L 7 AS 62/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3074/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 62/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch wenn die Jahresabrechnung für Heiz- und Warmwasserkosten den Gesamtverbrauch von Warmwasser nach Kubikmetern erfasst und zum Teil nach verbrauchten Kubikmetern und zum Teil nach der Wohnfläche auf die Mieter verteilt, handelt es sich nicht um eine konkrete Verbrauchserfassung im Sinne der Rechtsprechung des BSG (etwa BSG Urteil vom 07.07.2011, B 14 AS 154/10 R). Es ist bis Ende 2010 im laufenden Jahr deshalb die Pauschale (proportional zur Regelleistung) für Warmwasserkosten abzuziehen.
I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils vom 5. Oktober 2010 und Änderung des Bescheids vom 14.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2008 verurteilt, den Klägern weitere 25,47 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Klage- und das Berufungsverfahren zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Übernahme einer Nachzahlung aus einer Jahresabrechnung für Heizkosten des Jahres 2007.

Bei den Klägern handelt es sich um ein Ehepaar (Ehemann geboren 1948, Ehefrau geboren 1952) und deren 1990 geborene Tochter K. Sie beziehen seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Kläger wohnten zusammen in einer Vierzimmerwohnung. Für diese fielen Kosten von insgesamt 986,62 Euro monatlich an, im Einzelnen 753,28 Euro Kaltmiete, 98,99 Euro für Heizung und Warmwasser und 134,35 Euro Nebenkosten.

Der Kläger zu 3 erhält laut Rentenbescheid vom 21.02.2008 seit 01.02.2008 eine vorgezogene Altersrente, die jedoch erst ab März 2008 tatsächlich zur Auszahlung kam. Für Februar 2008 erhielt er noch Arbeitslosengeld II. Seit dem 01.03. 2008 erhält er zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII.

Mit Bescheiden vom 25.09.2007 und 21.02.2008 wurden von dem Beklagten u. a. auch für Februar 2008 monatlich 970,32 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt, hierbei entfielen 82,69 Euro monatlich auf die Heizkosten. Die Beklagte zog somit von den Heizkosten monatlich pauschal für die Warmwasserbereitung 16,30 Euro ab.

Mit Schreiben vom 12.02.2008 erhielten die Kläger die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten für 2007. Danach betrugen die Heizkosten 1.141,62 Euro. Für die Warmwasserbereitung waren Kosten in Höhe von insgesamt 223,65 Euro entstanden, verteilt auf 128,72 Euro entsprechend der bewohnten Fläche und 94,73 Euro entsprechend dem in Kubikmeter gemessenen Verbrauch. Es ergab sich nach Anrechnung der Vorauszahlungen eine Nachzahlung von insgesamt 177,19 Euro.

Mit Schreiben vom 14.02.2008 beantragten die Kläger die Übernahme dieser Nachzahlung. Mit Bescheid vom 14.02.2008 wurden die Kosten teilweise in Höhe von 151,72 Euro übernommen. Der Rest von 25,47 Euro entfalle auf Warmwasser.

Mit dem Widerspruch vom 03.03.2008 begehrten die Kläger die Übernahme der Restkosten in Höhe von 25,47 Euro. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2008 zurückgewiesen.

Hiergegen erhoben die Kläger am 19.12.2008 Klage zum Sozialgericht München. Der Beklagte habe auch die Warmwasserkosten, die nach der Fläche abgerechnet wurden, in Höhe von 128,72 Euro zu übernehmen.

Das Sozialgericht hat die Landeshauptstadt A-Stadt als Träger der Sozialhilfe beigeladen, die Klage mit Urteil vom 05.10.2010 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Die Kläger haben am 20.01.2011 Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt. Zu einem Erörterungstermin am 30.08.2012 erschien nur der Beklagte und gab ein Anerkenntnis ab, dass er den Klägern einen weiteren Betrag von 25,47 Euro bezahle. Trotz Aufforderung haben die Kläger sich nicht zu dem Anerkenntnis und einer Erledigung des Rechtsstreits erklärt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.10.2010 aufzuheben und den Bescheid vom 14.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2008 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, weitere 128,72 Euro für die Jahresabrechnung 2007 zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit sie über das Anerkenntnis hinausgeht.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Beklagten, des Beigeladenen, des Sozialgerichts und des Berufungsgerichts verwiesen.



Entscheidungsgründe:
:

Die Berufung ist zulässig und bezüglich der 25,47 Euro begründet. Insoweit ist das Urteil des Sozialgerichts abzuändern, im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung ist trotz des geringen Betrags zulässig, weil das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat, § 144 Abs. 2 SGG.

Streitgegenstand ist die Änderung der bisherigen laufenden Bewilligung für den Monat der Fälligkeit der Nachzahlung - hier im Februar 2008 - gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X wegen einer tatsächlichen Änderung zugunsten der Betroffenen. Die Änderung besteht in der Nachforderung für Heizkosten infolge der Jahresabrechnung 2007.

Der Kläger zu 3 (Ehemann) ist nicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II als Altersrentner ausgeschlossen, weil es auf den tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung ankommt (vgl. Münder LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 7 Rn. 93). Die Rente wurde erst ab März 2008 bezahlt.

Aus der Jahresrechnung ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 177,19 Euro.

Mit Bescheid vom 14.02.2008 wurden bereits 151,72 Euro übernommen, so dass ein offener Rest von 25,47 Euro verbleibt. Nach dem Anerkenntnis im Erörterungstermin in Höhe von 25,47 Euro haben die Kläger die vollständige Nachzahlung durchgesetzt.

Die Kläger können auch aus keinem anderen Grund eine höhere Leistung für Februar 2008 verlangen. Der Beklagte hat insbesondere die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen und nur Kosten für Warmwasser in Höhe der Warmwasserpauschalen abgezogen.

Soweit die Kläger die Zahlung von 128,72 Euro begehren, machen sie geltend, schon im laufenden Jahr durch den pauschalen Abzug von 16,30 Euro im Monat (x 12 = 195,60 Euro) schlechter gestellt worden zu sein, da sie ja in 2007 nur für 94,73 Euro Warmwasser nach Kubikmetern verbraucht hätten. Die Höhe der Leistungen im Jahr 2007 ist jedoch vom strittigen Bescheid nicht erfasst und ist kein zulässiger Streitgegenstand.

Nur ergänzend wird angemerkt, dass das Bundessozialgericht diese Frage beantwortet hat: Es ist auch bei dieser Form der Warmwasserabrechnung die Pauschale abzuziehen. Auch die Kubikmetererfassung des Warmwassers ist kein konkreter Verbrauch, der eine Abweichung vom pauschalen Abzug rechtfertigen könnte (BSG, Urteil vom 07.07.2011, B 14 AS 154/10 R, dort Rn. 20). Im Übrigen: Die Kläger können nicht erwarten, von dem Teil der tatsächlichen Warmwasserkosten, der bei allen Mietern über die Wohnfläche verteilt wird, frei gestellt zu werden. Gäbe es die wohnflächenbezogene Verteilung nicht, wäre ihr kubikmeterbezogener Kostenanteil wesentlich höher.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Kläger etwa zu einem Fünftel erfolgreich waren. Sie haben 128,72 Euro begeht und 25,47 Euro erhalten.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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