Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 172/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2. Bei einem erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag ist eine gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG nur dann zu treffen, wenn entweder die Staatskasse oder der Berechtigte einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung gestellt haben oder eine gerichtliche Festsetzung in Anbetracht der zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Kostenfestsetzung als angemessen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG erscheint.
2. Bei einem erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag ist eine gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG nur dann zu treffen, wenn entweder die Staatskasse oder der Berechtigte einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung gestellt haben oder eine gerichtliche Festsetzung in Anbetracht der zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Kostenfestsetzung als angemessen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG erscheint.
Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Geltendmachung der Entschädigung für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 05.01.2012 gewährt.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Antragstellerin für die Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines Untersuchungstermins am 05.01.2012 Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) vom Betreuer der Antragstellerin unter dem Az. L 15 VG 10/09 für diese anhängig gemachten Rechtsstreit wurde die Antragstellerin am 05.01.2012 auf Anordnung des Gerichts ärztlich begutachtet. Der Betreuer begleitete die Antragstellerin zum Untersuchungstermin. Die Gutachterin bestätigte die Notwendigkeit einer Begleitperson wegen der Angsterkrankung der Antragstellerin.
Mit Entschädigungsantrag vom 09.01.2012 beantragte der Betreuer als Begleitperson, ihm für Verdienstausfall sowie Fahrtkosten eine Entschädigung zu gewähren.
Mit am 24.07.2012 zugestelltem gerichtlichem Beschluss vom 17.07.2012, Az.: L 15 SF 29/12, wurde die Entschädigung des Betreuers auf 0,- EUR festgesetzt, da ihm kein eigener Anspruch zustehe. Er habe die Antragstellerin nicht in seiner Eigenschaft als Betreuer zur Untersuchung begleitet, sondern als Begleitperson. Der Begleitperson stehe aber kein eigener Anspruch nach dem JVEG zu.
Mit Schreiben vom 24.07.2012, beim Bayer. LSG eingegangen am 26.07.2012, hat der Betreuer der Antragstellerin als deren Vertreter sowohl den Entschädigungsantrag vom 09.01.2012 nunmehr als eigenen Antrag der Antragstellerin vorgelegt als auch Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist sinngemäß damit begründet worden, dass der Betreuer mit der Stellung des Antrags vom 09.01.2012, damals noch in seinem eigenen Namen, rechtzeitig den Entschädigungsantrag gestellt habe und damit habe rechnen dürfen, dass über diesen Antrag positiv verbeschieden werde. Dass er selbst keinen Anspruch habe, sei erst aus dem gerichtlichen Beschluss vom 17.07.2012, Az.: L 15 SF 29/12, deutlich geworden, nicht aber dem vorhergehenden Schreiben des Kostenbeamten zu entnehmen, in dem ihm eine Entschädigung für Fahrtkosten, nicht aber für Verdienstausfall zugesprochen worden sei.
II.
Wiedereinsetzung ist zu gewähren.
Im vorliegenden Fall ist der Entschädigungsantrag zu spät gestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen vor.
1. Entschädigungsantrag zu spät gestellt
Die Antragstellerin hat den Entschädigungsanspruch für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 05.01.2012 erst am 26.07.2012 und damit lange nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 2 JVEG, Rdnr. 7) des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG geltend gemacht.
2. Wiedereinsetzungsgrund gegeben
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, da die Antragstellerin ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist einem Berechtigten, der ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert gewesen ist, vom Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Wiedereinsetzung kann gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr gewährt werden, wenn ein Jahr, gerechnet ab dem Ende der versäumten Frist, abgelaufen ist. Ein Verschulden des Vertreters ist dem Berechtigten zuzurechnen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, ders., Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 67, Rdnr. 3e).
Ein Verschulden der Antragstellerin oder ihres Betreuers an der Versäumung der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist nicht gegeben; sie bzw. er haben es nicht schuldhaft versäumt, rechtzeitig den Antrag auf Entschädigung zu stellen.
Zwar ist es Sache des Berechtigten, für die rechtzeitige Stellung des vollständigen Antrags zu sorgen. Es reicht insofern grundsätzlich nicht aus, wenn - wie hier - ein Antrag zwar innerhalb der Frist, jedoch von einer selbst nicht anspruchsberechtigten Person, nämlich der Begleitperson, für sich selbst und nicht für den begleiteten Entschädigungsberechtigten gestellt wird. Gleichwohl ist der Antragstellerin vorliegend Wiedereinsetzung zu gewähren. Denn dem für sie antragstellenden Betreuer kann jedenfalls deshalb nicht der Vorwurf einer schuldhaften Fristversäumung gemacht werden, weil er aufgrund des Schreibens des Kostenbeamten vom 23.01.2012 keinerlei Anlass hatte, an seiner Antragsberechtigung zu zweifeln. Vielmehr wurde eine Entschädigung für die durch die Begleitung durch den Betreuer entstandenen Kosten nur zu einem Teil (nur für Verdienstausfall, nicht für Fahrtkosten) und diesbezüglich nur deshalb verweigert, weil der begleitende Betreuer eine Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen des Betreuungsverhältnisses nur durch Festsetzung durch das Betreuungsgericht erhalten könne, für die Begleitung also kein Verdienstausfall des Betreuers nach dem JVEG zu entschädigen sei. Erst mit dem gerichtlichen Beschluss vom 17.07.2012, der dem Betreuer am 24.07.2012 zugegangen ist, ist die fehlende eigene Antragsberechtigung des Betreuers für diesen erkennbar geworden. Er hat daraufhin unverzüglich am 26.07.2012 den Antrag im Namen der berechtigten Antragstellerin gestellt und die Tatsachen glaubhaft gemacht, die die Wiedereinsetzung begründen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG sind damit erfüllt.
Eine über den Wiedereinsetzungsantrag hinausgehende gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist durch den Senat derzeit nicht zu treffen. Weder die Staatskasse noch die Berechtigte haben einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung gestellt. Einen gerichtlichen Beschluss hält der Senat, ohne dass zuvor die verwaltungsmäßige Kostenfestsetzung erfolgt wäre, nicht für angemessen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG, da er bei der Kostenfestsetzung keine so große Schwierigkeit erkennen kann, dass eine umgehende gerichtliche Kostenfestsetzung unter Verzicht auf eine Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltung angezeigt wäre. Vielmehr handelt es sich bei der Entschädigung der Kosten für die Begleitperson um einen Fall wie viele andere auch, bei denen über den Verdienstausfall eines Selbstständigen infolge der Begleitung zu entscheiden sein wird. Irgendwelche betreuungsrechtlichen Besonderheiten stehen nicht im Raum, da der Betreuer die Antragstellerin gerade nicht in seiner Eigenschaft als Betreuer begleitet hat (vgl. Beschluss des Senats vom 17.07.2012, Az.: L 15 SF 29/12). Bei der Festsetzung der Entschädigung wird der Kostenbeamte auch zu prüfen haben, ob die von der Antragstellerin angegebene Fahrtstrecke von 188 km der Entschädigung zugrunde zu legen ist oder eine sich aus Routenplanern ergebende kürzere Strecke. Angesichts der außergewöhnlich schlechten Witterungsbedingungen am 05.01.2012, an dem der Orkan "Andrea" über Deutschland hinweggezogen ist und gerade auch an den Alpen erheblichen Schneefall mit sich gebracht hat, liegt es nahe, dass der Antragstellerin auch die streckenmäßig längere Anfahrtsroute über Memmingen zu erstatten sein wird, weil auf dieser Strecke (Autobahn!) mit geringeren witterungsbedingten Einschränkungen zu rechnen war als auf kürzeren Routen.
Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung, der einer Entscheidung durch den Kostenbeamten entzogen ist, als Einzelrichter zu entscheiden gehabt (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Antragstellerin für die Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines Untersuchungstermins am 05.01.2012 Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) vom Betreuer der Antragstellerin unter dem Az. L 15 VG 10/09 für diese anhängig gemachten Rechtsstreit wurde die Antragstellerin am 05.01.2012 auf Anordnung des Gerichts ärztlich begutachtet. Der Betreuer begleitete die Antragstellerin zum Untersuchungstermin. Die Gutachterin bestätigte die Notwendigkeit einer Begleitperson wegen der Angsterkrankung der Antragstellerin.
Mit Entschädigungsantrag vom 09.01.2012 beantragte der Betreuer als Begleitperson, ihm für Verdienstausfall sowie Fahrtkosten eine Entschädigung zu gewähren.
Mit am 24.07.2012 zugestelltem gerichtlichem Beschluss vom 17.07.2012, Az.: L 15 SF 29/12, wurde die Entschädigung des Betreuers auf 0,- EUR festgesetzt, da ihm kein eigener Anspruch zustehe. Er habe die Antragstellerin nicht in seiner Eigenschaft als Betreuer zur Untersuchung begleitet, sondern als Begleitperson. Der Begleitperson stehe aber kein eigener Anspruch nach dem JVEG zu.
Mit Schreiben vom 24.07.2012, beim Bayer. LSG eingegangen am 26.07.2012, hat der Betreuer der Antragstellerin als deren Vertreter sowohl den Entschädigungsantrag vom 09.01.2012 nunmehr als eigenen Antrag der Antragstellerin vorgelegt als auch Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist sinngemäß damit begründet worden, dass der Betreuer mit der Stellung des Antrags vom 09.01.2012, damals noch in seinem eigenen Namen, rechtzeitig den Entschädigungsantrag gestellt habe und damit habe rechnen dürfen, dass über diesen Antrag positiv verbeschieden werde. Dass er selbst keinen Anspruch habe, sei erst aus dem gerichtlichen Beschluss vom 17.07.2012, Az.: L 15 SF 29/12, deutlich geworden, nicht aber dem vorhergehenden Schreiben des Kostenbeamten zu entnehmen, in dem ihm eine Entschädigung für Fahrtkosten, nicht aber für Verdienstausfall zugesprochen worden sei.
II.
Wiedereinsetzung ist zu gewähren.
Im vorliegenden Fall ist der Entschädigungsantrag zu spät gestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen vor.
1. Entschädigungsantrag zu spät gestellt
Die Antragstellerin hat den Entschädigungsanspruch für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 05.01.2012 erst am 26.07.2012 und damit lange nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 2 JVEG, Rdnr. 7) des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG geltend gemacht.
2. Wiedereinsetzungsgrund gegeben
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, da die Antragstellerin ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist einem Berechtigten, der ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert gewesen ist, vom Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Wiedereinsetzung kann gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr gewährt werden, wenn ein Jahr, gerechnet ab dem Ende der versäumten Frist, abgelaufen ist. Ein Verschulden des Vertreters ist dem Berechtigten zuzurechnen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, ders., Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 67, Rdnr. 3e).
Ein Verschulden der Antragstellerin oder ihres Betreuers an der Versäumung der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist nicht gegeben; sie bzw. er haben es nicht schuldhaft versäumt, rechtzeitig den Antrag auf Entschädigung zu stellen.
Zwar ist es Sache des Berechtigten, für die rechtzeitige Stellung des vollständigen Antrags zu sorgen. Es reicht insofern grundsätzlich nicht aus, wenn - wie hier - ein Antrag zwar innerhalb der Frist, jedoch von einer selbst nicht anspruchsberechtigten Person, nämlich der Begleitperson, für sich selbst und nicht für den begleiteten Entschädigungsberechtigten gestellt wird. Gleichwohl ist der Antragstellerin vorliegend Wiedereinsetzung zu gewähren. Denn dem für sie antragstellenden Betreuer kann jedenfalls deshalb nicht der Vorwurf einer schuldhaften Fristversäumung gemacht werden, weil er aufgrund des Schreibens des Kostenbeamten vom 23.01.2012 keinerlei Anlass hatte, an seiner Antragsberechtigung zu zweifeln. Vielmehr wurde eine Entschädigung für die durch die Begleitung durch den Betreuer entstandenen Kosten nur zu einem Teil (nur für Verdienstausfall, nicht für Fahrtkosten) und diesbezüglich nur deshalb verweigert, weil der begleitende Betreuer eine Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen des Betreuungsverhältnisses nur durch Festsetzung durch das Betreuungsgericht erhalten könne, für die Begleitung also kein Verdienstausfall des Betreuers nach dem JVEG zu entschädigen sei. Erst mit dem gerichtlichen Beschluss vom 17.07.2012, der dem Betreuer am 24.07.2012 zugegangen ist, ist die fehlende eigene Antragsberechtigung des Betreuers für diesen erkennbar geworden. Er hat daraufhin unverzüglich am 26.07.2012 den Antrag im Namen der berechtigten Antragstellerin gestellt und die Tatsachen glaubhaft gemacht, die die Wiedereinsetzung begründen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG sind damit erfüllt.
Eine über den Wiedereinsetzungsantrag hinausgehende gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist durch den Senat derzeit nicht zu treffen. Weder die Staatskasse noch die Berechtigte haben einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung gestellt. Einen gerichtlichen Beschluss hält der Senat, ohne dass zuvor die verwaltungsmäßige Kostenfestsetzung erfolgt wäre, nicht für angemessen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG, da er bei der Kostenfestsetzung keine so große Schwierigkeit erkennen kann, dass eine umgehende gerichtliche Kostenfestsetzung unter Verzicht auf eine Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltung angezeigt wäre. Vielmehr handelt es sich bei der Entschädigung der Kosten für die Begleitperson um einen Fall wie viele andere auch, bei denen über den Verdienstausfall eines Selbstständigen infolge der Begleitung zu entscheiden sein wird. Irgendwelche betreuungsrechtlichen Besonderheiten stehen nicht im Raum, da der Betreuer die Antragstellerin gerade nicht in seiner Eigenschaft als Betreuer begleitet hat (vgl. Beschluss des Senats vom 17.07.2012, Az.: L 15 SF 29/12). Bei der Festsetzung der Entschädigung wird der Kostenbeamte auch zu prüfen haben, ob die von der Antragstellerin angegebene Fahrtstrecke von 188 km der Entschädigung zugrunde zu legen ist oder eine sich aus Routenplanern ergebende kürzere Strecke. Angesichts der außergewöhnlich schlechten Witterungsbedingungen am 05.01.2012, an dem der Orkan "Andrea" über Deutschland hinweggezogen ist und gerade auch an den Alpen erheblichen Schneefall mit sich gebracht hat, liegt es nahe, dass der Antragstellerin auch die streckenmäßig längere Anfahrtsroute über Memmingen zu erstatten sein wird, weil auf dieser Strecke (Autobahn!) mit geringeren witterungsbedingten Einschränkungen zu rechnen war als auf kürzeren Routen.
Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung, der einer Entscheidung durch den Kostenbeamten entzogen ist, als Einzelrichter zu entscheiden gehabt (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 8 JVEG).
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