Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 704/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1122/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 4/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
- zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Altersrente unter Berücksichtigung des deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommens
- zu den Anforderungen an den Nachweis deutscher Beschäftigungszeiten nach der RVO
- zu den Anforderungen an den Nachweis deutscher Beschäftigungszeiten nach der RVO
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Augsburg vom 11.11.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente streitig. Der 1938 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger, dort auch geboren und wohnhaft. Bereits am 21.05.2010 hatte der Kläger bei der deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn/See einen Antrag auf Altersrente gestellt. Er gab hierbei an, von 1965 bis April 1968 in Deutschland gearbeitet zu haben. Entsprechende Versicherungszeiten konnten von der Knappschaft jedoch nicht festgestellt werden.
Am 25.05.2010 stellte der Kläger auch bei der Beklagten Antrag auf Bewilligung von Altersrente. Dem Antrag wurde, wie schon dem Antrag an die Knappschaft, eine Bestätigung des marokkanischen Konsulats in Bonn vom 3. April 1968 beigefügt, auf welcher neben einer marokkanischen Adresse des Klägers als aktuelle Anschrift angegeben war "N./T. bei Fa. F.". Auch bei der Beklagten waren keine Versicherungszeiten des Klägers gespeichert. Nachfragen bei der für den angegebenen Beschäftigungsort des Klägers zuständigen deutschen Rentenversicherung Rheinland sowie bei der deutschen Rentenversicherung Hessen blieben erfolglos; Versicherungsunterlagen konnten trotz intensiver Nachforschungen nicht ermittelt werden. Auch die von der Beklagten als zuständige Einzugsstelle angeschriebene AOK Hessen konnte keine Beitragszeiten des Klägers zur deutschen Rentenversicherung oder zu anderen Sozialversicherungsträgern bestätigen, obwohl dort noch die vollständigen Unterlagen aus der fraglichen Zeit archiviert waren. Die Beklagte forderte zusätzlich vom Kläger mehrfach genaue Angaben sowie Nachweise über die in Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten an. Dieser wiederholte lediglich seine bisherigen Angaben, von 1965 bis 1968 bei der Firma F., Landschafts- und Gartenbau, B-Stadt/N., gearbeitet zu haben und übermittelte erneut die Bestätigung der marokkanischen Botschaft in Bonn nebst privaten Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.). Nachweise über das behauptete Beschäftigungsverhältnis wurden nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 19.01.2011 und Widerspruchsbescheid vom 05.05.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Regelaltersrente ab. Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Trotz umfangreicher Ermittlungen hätten keine Versicherungszeiten zur deutschen Rentenversicherung bestätigt werden können. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, respektive die Wartezeit für eine Altersrente seien daher nicht erfüllt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 17.06.2011 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG). Unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages legte der Kläger erstmals eine Bescheinigung einer Firma "B. F., Landschaft- und Gartengestaltung", in B-Stadt/N. vom 05.10.1970 vor, mit welcher bestätigt wird, dass ein Herr "A. b. K. B., geb 1930, seit 1968 als Gartenarbeiter" beschäftigt wurde. Bei der genannten Person handelt es sich jedoch nicht um den Kläger, sondern nach dessen Angaben um einen Freund. Mit Schreiben vom 22.07.2011 forderte das SG nochmals konkrete Angaben des Klägers zu seiner angeblichen Beschäftigung in Deutschland nebst Nachweisen an. Nachdem auch diese Anfrage erfolglos geblieben war, hörte das SG die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2011 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Die zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlichen Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung seien nicht nachgewiesen, denn es habe nicht festgestellt werden können, dass Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Auch die Mitgliedschaft bei einer deutschen Krankenkasse sei nicht glaubhaft gemacht. Sämtliche Ermittlungen zu den geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten seien negativ verlaufen.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 12.12.2011 Berufung beim SG ein, welche am 16.12.2011 an das Bayerische Landessozialgericht übermittelt wurde. Er trug erneut vor, Lohnarbeiter in Deutschland gewesen zu sein. Eine Suchanfrage des Senats beim Registerportal (www.handelsregister.de) für den Amtsgerichtsbezirk B-Stadt bezüglich einer Firma F., Landschafts- und Gartenbau, blieb erfolglos. Eine Anfrage beim Gewerbezentralregister der Stadt B-Stadt erbrachte ebenfalls keine Ergebnisse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11.11.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2011 zu verurteilen, dem Kläger antragsgemäß Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und die Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die angegriffenen Bescheide der Beklagten, mit welchen die Gewährung von Altersrente abgelehnt wurde, bestätigt.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, § 35 SGB VI. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren kann nach §§ 50, 51 SGB VI alleine durch Kalendermonate mit Beitragszeiten erfüllt werden. Zwar sind zur Erfüllung der Wartezeit nach Art. 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über soziale Sicherheit vom 18.04.1986 (DMSVA) auch marokkanische Zeiten berücksichtigungsfähig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass überhaupt Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt wurden. Denn nach Art. 24 S. 1 DMSVA findet eine Berücksichtigung der in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nur statt, soweit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden sind.
Die vom Kläger geltend gemachten Pflichtbeitragszeiten von 1965 bis Mai 1968 sind weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Ob und inwieweit wirksam Beiträge entrichtet wurden, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300 Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (Kasseler Kommentar, § 300 SGB VI Rn. 7 m.w.N.). Maßgeblich sind damit vorliegend die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung - RVO.
Es ist kein Nachweis vorhanden, dass für diesen Zeitraum gemäß § 1418 Abs. 1 RVO wirksam Beiträge gezahlt worden waren. Weder die Ermittlungen der Beklagten noch die des Senats bei der zuständigen Einzugsstelle sowie bei der für die Kartenverwaltung zuständigen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ergaben Hinweise auf eine Beitragsentrichtung. Der Kläger hat auch nicht eine Beitragszahlung i.S.d. § 1423 Abs. 3 RVO glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift hat ein Versicherter, der sich darauf beruft, für Zeiten, die nicht auf einer Versicherungskarte bescheinigt sind, versicherungspflichtig gewesen zu sein und für diese Zeit die erforderlichen Beiträge entrichtet zu haben, dies glaubhaft zu machen. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken, überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen.
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen hat der Kläger vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass für die von ihm behauptete Zeit Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Der Kläger hat keine Versicherungskarte vorgelegt. Bei der Beklagten konnten trotz umfassender Ermittlungen der zuständigen Regionalversicherungen keine Beitragszeiten des Klägers festgestellt werden. Auch die als Einzugsstelle zuständige AOK Hessen konnte keine Beitragsabführung feststellen, weder zur Beklagten, noch zu anderen Sozialversicherungsträgern. Dies gewinnt umso mehr an Bedeutung, als bei der AOK Hessen nach eigenen Angaben noch sämtliche Beitragsunterlagen für den genannten Zeitraum vorlagen.
Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil zur deutschen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen worden war. Auch in diesem Fall würde der Beitrag gemäß § 1397 Abs. 6 Satz 1, 2 RVO ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abführung als entrichtet gelten, ohne dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte bedurft hätte. Der Kläger hat jedoch trotz mehrfacher Anforderung keine diesbezüglichen Nachweise, insbesondere keine Entgeltbescheinigung vorgelegt. Die bloße Behauptung, in Deutschland gearbeitet zu haben, genügt nicht den nötigen Anforderungen. Auch durch die Bescheinigung der marokkanischen Botschaft in Bonn, aus welcher sich ergibt, dass der Kläger im Jahre 1968 bei einer Firma F. in N. gemeldet war, wie auch aus der Bestätigung der Fa. F. über die Beschäftigung eines Freundes des Klägers ab 1968, wird die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erreicht. Mit diesen Bestätigungen werden gerade keine validen Aussagen über die Frage einer angemeldeten, abhängigen Beschäftigung des Klägers, seiner tatsächlichen Entlohnung sowie des Beitragsabzugs vom Lohn getroffen. Sämtliche Nachforschungen des Senats zur Ermittlung des angegeben Arbeitgebers blieben ebenfalls erfolglos. Die insoweit bestehende Nichterweislichkeit geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des §§ 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Sozialgerichts Augsburg vom 11.11.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente streitig. Der 1938 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger, dort auch geboren und wohnhaft. Bereits am 21.05.2010 hatte der Kläger bei der deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn/See einen Antrag auf Altersrente gestellt. Er gab hierbei an, von 1965 bis April 1968 in Deutschland gearbeitet zu haben. Entsprechende Versicherungszeiten konnten von der Knappschaft jedoch nicht festgestellt werden.
Am 25.05.2010 stellte der Kläger auch bei der Beklagten Antrag auf Bewilligung von Altersrente. Dem Antrag wurde, wie schon dem Antrag an die Knappschaft, eine Bestätigung des marokkanischen Konsulats in Bonn vom 3. April 1968 beigefügt, auf welcher neben einer marokkanischen Adresse des Klägers als aktuelle Anschrift angegeben war "N./T. bei Fa. F.". Auch bei der Beklagten waren keine Versicherungszeiten des Klägers gespeichert. Nachfragen bei der für den angegebenen Beschäftigungsort des Klägers zuständigen deutschen Rentenversicherung Rheinland sowie bei der deutschen Rentenversicherung Hessen blieben erfolglos; Versicherungsunterlagen konnten trotz intensiver Nachforschungen nicht ermittelt werden. Auch die von der Beklagten als zuständige Einzugsstelle angeschriebene AOK Hessen konnte keine Beitragszeiten des Klägers zur deutschen Rentenversicherung oder zu anderen Sozialversicherungsträgern bestätigen, obwohl dort noch die vollständigen Unterlagen aus der fraglichen Zeit archiviert waren. Die Beklagte forderte zusätzlich vom Kläger mehrfach genaue Angaben sowie Nachweise über die in Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten an. Dieser wiederholte lediglich seine bisherigen Angaben, von 1965 bis 1968 bei der Firma F., Landschafts- und Gartenbau, B-Stadt/N., gearbeitet zu haben und übermittelte erneut die Bestätigung der marokkanischen Botschaft in Bonn nebst privaten Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.). Nachweise über das behauptete Beschäftigungsverhältnis wurden nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 19.01.2011 und Widerspruchsbescheid vom 05.05.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Regelaltersrente ab. Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Trotz umfangreicher Ermittlungen hätten keine Versicherungszeiten zur deutschen Rentenversicherung bestätigt werden können. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, respektive die Wartezeit für eine Altersrente seien daher nicht erfüllt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 17.06.2011 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG). Unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages legte der Kläger erstmals eine Bescheinigung einer Firma "B. F., Landschaft- und Gartengestaltung", in B-Stadt/N. vom 05.10.1970 vor, mit welcher bestätigt wird, dass ein Herr "A. b. K. B., geb 1930, seit 1968 als Gartenarbeiter" beschäftigt wurde. Bei der genannten Person handelt es sich jedoch nicht um den Kläger, sondern nach dessen Angaben um einen Freund. Mit Schreiben vom 22.07.2011 forderte das SG nochmals konkrete Angaben des Klägers zu seiner angeblichen Beschäftigung in Deutschland nebst Nachweisen an. Nachdem auch diese Anfrage erfolglos geblieben war, hörte das SG die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2011 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Die zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlichen Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung seien nicht nachgewiesen, denn es habe nicht festgestellt werden können, dass Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Auch die Mitgliedschaft bei einer deutschen Krankenkasse sei nicht glaubhaft gemacht. Sämtliche Ermittlungen zu den geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten seien negativ verlaufen.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 12.12.2011 Berufung beim SG ein, welche am 16.12.2011 an das Bayerische Landessozialgericht übermittelt wurde. Er trug erneut vor, Lohnarbeiter in Deutschland gewesen zu sein. Eine Suchanfrage des Senats beim Registerportal (www.handelsregister.de) für den Amtsgerichtsbezirk B-Stadt bezüglich einer Firma F., Landschafts- und Gartenbau, blieb erfolglos. Eine Anfrage beim Gewerbezentralregister der Stadt B-Stadt erbrachte ebenfalls keine Ergebnisse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11.11.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2011 zu verurteilen, dem Kläger antragsgemäß Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und die Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die angegriffenen Bescheide der Beklagten, mit welchen die Gewährung von Altersrente abgelehnt wurde, bestätigt.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, § 35 SGB VI. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren kann nach §§ 50, 51 SGB VI alleine durch Kalendermonate mit Beitragszeiten erfüllt werden. Zwar sind zur Erfüllung der Wartezeit nach Art. 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über soziale Sicherheit vom 18.04.1986 (DMSVA) auch marokkanische Zeiten berücksichtigungsfähig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass überhaupt Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt wurden. Denn nach Art. 24 S. 1 DMSVA findet eine Berücksichtigung der in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nur statt, soweit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden sind.
Die vom Kläger geltend gemachten Pflichtbeitragszeiten von 1965 bis Mai 1968 sind weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Ob und inwieweit wirksam Beiträge entrichtet wurden, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300 Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (Kasseler Kommentar, § 300 SGB VI Rn. 7 m.w.N.). Maßgeblich sind damit vorliegend die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung - RVO.
Es ist kein Nachweis vorhanden, dass für diesen Zeitraum gemäß § 1418 Abs. 1 RVO wirksam Beiträge gezahlt worden waren. Weder die Ermittlungen der Beklagten noch die des Senats bei der zuständigen Einzugsstelle sowie bei der für die Kartenverwaltung zuständigen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ergaben Hinweise auf eine Beitragsentrichtung. Der Kläger hat auch nicht eine Beitragszahlung i.S.d. § 1423 Abs. 3 RVO glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift hat ein Versicherter, der sich darauf beruft, für Zeiten, die nicht auf einer Versicherungskarte bescheinigt sind, versicherungspflichtig gewesen zu sein und für diese Zeit die erforderlichen Beiträge entrichtet zu haben, dies glaubhaft zu machen. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken, überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen.
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen hat der Kläger vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass für die von ihm behauptete Zeit Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Der Kläger hat keine Versicherungskarte vorgelegt. Bei der Beklagten konnten trotz umfassender Ermittlungen der zuständigen Regionalversicherungen keine Beitragszeiten des Klägers festgestellt werden. Auch die als Einzugsstelle zuständige AOK Hessen konnte keine Beitragsabführung feststellen, weder zur Beklagten, noch zu anderen Sozialversicherungsträgern. Dies gewinnt umso mehr an Bedeutung, als bei der AOK Hessen nach eigenen Angaben noch sämtliche Beitragsunterlagen für den genannten Zeitraum vorlagen.
Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil zur deutschen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen worden war. Auch in diesem Fall würde der Beitrag gemäß § 1397 Abs. 6 Satz 1, 2 RVO ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abführung als entrichtet gelten, ohne dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte bedurft hätte. Der Kläger hat jedoch trotz mehrfacher Anforderung keine diesbezüglichen Nachweise, insbesondere keine Entgeltbescheinigung vorgelegt. Die bloße Behauptung, in Deutschland gearbeitet zu haben, genügt nicht den nötigen Anforderungen. Auch durch die Bescheinigung der marokkanischen Botschaft in Bonn, aus welcher sich ergibt, dass der Kläger im Jahre 1968 bei einer Firma F. in N. gemeldet war, wie auch aus der Bestätigung der Fa. F. über die Beschäftigung eines Freundes des Klägers ab 1968, wird die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erreicht. Mit diesen Bestätigungen werden gerade keine validen Aussagen über die Frage einer angemeldeten, abhängigen Beschäftigung des Klägers, seiner tatsächlichen Entlohnung sowie des Beitragsabzugs vom Lohn getroffen. Sämtliche Nachforschungen des Senats zur Ermittlung des angegeben Arbeitgebers blieben ebenfalls erfolglos. Die insoweit bestehende Nichterweislichkeit geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des §§ 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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