Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 879/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 593/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.04.2012 - S 8 AS 879/11 - wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
III. Dem Kläger wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, ohne Ratenzahlung beigeordnet.
Gründe:
Nachdem das Sozialgericht sich weder mit dem Inhalt der erteilten Rechtsfolgenbelehrung noch mit der Frage, ob zusätzlich eine Aufhebung der bewilligten Leistung (vorliegend betreffend die Zeit der Absenkung vom 01.03. bis 31.03.2011) erforderlich ist und ob der Bewilligungsbescheid vom 28.02.2011 in der Fassung des Bescheides vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2011 Gegenstand des Verfahrens geworden ist, auseinandergesetzt hat, ist die Berufung bereits allein wegen der grundsätzlichen Frage zuzulassen, ob neben der Feststellung des Eintritts einer Sanktion auch eine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 25.08.2010 (Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011) erforderlich war (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 17.04.2012 - L 11 AS 31/12 B ER -).
Hiernach war die Berufung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war wegen bestehender hinreichender Erfolgsaussichten zu bewilligen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Allerdings ist die noch beigeordnete Bevollmächtigte im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht aufgetreten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
III. Dem Kläger wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, ohne Ratenzahlung beigeordnet.
Gründe:
Nachdem das Sozialgericht sich weder mit dem Inhalt der erteilten Rechtsfolgenbelehrung noch mit der Frage, ob zusätzlich eine Aufhebung der bewilligten Leistung (vorliegend betreffend die Zeit der Absenkung vom 01.03. bis 31.03.2011) erforderlich ist und ob der Bewilligungsbescheid vom 28.02.2011 in der Fassung des Bescheides vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2011 Gegenstand des Verfahrens geworden ist, auseinandergesetzt hat, ist die Berufung bereits allein wegen der grundsätzlichen Frage zuzulassen, ob neben der Feststellung des Eintritts einer Sanktion auch eine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 25.08.2010 (Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011) erforderlich war (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 17.04.2012 - L 11 AS 31/12 B ER -).
Hiernach war die Berufung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war wegen bestehender hinreichender Erfolgsaussichten zu bewilligen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Allerdings ist die noch beigeordnete Bevollmächtigte im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht aufgetreten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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