Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 389/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 771/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 320/12 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Berufungsgründen
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.09.2012 - S 9 AS 389/12 - wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Beschwerde wird verworfen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung der Minderung des Anspruches Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.08.2012.
Der Kläger bezog Alg II. Ziel einer am 21.04.2011 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung (EGV) war die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Wegen der Aussicht auf die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit schlossen die Beteiligten am 08.09.2011 eine EGV mit dem Ziel der Aufnahme einer solchen, wobei allerdings die EGV vom 21.04.2011 wieder gelten sollte, soweit sich die konkret geplante
Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit zerschlagen sollte. Laut Aktenvermerk vom 19.09.2011 habe sich diese freiberufliche Tätigkeit nicht mehr verwirklichen lassen. Daraufhin schlossen die Beteiligten am 21.09.2011 eine neue EGV mit folgenden Zielen ab: "Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt auch überregional (auch außerhalb des Tagespendelbereichs) alternativ: Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit". Als Pflichten des Beklagten sind u.a. die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, die Förderung der Arbeitsaufnahme durch einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber, das Vorhandensein eines Vermittlungsbudgets, aber auch die eventuelle Gewährung von Einstiegsgeld und Leistungen für Selbstständige genannt. Als Pflichten des Klägers sind aufgezählt: "Eigenbemühungen: Sie unternehmen monatlich durchschnittlich mindestens 4 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, auch im überregionalen Bereich ..."
Ebenfalls am 21.09.2011 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung. Dabei bestätigte der Kläger unterschriftlich, die Kosten entstünden durch seine Bemühungen für die Anbahnung (Suche) einer versicherungspflichtigen Arbeit im Inland.
Bei der erneuten Vorsprache am 20.03.2012 gab der Kläger an, drei Bewerbungen bei Rechtsanwälten getätigt zu haben, zwei davon im Sinne einer Bürogemeinschaft. Nach Anhörung stellte der Beklagte den Eintritt einer Sanktion in Höhe von 30 vH des maßgeblichen Regelsatzes (112,20 EUR monatlich) für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.08.2012 fest (Bescheid vom 04.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2012).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er habe sich entsprechend der Zielvereinbarung verhalten und Vorbereitungen im Hinblick auf eine freiberufliche Tätigkeit getroffen. Diese Auswahl habe ihm die EGV überlassen. Zusätzliche Bemühungen um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hätten daher keinen Sinn gemacht. Die EGV vom 21.09.2011 basiere auf der EGV vom 08.09.2011 und enthalte einen eindeutigen Wortlaut, wobei das Wort "alternativ" nicht im Sinne von "und" auszulegen sei. Im Übrigen erkläre er hilfsweise die Anfechtung der EGV, denn er sei vom Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass auch Bemühungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu erbringen seien. Missverständnisse gingen zu Lasten des Beklagten. Er habe auch nicht genügend Zeit gehabt, die rechtlichen Konsequenzen der EGV zu erkennen und er habe nicht davon ausgehen müssen, dass der für eine selbstständige Tätigkeit anstrebende Personen zuständige Bearbeiter des Beklagten im Gegensatz zu früheren Bearbeitern Vermittlungsvorschläge für sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten unterbreite. Der Bearbeiter der Beklagten sei für den Abschluss einer solchen EGV unzuständig gewesen. Im Übrigen sei er erst am 20.03.2012 wieder zur Vorsprache aufgefordert worden. Mit Urteil vom 27.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Unabhängig von der Zielvorgabe habe sich aus den vereinbarten Pflichten unmissverständlich die Erfordernis von durchschnittlich vier Bewerbungsbemühungen auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse pro Monat ergeben. Die abgeschlossene EGV könne vom Kläger nicht erfolgreich angefochten werden, ein Anfechtungsgrund sei nicht erkennbar. Die festgestellte Sanktion sei rechtmäßig. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde und außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Die EGV vom 21.09.2011 sei vom SG rechtfehlerhaft zu Lasten des Klägers ausgelegt worden. Dies widerspreche der Rechtsprechung. In der vorangegangenen Eingliederungsvereinbarung vom 08.09.2011 sei nur die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Ziel genannt gewesen. Die EGV vom 21.09.2011 gebe ihm eine Wahlmöglichkeit, wobei er sich für die freiberufliche Tätigkeit entschieden habe, so dass die ihm auferlegten Pflichten zu Bewerbungsbemühungen auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ins Leere gingen. Soweit der Beklagte anderes habe erreichen wollen, hätte dieser eine andere Formulierung wählen müssen. Vom SG sei der Begriff "alternativ" entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgelegt worden. Dies stelle eine Abweichung dar. Das SG habe auch das Amtsermittlungsprinzip verletzt. Er habe hilfsweise die Anfechtung der EGV erklärt. Hierauf aber sei das SG nicht eingegangen. Es hätte u.a. aufklären müssen, dass der Sachbearbeiter des Beklagten für die Eingliederung in nichtselbstständige Tätigkeit nicht zuständig gewesen sei und ein neuer Termin zur Vorsprache erst ein halbes Jahr später stattgefunden habe. Zudem leide das Urteil offensichtlich an schweren Fehlern. Es lege die Gesetze unzutreffend aus, insbesondere den Begriff "alternativ". Er selbst habe sich entsprechend der Zielvereinbarung verhalten und auf die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit angestrebt sowie Vorbereitungen hierfür getroffen. Er sei nicht mehr alle vier Wochen zur Vorsprache eingeladen worden. Bewerbungsbemühungen seien im nachhinein von ihm gefordert worden. Dies widerspreche Treu und Glauben.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ist nicht zu erkennen und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung macht der Kläger zwar geltend. Diese liegt jedoch ebenfalls nicht vor. Insbesondere hat das SG nicht auf den eventuell missverständlichen Begriff "alternativ" abgestellt und diesem Begriff die Bedeutung "und" beigemessen. Vielmehr hat es ausdrücklich in seiner Begründung ausgeführt, dass es nicht auf diesen Punkt sondern auf die unmissverständliche Formulierung bei den Pflichten des Klägers abstelle. Damit aber weicht das SG nicht von einem von einem Obergericht aufgestellten Rechtssatz ab und stellt auch keinen eigenen neuen Rechtssatz auf. Vielmehr legt es allein die EGV aus und ist der Auffassung, dass diese in diesem Punkt unmissverständlich sei. Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die EGV vom 08.09.2011 lediglich wegen der konkret in Aussicht stehenden Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit abgeschlossen worden war, nachdem die vorangegangene EGV sich lediglich auf die Aufnahme sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse bezogen hatte. Zudem hat der Kläger noch am 21.09.2011 - also am Tag des Abschlusses der EGV - einen Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung gestellt und darauf hingewiesen, dass ihm die Kosten für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Arbeit im Inland entstünden. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes "alternativ" gibt.
Der Kläger macht weiterhin einen Verfahrensfehler gelten, indem er dem SG eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht hinsichtlich seiner hilfsweise erklärten Anfechtung der EGV vorhält. Das SG ist jedoch in seinem Urteil auf diese hilfsweise erklärte Anfechtung der EGV eingegangen. Es sah allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht als gegeben an. Weitere Ermittlungen waren aus Sicht des SG - auf diese ist vorliegend abzustellen - nicht erforderlich, zumal auch nicht zu erkennen ist, inwieweit die vom Kläger als aufklärungsbedürftig angesehenen Punkte für die Frage des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes von Bedeutung sind. Auf die Frage, ob er ausreichend Zeit gehabt habe, um die rechtlichen Konsequenzen des Abschlusses dieser EGV zu erkennen, ist vorliegend nicht einzugehen, denn er hat nicht dargetan, dass er um einen Zeitaufschub gebeten habe. Übrigens sind aus der EGV vom 21.09.2011 die zu erfüllenden Pflichten eindeutig zu entnehmen. Die Zuständigkeit des Sachbearbeiters des Beklagten im Innenverhältnis der Behörde für die Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten hindert diesen nicht am Abschluss der EGV vom 21.09.2011im Außenverhältnis. Die Ausführungen des Klägers dazu, dass er erst zum 20.03.2012 wieder zu einem erneuten Gespräch vorgeladen worden sei, haben keinerlei Bedeutung für die hilfsweise erklärte Anfechtung der EGV.
Die vom Kläger eingelegte außerordentliche Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ein solches Rechtsmittel ist im SGG nicht vorgesehen, zumal vorliegend auch dem Kläger das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde noch zur Verfügung stand. Er begründet diese damit, das SG habe Gesetze, insbesondere den Begriff "alternativ", unzutreffend ausgelegt und er sich im Sinne der Zielvereinbarung verhalten habe. Aus diesem Vorbringen ist jedoch nicht zu erkennen, worin der offensichtlich schwere Fehler des SG gelegen haben soll. Das SG hat nicht auf die Zielvereinbarung abgestellt, sondern auf die unmissverständlich aufgeführten Pflichten.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG). Die erhobene außerordentliche Beschwerde war wegen Unzulässigkeit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die außerordentliche Beschwerde wird verworfen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung der Minderung des Anspruches Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.08.2012.
Der Kläger bezog Alg II. Ziel einer am 21.04.2011 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung (EGV) war die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Wegen der Aussicht auf die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit schlossen die Beteiligten am 08.09.2011 eine EGV mit dem Ziel der Aufnahme einer solchen, wobei allerdings die EGV vom 21.04.2011 wieder gelten sollte, soweit sich die konkret geplante
Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit zerschlagen sollte. Laut Aktenvermerk vom 19.09.2011 habe sich diese freiberufliche Tätigkeit nicht mehr verwirklichen lassen. Daraufhin schlossen die Beteiligten am 21.09.2011 eine neue EGV mit folgenden Zielen ab: "Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt auch überregional (auch außerhalb des Tagespendelbereichs) alternativ: Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit". Als Pflichten des Beklagten sind u.a. die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, die Förderung der Arbeitsaufnahme durch einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber, das Vorhandensein eines Vermittlungsbudgets, aber auch die eventuelle Gewährung von Einstiegsgeld und Leistungen für Selbstständige genannt. Als Pflichten des Klägers sind aufgezählt: "Eigenbemühungen: Sie unternehmen monatlich durchschnittlich mindestens 4 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, auch im überregionalen Bereich ..."
Ebenfalls am 21.09.2011 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung. Dabei bestätigte der Kläger unterschriftlich, die Kosten entstünden durch seine Bemühungen für die Anbahnung (Suche) einer versicherungspflichtigen Arbeit im Inland.
Bei der erneuten Vorsprache am 20.03.2012 gab der Kläger an, drei Bewerbungen bei Rechtsanwälten getätigt zu haben, zwei davon im Sinne einer Bürogemeinschaft. Nach Anhörung stellte der Beklagte den Eintritt einer Sanktion in Höhe von 30 vH des maßgeblichen Regelsatzes (112,20 EUR monatlich) für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.08.2012 fest (Bescheid vom 04.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2012).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er habe sich entsprechend der Zielvereinbarung verhalten und Vorbereitungen im Hinblick auf eine freiberufliche Tätigkeit getroffen. Diese Auswahl habe ihm die EGV überlassen. Zusätzliche Bemühungen um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hätten daher keinen Sinn gemacht. Die EGV vom 21.09.2011 basiere auf der EGV vom 08.09.2011 und enthalte einen eindeutigen Wortlaut, wobei das Wort "alternativ" nicht im Sinne von "und" auszulegen sei. Im Übrigen erkläre er hilfsweise die Anfechtung der EGV, denn er sei vom Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass auch Bemühungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu erbringen seien. Missverständnisse gingen zu Lasten des Beklagten. Er habe auch nicht genügend Zeit gehabt, die rechtlichen Konsequenzen der EGV zu erkennen und er habe nicht davon ausgehen müssen, dass der für eine selbstständige Tätigkeit anstrebende Personen zuständige Bearbeiter des Beklagten im Gegensatz zu früheren Bearbeitern Vermittlungsvorschläge für sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten unterbreite. Der Bearbeiter der Beklagten sei für den Abschluss einer solchen EGV unzuständig gewesen. Im Übrigen sei er erst am 20.03.2012 wieder zur Vorsprache aufgefordert worden. Mit Urteil vom 27.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Unabhängig von der Zielvorgabe habe sich aus den vereinbarten Pflichten unmissverständlich die Erfordernis von durchschnittlich vier Bewerbungsbemühungen auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse pro Monat ergeben. Die abgeschlossene EGV könne vom Kläger nicht erfolgreich angefochten werden, ein Anfechtungsgrund sei nicht erkennbar. Die festgestellte Sanktion sei rechtmäßig. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde und außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Die EGV vom 21.09.2011 sei vom SG rechtfehlerhaft zu Lasten des Klägers ausgelegt worden. Dies widerspreche der Rechtsprechung. In der vorangegangenen Eingliederungsvereinbarung vom 08.09.2011 sei nur die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Ziel genannt gewesen. Die EGV vom 21.09.2011 gebe ihm eine Wahlmöglichkeit, wobei er sich für die freiberufliche Tätigkeit entschieden habe, so dass die ihm auferlegten Pflichten zu Bewerbungsbemühungen auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ins Leere gingen. Soweit der Beklagte anderes habe erreichen wollen, hätte dieser eine andere Formulierung wählen müssen. Vom SG sei der Begriff "alternativ" entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgelegt worden. Dies stelle eine Abweichung dar. Das SG habe auch das Amtsermittlungsprinzip verletzt. Er habe hilfsweise die Anfechtung der EGV erklärt. Hierauf aber sei das SG nicht eingegangen. Es hätte u.a. aufklären müssen, dass der Sachbearbeiter des Beklagten für die Eingliederung in nichtselbstständige Tätigkeit nicht zuständig gewesen sei und ein neuer Termin zur Vorsprache erst ein halbes Jahr später stattgefunden habe. Zudem leide das Urteil offensichtlich an schweren Fehlern. Es lege die Gesetze unzutreffend aus, insbesondere den Begriff "alternativ". Er selbst habe sich entsprechend der Zielvereinbarung verhalten und auf die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit angestrebt sowie Vorbereitungen hierfür getroffen. Er sei nicht mehr alle vier Wochen zur Vorsprache eingeladen worden. Bewerbungsbemühungen seien im nachhinein von ihm gefordert worden. Dies widerspreche Treu und Glauben.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ist nicht zu erkennen und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung macht der Kläger zwar geltend. Diese liegt jedoch ebenfalls nicht vor. Insbesondere hat das SG nicht auf den eventuell missverständlichen Begriff "alternativ" abgestellt und diesem Begriff die Bedeutung "und" beigemessen. Vielmehr hat es ausdrücklich in seiner Begründung ausgeführt, dass es nicht auf diesen Punkt sondern auf die unmissverständliche Formulierung bei den Pflichten des Klägers abstelle. Damit aber weicht das SG nicht von einem von einem Obergericht aufgestellten Rechtssatz ab und stellt auch keinen eigenen neuen Rechtssatz auf. Vielmehr legt es allein die EGV aus und ist der Auffassung, dass diese in diesem Punkt unmissverständlich sei. Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die EGV vom 08.09.2011 lediglich wegen der konkret in Aussicht stehenden Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit abgeschlossen worden war, nachdem die vorangegangene EGV sich lediglich auf die Aufnahme sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse bezogen hatte. Zudem hat der Kläger noch am 21.09.2011 - also am Tag des Abschlusses der EGV - einen Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung gestellt und darauf hingewiesen, dass ihm die Kosten für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Arbeit im Inland entstünden. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes "alternativ" gibt.
Der Kläger macht weiterhin einen Verfahrensfehler gelten, indem er dem SG eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht hinsichtlich seiner hilfsweise erklärten Anfechtung der EGV vorhält. Das SG ist jedoch in seinem Urteil auf diese hilfsweise erklärte Anfechtung der EGV eingegangen. Es sah allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht als gegeben an. Weitere Ermittlungen waren aus Sicht des SG - auf diese ist vorliegend abzustellen - nicht erforderlich, zumal auch nicht zu erkennen ist, inwieweit die vom Kläger als aufklärungsbedürftig angesehenen Punkte für die Frage des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes von Bedeutung sind. Auf die Frage, ob er ausreichend Zeit gehabt habe, um die rechtlichen Konsequenzen des Abschlusses dieser EGV zu erkennen, ist vorliegend nicht einzugehen, denn er hat nicht dargetan, dass er um einen Zeitaufschub gebeten habe. Übrigens sind aus der EGV vom 21.09.2011 die zu erfüllenden Pflichten eindeutig zu entnehmen. Die Zuständigkeit des Sachbearbeiters des Beklagten im Innenverhältnis der Behörde für die Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten hindert diesen nicht am Abschluss der EGV vom 21.09.2011im Außenverhältnis. Die Ausführungen des Klägers dazu, dass er erst zum 20.03.2012 wieder zu einem erneuten Gespräch vorgeladen worden sei, haben keinerlei Bedeutung für die hilfsweise erklärte Anfechtung der EGV.
Die vom Kläger eingelegte außerordentliche Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ein solches Rechtsmittel ist im SGG nicht vorgesehen, zumal vorliegend auch dem Kläger das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde noch zur Verfügung stand. Er begründet diese damit, das SG habe Gesetze, insbesondere den Begriff "alternativ", unzutreffend ausgelegt und er sich im Sinne der Zielvereinbarung verhalten habe. Aus diesem Vorbringen ist jedoch nicht zu erkennen, worin der offensichtlich schwere Fehler des SG gelegen haben soll. Das SG hat nicht auf die Zielvereinbarung abgestellt, sondern auf die unmissverständlich aufgeführten Pflichten.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG). Die erhobene außerordentliche Beschwerde war wegen Unzulässigkeit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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