Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 144/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 206/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Gegenstand einer Leistungsklage ist bei zeitlich unbefristetem Klageantrag der gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeitraum.
2. Für die Zulässigkeit einer Leistungsklage ist auf die Formulierung und den Regelungsinhalt des Leistungsbescheides im Einzelfall abzustellen.
3. Soweit ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt wird, hat sich der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).
4. Für eine Klage auf Kostenerstattung der Selbstbeschaffung von Pflegeleistungen ist ein konkreter, höhenmäßig bestimmter Klageantrag erforderlich, weil es sich bei diesem Klagebegehren nicht um eine Geldleistung iS des § 130 SGG handelt, das einem Grundurteil zugänglich ist.
5. Nach einem neuen Antrag auf Kostenerstattung, hat sich ein angefochtener Ablehnungsbescheid für die Zeit nach dem Antrag erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).
6. Auf einen neuen Antrag hin ist der Sozialhilfeträger, unabhängig davon, dass für die Leistungen der Sozialhilfe an sich der Grundsatz der Kenntnisnahme ohne die Voraussetzung eines Antrags gilt, verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren zu betreiben und Vorbereitungen zum Erlass eines Verwaltungsakte zu treffen (sog. fakultatives Antragsprinzip nach § 18 S. 2 Nr. 1 2. Alt SGB X).
7. Zur Zulässigkeit einer Klageänderung für weitere Ansprüche auf Kostenerstattung nach Klageerhebung.
8. Eine Einbeziehung neuer Ansprüche, die unmittelbar bei Gericht bei Übergehungen eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden, ist nicht im Sinne von § 99 Absatz 1 SGG sachdienlich.
9. Zum fiktiven Vermögensverbrauch.
2. Für die Zulässigkeit einer Leistungsklage ist auf die Formulierung und den Regelungsinhalt des Leistungsbescheides im Einzelfall abzustellen.
3. Soweit ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt wird, hat sich der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).
4. Für eine Klage auf Kostenerstattung der Selbstbeschaffung von Pflegeleistungen ist ein konkreter, höhenmäßig bestimmter Klageantrag erforderlich, weil es sich bei diesem Klagebegehren nicht um eine Geldleistung iS des § 130 SGG handelt, das einem Grundurteil zugänglich ist.
5. Nach einem neuen Antrag auf Kostenerstattung, hat sich ein angefochtener Ablehnungsbescheid für die Zeit nach dem Antrag erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).
6. Auf einen neuen Antrag hin ist der Sozialhilfeträger, unabhängig davon, dass für die Leistungen der Sozialhilfe an sich der Grundsatz der Kenntnisnahme ohne die Voraussetzung eines Antrags gilt, verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren zu betreiben und Vorbereitungen zum Erlass eines Verwaltungsakte zu treffen (sog. fakultatives Antragsprinzip nach § 18 S. 2 Nr. 1 2. Alt SGB X).
7. Zur Zulässigkeit einer Klageänderung für weitere Ansprüche auf Kostenerstattung nach Klageerhebung.
8. Eine Einbeziehung neuer Ansprüche, die unmittelbar bei Gericht bei Übergehungen eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden, ist nicht im Sinne von § 99 Absatz 1 SGG sachdienlich.
9. Zum fiktiven Vermögensverbrauch.
I. Die Beklagte wird gemäß des Anerkenntnisses vom 22. Mai 2012 und vom 9. August 2012 verurteilt, an die Klägerin 1.674,47 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen der Hilfe zur Pflege für den Zeitraum ab dem 30.05.2008.
Die 1933 geborene Klägerin ist Altersrentnerin und pflegebedürftig (Stufe I nach dem SGB XI). Sie führt zurzeit einen Rechtsstreit beim Sozialgericht Augsburg (SG) zur Erlangung einer höheren Pflegestufe (Az. S 10 P 20/11, Bescheid der Pflegekasse vom 29.11.2010).
Die Klägerin erhielt vom 01.09.1998 bis 30.06.2007 von der Beklagten zusätzlich Pflegesachleistungen (Kostenerstattung), deren Bezug mit Bescheid vom 26.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2007 endete, weil das Vermögen der Klägerin mit 8.407,33 EUR den Schonbetrag überschritt.
Am 30.05.2008 beantragte die Klägerin telefonisch und am 14.07.2008 schriftlich (Formblatt) Hilfe zur Pflege. Als Hilfebedarf verlangte die Klägerin eine Zusage über eine Haushaltshilfe im Umfang von sieben Stunden pro Woche, was der früher bewilligten Leistung entsprach und übersandte einen Kostenvoranschlag der Caritas Sozialstation über 1.334,33 EUR ohne hauswirtschaftliche Versorgung. Sie verfügte am 01.06.2008 EUR über ein Vermögen von 4.222,20 EUR und am 01.07.2008 noch über ein solches von 3.117,08 EUR. An laufenden Einkünften erhielt die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente von 647,45 EUR netto (Juli 2008) sowie einen Zuschuss nach dem Wohngeldgesetz von 91 EUR im Monat. Die Ermittlungen zum Eigenanteil für Hilfen nach den Kapiteln fünf bis neun des SGB XII ergaben bei einer Einkommensgrenze von 1.060,77 EUR eine Unterdeckung.
Für August 2008 ging eine Abrechnung der Caritas über 268 EUR ein für September 2008 über 288 EUR. Die Klägerin nahm noch bis Sommer 2009 übersteigende Pflegeleistungen in Anspruch. In der Folgezeit legte sie auch Abrechnungen privat beschaffter Haushaltshilfen vor für April/Mai 2008 von 283 EUR und Juni, Juli 2008 in Höhe von 408 EUR.
Mit Bescheid vom 28.08.2008 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab. Sie stellte im Einzelnen das in den Monaten Juni 2008 und Juli 2008 noch vorhandene Vermögen den vorgelegten Rechnungen gegenüber und kam dabei zum Ergebnis, dass am 01.07.2008 auch unter Berücksichtigung der Rechnungen für Juni 2008 noch Vermögen in Höhe von 3.117,08 EUR zur Verfügung gestanden habe. In einem Begleitschreiben wurde die Klägerin aufgefordert, zur Überprüfung der Vermögenssituation ab August 2008 Kontoauszüge und ihr Sparbuch vorzulegen. Außerdem wurde die Vorlage des Wiederholungsgutachten der Pflegekasse verlangt.
Mit diversen Schreiben schilderte die Klägerin weiterhin ihre Notlage und behauptete, schlechter als jeder Hartz-IV-Empfänger behandelt zu werden. Gelegentlich legte die Klägerin immer wieder Rechnungen der Caritas Sozialstation vor (Monate August und September 2008). Für die weitere Monate übersandte sie Mahnungen der Sozialstation vom 17.12.2009 und vom 13.08.2010, aus denen sich für den Monat Oktober 2008 eine am 21.11.2008 fällige Rechnung in Höhe von 190,10 EUR ergibt, für den Dezember 2008 eine solche in Höhe von 116,80 EUR und ab Februar 2009 Rechnungen in Höhe von 124,80 EUR, 134,93 EUR, 159,80 EUR, 132,37 EUR, 30,83 EUR, 38,57 EUR, 72,83 EUR und 4,99 EUR und schließlich 5,70 EUR. Im Juli 2009 wurde der Pflegevertrag von der Caritas Sozialstation gekündigt
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2009 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch der Klägerin zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und Hilfe zur Pflege insbesondere durch Übernahme aller offenen Rechnungen beantragt. Sie sei ständig gezwungen, den Pflegedienst zu wechseln oder Haushaltshilfen zu suchen. Der Freibetrag von 2.600 EUR sei für eine angemessene Lebensführung in ihrem Fall nicht angemessen. Hierzu gehörte neben gesunden Lebensmitteln, Kleidung und Schuhen, Bewegung in frischer Luft, Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen auch mindestens ein Jahresurlaub, der nur in bezahlter Begleitung möglich wäre. Sie sitze wie eine Gefangene ständig zuhause.
Neben der 3. Mahnung der Rechnungen für Januar 2009 bis August 2009 hat die Klägerin nun Girokontoauszüge über Januar 2010 bis März 2010 vorgelegt. Danach ist am 20.01.2010 ein Zahlungseingang von der Pflegekasse wegen Leistungen für das Jahr 2009 in Höhe von 1.470 Euro verzeichnet.
Am 15.06.2010 hatte sich die Klägerin weiter gegen die Anwendung des Schonbetrages von 2.600 EUR unter Berufung auf eine besondere Härte gewandt. Um nicht wieder eine Kündigung wegen Rückständen zu riskieren, habe sie mit ihrem jetzigen Pflegedienst schon auf eine Versorgung an Wochenenden und Feiertagen verzichtet.
Mehrmals (07.04.2010, 14.04.2010 und 21.05.2010) hat das SG von der Klägerin Nachweise über einen Verbrauch ihres Vermögens bis unter das Schonvermögen verlangt. Daraufhin legte, die Klägerin als Nachweis darüber, dass sie auch über kein Vermögen über die maßgebenden Vermögensfreibeträge hinaus mehr verfüge, Kontoauszüge aus den Monaten Juni bis August 2008 bei (Guthaben zwischen 1.051,42 EUR und 1.365,38 EUR). Daraufhin hat das SG Nachweise über das Sparguthaben ab Mai 2008 angefordert, worauf die Klägerin erwiderte, dass das Sparguthaben der Beklagten vorliege. Es könne von ihr nicht erwartet werden, das Sparbuch zu übersenden, das schon seit sehr vielen Jahren nur die Funktion habe, dass ihre Haushaltshilfen damit Bargeld abholen könnten, das sie vom Girokonto auf das Sparkonto habe überweisen lassen. Andernfalls hätte sie jedes Mal eine Vollmacht für das Girokonto ausstellen müssen. Sie habe auch bereits ausführlich geschildert, wie der MDK ihr immer wieder die Pflegestufe I verweigert habe und das sogar noch, als das Landessozialgericht angeordnet habe, Pflegestufe II zu überprüfen. Sie habe jetzt die Pflegestufe II beantragt und die bisherige Gutachterin abgelehnt. Da die Caritas A-Stadt nicht länger auf den Ausgang dieses Verfahrens habe warten wollen, habe sie den berechtigten Teil der Forderungen überweisen müssen.
Durch Gerichtsbescheid vom 26. August 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mangels Bedürftigkeit nicht bestehe. Ihr verwertbares Vermögen übersteige den Schonbetrag. Eine angemessene Erhöhung dieses Betrages sei nicht angezeigt. Dem Vermögen seien als fiktiver Vermögensverbrauch auch keine aufgelaufenen Rechnungen des Pflegedienstes gegenüberzustellen. Vorhandenes Vermögen stehe einer Leistungsgewährung so lange entgegen, wie es nicht auch (bestimmungsgemäß oder für andere Zwecke) ausgegeben werde. Es stehe fest, dass die Klägerin noch Ende Juni 2008 keinen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege gehabt habe. Für die Zeit danach könne dies mit den im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden. Die Nichterweislichkeit der Hilfsbedürftigkeit gehe nach den allgemeinen Regeln über die materielle Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Senat hat über die Leistungen eines anteiligen Pflegegeldes ab Juni 2008 sowie der Verhinderungspflege Auskünfte bei der Pflegekasse eingeholt. Danach wurde von der Klägerin die Pflegesachleistung der Stufe I nicht durchgehend und nicht vollständig ausgeschöpft. Für das Jahr 2009 erhielt sie daher den Höchstbetrag an Verhinderungspflege von 1.470 EUR; für das Jahr 2008 von 1.432 EUR. In der Zeit von Juni 2010 bis Oktober 2010 wurde nach Auskunft der BEK die Sachleistung nicht ausgeschöpft, so dass insoweit keine zusätzlichen Pflegekosten angefallen sind (Auskünfte vom 14.04.2011 und 06.10.2011).
Nach gerichtlichem Hinweis auf eine mögliche Präklusion hat die Klägerin ihre Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse zum Teil offenbart und Kopien ihres Sparbuches für die Zeit vom September 2007 bis März 2010 sowie diverse Auszüge aus dem Girokonto (September 2008 bis Dezember 2009) vorgelegt. Eine Auswertung durch die Beklagte vom 04.05.2011 ergab, dass in den Monaten Oktober 2008 und Dezember 2008 sowie ab Februar 2009 der Vermögensschonbetrag unterschritten war. Da laut den eingereichten Kontoauszügen und der Auskunft der Caritas Sozialstation vom 17.05.2011 die Rechnungen nicht im fälligen Monat pünktlich beglichen worden seien, könnten diese nicht vermögensmindernd berücksichtigt werden, da es sich um Schulden handele. Die Beklagte erklärte sich dann bereit, der Klägerin vom 01.10.2008 bis 31.10.2008, vom 01.12.2008 bis 31.12.2008 sowie ab 01.02.2009 bis 31.12.2009 Hilfe zur Pflege in Form einer Kostenübernahme von Pflegesachleistungen zu gewähren. Nach Vorhalt der noch offenen, unbezahlten Rechnungen für zeitgleiche Zeiträume hat die Beklagte ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben und in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2012 einen deckungsgleichen Verwaltungsakt erlassen.
Als Reaktion auf das Angebot der Beklagten hat die Klägerin dann lediglich eine Rechnung vom 06.08.2011 vorgelegt, wonach von dem Pflegedienst "Helfende Hände" Leistungen in Höhe von 675,56 im Monat Juli 2011 erbracht worden sind. Den offenen Betrag von 213,56 hat die Klägerin beglichen. Nach weiterer, vom Senat eingeholter Auskunft des genannten Pflegediensts ist die Klägerin seit Juli 2010 von diesem betreut worden. Dazu wurden weitere Rechnungen für August, September und Oktober 2011 vorgelegt (Oktober mit einem Eigenanteil der Klägerin von 83,34 EUR, September 2011 mit einem Eigenanteil von 200,98 EUR, August 2011 mit einem Eigenanteil von 142,70 EUR). Daraufhin ist die Klägerin erneut zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse für die Zeit von Juli bis Oktober 2011 aufgefordert worden. Wiederum legte sie ihr Sparbuch in Auszügen vor. Danach bestanden ab März 2011 nur noch geringe Guthabenstände auf dem Sparbuch 3404130159. Die Guthaben auf dem Girokonto lagen am 08.08.2011 bei 779,21 EUR, am 08.09.2011 bei 988,69 EUR, am 30.09.2011 bei 811,70 EUR, am 04.10.2011 bei 593,70 EUR und am 02.11.2011 bei 466,94 EUR. Daraufhin hat die Beklagte sich bereit erklärt (Teilanerkenntnis), die zuletzt geltend gemachten Kosten zu übernehmen (eine Stellungnahme der Klägerin ist trotz Aufforderung nicht erfolgt) und am 09.08.2012 einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen.
Bis zur mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin nicht zu den Angeboten der Beklagten geäußert, jedoch am Vortag des Termins schriftlich weitere Aufwendungen ab Dezember 2011 geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26. August 2010 sowie den Bescheid 28.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2009 aufzuheben und ihr Hilfe zur Pflege auf Antrag vom 30.05.2008 hin durch Erstattung aller offenen Rechnungen von Pflegediensten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der Beklagten und der Regierung von Schwaben Bezug genommen. Der Senat hat die Akte wegen Feststellung von Behinderungen des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Versorgungsamt beigezogen sowie die Berufungsakte wegen einer Angelegenheit aus der Pflegeversicherung, worauf ebenfalls Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und rechtzeitige Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 SGG). Sie ist auf eine auf eine Dauer von mehr als 12 Monaten gerichtete Leistung bezogen.
1. a) Gegenstand des Verfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, nach §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG. Die Klägerin ficht dabei aus ihrem Recht der Dispositionsmaxime gemäß § 123 SGG einen Bescheid an, mit dem zunächst eine Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist (zum anderen Aspekt des zweitgliedrigen Streitgegenstandsbegriffs weitere Ausführungen unter d). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist damit - nach dem zeitlich unbefristeten, zukunftsoffenen Klageantrag - die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit (Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr. 30; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - RdNr. 15; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - RdNr. 13; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R - RdNr. 15; vgl. auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 41 RdNr. 13a, zuletzt BSG, Urteil 22. März 2012 - B 8 SO 1/11 R) und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es hierfür eines neuen Bescheides bedürfte.
b) Nach der getroffenen Regelung wird die Hilfe zur Pflege als Dauerleistung angesehen. Gegenstand des Verfahrens ist damit nicht nur die Leistung für den Monat Juli 2008. Allgemeine Strukturprinzipien - wie z.B. das Gegenwärtigkeitsprinzip - (Sozialhilfe dürfe nur gegenwärtige Notlagen abwenden und gegenwärtige Bedarfe decken) haben im SGB XII ohne normative Grundlage keine anspruchsbegrenzende Wirkung. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Hilfe zur Pflege Monat für Monat zu ermitteln sind. So hat die Beklagte auch bislang schon die Hilfe in dem Bewilligungsbescheid ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, wie sie auch mit dem angefochtenen Bescheid eine Leistung unbegrenzt abgelehnt hat. Maßgebend ist die Formulierung und der Regelungsinhalt des Bescheides im Einzelfall (BeckOK SGB XII § 61, Rn 19-20, Autor: Kaiser, Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Stand: 01.06.2012, Edition: 26, IV. Ausgestaltung und Durchsetzung des Leistungsanspruchs) - hier eine zeitlich unbefristete Ablehnung. Letztlich verfolgt die Klägerin aus ihrer Sicht auch die Wiederherstellung eines früheren Rechtszustandes ("Weiterbewilligung") der in einem Abhilfebescheid vom 05.06.2007 zuerkannten Kostenerstattung für "hauswirtschaftlichen Versorgung" bis zu sieben Stunden pro Woche. Diese Leistung hatte der Beklagte mit Bescheid vom 26.06.2007/Widerspruchsbescheid vom 29.10.2007 wegen übersteigenden Vermögens eingestellt. Die Beklagte hat damals ihre Feststellungen zum Bedarf verstetig und monatlich lediglich weitere Elemente des Tatbestandes (Vermögen) geprüft. Es handelte sich aber nicht wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) um ein gestuftes Verfahren der Leistungsgewährung (vgl. etwa § 45b SGB XI). Dort wird in einem ersten Schritt entschieden, ob der Antragsteller dem Grunde nach leistungsberechtigt ist und wie hoch der Leistungsrahmen ausfällt, der ausgeschöpft werden kann. In einem zweiten Schritt wird dann festgelegt, wie hoch die Kostenerstattung für tatsächlich in Anspruch genommene zusätzliche Leistungen sind (vgl. dazu Urteil des BSG vom 12.08.2010, Az.: B 3 P 3/09 R zu zusätzliche Leistungen bei dementiell Erkrankten). Ein solches Verfahren bietet sich in der GPV an, weil die Leistungen nach Stufen typisiert sind.
c) Nach dem Gegenstand der Gestaltung ist die Klage auf Kostenerstattung der Selbstbeschaffung von Pflegeleistungen bezogen, ohne dass zwischen den einzelnen erforderlichen Pflegeleistungen streitgegenständlich unterschieden werden kann bzw. darf. Vielmehr handelt es sich um einen verfahrensrechtlich und prozessual unteilbaren Anspruch auf die gesamte Pflegesachleistung, deren Höhe insgesamt überprüft werden muss und von deren Vorhandensein die Beklagte unteilbar Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag ist nicht vorausgesetzt. Die Klägerin verlangt die Übernahme weiterer Kosten über diejenigen hinaus, die ihr Pflegedienst zu Lasten der GPV erbringt. Dazu ist ein konkreter, höhenmäßig bestimmter Klageantrag erforderlich, weil es sich bei dem Klagebegehren nicht um eine Geldleistung iS des § 130 SGG handelt, die einem Grundurteil zugänglich ist (Urteil des BSG vom 22. März 2012, Az.: B 8 SO 1/11 R). Insoweit genügt aber - hier für die Zeiträume des Erfolgs der Klage - die Vorlage von Rechnungen, aus welchem der übersteigende Betrag (Eigenanteil) ersichtlich ist.
Hier will die Klägerin Erstattung von Sachleistungen durch zugelassene Leistungserbringer. Gemäß § 13 Abs. 4 SGB XI sollen die Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe vereinbaren, dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen erstattet, wenn Pflegeleistungen mit Leistungen der Eingliederungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen nach dem Zwölften Buch zusammentreffen. Dieser Soll Bestimmung wurde hier nicht genügt. Dementsprechend hat die Klägerin ihre weitergehenden Pflegeleistungen selbst bewerkstelligt und entsprechende Rechnungen erhalten.
d) Soweit die Klägerin einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt hat, hat sich allerdings der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Letztlich ist dies durch den Umstand der Kostenerstattung, der nachträglichen Geltendmachung erst ab Kenntnis der bezifferten Pflegeleistungen, mit jedem Monat nach der Leistungsablehnung der Fall. Das ist die Folge des weiteren Aspekts des zweitgliedrigen Streitgegenstandsbegriffs, der Regelungsmacht der Beklagten, die nach wie vor auch Beteiligter des Verwaltungsverfahrens ist. Denn auf einen neuen Antrag hin ist die Beklagte, unabhängig davon, dass für die Leistungen der Sozialhilfe an sich der Grundsatz der Kenntnisnahme ohne die Voraussetzung eines Antrags gilt, ein Verwaltungsverfahren zu betreiben und Vorbereitungen zum Erlass eines Verwaltungsakte zu treffen (sog fakultatives Antragsprinzip nach § 18
S. 2 Nr. 1 2. Alt SGB X). Nach dieser Vorschrift muss die Behörde auf Antrag tätig werden, weil ihr mittels Antrag die Notwendigkeit der Hilfegewährung bekannt wird und allein die Information über die Notwendigkeit der Hilfegewährung ausreicht, um ein verpflichtendes Tätigwerden auszulösen. Der zu erlassende Verwaltungsakt bezieht sich dann auf den Zeitraum bis zur Antragstellung und erledigt das bisher geregelte Rechtsverhältnis der vollständigen Leistungsablehnung (auch im Falle einer erneuten Ablehnung).
Im Rechtsstreit der Klägerin ist jedenfalls aufgrund des nachfolgenden Erlasses eines Bescheides für die Zeiträume vom 01.10.2008 bis 31.10.2008, vom 01.12.2008 bis 31.12.2008, vom 01.02.2009 bis 31.12.2009 und von Juli bis Oktober 2011 eine Erledigung eingetreten.
e) Gegenstand der Prüfung des Senats ist damit nur die Zeit zwischen den nicht von den neuen Regelungen umfassten Zeiträumen bis zum Juni 2011. Die neuen Bescheide vom 09.08.2012 über die oben genannten Zeiträume sind nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden, weil die Ablehnung der Leistung in dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2008 kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, er also mit Wirkung für die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden kann. Wie in Fällen der Entscheidung über Folgezeiträume (vgl. dazu: BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr. 30; SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 RdNr. 14; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - RdNr. 10) kann § 96 SGG auch nicht analog Anwendung finden, wenn die Leistung erneut abgelehnt worden sein sollte (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 4/11b AS 59/06 R - RdNr. 13). Gleiches muss dann auch gelten, falls Leistungen bewilligt worden sind (vgl. zu alledem zuletzt das Urteil des BSG vom 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 12/06 R).
f) Nach dem gestellten Antrag (§ 123 SGG) ist zwar auch der Zeitraum ab November 2011 Gegenstand der Berufung. Eine Klage ist aber insoweit unzulässig. Wie oben ausgeführt, hat sich der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt. Insoweit hat es sich schon bei dem früheren Antrag der Klägerin über die Zeiträume vom 01.10.2008 bis 31.10.2008, vom 01.12.2008 bis 31.12.2008, vom 01.02.2009 bis 31.12.2009 um einen neuen Antrag gehandelt. Der nachfolgende Zeitraum war nur deswegen zulässiger Gegenstand der Berufung, weil sich die Beklagte, ohne einer Klageänderung zu widersprechen, auf die Prüfung weiterer Ansprüche für das Jahr 2011 eingelassen hatte (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG).
g) Mit der Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs für die Zeit vom Juli bis Oktober 2011 hat sich eine weitergehende Ablehnung im Sinne einer fortdauernden Beschwer erledigt. Der insoweit ergangene Verwaltungsakt vom 09.08.2012 ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. die oben unter e). Auch durch eine Klageänderung sind die Ansprüche der Klägerin ab Dezember 2011 kein zulässiger Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Beklagte hat mit ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich einer Klageänderung widersprochen. Gem. § 99 Abs. 2 SGG ist die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage aber nur anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
h) Darüber hinaus ist eine Klageänderung nach Ansicht des Senats auch nicht sachdienlich (§ 99 Abs. 1 SGG). Die Überprüfung weiterer Ansprüche der Klägerin für Folgezeiträume erfordert erneut Ermittlungen bei einem unkooperativen Prozessbeteiligten. Sie nähme im Übrigen das Verwaltungsverfahren vorweg. Insoweit dürfen bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit die Folgen der Klageänderung nicht außer Acht gelassen werden. Es kann nicht im Belieben der Klägerin liegen, die Ansprüche unmittelbar bei Gericht geltend zu machen und die Beklagte, die primär zur Gestaltung sozialhilferechtlicher Rechtsverhältnisse befugt ist, zu übergehen. Letztlich verzögert die Klägerin durch ihr Verhalten, noch kurz vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche geltend zu machen, ein bis dahin bereits entscheidungsreifes Verfahren erheblich.
2. Hinsichtlich der Zeiträume vom 01.10.2008 bis 31.10.2008, vom 01.12.2008 bis 31.12.2008, vom 01.02.2009 bis 31.12.2009 und für die Zeit vom Juli bis Oktober 2011 war die Beklagte entsprechend der Anerkenntnisse zu verurteilen. Die Klägerin hat das (Teil) Anerkenntnis nicht angenommen. Die Voraussetzungen eines Anerkenntnisurteils liegen vor. Bei nicht angenommenem (Teil-) Anerkenntnis ergeht - auch ohne gesonderten Antrag der Klägerin - ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO i.V.m. § 202 SGG). Das hatte angesichts der Beteiligten zustehenden Dispositionsmaxime unabhängig davon zu geschehen, ob die betreffenden Ansprüche zulässig Gegenstand des Berufungsverfahrens waren (vgl. § 101 SGG), was für den Zeitraum nach dem Dezember 2009 zweifelhaft sein könnte.
Ansprüche bestehen wegen Kongruenz von Bedarf und Hilfebedürftigkeit in vollem Umfang demnach für den Monat Oktober 2008 in Höhe von 190,10 EUR für den Dezember 2008 in Höhe von 116,80 EUR, für den Februar 2009 in Höhe von 124,80 und die Folgemonate in Höhe von 134,93 EUR, 159,80 EUR, 132,37 EUR, 30,83 EUR, 38,57 EUR, 72,83 EUR und 4,99 EUR und schließlich 5,70 EUR (Summe: 1011,72 EUR). Die weiteren Ansprüche sind gegeben für Juli 2011 in Höhe von 235,56 EUR, August 2011 in Höhe von 142,87 EUR, September 2011 in Höhe von 200,98 EUR und Oktober 2011 in Höhe von 83,34 EUR (Summe: 662,75 EUR).
3. Für die Zeit ab dem gestellten Antrag vom 30.05.2008 bis zum 01.10.2008, vom 01.11.2008 bis 31.11.2008, vom 01.01.2009 bis 31.01.2009 und vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2011 ist die Berufung unbegründet, da die Klägerin keinen materiell rechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Hilfe zur Pflege hatte.
a) Der Anspruch ist zu Recht gegen den örtlichen Träger gerichtet, der im Rahmen der Delegation bei ambulant erbrachten Leistung zuständig war (vgl. Bezirksverordnung über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Regierungsbezirk Schwaben vom Januar 2008, Amtsblatt 2008, Nr. 1, wonach ambulant zu erbringende Leistungen der Pflege gem. § 1 Nr. 4 auf den örtlichen Sozialhilfeträger delegiert sind).
b) Rechtsgrundlage für die Übernahme der von der Klägerin geltend gemachten weiteren Pflegekosten ist § 19 Abs. 3 SGB XII iVm § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (beide in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 - BGBl I 3022). Der Anspruch scheitert zum einen (bis 2/09) daran, dass gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel nur Personen zu leisten ist, denen die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist (dazu im Folgenden unter aa) und bb). Zum anderen ist ein Anspruch nicht gegeben, weil es an einem Bedarf fehlt (im Folgenden unter cc).
aa) Mit dem von der Beklagten zutreffend am 01.06.2008 in Höhe von 4.222,20 EUR und am 01.07.2008 in Höhe von 3.117,08 EUR festgestellten Gesamtvermögen war die Klägerin nicht bedürftig und ist es auch mit Ausnahme der Zeiten 10/08, 12/08 und ab 2/09 bis 12/09 nicht geworden. Denn sie hat dieses Vermögen im streitbefangenen Zeitraum nicht verbraucht.
Der Grenzbetrag des Schonvermögens war schon zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht unerheblich überschritten. So liegen Kontoauszüge aus dem Konto Nr. 5025424 bei der Sparkasse A. in den Monaten Juni bis inklusive August 2008 vor (Guthaben zwischen 1.051,42 EUR und 1.365,38 EUR); zusätzlich zu dem vorhandenen Sparguthaben Nr. 3404130159 von 2.672,20 EUR am 06.06.2008. Daneben ist von der Klägerin selbst Bargeld in Höhe von 250 EUR angegeben worden. Dabei sind bereits Rechnungsstellungen über 18,40 EUR, 172 EUR und 23 EUR abgezogen worden, deren Begleichung am 06.08.2008 erfolgt ist. Damit verbleibt eine Differenz zum Schonbetrag von 517,08 EUR (3117,08 EUR/abzüglich 2600 EUR).
Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Sozialhilfe darf gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 1 Nr.1 b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I 150) beträgt der Wert kleinerer Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist, bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII 2600 EUR.
Eine Härtefallprüfung ergibt keine Erhöhung dieses Schonbetrags. Gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (S. 2 der genannten Vorschrift). § 2 der hierzu ergangenen Verordnung (BarBetrV) bestimmt insoweit, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag angemessen zu erhöhen ist, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Das geschonte Vermögen soll gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlage führt. Dem Leistungsberechtigten und seiner Familie soll ein wirtschaftlicher Bewegungsspielraum bleiben und der Wille zur Selbsthilfe soll nicht gelähmt werden. Kommen die Regelvorschriften über das Schonvermögen zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII nicht entsprechenden Ergebnis, sollen atypische Fallkonstellationen durch die Härteregelung im Einzelfall aufgefangen werden. Der Einsatz von Vermögen ist in die Zukunft gerichtet.
In dem Fall der Klägerin verhält es sich so, dass sie praktisch jegliche Fremdleistungen für ihren Haushalt durch erhebliche Leistungen zusätzlicher Art durch den Sozialhilfeträger finanzieren lassen will. So finden sich Schilderungen über Einkaufsfahrten, damit jeweils Sonderangebote in diversen Läden wahrgenommen werden können. So wurde zum Beispiel die Haushaltshilfe zum persönlichen Überbringen eines Briefes benötigt, weil Porto von 1,10 EUR gespart werden sollte. Diese im Verhalten der Klägerin begründenden Umstände stellen keinen atypischen Fall im Sinne des Willens des Gesetzgebers dar. Ebenso gilt dies für den Wunsch der Klägerin, mit einer Pflegerin Urlaub machen zu können oder Tagesfahrten zu unternehmen.
Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung, die ebenfalls als Härtegrund in § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII angesprochen wird, soll verhindern, dass die angemessene Lebensführung im Alter gefährdet ist. Dieser Umstand ist bei der Klägerin schon längst verwirklicht. Sie erhält bereits Rente.
Die Argumentation des SG zum fiktiven Vermögensverbrauch (vgl. zwar die unter dem Az.: B 8 SO 20/11 R beim BSG anhängige Revision gegen das Urteil des LSG NRW vom 14.07.2011, Az.: L 9 SO 258/10, aber auch das Urteil vom 28.08.2011, Az.: B 8 SO 19/10 R) ist zutreffend. Die bestehenden Regelungen der Sozialhilfe kennen einen derartigen Tatbestand nicht, wie er nur einmal nach der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 10.10.1990, I 2171 bestanden hat (§ 9 Dauer der Berücksichtigung). Danach bestand Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet. Eine derartige Betrachtung ist mit §§ 19 Abs. 1, 90 SGB XII (anders als damals bei der Arbeitslosenhilfe) nicht vereinbar. Der oben genannten Entscheidung des LSG NRW ist zuzustimmen.
Dem Vermögen der Klägerin stehen zwar Schulden gegenüber dem Pflegedienst gegenüber, die bei rechtzeitiger Begleichung unter Umständen zu einem Unterschreiten des Vermögensschonbetrages geführt hätten. Bedarf und bereite Mittel müssen zeitlich in Einklang gebracht werden. Damit muss zeitabschnittsweise Bedarf und Vermögen gegenübergestellt werden. Als kleinste Bewilligungseinheit gilt der Monat. Einsetzbares Vermögen, das tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht verbraucht wird, kann der Klägerin daher Monat für Monat aufs Neue entgegengehalten werden. Die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs ist mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe nicht vereinbar (vgl. BVerwG vom 19.12.1997 - 5 C 7/96 = BVerwGE 106, 105).
Erst im Berufungsverfahren hat die Klägerin Kopien ihres Sparbuches für die Zeit vom September 2007 bis März 2010 sowie diverse Auszüge aus dem Girokonto (September 2008 bis Dezember 2009) vorgelegt, womit für die, von der Beklagten anerkannten Zeiten der Nachweis des Vermögenverbrauchs geführt worden war.
bb) Einzusetzendes Einkommen würde einem Anspruch nicht entgegenstehen. Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus 1. einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, 2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen - neben ihr nicht zutreffend Familienzuschlägen -, § 85 SGB XII). Die Ermittlungen zum Eigenanteil für Hilfen nach den Kapiteln fünf bis neun des SGB XII ergaben eine Unterdeckung (Einkommensgrenze 1.060,77 EUR). Diese Aussage ist für den gesamten Zeitraum zu treffen, da nicht ersichtlich ist, wie die Klägerin als Rentnerin zu großen neuen Einnahmequellen gelangen sollte. Der Geldzufluss im Jahre 2009 von 1.400 EUR und im Januar 2010 über 1.074 EUR wegen Verhinderungspflege ist anrechnungsfrei. Gemäß § 13 Abs. 5 SGB XI bleiben die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
cc) Ein Bedarf für die Zeit vom Januar 2010 bis einschließlich Juni 2011 ist nicht bewiesen. Der Senat konnte sich davon nicht überzeugen. So hat die Klägerin nach den Auskünften der Pflegekasse vom14.04.2011 und vom 06.10.2011 für die Monate Juni 2010 bis Oktober 2010 anteiliges Pflegegeld erhalten und damit ihre Sachleistung nicht voll ausgeschöpft. Weiter hat sich trotz wiederholter Aufforderungen des Senats ihren Anspruch auf Kostenerstattung für den involvierten Zeitraum weder beziffert noch entsprechende Rechnungen vorgelegt. Auch die Auswertung der von der Klägerin überlassenen Auszüge des Girokontos haben keine entsprechenden Zahlungsvorgänge aufgezeichnet. Auch während des in dieser Zeit anhängigen Verfahrens beim SG hat die Klägerin keine entsprechenden Daten offenbart. Sie hat vielmehr selbst am 15.06.2010 mitgeteilt, dass sie zur Vermeidung einer Kündigung wegen Rückständen von Vertragsbeginn an (07.08.2009) auf eine Versorgung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen verzichtet habe, und sich darüber beklagt, dass dies keine angemessene Lebensführung sei. Dies gilt auch für Januar 2010. In diesem Monat hat die Klägerin einen neuen Pflegedienst (B. L.) in Anspruch genommen und am 25.01.2010 54,80 EUR überwiesen. Ein Nachweis entsprechender Pflege, für die eine mögliche Kostenerstattung eingetreten ist, wurde aber nicht erbracht.
Die fehlende Ausschöpfung des Leistungsrahmens in der GPV lässt den Schluss auf einen Bedarf zu, der im Nachhinein nicht nachgeholt werden kann. Insoweit scheitert ein Leistungsanspruch auch bereits an der fehlender "Selbstbeschaffung (BSG, Urteil vom 17.06. 02008, Az.: B 8 A Y 5/07 R). Eines der Probleme der Leistungen für die Vergangenheit bei Sachleistungen ist die fehlende Nachholbarkeit bzw. die fehlende Gegenwärtigkeit. Nicht erbrachte Pflege kann im Nachhinein nicht nachgeholt werden, wenn der Hilfeempfänger auf die Bedarfsbefriedigung verzichtet hat. Nur bei pauschalierten Leistungen - wie dem Pflegegeld in der GPV - stellt sich dieses Problem nicht (BSG, Urteil vom 26.08.2008, Az.: B 8 SO 26/07 R).
Der Umfang des Bedarfs kann angesichts der fehlenden Überzeugung des Senats vom Bedarf an sich dahingestellt bleiben. Bei der Ermittlung des konkreten Pflegebedarfs (§ 61 Abs. 2 und 4 SGB XII iVm § 28 Abs. 1 Nr. 1, § 36 SGB XI erfasst die in § 62 SGB XII angeordnete Bindungswirkung an Entscheidungen der Pflegekasse jedenfalls nicht den im Einzelfall sozialhilferechtlich notwendigen Leistungsumfang über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (vgl. nur: Meßling in juris PraxisKommentar SGB XII, § 62 SGB XII RdNr. 17 mwN; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 62 SGB XII RdNr. 4 mwN). Insoweit ist ein Verweis der Klägerin auf Leistungen der GPV unzulässig. jedenfalls spricht nichts gegen die früheren Feststellungen der Beklagten zur Notwendigkeit zusätzlicher Leistungen von 7 Stunden pro Woche im Sinne eines in der Sozialhilfe erweiterten Pflegebegriffs. Nach § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege u.a. häusliche Pflege. Lediglich wegen des Inhalts wird nach § 61 Abs. 2 S. 2 SGB XII auf die Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten Leistungen verwiesen. In der Sozialhilfe besteht eine Öffnungsklausel für den Umfang der Pflegebedürftigkeit. Während nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung erst ein "erhebliches" (oder höheres) Maß an Hilfebedürftigkeit bei den Verrichtungen nach § 14 Abs. 4 SGB XI (= § 61 Abs. 5 SGB XII) zur Pflegebedürftigkeit und zu Ansprüchen auf Leistungen führt, ist im Recht der Hilfe zur Pflege jeder Pflegebedarf gleich welchen Ausmaßes zu berücksichtigen. Da die Leistungen nach dem SGB XI nicht vom Bedarfsdeckungsprinzip getragen, sondern "gedeckelte" Leistungen sind, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege grundsätzlich ergänzend zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Betracht (BVerwGE 111, 241 = NJW 2000, 3512; LSG, RPF, Urt. vom 24.04.2008, L 1 SO 23/07). Hier besteht ein weitergehender Anspruch im Rahmen des erweiterten Pflegebegriffes nach § 61 Abs. 1 S. 2 SGB XII.
Der Klägerin sind entsprechend des Ausmaßes des Obsiegens von der Beklagten 1/3 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen der Hilfe zur Pflege für den Zeitraum ab dem 30.05.2008.
Die 1933 geborene Klägerin ist Altersrentnerin und pflegebedürftig (Stufe I nach dem SGB XI). Sie führt zurzeit einen Rechtsstreit beim Sozialgericht Augsburg (SG) zur Erlangung einer höheren Pflegestufe (Az. S 10 P 20/11, Bescheid der Pflegekasse vom 29.11.2010).
Die Klägerin erhielt vom 01.09.1998 bis 30.06.2007 von der Beklagten zusätzlich Pflegesachleistungen (Kostenerstattung), deren Bezug mit Bescheid vom 26.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2007 endete, weil das Vermögen der Klägerin mit 8.407,33 EUR den Schonbetrag überschritt.
Am 30.05.2008 beantragte die Klägerin telefonisch und am 14.07.2008 schriftlich (Formblatt) Hilfe zur Pflege. Als Hilfebedarf verlangte die Klägerin eine Zusage über eine Haushaltshilfe im Umfang von sieben Stunden pro Woche, was der früher bewilligten Leistung entsprach und übersandte einen Kostenvoranschlag der Caritas Sozialstation über 1.334,33 EUR ohne hauswirtschaftliche Versorgung. Sie verfügte am 01.06.2008 EUR über ein Vermögen von 4.222,20 EUR und am 01.07.2008 noch über ein solches von 3.117,08 EUR. An laufenden Einkünften erhielt die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente von 647,45 EUR netto (Juli 2008) sowie einen Zuschuss nach dem Wohngeldgesetz von 91 EUR im Monat. Die Ermittlungen zum Eigenanteil für Hilfen nach den Kapiteln fünf bis neun des SGB XII ergaben bei einer Einkommensgrenze von 1.060,77 EUR eine Unterdeckung.
Für August 2008 ging eine Abrechnung der Caritas über 268 EUR ein für September 2008 über 288 EUR. Die Klägerin nahm noch bis Sommer 2009 übersteigende Pflegeleistungen in Anspruch. In der Folgezeit legte sie auch Abrechnungen privat beschaffter Haushaltshilfen vor für April/Mai 2008 von 283 EUR und Juni, Juli 2008 in Höhe von 408 EUR.
Mit Bescheid vom 28.08.2008 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab. Sie stellte im Einzelnen das in den Monaten Juni 2008 und Juli 2008 noch vorhandene Vermögen den vorgelegten Rechnungen gegenüber und kam dabei zum Ergebnis, dass am 01.07.2008 auch unter Berücksichtigung der Rechnungen für Juni 2008 noch Vermögen in Höhe von 3.117,08 EUR zur Verfügung gestanden habe. In einem Begleitschreiben wurde die Klägerin aufgefordert, zur Überprüfung der Vermögenssituation ab August 2008 Kontoauszüge und ihr Sparbuch vorzulegen. Außerdem wurde die Vorlage des Wiederholungsgutachten der Pflegekasse verlangt.
Mit diversen Schreiben schilderte die Klägerin weiterhin ihre Notlage und behauptete, schlechter als jeder Hartz-IV-Empfänger behandelt zu werden. Gelegentlich legte die Klägerin immer wieder Rechnungen der Caritas Sozialstation vor (Monate August und September 2008). Für die weitere Monate übersandte sie Mahnungen der Sozialstation vom 17.12.2009 und vom 13.08.2010, aus denen sich für den Monat Oktober 2008 eine am 21.11.2008 fällige Rechnung in Höhe von 190,10 EUR ergibt, für den Dezember 2008 eine solche in Höhe von 116,80 EUR und ab Februar 2009 Rechnungen in Höhe von 124,80 EUR, 134,93 EUR, 159,80 EUR, 132,37 EUR, 30,83 EUR, 38,57 EUR, 72,83 EUR und 4,99 EUR und schließlich 5,70 EUR. Im Juli 2009 wurde der Pflegevertrag von der Caritas Sozialstation gekündigt
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2009 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch der Klägerin zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und Hilfe zur Pflege insbesondere durch Übernahme aller offenen Rechnungen beantragt. Sie sei ständig gezwungen, den Pflegedienst zu wechseln oder Haushaltshilfen zu suchen. Der Freibetrag von 2.600 EUR sei für eine angemessene Lebensführung in ihrem Fall nicht angemessen. Hierzu gehörte neben gesunden Lebensmitteln, Kleidung und Schuhen, Bewegung in frischer Luft, Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen auch mindestens ein Jahresurlaub, der nur in bezahlter Begleitung möglich wäre. Sie sitze wie eine Gefangene ständig zuhause.
Neben der 3. Mahnung der Rechnungen für Januar 2009 bis August 2009 hat die Klägerin nun Girokontoauszüge über Januar 2010 bis März 2010 vorgelegt. Danach ist am 20.01.2010 ein Zahlungseingang von der Pflegekasse wegen Leistungen für das Jahr 2009 in Höhe von 1.470 Euro verzeichnet.
Am 15.06.2010 hatte sich die Klägerin weiter gegen die Anwendung des Schonbetrages von 2.600 EUR unter Berufung auf eine besondere Härte gewandt. Um nicht wieder eine Kündigung wegen Rückständen zu riskieren, habe sie mit ihrem jetzigen Pflegedienst schon auf eine Versorgung an Wochenenden und Feiertagen verzichtet.
Mehrmals (07.04.2010, 14.04.2010 und 21.05.2010) hat das SG von der Klägerin Nachweise über einen Verbrauch ihres Vermögens bis unter das Schonvermögen verlangt. Daraufhin legte, die Klägerin als Nachweis darüber, dass sie auch über kein Vermögen über die maßgebenden Vermögensfreibeträge hinaus mehr verfüge, Kontoauszüge aus den Monaten Juni bis August 2008 bei (Guthaben zwischen 1.051,42 EUR und 1.365,38 EUR). Daraufhin hat das SG Nachweise über das Sparguthaben ab Mai 2008 angefordert, worauf die Klägerin erwiderte, dass das Sparguthaben der Beklagten vorliege. Es könne von ihr nicht erwartet werden, das Sparbuch zu übersenden, das schon seit sehr vielen Jahren nur die Funktion habe, dass ihre Haushaltshilfen damit Bargeld abholen könnten, das sie vom Girokonto auf das Sparkonto habe überweisen lassen. Andernfalls hätte sie jedes Mal eine Vollmacht für das Girokonto ausstellen müssen. Sie habe auch bereits ausführlich geschildert, wie der MDK ihr immer wieder die Pflegestufe I verweigert habe und das sogar noch, als das Landessozialgericht angeordnet habe, Pflegestufe II zu überprüfen. Sie habe jetzt die Pflegestufe II beantragt und die bisherige Gutachterin abgelehnt. Da die Caritas A-Stadt nicht länger auf den Ausgang dieses Verfahrens habe warten wollen, habe sie den berechtigten Teil der Forderungen überweisen müssen.
Durch Gerichtsbescheid vom 26. August 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mangels Bedürftigkeit nicht bestehe. Ihr verwertbares Vermögen übersteige den Schonbetrag. Eine angemessene Erhöhung dieses Betrages sei nicht angezeigt. Dem Vermögen seien als fiktiver Vermögensverbrauch auch keine aufgelaufenen Rechnungen des Pflegedienstes gegenüberzustellen. Vorhandenes Vermögen stehe einer Leistungsgewährung so lange entgegen, wie es nicht auch (bestimmungsgemäß oder für andere Zwecke) ausgegeben werde. Es stehe fest, dass die Klägerin noch Ende Juni 2008 keinen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege gehabt habe. Für die Zeit danach könne dies mit den im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden. Die Nichterweislichkeit der Hilfsbedürftigkeit gehe nach den allgemeinen Regeln über die materielle Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Senat hat über die Leistungen eines anteiligen Pflegegeldes ab Juni 2008 sowie der Verhinderungspflege Auskünfte bei der Pflegekasse eingeholt. Danach wurde von der Klägerin die Pflegesachleistung der Stufe I nicht durchgehend und nicht vollständig ausgeschöpft. Für das Jahr 2009 erhielt sie daher den Höchstbetrag an Verhinderungspflege von 1.470 EUR; für das Jahr 2008 von 1.432 EUR. In der Zeit von Juni 2010 bis Oktober 2010 wurde nach Auskunft der BEK die Sachleistung nicht ausgeschöpft, so dass insoweit keine zusätzlichen Pflegekosten angefallen sind (Auskünfte vom 14.04.2011 und 06.10.2011).
Nach gerichtlichem Hinweis auf eine mögliche Präklusion hat die Klägerin ihre Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse zum Teil offenbart und Kopien ihres Sparbuches für die Zeit vom September 2007 bis März 2010 sowie diverse Auszüge aus dem Girokonto (September 2008 bis Dezember 2009) vorgelegt. Eine Auswertung durch die Beklagte vom 04.05.2011 ergab, dass in den Monaten Oktober 2008 und Dezember 2008 sowie ab Februar 2009 der Vermögensschonbetrag unterschritten war. Da laut den eingereichten Kontoauszügen und der Auskunft der Caritas Sozialstation vom 17.05.2011 die Rechnungen nicht im fälligen Monat pünktlich beglichen worden seien, könnten diese nicht vermögensmindernd berücksichtigt werden, da es sich um Schulden handele. Die Beklagte erklärte sich dann bereit, der Klägerin vom 01.10.2008 bis 31.10.2008, vom 01.12.2008 bis 31.12.2008 sowie ab 01.02.2009 bis 31.12.2009 Hilfe zur Pflege in Form einer Kostenübernahme von Pflegesachleistungen zu gewähren. Nach Vorhalt der noch offenen, unbezahlten Rechnungen für zeitgleiche Zeiträume hat die Beklagte ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben und in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2012 einen deckungsgleichen Verwaltungsakt erlassen.
Als Reaktion auf das Angebot der Beklagten hat die Klägerin dann lediglich eine Rechnung vom 06.08.2011 vorgelegt, wonach von dem Pflegedienst "Helfende Hände" Leistungen in Höhe von 675,56 im Monat Juli 2011 erbracht worden sind. Den offenen Betrag von 213,56 hat die Klägerin beglichen. Nach weiterer, vom Senat eingeholter Auskunft des genannten Pflegediensts ist die Klägerin seit Juli 2010 von diesem betreut worden. Dazu wurden weitere Rechnungen für August, September und Oktober 2011 vorgelegt (Oktober mit einem Eigenanteil der Klägerin von 83,34 EUR, September 2011 mit einem Eigenanteil von 200,98 EUR, August 2011 mit einem Eigenanteil von 142,70 EUR). Daraufhin ist die Klägerin erneut zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse für die Zeit von Juli bis Oktober 2011 aufgefordert worden. Wiederum legte sie ihr Sparbuch in Auszügen vor. Danach bestanden ab März 2011 nur noch geringe Guthabenstände auf dem Sparbuch 3404130159. Die Guthaben auf dem Girokonto lagen am 08.08.2011 bei 779,21 EUR, am 08.09.2011 bei 988,69 EUR, am 30.09.2011 bei 811,70 EUR, am 04.10.2011 bei 593,70 EUR und am 02.11.2011 bei 466,94 EUR. Daraufhin hat die Beklagte sich bereit erklärt (Teilanerkenntnis), die zuletzt geltend gemachten Kosten zu übernehmen (eine Stellungnahme der Klägerin ist trotz Aufforderung nicht erfolgt) und am 09.08.2012 einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen.
Bis zur mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin nicht zu den Angeboten der Beklagten geäußert, jedoch am Vortag des Termins schriftlich weitere Aufwendungen ab Dezember 2011 geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26. August 2010 sowie den Bescheid 28.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2009 aufzuheben und ihr Hilfe zur Pflege auf Antrag vom 30.05.2008 hin durch Erstattung aller offenen Rechnungen von Pflegediensten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der Beklagten und der Regierung von Schwaben Bezug genommen. Der Senat hat die Akte wegen Feststellung von Behinderungen des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Versorgungsamt beigezogen sowie die Berufungsakte wegen einer Angelegenheit aus der Pflegeversicherung, worauf ebenfalls Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und rechtzeitige Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 SGG). Sie ist auf eine auf eine Dauer von mehr als 12 Monaten gerichtete Leistung bezogen.
1. a) Gegenstand des Verfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, nach §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG. Die Klägerin ficht dabei aus ihrem Recht der Dispositionsmaxime gemäß § 123 SGG einen Bescheid an, mit dem zunächst eine Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist (zum anderen Aspekt des zweitgliedrigen Streitgegenstandsbegriffs weitere Ausführungen unter d). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist damit - nach dem zeitlich unbefristeten, zukunftsoffenen Klageantrag - die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit (Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr. 30; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - RdNr. 15; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - RdNr. 13; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R - RdNr. 15; vgl. auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 41 RdNr. 13a, zuletzt BSG, Urteil 22. März 2012 - B 8 SO 1/11 R) und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es hierfür eines neuen Bescheides bedürfte.
b) Nach der getroffenen Regelung wird die Hilfe zur Pflege als Dauerleistung angesehen. Gegenstand des Verfahrens ist damit nicht nur die Leistung für den Monat Juli 2008. Allgemeine Strukturprinzipien - wie z.B. das Gegenwärtigkeitsprinzip - (Sozialhilfe dürfe nur gegenwärtige Notlagen abwenden und gegenwärtige Bedarfe decken) haben im SGB XII ohne normative Grundlage keine anspruchsbegrenzende Wirkung. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Hilfe zur Pflege Monat für Monat zu ermitteln sind. So hat die Beklagte auch bislang schon die Hilfe in dem Bewilligungsbescheid ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, wie sie auch mit dem angefochtenen Bescheid eine Leistung unbegrenzt abgelehnt hat. Maßgebend ist die Formulierung und der Regelungsinhalt des Bescheides im Einzelfall (BeckOK SGB XII § 61, Rn 19-20, Autor: Kaiser, Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Stand: 01.06.2012, Edition: 26, IV. Ausgestaltung und Durchsetzung des Leistungsanspruchs) - hier eine zeitlich unbefristete Ablehnung. Letztlich verfolgt die Klägerin aus ihrer Sicht auch die Wiederherstellung eines früheren Rechtszustandes ("Weiterbewilligung") der in einem Abhilfebescheid vom 05.06.2007 zuerkannten Kostenerstattung für "hauswirtschaftlichen Versorgung" bis zu sieben Stunden pro Woche. Diese Leistung hatte der Beklagte mit Bescheid vom 26.06.2007/Widerspruchsbescheid vom 29.10.2007 wegen übersteigenden Vermögens eingestellt. Die Beklagte hat damals ihre Feststellungen zum Bedarf verstetig und monatlich lediglich weitere Elemente des Tatbestandes (Vermögen) geprüft. Es handelte sich aber nicht wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) um ein gestuftes Verfahren der Leistungsgewährung (vgl. etwa § 45b SGB XI). Dort wird in einem ersten Schritt entschieden, ob der Antragsteller dem Grunde nach leistungsberechtigt ist und wie hoch der Leistungsrahmen ausfällt, der ausgeschöpft werden kann. In einem zweiten Schritt wird dann festgelegt, wie hoch die Kostenerstattung für tatsächlich in Anspruch genommene zusätzliche Leistungen sind (vgl. dazu Urteil des BSG vom 12.08.2010, Az.: B 3 P 3/09 R zu zusätzliche Leistungen bei dementiell Erkrankten). Ein solches Verfahren bietet sich in der GPV an, weil die Leistungen nach Stufen typisiert sind.
c) Nach dem Gegenstand der Gestaltung ist die Klage auf Kostenerstattung der Selbstbeschaffung von Pflegeleistungen bezogen, ohne dass zwischen den einzelnen erforderlichen Pflegeleistungen streitgegenständlich unterschieden werden kann bzw. darf. Vielmehr handelt es sich um einen verfahrensrechtlich und prozessual unteilbaren Anspruch auf die gesamte Pflegesachleistung, deren Höhe insgesamt überprüft werden muss und von deren Vorhandensein die Beklagte unteilbar Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag ist nicht vorausgesetzt. Die Klägerin verlangt die Übernahme weiterer Kosten über diejenigen hinaus, die ihr Pflegedienst zu Lasten der GPV erbringt. Dazu ist ein konkreter, höhenmäßig bestimmter Klageantrag erforderlich, weil es sich bei dem Klagebegehren nicht um eine Geldleistung iS des § 130 SGG handelt, die einem Grundurteil zugänglich ist (Urteil des BSG vom 22. März 2012, Az.: B 8 SO 1/11 R). Insoweit genügt aber - hier für die Zeiträume des Erfolgs der Klage - die Vorlage von Rechnungen, aus welchem der übersteigende Betrag (Eigenanteil) ersichtlich ist.
Hier will die Klägerin Erstattung von Sachleistungen durch zugelassene Leistungserbringer. Gemäß § 13 Abs. 4 SGB XI sollen die Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe vereinbaren, dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen erstattet, wenn Pflegeleistungen mit Leistungen der Eingliederungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen nach dem Zwölften Buch zusammentreffen. Dieser Soll Bestimmung wurde hier nicht genügt. Dementsprechend hat die Klägerin ihre weitergehenden Pflegeleistungen selbst bewerkstelligt und entsprechende Rechnungen erhalten.
d) Soweit die Klägerin einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt hat, hat sich allerdings der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Letztlich ist dies durch den Umstand der Kostenerstattung, der nachträglichen Geltendmachung erst ab Kenntnis der bezifferten Pflegeleistungen, mit jedem Monat nach der Leistungsablehnung der Fall. Das ist die Folge des weiteren Aspekts des zweitgliedrigen Streitgegenstandsbegriffs, der Regelungsmacht der Beklagten, die nach wie vor auch Beteiligter des Verwaltungsverfahrens ist. Denn auf einen neuen Antrag hin ist die Beklagte, unabhängig davon, dass für die Leistungen der Sozialhilfe an sich der Grundsatz der Kenntnisnahme ohne die Voraussetzung eines Antrags gilt, ein Verwaltungsverfahren zu betreiben und Vorbereitungen zum Erlass eines Verwaltungsakte zu treffen (sog fakultatives Antragsprinzip nach § 18
S. 2 Nr. 1 2. Alt SGB X). Nach dieser Vorschrift muss die Behörde auf Antrag tätig werden, weil ihr mittels Antrag die Notwendigkeit der Hilfegewährung bekannt wird und allein die Information über die Notwendigkeit der Hilfegewährung ausreicht, um ein verpflichtendes Tätigwerden auszulösen. Der zu erlassende Verwaltungsakt bezieht sich dann auf den Zeitraum bis zur Antragstellung und erledigt das bisher geregelte Rechtsverhältnis der vollständigen Leistungsablehnung (auch im Falle einer erneuten Ablehnung).
Im Rechtsstreit der Klägerin ist jedenfalls aufgrund des nachfolgenden Erlasses eines Bescheides für die Zeiträume vom 01.10.2008 bis 31.10.2008, vom 01.12.2008 bis 31.12.2008, vom 01.02.2009 bis 31.12.2009 und von Juli bis Oktober 2011 eine Erledigung eingetreten.
e) Gegenstand der Prüfung des Senats ist damit nur die Zeit zwischen den nicht von den neuen Regelungen umfassten Zeiträumen bis zum Juni 2011. Die neuen Bescheide vom 09.08.2012 über die oben genannten Zeiträume sind nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden, weil die Ablehnung der Leistung in dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2008 kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, er also mit Wirkung für die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden kann. Wie in Fällen der Entscheidung über Folgezeiträume (vgl. dazu: BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr. 30; SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 RdNr. 14; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - RdNr. 10) kann § 96 SGG auch nicht analog Anwendung finden, wenn die Leistung erneut abgelehnt worden sein sollte (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 4/11b AS 59/06 R - RdNr. 13). Gleiches muss dann auch gelten, falls Leistungen bewilligt worden sind (vgl. zu alledem zuletzt das Urteil des BSG vom 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 12/06 R).
f) Nach dem gestellten Antrag (§ 123 SGG) ist zwar auch der Zeitraum ab November 2011 Gegenstand der Berufung. Eine Klage ist aber insoweit unzulässig. Wie oben ausgeführt, hat sich der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt. Insoweit hat es sich schon bei dem früheren Antrag der Klägerin über die Zeiträume vom 01.10.2008 bis 31.10.2008, vom 01.12.2008 bis 31.12.2008, vom 01.02.2009 bis 31.12.2009 um einen neuen Antrag gehandelt. Der nachfolgende Zeitraum war nur deswegen zulässiger Gegenstand der Berufung, weil sich die Beklagte, ohne einer Klageänderung zu widersprechen, auf die Prüfung weiterer Ansprüche für das Jahr 2011 eingelassen hatte (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG).
g) Mit der Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs für die Zeit vom Juli bis Oktober 2011 hat sich eine weitergehende Ablehnung im Sinne einer fortdauernden Beschwer erledigt. Der insoweit ergangene Verwaltungsakt vom 09.08.2012 ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. die oben unter e). Auch durch eine Klageänderung sind die Ansprüche der Klägerin ab Dezember 2011 kein zulässiger Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Beklagte hat mit ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich einer Klageänderung widersprochen. Gem. § 99 Abs. 2 SGG ist die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage aber nur anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
h) Darüber hinaus ist eine Klageänderung nach Ansicht des Senats auch nicht sachdienlich (§ 99 Abs. 1 SGG). Die Überprüfung weiterer Ansprüche der Klägerin für Folgezeiträume erfordert erneut Ermittlungen bei einem unkooperativen Prozessbeteiligten. Sie nähme im Übrigen das Verwaltungsverfahren vorweg. Insoweit dürfen bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit die Folgen der Klageänderung nicht außer Acht gelassen werden. Es kann nicht im Belieben der Klägerin liegen, die Ansprüche unmittelbar bei Gericht geltend zu machen und die Beklagte, die primär zur Gestaltung sozialhilferechtlicher Rechtsverhältnisse befugt ist, zu übergehen. Letztlich verzögert die Klägerin durch ihr Verhalten, noch kurz vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche geltend zu machen, ein bis dahin bereits entscheidungsreifes Verfahren erheblich.
2. Hinsichtlich der Zeiträume vom 01.10.2008 bis 31.10.2008, vom 01.12.2008 bis 31.12.2008, vom 01.02.2009 bis 31.12.2009 und für die Zeit vom Juli bis Oktober 2011 war die Beklagte entsprechend der Anerkenntnisse zu verurteilen. Die Klägerin hat das (Teil) Anerkenntnis nicht angenommen. Die Voraussetzungen eines Anerkenntnisurteils liegen vor. Bei nicht angenommenem (Teil-) Anerkenntnis ergeht - auch ohne gesonderten Antrag der Klägerin - ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO i.V.m. § 202 SGG). Das hatte angesichts der Beteiligten zustehenden Dispositionsmaxime unabhängig davon zu geschehen, ob die betreffenden Ansprüche zulässig Gegenstand des Berufungsverfahrens waren (vgl. § 101 SGG), was für den Zeitraum nach dem Dezember 2009 zweifelhaft sein könnte.
Ansprüche bestehen wegen Kongruenz von Bedarf und Hilfebedürftigkeit in vollem Umfang demnach für den Monat Oktober 2008 in Höhe von 190,10 EUR für den Dezember 2008 in Höhe von 116,80 EUR, für den Februar 2009 in Höhe von 124,80 und die Folgemonate in Höhe von 134,93 EUR, 159,80 EUR, 132,37 EUR, 30,83 EUR, 38,57 EUR, 72,83 EUR und 4,99 EUR und schließlich 5,70 EUR (Summe: 1011,72 EUR). Die weiteren Ansprüche sind gegeben für Juli 2011 in Höhe von 235,56 EUR, August 2011 in Höhe von 142,87 EUR, September 2011 in Höhe von 200,98 EUR und Oktober 2011 in Höhe von 83,34 EUR (Summe: 662,75 EUR).
3. Für die Zeit ab dem gestellten Antrag vom 30.05.2008 bis zum 01.10.2008, vom 01.11.2008 bis 31.11.2008, vom 01.01.2009 bis 31.01.2009 und vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2011 ist die Berufung unbegründet, da die Klägerin keinen materiell rechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Hilfe zur Pflege hatte.
a) Der Anspruch ist zu Recht gegen den örtlichen Träger gerichtet, der im Rahmen der Delegation bei ambulant erbrachten Leistung zuständig war (vgl. Bezirksverordnung über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Regierungsbezirk Schwaben vom Januar 2008, Amtsblatt 2008, Nr. 1, wonach ambulant zu erbringende Leistungen der Pflege gem. § 1 Nr. 4 auf den örtlichen Sozialhilfeträger delegiert sind).
b) Rechtsgrundlage für die Übernahme der von der Klägerin geltend gemachten weiteren Pflegekosten ist § 19 Abs. 3 SGB XII iVm § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (beide in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 - BGBl I 3022). Der Anspruch scheitert zum einen (bis 2/09) daran, dass gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel nur Personen zu leisten ist, denen die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist (dazu im Folgenden unter aa) und bb). Zum anderen ist ein Anspruch nicht gegeben, weil es an einem Bedarf fehlt (im Folgenden unter cc).
aa) Mit dem von der Beklagten zutreffend am 01.06.2008 in Höhe von 4.222,20 EUR und am 01.07.2008 in Höhe von 3.117,08 EUR festgestellten Gesamtvermögen war die Klägerin nicht bedürftig und ist es auch mit Ausnahme der Zeiten 10/08, 12/08 und ab 2/09 bis 12/09 nicht geworden. Denn sie hat dieses Vermögen im streitbefangenen Zeitraum nicht verbraucht.
Der Grenzbetrag des Schonvermögens war schon zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht unerheblich überschritten. So liegen Kontoauszüge aus dem Konto Nr. 5025424 bei der Sparkasse A. in den Monaten Juni bis inklusive August 2008 vor (Guthaben zwischen 1.051,42 EUR und 1.365,38 EUR); zusätzlich zu dem vorhandenen Sparguthaben Nr. 3404130159 von 2.672,20 EUR am 06.06.2008. Daneben ist von der Klägerin selbst Bargeld in Höhe von 250 EUR angegeben worden. Dabei sind bereits Rechnungsstellungen über 18,40 EUR, 172 EUR und 23 EUR abgezogen worden, deren Begleichung am 06.08.2008 erfolgt ist. Damit verbleibt eine Differenz zum Schonbetrag von 517,08 EUR (3117,08 EUR/abzüglich 2600 EUR).
Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Sozialhilfe darf gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 1 Nr.1 b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I 150) beträgt der Wert kleinerer Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist, bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII 2600 EUR.
Eine Härtefallprüfung ergibt keine Erhöhung dieses Schonbetrags. Gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (S. 2 der genannten Vorschrift). § 2 der hierzu ergangenen Verordnung (BarBetrV) bestimmt insoweit, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag angemessen zu erhöhen ist, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Das geschonte Vermögen soll gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlage führt. Dem Leistungsberechtigten und seiner Familie soll ein wirtschaftlicher Bewegungsspielraum bleiben und der Wille zur Selbsthilfe soll nicht gelähmt werden. Kommen die Regelvorschriften über das Schonvermögen zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII nicht entsprechenden Ergebnis, sollen atypische Fallkonstellationen durch die Härteregelung im Einzelfall aufgefangen werden. Der Einsatz von Vermögen ist in die Zukunft gerichtet.
In dem Fall der Klägerin verhält es sich so, dass sie praktisch jegliche Fremdleistungen für ihren Haushalt durch erhebliche Leistungen zusätzlicher Art durch den Sozialhilfeträger finanzieren lassen will. So finden sich Schilderungen über Einkaufsfahrten, damit jeweils Sonderangebote in diversen Läden wahrgenommen werden können. So wurde zum Beispiel die Haushaltshilfe zum persönlichen Überbringen eines Briefes benötigt, weil Porto von 1,10 EUR gespart werden sollte. Diese im Verhalten der Klägerin begründenden Umstände stellen keinen atypischen Fall im Sinne des Willens des Gesetzgebers dar. Ebenso gilt dies für den Wunsch der Klägerin, mit einer Pflegerin Urlaub machen zu können oder Tagesfahrten zu unternehmen.
Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung, die ebenfalls als Härtegrund in § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII angesprochen wird, soll verhindern, dass die angemessene Lebensführung im Alter gefährdet ist. Dieser Umstand ist bei der Klägerin schon längst verwirklicht. Sie erhält bereits Rente.
Die Argumentation des SG zum fiktiven Vermögensverbrauch (vgl. zwar die unter dem Az.: B 8 SO 20/11 R beim BSG anhängige Revision gegen das Urteil des LSG NRW vom 14.07.2011, Az.: L 9 SO 258/10, aber auch das Urteil vom 28.08.2011, Az.: B 8 SO 19/10 R) ist zutreffend. Die bestehenden Regelungen der Sozialhilfe kennen einen derartigen Tatbestand nicht, wie er nur einmal nach der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 10.10.1990, I 2171 bestanden hat (§ 9 Dauer der Berücksichtigung). Danach bestand Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet. Eine derartige Betrachtung ist mit §§ 19 Abs. 1, 90 SGB XII (anders als damals bei der Arbeitslosenhilfe) nicht vereinbar. Der oben genannten Entscheidung des LSG NRW ist zuzustimmen.
Dem Vermögen der Klägerin stehen zwar Schulden gegenüber dem Pflegedienst gegenüber, die bei rechtzeitiger Begleichung unter Umständen zu einem Unterschreiten des Vermögensschonbetrages geführt hätten. Bedarf und bereite Mittel müssen zeitlich in Einklang gebracht werden. Damit muss zeitabschnittsweise Bedarf und Vermögen gegenübergestellt werden. Als kleinste Bewilligungseinheit gilt der Monat. Einsetzbares Vermögen, das tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht verbraucht wird, kann der Klägerin daher Monat für Monat aufs Neue entgegengehalten werden. Die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs ist mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe nicht vereinbar (vgl. BVerwG vom 19.12.1997 - 5 C 7/96 = BVerwGE 106, 105).
Erst im Berufungsverfahren hat die Klägerin Kopien ihres Sparbuches für die Zeit vom September 2007 bis März 2010 sowie diverse Auszüge aus dem Girokonto (September 2008 bis Dezember 2009) vorgelegt, womit für die, von der Beklagten anerkannten Zeiten der Nachweis des Vermögenverbrauchs geführt worden war.
bb) Einzusetzendes Einkommen würde einem Anspruch nicht entgegenstehen. Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus 1. einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, 2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen - neben ihr nicht zutreffend Familienzuschlägen -, § 85 SGB XII). Die Ermittlungen zum Eigenanteil für Hilfen nach den Kapiteln fünf bis neun des SGB XII ergaben eine Unterdeckung (Einkommensgrenze 1.060,77 EUR). Diese Aussage ist für den gesamten Zeitraum zu treffen, da nicht ersichtlich ist, wie die Klägerin als Rentnerin zu großen neuen Einnahmequellen gelangen sollte. Der Geldzufluss im Jahre 2009 von 1.400 EUR und im Januar 2010 über 1.074 EUR wegen Verhinderungspflege ist anrechnungsfrei. Gemäß § 13 Abs. 5 SGB XI bleiben die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
cc) Ein Bedarf für die Zeit vom Januar 2010 bis einschließlich Juni 2011 ist nicht bewiesen. Der Senat konnte sich davon nicht überzeugen. So hat die Klägerin nach den Auskünften der Pflegekasse vom14.04.2011 und vom 06.10.2011 für die Monate Juni 2010 bis Oktober 2010 anteiliges Pflegegeld erhalten und damit ihre Sachleistung nicht voll ausgeschöpft. Weiter hat sich trotz wiederholter Aufforderungen des Senats ihren Anspruch auf Kostenerstattung für den involvierten Zeitraum weder beziffert noch entsprechende Rechnungen vorgelegt. Auch die Auswertung der von der Klägerin überlassenen Auszüge des Girokontos haben keine entsprechenden Zahlungsvorgänge aufgezeichnet. Auch während des in dieser Zeit anhängigen Verfahrens beim SG hat die Klägerin keine entsprechenden Daten offenbart. Sie hat vielmehr selbst am 15.06.2010 mitgeteilt, dass sie zur Vermeidung einer Kündigung wegen Rückständen von Vertragsbeginn an (07.08.2009) auf eine Versorgung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen verzichtet habe, und sich darüber beklagt, dass dies keine angemessene Lebensführung sei. Dies gilt auch für Januar 2010. In diesem Monat hat die Klägerin einen neuen Pflegedienst (B. L.) in Anspruch genommen und am 25.01.2010 54,80 EUR überwiesen. Ein Nachweis entsprechender Pflege, für die eine mögliche Kostenerstattung eingetreten ist, wurde aber nicht erbracht.
Die fehlende Ausschöpfung des Leistungsrahmens in der GPV lässt den Schluss auf einen Bedarf zu, der im Nachhinein nicht nachgeholt werden kann. Insoweit scheitert ein Leistungsanspruch auch bereits an der fehlender "Selbstbeschaffung (BSG, Urteil vom 17.06. 02008, Az.: B 8 A Y 5/07 R). Eines der Probleme der Leistungen für die Vergangenheit bei Sachleistungen ist die fehlende Nachholbarkeit bzw. die fehlende Gegenwärtigkeit. Nicht erbrachte Pflege kann im Nachhinein nicht nachgeholt werden, wenn der Hilfeempfänger auf die Bedarfsbefriedigung verzichtet hat. Nur bei pauschalierten Leistungen - wie dem Pflegegeld in der GPV - stellt sich dieses Problem nicht (BSG, Urteil vom 26.08.2008, Az.: B 8 SO 26/07 R).
Der Umfang des Bedarfs kann angesichts der fehlenden Überzeugung des Senats vom Bedarf an sich dahingestellt bleiben. Bei der Ermittlung des konkreten Pflegebedarfs (§ 61 Abs. 2 und 4 SGB XII iVm § 28 Abs. 1 Nr. 1, § 36 SGB XI erfasst die in § 62 SGB XII angeordnete Bindungswirkung an Entscheidungen der Pflegekasse jedenfalls nicht den im Einzelfall sozialhilferechtlich notwendigen Leistungsumfang über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (vgl. nur: Meßling in juris PraxisKommentar SGB XII, § 62 SGB XII RdNr. 17 mwN; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 62 SGB XII RdNr. 4 mwN). Insoweit ist ein Verweis der Klägerin auf Leistungen der GPV unzulässig. jedenfalls spricht nichts gegen die früheren Feststellungen der Beklagten zur Notwendigkeit zusätzlicher Leistungen von 7 Stunden pro Woche im Sinne eines in der Sozialhilfe erweiterten Pflegebegriffs. Nach § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege u.a. häusliche Pflege. Lediglich wegen des Inhalts wird nach § 61 Abs. 2 S. 2 SGB XII auf die Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten Leistungen verwiesen. In der Sozialhilfe besteht eine Öffnungsklausel für den Umfang der Pflegebedürftigkeit. Während nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung erst ein "erhebliches" (oder höheres) Maß an Hilfebedürftigkeit bei den Verrichtungen nach § 14 Abs. 4 SGB XI (= § 61 Abs. 5 SGB XII) zur Pflegebedürftigkeit und zu Ansprüchen auf Leistungen führt, ist im Recht der Hilfe zur Pflege jeder Pflegebedarf gleich welchen Ausmaßes zu berücksichtigen. Da die Leistungen nach dem SGB XI nicht vom Bedarfsdeckungsprinzip getragen, sondern "gedeckelte" Leistungen sind, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege grundsätzlich ergänzend zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Betracht (BVerwGE 111, 241 = NJW 2000, 3512; LSG, RPF, Urt. vom 24.04.2008, L 1 SO 23/07). Hier besteht ein weitergehender Anspruch im Rahmen des erweiterten Pflegebegriffes nach § 61 Abs. 1 S. 2 SGB XII.
Der Klägerin sind entsprechend des Ausmaßes des Obsiegens von der Beklagten 1/3 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
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