Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 AL 51/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AL 288/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei aufgetretenen Kopfschmerzen ist dem Kläger grundsätzlich zuzumuten, seine Erkrankung telefonisch vor der Sitzung dem Gericht mitzuteilen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 11. September 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) gegen die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 17. Januar 2012 wegen des Endes der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall durch Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2012 gewandt.
Das Sozialgericht hat den Bf. zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für den 11. September 2012, 11.30 Uhr, geladen und das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 10. August 2012 bekannt gegeben worden.
Der Bf. ist zu dem Termin nicht erschienen. Der Kammervorsitzende hat mit Beschluss gegen den Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.- EUR festgesetzt und den Erörterungstermin geschlossen.
Mit einer "Stellungnahme zur Niederschrift" vom 3. Oktober 2012 hat der Bf. mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen konnte. Er habe dies am nächsten Morgen dem Sozialgericht telefonisch mitgeteilt. In Anlage hat er ein Attest des praktischen Arztes Dr. M. vom 10. September 2012 übersandt, nach dem Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 11. September 2012 bestanden hat. Als Diagnose wurde angegeben: "R51 G". Auf Nachfrage des Sozialgerichts, ob dieses Schreiben als Beschwerde auszulegen sei, hat der Bf. das Schreiben am 18. Oktober 2012 nochmals als E-Mail an das Sozialgericht zugesandt mit dem Betreff "Rechtsstreit-Sozialgericht-Beschwerde3.pdf".
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), insbesondere ist sie form- und fristgerecht nach § 173 SGG eingelegt. Bereits das Schreiben des Bf. vom 3. Oktober 2012, beim Sozialgericht eingegangen am 5. Oktober 2012, stellt eine Beschwerdeschrift dar. Die ausdrückliche Bezeichnung als "Beschwerde" ist dabei nicht erforderlich. Mit seiner "Stellungnahme zur Niederschrift" hat der Bf. in ausreichender Form zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigtem Ausbleibens in dem Sitzungstermin wendet. Die E-Mail vom 18. Oktober 2012 ist nur eine Bestätigung der Beschwerdeeinlegung.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Voraussetzung für die Auferlegung von Ordnungsgeld ist eine ordnungsgemäße Ladung und das unentschuldigte Nichterscheinen des Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weiter. Da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach eines vorbereitenden Erörterungstermins (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG), in dem die Anwesenheit der Beteiligten notwendig ist, um die Sach- und Rechtslage zu klären und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei.
Da der Bf. ordnungsgemäß geladen war und im Erörterungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können (Thomas-Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 381 Rdnr. 2), so hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben. Erfolgt die Entschuldigung wie vorliegend nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist, § 381 Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 2 ZPO.
Was als Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen. Erkrankt ein mit der Anordnung zum persönlichen Erscheinen geladener Beteiligter, so hat er durch ein ärztliches Attest oder Bescheinigung zu belegen, dass ein Erscheinen und die Teilnahme an der Sitzung nicht möglich gewesen ist. Abzustellen ist damit nicht allein auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, sondern einer Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit.
Nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. M. war der Bf. an gesicherten Kopfschmerzen (Diagnoseschlüssel R51 G) erkrankt. Hierbei ist bereits fraglich, ob aufgrund der Kopfschmerzen eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit gegeben war. Jedenfalls hätte dem Bf. bei der Diagnose "Kopfschmerzen" zugemutet werden können, das Gericht am Morgen des Verhandlungstages telefonisch über seine Erkrankung in Kenntnis zu setzen, zumal der Beginn des Erörterungstermins erst auf 11.30 Uhr angesetzt war. Gegebenfalls hätte er zumindest eine Benachrichtigung durch Dritte veranlassen müssen. Nach eigenen Angaben erfolgte der Anruf beim Gericht jedoch erst am nächsten Morgen und somit verspätet. Es sind keine Gründe für eine Entschuldigung dieser Verspätung vorgetragen und ersichtlich, so dass den Bf. aus dem dargelegten Grund ein Verschulden an der Verspätung der Entschuldigung trifft.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen die Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR der Fall.
Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Regensburg war daher rechtmäßig, die Beschwerde gegen diesen Beschluss war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) gegen die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 17. Januar 2012 wegen des Endes der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall durch Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2012 gewandt.
Das Sozialgericht hat den Bf. zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für den 11. September 2012, 11.30 Uhr, geladen und das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 10. August 2012 bekannt gegeben worden.
Der Bf. ist zu dem Termin nicht erschienen. Der Kammervorsitzende hat mit Beschluss gegen den Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.- EUR festgesetzt und den Erörterungstermin geschlossen.
Mit einer "Stellungnahme zur Niederschrift" vom 3. Oktober 2012 hat der Bf. mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen konnte. Er habe dies am nächsten Morgen dem Sozialgericht telefonisch mitgeteilt. In Anlage hat er ein Attest des praktischen Arztes Dr. M. vom 10. September 2012 übersandt, nach dem Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 11. September 2012 bestanden hat. Als Diagnose wurde angegeben: "R51 G". Auf Nachfrage des Sozialgerichts, ob dieses Schreiben als Beschwerde auszulegen sei, hat der Bf. das Schreiben am 18. Oktober 2012 nochmals als E-Mail an das Sozialgericht zugesandt mit dem Betreff "Rechtsstreit-Sozialgericht-Beschwerde3.pdf".
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), insbesondere ist sie form- und fristgerecht nach § 173 SGG eingelegt. Bereits das Schreiben des Bf. vom 3. Oktober 2012, beim Sozialgericht eingegangen am 5. Oktober 2012, stellt eine Beschwerdeschrift dar. Die ausdrückliche Bezeichnung als "Beschwerde" ist dabei nicht erforderlich. Mit seiner "Stellungnahme zur Niederschrift" hat der Bf. in ausreichender Form zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigtem Ausbleibens in dem Sitzungstermin wendet. Die E-Mail vom 18. Oktober 2012 ist nur eine Bestätigung der Beschwerdeeinlegung.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Voraussetzung für die Auferlegung von Ordnungsgeld ist eine ordnungsgemäße Ladung und das unentschuldigte Nichterscheinen des Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weiter. Da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach eines vorbereitenden Erörterungstermins (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG), in dem die Anwesenheit der Beteiligten notwendig ist, um die Sach- und Rechtslage zu klären und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei.
Da der Bf. ordnungsgemäß geladen war und im Erörterungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können (Thomas-Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 381 Rdnr. 2), so hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben. Erfolgt die Entschuldigung wie vorliegend nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist, § 381 Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 2 ZPO.
Was als Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen. Erkrankt ein mit der Anordnung zum persönlichen Erscheinen geladener Beteiligter, so hat er durch ein ärztliches Attest oder Bescheinigung zu belegen, dass ein Erscheinen und die Teilnahme an der Sitzung nicht möglich gewesen ist. Abzustellen ist damit nicht allein auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, sondern einer Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit.
Nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. M. war der Bf. an gesicherten Kopfschmerzen (Diagnoseschlüssel R51 G) erkrankt. Hierbei ist bereits fraglich, ob aufgrund der Kopfschmerzen eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit gegeben war. Jedenfalls hätte dem Bf. bei der Diagnose "Kopfschmerzen" zugemutet werden können, das Gericht am Morgen des Verhandlungstages telefonisch über seine Erkrankung in Kenntnis zu setzen, zumal der Beginn des Erörterungstermins erst auf 11.30 Uhr angesetzt war. Gegebenfalls hätte er zumindest eine Benachrichtigung durch Dritte veranlassen müssen. Nach eigenen Angaben erfolgte der Anruf beim Gericht jedoch erst am nächsten Morgen und somit verspätet. Es sind keine Gründe für eine Entschuldigung dieser Verspätung vorgetragen und ersichtlich, so dass den Bf. aus dem dargelegten Grund ein Verschulden an der Verspätung der Entschuldigung trifft.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen die Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR der Fall.
Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Regensburg war daher rechtmäßig, die Beschwerde gegen diesen Beschluss war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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