Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 184/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 760/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung bei grundsätzlicher Bedeutung
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.09.2012 - S 10 AS 184/12 - wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
III. Der Klägerin wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet. Die Klägerin hat Raten in Höhe von 30,00 EUR monatlich zu erbringen.
Gründe:
Die Berufung ist allein wegen der Frage zuzulassen, ob neben der Feststellung des Eintritts der Minderung auch eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides erforderlich ist. Hiernach war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war wegen bestehender hinreichender Erfolgsaussichten zu bewilligen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Gemäß § 120 Abs 1 i.V.m. § 115 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Raten in Höhe von 30,00 EUR monatlich laut beiliegender Berechnungsübersicht, die gemäß § 127 Abs 1 Satz 3 SGG lediglich der Klägerin zugänglich gemacht werden darf, zu erbringen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
III. Der Klägerin wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet. Die Klägerin hat Raten in Höhe von 30,00 EUR monatlich zu erbringen.
Gründe:
Die Berufung ist allein wegen der Frage zuzulassen, ob neben der Feststellung des Eintritts der Minderung auch eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides erforderlich ist. Hiernach war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war wegen bestehender hinreichender Erfolgsaussichten zu bewilligen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Gemäß § 120 Abs 1 i.V.m. § 115 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Raten in Höhe von 30,00 EUR monatlich laut beiliegender Berechnungsübersicht, die gemäß § 127 Abs 1 Satz 3 SGG lediglich der Klägerin zugänglich gemacht werden darf, zu erbringen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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