L 3 U 611/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 162/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 611/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 350/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage, ob ein Unfall bei einem betrieblichen Fußballspiel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht:
Ein Fußballturnier steht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht. Reine sportliche Gemeinschaftsveranstaltungen sind dagegen nicht gesetzlich unfallversichert.
Weiterhin muss die Veranstaltung von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Ausreichend ist eine Mindestbeteiligungsquote von rund einem Viertel aller Mitarbeiter (hier: knapp die Hälfte).
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 26.11.2010 um ca. 18.30 Uhr in S. um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs.1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) gehandelt hat.

Der 1971 geborene Kläger war bei der Firma in A-Stadt als leitender Angestellter beschäftigt, als er am 26.11.2010 um ca. 18.30 Uhr in S. (S. GmbH, W.Straße, S.) im Rahmen des "1. Offiziellen G. + Partner Fußballturnier" verunfallte und sich hierbei eine Binnenschädigung des linken Kniegelenks mit Tibiakopfdekompressionsfraktur zuzog.

Der Arbeitgeber teilte mit Unfallfragebogen vom 20.01.2011 Folgendes mit: Die Veranstaltung sei auf Vorschlag der Mitarbeiter von Seiten der Geschäftsführung veranlasst worden. Zweck der Veranstaltung sei die Motivationsförderung der Mitarbeiter in S. gewesen. Die Kosten seien von der Firma übernommen worden. Es habe sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung für das gesamte Unternehmen gehandelt. Alle 180 Betriebsangehörigen seien aufgefordert bzw. eingeladen worden, teilzunehmen. Tatsächlich hätten ca. 100 Betriebsangehörige und ca. weitere 20 Familienangehörige an der Gemeinschaftsveranstaltung teilgenommen. Die Geschäftsleitung sei komplett vertreten gewesen. Der offizielle Teil der Veranstaltung habe um 18.00 Uhr begonnen; der Unfall habe sich um ca. 18.30 Uhr ereignet. Der Kläger sei bei der betrieblichen Sportveranstaltung auf Kunstrasen mit dem Fuß hängen geblieben und habe das Gleichgewicht ohne Fremdverschulden verloren. Im Betrieb bestehe eine von der Betriebsleitung organisierte Sportgemeinschaft, nicht jedoch eine durch Betriebsangehörige organisierte von der Betriebsleitung gebilligte Sportgemeinschaft. Auch eine ohne Einfluss der Betriebsleitung gebildete Sportgemeinschaft sei nicht vorhanden. Die Teilnahme sei auf Angehörige des Betriebes beschränkt gewesen. Mitglied der Sportgemeinschaft könnten Betriebsangehörige und deren Familienangehörige werden, nicht jedoch betriebsfremde Personen. Es habe sich um einen Ausgleich für die betriebliche Tätigkeit gehandelt. Die sportliche Betätigung am Unfalltag sei im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfolgt, bei der die Betriebsangehörigen als Zuschauer eingeladen worden seien. Es sei auch ein Rahmenprogramm angeboten worden.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10.02.2011 ab, das Ereignis vom 26.11.2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen und verfügte den Abbruch der besonderen Heilbehandlung. Ein Fußballturnier stehe nur dann unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfinde, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht Sportinteressierten, einbeziehe. Rein sportliche Veranstaltungen seien jedoch nicht versichert. Für Veranstaltungen, die entweder durch die Form der Einladung, wie in diesem Fall, oder durch ihre tatsächliche Gestaltung ausschließlich Sportinteressierte (Sportler und Fans) ansprächen, sei der Versicherungsschutz zu verneinen. Ein eigenes Programm für nicht Fußballbegeisterte sei darüber hinaus nicht angeboten worden.

Der Kläger hob mit Widerspruch vom 15.02.2011 hervor, es habe sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die Einladung sei in der gesamten Firma öffentlich als Aushang angekündigt worden, und jeder Mitarbeiter habe sich in die ausgehängten Teilnahmelisten eintragen können. Auch nicht sportinteressierte Mitarbeiter seien von der Geschäftsführung eingeladen worden und hätten diese Einladung auch gerne angenommen. Die Geschäftsführer hätten bei der Veranstaltung aktiv teilgenommen.

Die Mitarbeiterin T. F. bestätigte für den Arbeitgeber, der Beginn sei bereits 17.00 Uhr, das Ende der Veranstaltung ca. 23.00 Uhr gewesen. Eingeladen seien alle Betriebsangehörigen, also auch Nichtfußballer. Entsprechend der beigefügten Einladung sei für Getränke und Verpflegung gesorgt worden. Nach dem Turnier habe es einen kleinen Umtrunk an der Sports-Bar gegeben.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2011 zurück. Es habe sich nicht um eine betriebssportliche Veranstaltung gehandelt. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Veranstaltung nicht die Gesamtheit der Belegschaft angesprochen habe, sondern lediglich Sport-Interessierte, d.h. Sportler und Fans. Es sei vielmehr von einer rein sportlichen Gemeinschaftsveranstaltung auszugehen, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit der Klage beim Sozialgericht Regensburg (SG) vom 08.06.2011 beantragt, festzustellen, dass es sich bei dem am 26.11.2010 gegen 18.30 Uhr in S. stattgehabten Ereignis um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII gehandelt habe. Eingeladen gewesen seien alle Mitarbeiter des Arbeitgebers, insbesondere auch die Nichtfußballer und auch die Angehörigen der Mitarbeiter. Die Veranstaltung sei von der Geschäftsleitung des Arbeitgebers durchgeführt worden und alle drei Geschäftsführer hätten persönlich an der Veranstaltung, sowohl beim Fußballspiel als auch beim anschließenden gemütlichen Beisammensein aller Anwesenden teilgenommen. Auch während der Turnierdauer hätten sich die nicht aktiven Veranstaltungsteilnehmer, die spielfreien Spieler und insbesondere auch die drei Geschäftsführer in ihren Spielpausen jeweils abwechselnd im Zuschauerbereich aufgehalten. Dort sei gegessen und getrunken worden; man habe sich unterhalten. Dabei sei gerade die Verbundenheit der Mitarbeiter untereinander gepflegt worden, auch zwischen Geschäftsleitung und Belegschaft.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2010 hat der Bevollmächtigte des Klägers auf Nachfrage des SG angegeben, teilgenommen hätten 85 Betriebsangehörige, Familienangehörige nicht mit eingerechnet. Der Betrieb bestehe aus 137 Männern und 36 Frauen. Während des Turniers seien die Mannschaften auch noch verändert und durchgewechselt worden. Als Preise habe es für die Siegermannschaft 150,00 EUR gegeben, für den Zweitplatzierten 100,00 EUR und für den Drittplatzierten 50,00 EUR. Diese Preise seien jedoch nicht vorher in der offiziellen Einladung angekündigt worden. Die Organisation dieses Fußballturniers sei genauso durchgeführt worden, wie die jeder anderen betrieblichen Veranstaltung. Auch die Teilnehmerzahl habe die der sonst durchgeführten Betriebsveranstaltungen entsprochen bzw. übertroffen. Das Turnier habe nicht während der regulären Arbeitszeit stattgefunden und es sei auch kein freier Arbeitstag für die Teilnahme gewährt worden.

Das SG hat mit Urteil vom 22.11.2011 festgestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis am 26.11.2010 um ca. 18.30 Uhr in S. (S.) um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Es habe sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vergleichbar Betriebsfesten oder Betriebsausflügen gehandelt. Das Fußballturnier sei auf jeden Fall von der Unternehmensleitung getragen worden; schließlich habe diese einen Preis ausgelobt. Da 85 Betriebsmitglieder bei insgesamt 173 Beschäftigten teilgenommen hatten, sei dies eine Teilnahmequote von 49 %. Die Einladung habe sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet. Die Veranstaltung sei auch von ihrer Programmgestaltung her geeignet gewesen, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten angesprochen habe. Auch habe über ein Viertel der weiblichen Belegschaft als aktive Spielerinnen teilgenommen. Bei dem Turnier habe nicht der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden, sondern der Spaß an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.

Die Beklagte beantragt mit Berufung vom 22.12.2011, das Urteil des SG vom 22.11.2011 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2011 abzuweisen. Es reiche nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen stehe. Vielmehr sei erforderlich, dass die Veranstaltung insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sei, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspreche. Die Teilnahme an Freizeitveranstaltungen und sogenannten "sportlichen Gemeinschaftsveranstaltungen" sei nicht schon deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert würden. Stünden Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, so fehle es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Im Übrigen habe das SG die Angaben des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011 übernommen, ohne entsprechende eigene Ermittlungen zu tätigen.

Der Bevollmächtigte des Klägers weist darauf hin, dass für die nicht aktiv am Fußballturnier teilnehmenden Mitarbeiter durch ein gemeinsames Essen und Unterhaltung gesorgt worden sei. Spielfreie Spieler hätten sich unter die Zuschauer gemischt, sich unterhalten und mit diesen gemeinsam gegessen und getrunken. In der Turnierpause habe es ein Essen für alle Anwesenden in Buffetform gegeben. Nach dem Ende des Turniers und der Siegerehrung seien alle Anwesenden zu einem gemütlichen Beisammensein noch geblieben. Die Kosten seien durch den Arbeitgeber übernommen worden (Essen, Getränke, Platzmiete). Zum Zeitpunkt des Unfalles seien 36 weibliche Mitarbeiterinnen beschäftigt gewesen, davon hätten 10 aktiv beim Fußballturnier teilgenommen. An sonstigen Betriebsveranstaltungen habe auch in etwa die gleiche Zahl von Mitarbeitern teilgenommen.

In der nichtöffentlichen Sitzung vom 24.04.2012 hat die Zeugin T. H. erklärt: Die Idee zur Durchführung eines 1. G. + Partner Fußballturniers sei von der Belegschaft an die Geschäftsleitung herangetragen worden. Diese habe die Veranstaltung befürwortet. Auch in der Vergangenheit seien bereits andere Gemeinschaftsveranstaltungen mit Billigung bzw. Initiative der Geschäftsführung durchgeführt worden, z.B. Tagesskifahrten. Es seien 85 Mitarbeiter anwesend gewesen seien, hiervon etwa 10 Personen, die nicht aktiv mitgespielt hätten. Die anwesenden Externen könnten mit etwa 20 Personen geschätzt werden. Im Übrigen hat die Zeugin die Angaben des Klägers bestätigt.

Die Beklagte hebt mit Schriftsatz vom 07.05.2012 hervor, es sei nicht erkennbar, inwieweit nicht aktiv teilnehmende Zuschauer konzeptionell in das Turnier im Sinne einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung eingebunden worden wären. Auch der Veranstaltungsort (www.soccer-plaza.de) zeige die rein sportliche Ausrichtung des Fußballturnieres.

Beide Beteiligte erklären ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs.2 SGG).

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.11.2011 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 10.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2011 abzuweisen.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Unterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Das SG hat mit Urteil vom 22.11.2011 zutreffend festgestellt (§ 55 SGG), dass es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis am 26.11.2010 um ca. 18.30 Uhr in S. (S.) um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R mit weiteren Nachweisen; SozR 4-2700
§ 8 Nr.11; NZS 2005, 657 ff.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG stehen während einer Gemeinschaftsveranstaltung die Teilnehmer unter Versicherungsschutz mit Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind, der sich auch auf Entspannung mit Erholung erstrecken kann (BSG vom 27.06.2000 SozR 3-2200 § 548 Nr. 40, Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 8, Rn. 107 m.w.N.). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf eine sportliche Betätigung, die, wie hier, in die Gemeinschaftsveranstaltung integriert ist (BSG vom 27.06.2000, a.a.O.). Ein Fußballturnier steht also als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht. Reine "sportliche" Gemeinschaftsveranstaltungen sind nicht gesetzlich unfallversichert.

Hier hat es sich jedoch nicht um eine rein sportliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, sondern um einen betrieblichen Event vergleichbar einem Betriebsfest oder einem Betriebsausflug. Denn die Veranstaltung hat im Interesse des Unternehmens gelegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken gedient. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist in diesem Zusammenhang, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (BSG, Urteil vom 07.112.2004, a.a.O.).

Hier hat die Zeugin H. ausgeführt, dass die Idee zur Durchführung eines Fußballturniers von der Belegschaft an die Geschäftsleitung herangetragen worden ist. Diese hat die Durchführung einer entsprechenden Veranstaltung befürwortet. Die Zeugin H. und eine andere Mitarbeiterin sind mit der Organisation beauftragt worden. Dies belegt, dass die Unternehmensleitung sich die Idee aus der Belegschaft zueigen gemacht hat und von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen worden ist.
Die aktenkundigen Aushänge dokumentieren, dass Adressat dieses Fußballturniers alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewesen sind.

Es wird ferner eine bestimmte Mindestbeteiligung gefordert, damit man von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgehen kann, die den beabsichtigten Zweck erreichen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Bei einer Beteiligungsquote von 26,5 bzw. 40 v.H. hatte das BSG keine Bedenken gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Hier haben knapp 50 v.H. der Mitarbeiter der Firma teilgenommen.

Es hat sich vorliegend auch um eine sportliche Betätigung mit spielerischem Charakter gehandelt, die der Förderung des Gemeinsinnes und des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Beschäftigten und nicht allein dem persönlichen Interesse des Klägers oder eines kleinen Kreises gedient hat. In der Vorankündigung ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass "der Spaß im Vordergrund steht". "Fairness ist eine Selbstverständlichkeit." Dies beinhaltet, dass hier eine Veranstaltung ohne Wettkampfcharakter vorgelegen hat (BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R; SozR 4-2700 § 8 Nr.16, NJW 2007, 399 ff.). Hierbei sind der Gemeinsinn und das Zusammengehörigkeitsgefühl aller (teilnehmenden) Beschäftigten gefördert worden, indem diese auf Kosten des Arbeitgebers verköstigt worden sind und sich in der spielfreien Zeit an der Bar unterhalten haben.

Die nicht angekündigte Vergabe von Geldpreisen in Höhe von 150,00 EUR bzw.
100,00 EUR und 50,00 EUR spricht zusätzlich für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und gegen ein Turnier mit Wettkampfcharakter. Denn bei Turnieren mit Wettkampfcharakter werden entsprechende Preise regelmäßig vor Beginn ausgelobt.

Die Wahl des Veranstaltungsortes spricht nicht gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Es trifft zwar zu, dass nur zwei von vier Plätzen angemietet worden sind und sich deswegen auch einige Betriebsfremde am Ort aufgehalten haben. Relevant ist aber, dass etwa 85 Mitarbeiter und einige Familienangehörige mit deren Kindern anwesend waren.

Da hier mit insgesamt rund 100 Personen noch wesentlich mehr Teilnehmer zu verzeichnen gewesen sind als an anderen Gemeinschaftsveranstaltungen, rundet sich das Gesamtbild dahingehend ab, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen hat und damit das Ereignis vom 26.11.2010 einen Arbeitsunfall darstellt (§ 8 Abs.1
SGB VII). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt (Organisation durch die Unternehmensleitung, deren Teilnahme) auch wesentlich von demjenigen, den das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Urteil vom 28.02.2012 - L 8 U 26/10
(Juris) zu beurteilen gehabt hat.

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.11.2011 zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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