Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 1003/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 727/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Beschwer
I. Die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31. Juli 2012, S 51 AS 1002/12 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2012 gab das Sozialgericht München der Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Bf) gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten und Beschwerdegegners (Bg) statt und hob diesen auf.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31.07.2012 wurde dem Bf am 03.08.2012 zugestellt.
Mit einem am 01.10.2012 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben hat der Bf Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid erhoben.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und als solche zu verwerfen.
Die Beschwerde ist zum einen verfristet. Gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids einzulegen. Nach der Postzustellungsurkunde wurde der Gerichtsbescheid am 02.08.2012 durch Einlegen einer Benachrichtigung im Briefkasten des Bf zugestellt. Demgemäß begann die Frist für die Einlegung der Beschwerde am 03.08.2012 und endete - da der 02.09.2012 ein Sonntag war - mit Ablauf des 03.09.2012. Die Beschwerde ist jedoch erst am 01.10.2012 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Auch ist die Beschwerde auch mangels Beschwer des Bf unzulässig. Der mit der Klage vom Bf angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt wurde durch den Gerichtsbescheid aufgehoben.
Des Weiteren ist die Beschwerde nicht statthaft. Statthaftes Rechtsmittel ist - so auch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts - die Berufung und nicht die Beschwerde, da es um die Aufhebung eines Eingliederungsverwaltungsaktes geht, wie sich aus § 144 SGG ergibt.
Letztlich steht der Beschwerde auch anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Der Bf hat gegen den Gerichtsbescheid bereits mit einem am 13.09.2012 beim BayLSG eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt (vgl. L 7 AS 682/12 B).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Vorbringen erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2012 gab das Sozialgericht München der Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Bf) gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten und Beschwerdegegners (Bg) statt und hob diesen auf.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31.07.2012 wurde dem Bf am 03.08.2012 zugestellt.
Mit einem am 01.10.2012 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben hat der Bf Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid erhoben.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und als solche zu verwerfen.
Die Beschwerde ist zum einen verfristet. Gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids einzulegen. Nach der Postzustellungsurkunde wurde der Gerichtsbescheid am 02.08.2012 durch Einlegen einer Benachrichtigung im Briefkasten des Bf zugestellt. Demgemäß begann die Frist für die Einlegung der Beschwerde am 03.08.2012 und endete - da der 02.09.2012 ein Sonntag war - mit Ablauf des 03.09.2012. Die Beschwerde ist jedoch erst am 01.10.2012 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Auch ist die Beschwerde auch mangels Beschwer des Bf unzulässig. Der mit der Klage vom Bf angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt wurde durch den Gerichtsbescheid aufgehoben.
Des Weiteren ist die Beschwerde nicht statthaft. Statthaftes Rechtsmittel ist - so auch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts - die Berufung und nicht die Beschwerde, da es um die Aufhebung eines Eingliederungsverwaltungsaktes geht, wie sich aus § 144 SGG ergibt.
Letztlich steht der Beschwerde auch anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Der Bf hat gegen den Gerichtsbescheid bereits mit einem am 13.09.2012 beim BayLSG eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt (vgl. L 7 AS 682/12 B).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Vorbringen erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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