtberücksichtigung des genannten Zeitraums erhobenen Widerspruch begründete der Bevollmächtigte des Klägers mit einer Verletzung des
§ 33 SGB X. Es sei nicht hinreichend bestimmt, welcher Bescheid genau aufgehoben worden sei. Er berief sich auf eine Entscheidung des 16. Senats des Bayer. LSG vom 03.05.2007 (Az. L 16 R 593/05), wonach der aufzuhebende Bescheid auch datumsmäßig bezeichnet werden müsse. Der Verweis auf "bisherige Bescheide" oder auch "einen bisherigen Bescheid", genüge insbesondere dann nicht, wenn mehrere Bescheide erlassen worden seien.
Mit Schreiben vom 11.03.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Datum vom 17.01.1996 und 16.09.2003 bislang zwei Feststellungsbescheide erhalten habe. Ein Verstoß gegen § 33 SGB X sei nicht gegeben, da sich der Gegenstand des Aufhebungsbescheids konkludent erschließe. Dies ergebe sich daraus, dass alleine der Feststellungsbescheid vom 17.01.1996 den fraglichen Zeitraum vom 07.01.1963 bis 06.01.1964 als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anerkannt habe. Mit Wirkung vom 01.01.1997 sei § 16 FRG dahingehend geändert worden, dass das 16. Lebensjahr durch das 17. Lebensjahr ersetzt worden sei. Daher könnten seit diesem Zeitpunkt Beschäftigungszeiten erst nach vollendetem 17. Lebensjahr anerkannt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Feststellungen wegen Rechtsänderungen sei § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI. Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeute nicht, dass die Verfügung nicht auch erst durch Auslegung verständlich werden könne. Da vorliegend der Bescheid die geänderten rentenversicherungsrechtlichen Tatbestände, den betroffenen Zeitraum und den Grund sowie den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung unter Angabe der Vorschrift des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufführe, sei er inhaltlich hinreichend bestimmt. Das Datum des Bescheides, mit dem der nun aufgehobene Tatbestand festgestellt worden sei, sei dabei nicht zwingend zu nennen.
Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 23.04.2010 Klage zum Sozialgericht München (SG). Die Klage wurde im Wesentlichen auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation gestützt. Das Bundessozialgericht habe zwischenzeitlich mit Urteil vom 13.11.2008 (Az. B 13 R 77/07 R) die Entscheidung des 16. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts bestätigt.
Mit Urteil vom 10.03.2011 hob das SG die streitgegenständlichen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, die Altersrente ab 01.02.2010 unter Berücksichtigung der Zeit vom 07.01.1963 bis 06.01.1964 als Beschäftigungszeit wegen Berufsausbildung neu festzustellen. Zur Begründung führte es aus, zwar bezeichne der Bescheid vom 16.12.2009 sowohl den Aufhebungstatbestand wie auch die betroffene Versicherungszeit hinreichend, es bleibe aber unklar, ob nun der Bescheid vom 17.01.1996 oder der vom 16.09.2003 aufgehoben werden solle. Beziehe sich die Aufhebung auf Ersteren, so entfalte der Bescheid aus dem Jahr 2003 weiterhin Wirkung, da in diesem die strittige Beitragszeit weiterhin verbindlich festgestellt geblieben sei. Beziehe man die Aufhebung hingegen auf den Bescheid aus dem Jahr 2003, so werde nicht hinreichend klar, ob damit auch der Bescheid aus 1996 aufgehoben worden sei. Die Frage der hinreichend bestimmten Aufhebung könne jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls der Bescheid vom 16.09.2003 nicht mehr aufgehoben werden könne. Dieser sei nach Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 01.01.1997 erlassen worden und führe die strittige Versicherungszeit weiterhin ohne Einschränkungen auf. Aus Sicht des Klägers habe er damit das Fortbestehen dieser Versicherungszeit bestätigt. Der insoweit von Beginn an rechtswidrige Vormerkungsbescheid vom 16.09.2003 habe bei dieser Sachlage nicht nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufgehoben werden können. Diese Vorschrift hätte eine vereinfachte Neufeststellung der Zeiten ohne Anwendung des SGB X nur bei Erlass des Vormerkungsbescheides zugelassen. Da in diesem Bescheid die strittige Zeit aber weiterhin festgestellt worden sei, sei der Beklagten im Rentenbescheid der Weg über § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI versperrt. Richtig wäre alleine das Verfahren über § 45 SGB X gewesen.
Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte am 29.04.2011 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung wurde auf den Sinn und Zweck des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI hingewiesen, der die Rentenversicherungsträger davon befreie, bei Rechtsänderungen alle Feststellungen zu überprüfen. Dies sei bei maschineller Bescheidserteilung ohne konkrete Einzelfallprüfung im Rahmen einer Massenverwaltung nicht zu leisten. Daher müsse eine Aufhebungsentscheidung auch nicht zwingend im nächstfolgenden Vormerkungsbescheid vorgenommen, sondern könne spätestens im Rentenbescheid getroffen werden. Die Aufhebung im Rentenbescheid vom 16.12.2009 sei auch hinreichend bestimmt. Aus Sicht des Klägers hätten sich alle wesentlichen Bestandteile der Aufhebung, insbesondere die betreffenden Zeiträume und die rechtlichen Tatbestände hinreichend deutlich ergeben. Auf die datumsmäßige Benennung der Bescheide komme es hingegen nicht an. Es sei für den Kläger ersichtlich gewesen, dass die Feststellung der Beschäftigungszeiten ab Vollendung des 16. Lebensjahres erstmals im Bescheid vom 17.01.1996 getroffen worden sei. Der weitere Feststellungsbescheid vom 16.09.2003 habe neue Zeiten lediglich insoweit verbindlich festgestellt, als dies nicht bereits früher geschehen war, also für die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.12.1996. Der Bescheid vom 16.09.2003 habe damit die Feststellung der streitigen Zeiten lediglich wiederholt und diesbezüglich keine neue Regelung getroffen.
Aufgrund eines von der Beklagten mit Berufungsbegründung vom 20.06.2011 gestellten Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 199 Abs. 2 SGG setzte der Vorsitzende des 6. Senats mit Beschluss vom 27.07.2011 die Vollstreckung bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz aus.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des SG München vom 10.03.2011 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die Beklagte habe es versäumt, im Bescheid vom 16.09.2003 die früher getroffene und nunmehr durch eine Rechtsänderung überholte Vormerkung der Zeiten bis Vollendung des 17. Lebensjahres aufzuheben, bzw. die nicht mehr zu berücksichtigende Beschäftigungszeit aus den bisherigen Feststellungen "herauszunehmen". In der Anlage zum Bescheid sei erneut im Sinne einer wiederholenden Verfügung der insoweit nunmehr fehlerhafte Versicherungsverlauf bestätigt worden. Der Bescheid sei insofern von Anfang an als rechtswidrig anzusehen, eine Korrektur nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI im Rentenbescheid sei nicht mehr möglich, soweit vorangegangene Vormerkungsbescheide wie hier rechtswidrig begünstigend erlassen worden seien. Für den Kläger sei jedenfalls klar gewesen, dass Zeiten bereits ab 07.01.1963 festgestellt sind.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.09.2011, der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 08.11.2011 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung einer weiteren Beschäftigungszeit wegen Berufsausbildung in der Zeit von 07.01.1963 bis 06.01.1964 nach § 16 FRG i.V.m. §§ 36, 55 Abs. 1 SGB VI.
Nach § 16 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. § 16 FRG gilt in dieser Form seit 01.01.1997 (Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung - Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG; BGBl I 1996, S. 1461). Bis 31.12.1996 wurden dagegen Zeiten bereits ab dem vollendetem 16. Lebensjahr berücksichtigt.
Ohne Zweifel steht dem Kläger damit nach der im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden materiellen Rechtslage ein Anspruch auf Berücksichtigung von Beitragszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Rentenberechnung nach §§ 63 ff. SGB VI nicht zu. Auch aus der Bindungswirkung der Vormerkungsbescheide vom 17.01.1996 sowie vom 16.09.2003 kann der Kläger einen solchen Anspruch nicht herleiten. Nach der Rechtsprechung des BSG sind in Vormerkungsbescheiden festgestellte Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten rechtserheblich und bindend, solange und soweit sie nicht durch Verwaltungsakt aufgehoben werden. Folge der verbindlichen Feststellung rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid ist, dass diese Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind, solange und soweit die entsprechenden Feststellungen im Vormerkungsbescheid nicht wirksam aufgehoben wurden (BSG Urteile vom 30.03.04; Az: B 4 RA 36/02 R und B 4 RA 46/02 R).
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die hier streitige Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres durch den Rentenbescheid vom 16.12.2009 gem. § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI wirksam aufgehoben wurde. Nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI ist bei Änderung der einem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften dieser Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Vorliegend war eine Rechtsänderung eingetreten, da die maßgebliche Vorschrift des § 16 FRG jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides vom 16.12.2009 in der seit 01.01.1997 geltenden Fassung anzuwenden war. Eine Anhörung des Klägers nach § 24 SGB X war nicht durchzuführen, vgl. § 149 Abs. 5 S. 2 2. HS SGB VI.
Die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 erweist sich auch als hinreichend bestimmt. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, aus ihm muss sich insbesondere der ihm zugrunde liegende Sachverhalt und die getroffene Rechtsfolge ergeben. An der Bestimmtheit mangelt es, wenn der getroffene Verwaltungsakt nicht erkennen lässt, welcher Sachverhalt geregelt werden soll. Maßgeblich kommt es dabei auf die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers an. Unschädlich ist es, wenn der Regelungsgehalt erst durch Auslegung ermittelt werden muss. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bestimmtheit ist hierbei der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (von Wulffen, SGB X, Rn 3, 4, 8 zu § 33 m.w.N.). Bezüglich der Aufhebung vorgemerkter Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten hat das Bundessozialgericht konkretisiert, dass es nicht dem Versicherten als Bescheidsadressaten überlassen bleiben darf, sich Gegenstand, Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Aufhebung aus den Umständen des Einzelfalles zu erschließen. Der Verfügungssatz muss klar und unzweideutig regeln, welche früheren Verwaltungsakte mit welchen Tatbeständen von Anrechnungszeiten ab wann und in welchem Umfang aufgehoben werden sollen (BSG vom 30.08.2001, B 4 RA 114/00 R; BSG vom 30.03.2004, a.a.O.).
Vorliegend genügt die Aufhebungsverfügung im Rentenbescheid vom 16.12.2009 diesen Anforderungen. Dort wird unter der Überschrift "Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen" ausdrücklich geregelt, dass für den Zeitraum vom 07.01.1963 bis 06.01.1964 wegen einer Rechtsänderung des FRG die vorgemerkten Beschäftigungszeiten einschließlich der Einstufungen in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden können, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurück gelegt wurden. Es wird weiter verfügt, dass der "bisherige Bescheid" über die Feststellungen dieser Zeit insoweit nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.1997 aufgehoben wird. Es war somit für den Kläger eindeutig erkennbar, welche rentenrechtlichen Tatbestände für welchen konkret festgelegten Zeitraum aufgrund welcher materiellrechtlichen Regelung keine Anrechnung finden können. Der vorliegende Fall ist damit insbesondere nicht mit den vom Bundessozialgericht mit Urteilen vom 30.03.2004 (a.a.O.) entschiedenen Sachverhalten vergleichbar. In den dortigen Verfahren hatte die Beklagte unter Bezugnahme auf den beigefügten Versicherungsverlauf im Rentenbescheid als Aufhebungsverfügung lediglich den Passus "ggf. entgegenstehende Bescheide über die Anerkennung ...(rentenrechtlicher Zeiten) ... werden hiermit aufgehoben" aufgenommen und weder die betroffenen Zeiträume noch die zu Grunde liegenden materiellrechtlichen Bestimmungen näher bezeichnet. Gleiches gilt für die vom Kläger angezogene Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 03.05.2007 (Az: L 16 R 593/05). Auch im dortigen Fall war zur Bestimmbarkeit früherer Vormerkungsbescheide lediglich angeführt, diese würden aufgehoben "soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprechen".
Dass der bzw. die aufzuhebenden Bescheide vorliegend nicht datumsmäßig benannt wurden und zudem trotz zweier ergangener Vormerkungsbescheide lediglich von einem Bescheid die Rede ist, steht der Wirksamkeit der Aufhebung nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Bestimmtheit ist - wie oben ausgeführt - der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Zu diesem Zeitpunkt war für den Kläger aufgrund des erläuternden Schreibens vom 11.03.2009 ersichtlich, dass insgesamt zwei Vormerkungsbescheide ergangen waren. Aus den Bescheiden selbst war ohne Schwierigkeiten zu entnehmen, dass eine konstitutive Feststellung der streitigen Zeit ausschließlich im Bescheid vom 17.01.1996 getroffen worden war. Aber auch unbeschadet der konkreten Regelungsgegenstände dieser Vormerkungsbescheide kam im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2010 für einen verständigen Erklärungsempfänger klar zum Ausdruck, dass eine Berücksichtigung des in den jeweils anliegenden Versicherungsverläufen aufgeführten Zeitraums vom 07.01.1963 bis zum 06.01.1964 als Beitragszeit nach dem FRG nicht stattfindet. Eine datumsmäßige Benennung früherer Bescheide muss insoweit nicht ausdrücklich vorgenommen werden, sie kann auch konkludent durch einen hinreichend deutlichen Verwaltungsakt erfolgen, soweit aus den Formulierungen, Hinweisen und Auskünften im Verwaltungsverfahren für einen verständigen Erklärungsempfänger zum Ausdruck kommt, dass eine zunächst bindend festgestellte Zeit in einem angegebenen Umfang für die Berechnung einer Rente nicht mehr berücksichtigt werden kann (BSG vom 13.12.2000, Az.: 5 RJ 42/99 R; LSG Berlin-Brandenburg vom 16.03.2011, Az: L 16 R 758/10).
Einer wirksamen Aufhebung der bindenden Feststellung steht - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - auch nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheids vom 16.09.2003 die Vorschrift des § 16 FRG bereits geändert worden war. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass lediglich der frühere, am 17.01.1996 ergangene Vormerkungsbescheid - nicht jedoch der weitere Bescheid vom 16.09.2003 - eine bindende Regelung zu dem hier streitigen Zeitraum vom 07.01.1963 bis 06.01.1964 getroffen hatte. Ob eine Regelung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln und richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Es kommt darauf an, ob ein Regelungswille der Behörde zum Ausdruck kommt (Hauck/ Noftz, SGB X, § 31 Rn 50, 51). Vorliegend wurde im Bescheid vom 16.09.2003 - unbeschadet der Tatsache, dass der streitige Zeitraum weiterhin im anliegenden Versicherungsverlauf aufgeführt worden war - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass rentenrechtliche Zeiten nur insoweit neu festgestellt werden, als sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Insoweit wurde für einen verständigen Adressaten deutlich, dass die Beklagte mit dem Vormerkungsbescheid vom 16.09.2003 nur Regelungen für die Zeiträume treffen wollte und getroffen hat, die nicht bereits mit Vormerkungsbescheid vom 17.01.1996 rechtskräftig festgestellt worden waren. Mit letzterem Bescheid waren jedoch bereits sämtliche Zeiten bis 31.12.1989 - und damit auch der hier streitige Zeitraum von 07.01.1963 bis 06.01.1964 - bindend festgestellt worden. Der Vormerkungsbescheid vom 16.09.2003 setzt damit als rein wiederholende Verfügung keine neue, eigenständige Rechtsfolge bezüglich der hier streitigen Zeiten (vgl. von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, Rn. 32 zu § 31). Es liegt insoweit kein bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidriger Verwaltungsakt vor, der nur nach § 45 SGB X zurück genommen werden könnte. Soweit in dem anliegenden und damit Bestandteil des Bescheides gewordenen Versicherungsverlauf die Zeit 07.01.1963 bis 06.01.1964 erneut als Beitragszeit ausgewiesen wurde, war diese wiederholende Feststellung - wie bereits die ursprüngliche im Bescheid vom 17.01.1996 getroffene - jedenfalls einer Aufhebung nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI zugänglich.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Vormerkungsbescheid vom 17.01.1996 aufgrund der Gesetzesänderung des FRG zum 01.01.1997 bereits mit dem Vormerkungsbescheid vom 16.09.2003 aufzuheben. Eine Aufhebung nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI erst im Rentenbescheid war zulässig. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI, der eine Aufhebung bei Änderung der gesetzlichen Vorschriften gerade auch im Rentenbescheid zulässt. Zum anderen ist diesbezüglich Sinn und Zweck des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI zu beachten. Die Vorschrift soll es dem Rentenversicherungsträger aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ermöglichen, Feststellungsbescheide unter erleichterten Voraussetzungen, d.h. ohne Anhörung und Berücksichtigung der Vertrauensschutzerwägungen nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X spätestens im Rentenbescheid zurück zu nehmen. Feststellungsbescheide sollen nicht bei jeder Rechtsänderung überprüft werden müssen (Juris-PK, SGB VI, § 149 Rn 78). Der Zweck, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ließe sich auch dann nicht verwirklichen, wenn man den Rentenversicherungsträgern bei Erlass weiterer Feststellungsbescheide - ohne Rücksicht auf den beschränkten Feststellungszeitraum dieser Folgebescheide - jeweils eine vollumfängliche Prüfung der materiellen Rechtslage hinsichtlich sämtlicher bereits mit früheren Bescheiden festgestellter Zeiten auferlegen wollte.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in den vergleichbaren Fällen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vielfach eine solche materiell-rechtliche Prüfung vornimmt und die hierbei vorgefundene, geänderte materielle Rechtslage üblicherweise durch Aufnahme des Vermerks "keine Anrechnung" - oder auch "Höchstdauer überschritten" im Fall des
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. HS SGB VI - im Versicherungsverlauf zum Ausdruck bringt. Hierin liegt gerade keine Aufhebung entgegenstehender früherer Vormerkungen. Es handelt sich lediglich um einen unverbindlichen Bearbeitungsvermerk (BSG vom 30.03.2004, Az: B 4 RA 46/02 R u.a.). Dies wird nicht zuletzt aus dem - auch vorliegend in beiden Vormerkungsbescheiden erhaltenen - Hinweis ersichtlich, dass erst im Leistungsfall über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten abschließend entschieden wird. Auch für den Fall der Aufnahme eines Bearbeitungsvermerks wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur die Meinung vertreten, dass ein solcher Vormerkungsbescheid - der trotz inzwischen eingetretener Rechtsänderung keine Aufhebung zeitlich früherer Bescheide beinhaltet und daher ebenfalls als bereits im Zeitpunkt seines Erlasses als rechtswidrig beurteilt werden müsste - nicht nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufgehoben werden könnte, sondern alleine § 45 SGB X anzuwenden wäre.
Da nach alledem mit Bescheid vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 die Vormerkung der Zeit von 07.01.1963 bis 06.01.1964 gem. § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI wirksam aufgehoben wurde, ist der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG München vom 10.03.2011 stattzugeben. Die angegriffene Entschei-dung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung weiterer Beschäftigungszeiten nach § 16 Fremdrentengesetz (FRG) vom 07.01.1963 bis 06.01.1964 streitig.
Der am 07.01.1947 in Rumänien geborene Kläger ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A und siedelte am 09.04.1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Die Beklagte stellte mit Vormerkungsbescheid vom 17.01.1996 Versicherungszeiten bis 31.12.1989 fest. Dabei wies sie die Zeit von 07.01.1963 bis 06.01.1964 als Beschäftigungszeit nach
§ 16 FRG aus. Mit weiterem Vormerkungsbescheid vom 16.09.2003 stellte die Beklagte in der Folge die Versicherungszeiten nunmehr bis 31.12.1996 fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Der streitige Zeitraum vom 07.01.1963 bis 06.01.1964 wurde im beigelegten Versicherungsverlauf unverändert als rentenrechtliche Zeit aufgeführt.
Auf einen am 04.11.2009 gestellten Antrag gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16.12.09 Altersrente für langjährig Versicherte als vorläufige Leistung in Höhe von Euro 825,60 monatlich. Hinsichtlich der vorgemerkten Ausbildungszeiten wurde im Bescheid Folgendes verfügt:
"Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen
Nachfolgend wird dargestellt, welche früheren Entscheidungen aufgrund von Gesetzesänderungen nicht mehr gelten ...
Für die Zeit vom 07.01.1963 bis 06.01.1964 können wegen einer Rechtsänderung die bisher nach dem FRG vorgemerkten Beschäftigungszeiten einschließlich der Einstufungen in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurück gelegt wurden. Der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeit wird insoweit nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.1997 aufgehoben."
Den am 19.01.2010 gegen die Nichtberücksichtigung des genannten Zeitraums erhobenen Widerspruch begründete der Bevollmächtigte des Klägers mit einer Verletzung des
§ 33 SGB X. Es sei nicht hinreichend bestimmt, welcher Bescheid genau aufgehoben worden sei. Er berief sich auf eine Entscheidung des 16. Senats des Bayer. LSG vom 03.05.2007 (Az. L 16 R 593/05), wonach der aufzuhebende Bescheid auch datumsmäßig bezeichnet werden müsse. Der Verweis auf "bisherige Bescheide" oder auch "einen bisherigen Bescheid", genüge insbesondere dann nicht, wenn mehrere Bescheide erlassen worden seien.
Mit Schreiben vom 11.03.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Datum vom 17.01.1996 und 16.09.2003 bislang zwei Feststellungsbescheide erhalten habe. Ein Verstoß gegen § 33 SGB X sei nicht gegeben, da sich der Gegenstand des Aufhebungsbescheids konkludent erschließe. Dies ergebe sich daraus, dass alleine der Feststellungsbescheid vom 17.01.1996 den fraglichen Zeitraum vom 07.01.1963 bis 06.01.1964 als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anerkannt habe. Mit Wirkung vom 01.01.1997 sei § 16 FRG dahingehend geändert worden, dass das 16. Lebensjahr durch das 17. Lebensjahr ersetzt worden sei. Daher könnten seit diesem Zeitpunkt Beschäftigungszeiten erst nach vollendetem 17. Lebensjahr anerkannt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Feststellungen wegen Rechtsänderungen sei § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI. Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeute nicht, dass die Verfügung nicht auch erst durch Auslegung verständlich werden könne. Da vorliegend der Bescheid die geänderten rentenversicherungsrechtlichen Tatbestände, den betroffenen Zeitraum und den Grund sowie den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung unter Angabe der Vorschrift des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufführe, sei er inhaltlich hinreichend bestimmt. Das Datum des Bescheides, mit dem der nun aufgehobene Tatbestand festgestellt worden sei, sei dabei nicht zwingend zu nennen.
Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 23.04.2010 Klage zum Sozialgericht München (SG). Die Klage wurde im Wesentlichen auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation gestützt. Das Bundessozialgericht habe zwischenzeitlich mit Urteil vom 13.11.2008 (Az. B 13 R 77/07 R) die Entscheidung des 16. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts bestätigt.
Mit Urteil vom 10.03.2011 hob das SG die streitgegenständlichen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, die Altersrente ab 01.02.2010 unter Berücksichtigung der Zeit vom 07.01.1963 bis 06.01.1964 als Beschäftigungszeit wegen Berufsausbildung neu festzustellen. Zur Begründung führte es aus, zwar bezeichne der Bescheid vom 16.12.2009 sowohl den Aufhebungstatbestand wie auch die betroffene Versicherungszeit hinreichend, es bleibe aber unklar, ob nun der Bescheid vom 17.01.1996 oder der vom 16.09.2003 aufgehoben werden solle. Beziehe sich die Aufhebung auf Ersteren, so entfalte der Bescheid aus dem Jahr 2003 weiterhin Wirkung, da in diesem die strittige Beitragszeit weiterhin verbindlich festgestellt geblieben sei. Beziehe man die Aufhebung hingegen auf den Bescheid aus dem Jahr 2003, so werde nicht hinreichend klar, ob damit auch der Bescheid aus 1996 aufgehoben worden sei. Die Frage der hinreichend bestimmten Aufhebung könne jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls der Bescheid vom 16.09.2003 nicht mehr aufgehoben werden könne. Dieser sei nach Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 01.01.1997 erlassen worden und führe die strittige Versicherungszeit weiterhin ohne Einschränkungen auf. Aus Sicht des Klägers habe er damit das Fortbestehen dieser Versicherungszeit bestätigt. Der insoweit von Beginn an rechtswidrige Vormerkungsbescheid vom 16.09.2003 habe bei dieser Sachlage nicht nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufgehoben werden können. Diese Vorschrift hätte eine vereinfachte Neufeststellung der Zeiten ohne Anwendung des SGB X nur bei Erlass des Vormerkungsbescheides zugelassen. Da in diesem Bescheid die strittige Zeit aber weiterhin festgestellt worden sei, sei der Beklagten im Rentenbescheid der Weg über § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI versperrt. Richtig wäre alleine das Verfahren über § 45 SGB X gewesen.
Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte am 29.04.2011 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung wurde auf den Sinn und Zweck des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI hingewiesen, der die Rentenversicherungsträger davon befreie, bei Rechtsänderungen alle Feststellungen zu überprüfen. Dies sei bei maschineller Bescheidserteilung ohne konkrete Einzelfallprüfung im Rahmen einer Massenverwaltung nicht zu leisten. Daher müsse eine Aufhebungsentscheidung auch nicht zwingend im nächstfolgenden Vormerkungsbescheid vorgenommen, sondern könne spätestens im Rentenbescheid getroffen werden. Die Aufhebung im Rentenbescheid vom 16.12.2009 sei auch hinreichend bestimmt. Aus Sicht des Klägers hätten sich alle wesentlichen Bestandteile der Aufhebung, insbesondere die betreffenden Zeiträume und die rechtlichen Tatbestände hinreichend deutlich ergeben. Auf die datumsmäßige Benennung der Bescheide komme es hingegen nicht an. Es sei für den Kläger ersichtlich gewesen, dass die Feststellung der Beschäftigungszeiten ab Vollendung des 16. Lebensjahres erstmals im Bescheid vom 17.01.1996 getroffen worden sei. Der weitere Feststellungsbescheid vom 16.09.2003 habe neue Zeiten lediglich insoweit verbindlich festgestellt, als dies nicht bereits früher geschehen war, also für die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.12.1996. Der Bescheid vom 16.09.2003 habe damit die Feststellung der streitigen Zeiten lediglich wiederholt und diesbezüglich keine neue Regelung getroffen.
Aufgrund eines von der Beklagten mit Berufungsbegründung vom 20.06.2011 gestellten Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 199 Abs. 2 SGG setzte der Vorsitzende des 6. Senats mit Beschluss vom 27.07.2011 die Vollstreckung bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz aus.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des SG München vom 10.03.2011 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die Beklagte habe es versäumt, im Bescheid vom 16.09.2003 die früher getroffene und nunmehr durch eine Rechtsänderung überholte Vormerkung der Zeiten bis Vollendung des 17. Lebensjahres aufzuheben, bzw. die nicht mehr zu berücksichtigende Beschäftigungszeit aus den bisherigen Feststellungen "herauszunehmen". In der Anlage zum Bescheid sei erneut im Sinne einer wiederholenden Verfügung der insoweit nunmehr fehlerhafte Versicherungsverlauf bestätigt worden. Der Bescheid sei insofern von Anfang an als rechtswidrig anzusehen, eine Korrektur nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI im Rentenbescheid sei nicht mehr möglich, soweit vorangegangene Vormerkungsbescheide wie hier rechtswidrig begünstigend erlassen worden seien. Für den Kläger sei jedenfalls klar gewesen, dass Zeiten bereits ab 07.01.1963 festgestellt sind.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.09.2011, der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 08.11.2011 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung einer weiteren Beschäftigungszeit wegen Berufsausbildung in der Zeit von 07.01.1963 bis 06.01.1964 nach § 16 FRG i.V.m. §§ 36, 55 Abs. 1 SGB VI.
Nach § 16 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. § 16 FRG gilt in dieser Form seit 01.01.1997 (Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung - Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG; BGBl I 1996, S. 1461). Bis 31.12.1996 wurden dagegen Zeiten bereits ab dem vollendetem 16. Lebensjahr berücksichtigt.
Ohne Zweifel steht dem Kläger damit nach der im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden materiellen Rechtslage ein Anspruch auf Berücksichtigung von Beitragszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Rentenberechnung nach §§ 63 ff. SGB VI nicht zu. Auch aus der Bindungswirkung der Vormerkungsbescheide vom 17.01.1996 sowie vom 16.09.2003 kann der Kläger einen solchen Anspruch nicht herleiten. Nach der Rechtsprechung des BSG sind in Vormerkungsbescheiden festgestellte Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten rechtserheblich und bindend, solange und soweit sie nicht durch Verwaltungsakt aufgehoben werden. Folge der verbindlichen Feststellung rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid ist, dass diese Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind, solange und soweit die entsprechenden Feststellungen im Vormerkungsbescheid nicht wirksam aufgehoben wurden (BSG Urteile vom 30.03.04; Az: B 4 RA 36/02 R und B 4 RA 46/02 R).
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die hier streitige Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres durch den Rentenbescheid vom 16.12.2009 gem. § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI wirksam aufgehoben wurde. Nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI ist bei Änderung der einem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften dieser Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Vorliegend war eine Rechtsänderung eingetreten, da die maßgebliche Vorschrift des § 16 FRG jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides vom 16.12.2009 in der seit 01.01.1997 geltenden Fassung anzuwenden war. Eine Anhörung des Klägers nach § 24 SGB X war nicht durchzuführen, vgl. § 149 Abs. 5 S. 2 2. HS SGB VI.
Die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 erweist sich auch als hinreichend bestimmt. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, aus ihm muss sich insbesondere der ihm zugrunde liegende Sachverhalt und die getroffene Rechtsfolge ergeben. An der Bestimmtheit mangelt es, wenn der getroffene Verwaltungsakt nicht erkennen lässt, welcher Sachverhalt geregelt werden soll. Maßgeblich kommt es dabei auf die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers an. Unschädlich ist es, wenn der Regelungsgehalt erst durch Auslegung ermittelt werden muss. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bestimmtheit ist hierbei der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (von Wulffen, SGB X, Rn 3, 4, 8 zu § 33 m.w.N.). Bezüglich der Aufhebung vorgemerkter Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten hat das Bundessozialgericht konkretisiert, dass es nicht dem Versicherten als Bescheidsadressaten überlassen bleiben darf, sich Gegenstand, Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Aufhebung aus den Umständen des Einzelfalles zu erschließen. Der Verfügungssatz muss klar und unzweideutig regeln, welche früheren Verwaltungsakte mit welchen Tatbeständen von Anrechnungszeiten ab wann und in welchem Umfang aufgehoben werden sollen (BSG vom 30.08.2001, B 4 RA 114/00 R; BSG vom 30.03.2004, a.a.O.).
Vorliegend genügt die Aufhebungsverfügung im Rentenbescheid vom 16.12.2009 diesen Anforderungen. Dort wird unter der Überschrift "Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen" ausdrücklich geregelt, dass für den Zeitraum vom 07.01.1963 bis 06.01.1964 wegen einer Rechtsänderung des FRG die vorgemerkten Beschäftigungszeiten einschließlich der Einstufungen in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden können, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurück gelegt wurden. Es wird weiter verfügt, dass der "bisherige Bescheid" über die Feststellungen dieser Zeit insoweit nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.1997 aufgehoben wird. Es war somit für den Kläger eindeutig erkennbar, welche rentenrechtlichen Tatbestände für welchen konkret festgelegten Zeitraum aufgrund welcher materiellrechtlichen Regelung keine Anrechnung finden können. Der vorliegende Fall ist damit insbesondere nicht mit den vom Bundessozialgericht mit Urteilen vom 30.03.2004 (a.a.O.) entschiedenen Sachverhalten vergleichbar. In den dortigen Verfahren hatte die Beklagte unter Bezugnahme auf den beigefügten Versicherungsverlauf im Rentenbescheid als Aufhebungsverfügung lediglich den Passus "ggf. entgegenstehende Bescheide über die Anerkennung ...(rentenrechtlicher Zeiten) ... werden hiermit aufgehoben" aufgenommen und weder die betroffenen Zeiträume noch die zu Grunde liegenden materiellrechtlichen Bestimmungen näher bezeichnet. Gleiches gilt für die vom Kläger angezogene Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 03.05.2007 (Az: L 16 R 593/05). Auch im dortigen Fall war zur Bestimmbarkeit früherer Vormerkungsbescheide lediglich angeführt, diese würden aufgehoben "soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprechen".
Dass der bzw. die aufzuhebenden Bescheide vorliegend nicht datumsmäßig benannt wurden und zudem trotz zweier ergangener Vormerkungsbescheide lediglich von einem Bescheid die Rede ist, steht der Wirksamkeit der Aufhebung nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Bestimmtheit ist - wie oben ausgeführt - der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Zu diesem Zeitpunkt war für den Kläger aufgrund des erläuternden Schreibens vom 11.03.2009 ersichtlich, dass insgesamt zwei Vormerkungsbescheide ergangen waren. Aus den Bescheiden selbst war ohne Schwierigkeiten zu entnehmen, dass eine konstitutive Feststellung der streitigen Zeit ausschließlich im Bescheid vom 17.01.1996 getroffen worden war. Aber auch unbeschadet der konkreten Regelungsgegenstände dieser Vormerkungsbescheide kam im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2010 für einen verständigen Erklärungsempfänger klar zum Ausdruck, dass eine Berücksichtigung des in den jeweils anliegenden Versicherungsverläufen aufgeführten Zeitraums vom 07.01.1963 bis zum 06.01.1964 als Beitragszeit nach dem FRG nicht stattfindet. Eine datumsmäßige Benennung früherer Bescheide muss insoweit nicht ausdrücklich vorgenommen werden, sie kann auch konkludent durch einen hinreichend deutlichen Verwaltungsakt erfolgen, soweit aus den Formulierungen, Hinweisen und Auskünften im Verwaltungsverfahren für einen verständigen Erklärungsempfänger zum Ausdruck kommt, dass eine zunächst bindend festgestellte Zeit in einem angegebenen Umfang für die Berechnung einer Rente nicht mehr berücksichtigt werden kann (BSG vom 13.12.2000, Az.: 5 RJ 42/99 R; LSG Berlin-Brandenburg vom 16.03.2011, Az: L 16 R 758/10).
Einer wirksamen Aufhebung der bindenden Feststellung steht - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - auch nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheids vom 16.09.2003 die Vorschrift des § 16 FRG bereits geändert worden war. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass lediglich der frühere, am 17.01.1996 ergangene Vormerkungsbescheid - nicht jedoch der weitere Bescheid vom 16.09.2003 - eine bindende Regelung zu dem hier streitigen Zeitraum vom 07.01.1963 bis 06.01.1964 getroffen hatte. Ob eine Regelung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln und richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Es kommt darauf an, ob ein Regelungswille der Behörde zum Ausdruck kommt (Hauck/ Noftz, SGB X, § 31 Rn 50, 51). Vorliegend wurde im Bescheid vom 16.09.2003 - unbeschadet der Tatsache, dass der streitige Zeitraum weiterhin im anliegenden Versicherungsverlauf aufgeführt worden war - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass rentenrechtliche Zeiten nur insoweit neu festgestellt werden, als sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Insoweit wurde für einen verständigen Adressaten deutlich, dass die Beklagte mit dem Vormerkungsbescheid vom 16.09.2003 nur Regelungen für die Zeiträume treffen wollte und getroffen hat, die nicht bereits mit Vormerkungsbescheid vom 17.01.1996 rechtskräftig festgestellt worden waren. Mit letzterem Bescheid waren jedoch bereits sämtliche Zeiten bis 31.12.1989 - und damit auch der hier streitige Zeitraum von 07.01.1963 bis 06.01.1964 - bindend festgestellt worden. Der Vormerkungsbescheid vom 16.09.2003 setzt damit als rein wiederholende Verfügung keine neue, eigenständige Rechtsfolge bezüglich der hier streitigen Zeiten (vgl. von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, Rn. 32 zu § 31). Es liegt insoweit kein bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidriger Verwaltungsakt vor, der nur nach § 45 SGB X zurück genommen werden könnte. Soweit in dem anliegenden und damit Bestandteil des Bescheides gewordenen Versicherungsverlauf die Zeit 07.01.1963 bis 06.01.1964 erneut als Beitragszeit ausgewiesen wurde, war diese wiederholende Feststellung - wie bereits die ursprüngliche im Bescheid vom 17.01.1996 getroffene - jedenfalls einer Aufhebung nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI zugänglich.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Vormerkungsbescheid vom 17.01.1996 aufgrund der Gesetzesänderung des FRG zum 01.01.1997 bereits mit dem Vormerkungsbescheid vom 16.09.2003 aufzuheben. Eine Aufhebung nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI erst im Rentenbescheid war zulässig. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI, der eine Aufhebung bei Änderung der gesetzlichen Vorschriften gerade auch im Rentenbescheid zulässt. Zum anderen ist diesbezüglich Sinn und Zweck des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI zu beachten. Die Vorschrift soll es dem Rentenversicherungsträger aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ermöglichen, Feststellungsbescheide unter erleichterten Voraussetzungen, d.h. ohne Anhörung und Berücksichtigung der Vertrauensschutzerwägungen nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X spätestens im Rentenbescheid zurück zu nehmen. Feststellungsbescheide sollen nicht bei jeder Rechtsänderung überprüft werden müssen (Juris-PK, SGB VI, § 149 Rn 78). Der Zweck, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ließe sich auch dann nicht verwirklichen, wenn man den Rentenversicherungsträgern bei Erlass weiterer Feststellungsbescheide - ohne Rücksicht auf den beschränkten Feststellungszeitraum dieser Folgebescheide - jeweils eine vollumfängliche Prüfung der materiellen Rechtslage hinsichtlich sämtlicher bereits mit früheren Bescheiden festgestellter Zeiten auferlegen wollte.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in den vergleichbaren Fällen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vielfach eine solche materiell-rechtliche Prüfung vornimmt und die hierbei vorgefundene, geänderte materielle Rechtslage üblicherweise durch Aufnahme des Vermerks "keine Anrechnung" - oder auch "Höchstdauer überschritten" im Fall des
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. HS SGB VI - im Versicherungsverlauf zum Ausdruck bringt. Hierin liegt gerade keine Aufhebung entgegenstehender früherer Vormerkungen. Es handelt sich lediglich um einen unverbindlichen Bearbeitungsvermerk (BSG vom 30.03.2004, Az: B 4 RA 46/02 R u.a.). Dies wird nicht zuletzt aus dem - auch vorliegend in beiden Vormerkungsbescheiden erhaltenen - Hinweis ersichtlich, dass erst im Leistungsfall über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten abschließend entschieden wird. Auch für den Fall der Aufnahme eines Bearbeitungsvermerks wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur die Meinung vertreten, dass ein solcher Vormerkungsbescheid - der trotz inzwischen eingetretener Rechtsänderung keine Aufhebung zeitlich früherer Bescheide beinhaltet und daher ebenfalls als bereits im Zeitpunkt seines Erlasses als rechtswidrig beurteilt werden müsste - nicht nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufgehoben werden könnte, sondern alleine § 45 SGB X anzuwenden wäre.
Da nach alledem mit Bescheid vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 die Vormerkung der Zeit von 07.01.1963 bis 06.01.1964 gem. § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI wirksam aufgehoben wurde, ist der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG München vom 10.03.2011 stattzugeben. Die angegriffene Entschei-dung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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