Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 123/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 955/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1977 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von September 1992 bis September 1994 eine Ausbildung zum Stahl- und Betonbauer absolviert, diese jedoch krankheitsbedingt nicht abgeschlossen. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit war er ab September 1999 bis Dezember 2000 und von Juli bis Oktober 2003 als Aushilfsfahrer sowie zuletzt von November 2003 bis Januar 2009 als Taxifahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Für den Kläger ist ein Grad der Behinderung - GdB - von 30 festgestellt.
Vom 27. März bis 16. April 2008 nahm der Kläger an Maßnahmen der stationären Rehabilitation auf orthopädischer Grundlage im Rehazentrum A-Stadt teil. Hier wurde eine chronische anteriore Schulterinstabilität links, ASK,Kapsel-Labrum-Rekonstruktion mittels 3-er Fastak-Anker am 30. November 2007 linke Schulter, ein Zustand nach offener Stabilisierungs-OP linkes Schultergelenk 1999 bei Schulterinstabilität links sowie eine Adipositas diagnostiziert. Der Kläger wurde entlassen mit einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer sowie für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Am 24. April 2008 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem er laut Arztbrief des Klinikums A-Stadt vom 15. Mai 2008 eine hintere Hüftpfannenverrenkung bei Mehrfragmentbruch rechts, eine Brustkorbprellung links, eine Handgelenksprellung rechts, eine Prellung des Metacarpale I rechts, vielfache Schürfungen sowie einen Bluterguss am rechten proximalen Unterschenkel medial erlitt.
Nach operativer Versorgung der Unfallfolgen im Klinikum A-Stadt nahm der Kläger vom 24. September bis 22. Oktober 2008 an Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation auf orthopädischer Grundlage im Reha-Zentrum Bad G. teil. Der Kläger wurde auch hier mit einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für Tätigkeiten als Taxifahrer sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen.
Mit Antrag vom 11. Mai 2009 begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten unter Hinweis auf die im April 2008 erlittenen Hüftfraktur. Er fügte ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten von Professor Dr. W. vom 14. April 2009 bei. Hierin kommt Professor Dr. W. zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe Berufsunfähigkeit als Taxifahrer mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mehr 50 v.H ... Der Kläger könne diesen Beruf nicht länger als 3 bis 4 Stunden täglich ausüben. Dies sei bedingt durch das unfallbedingt entstandene Piriformis-Schmerzsyndrom. Dabei führe die Tätigkeit beim Taxifahren mit der typischen Zwangshaltung im Beugung am Hüftgelenk und wiederholt erzwungener Innendrehung beim Pedalwechsel im Rahmen des Piriformissyndroms zu schmerzhaften Zwangspausen. In der Tat würden sich dem Kläger durch eine Tätigkeit mit einem Imbissstand als Selbstständiger die Möglichkeit zwischenzeitlicher Ruhepausen eröffnen bei gleichzeitigem Wechsel zwischen sitzender und stehender Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechten Beins.
Die Beklagte zog ein für die Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten von Dr. F. vom 24. April 2009 bei, in dem dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigt wurde. Sie holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. P. vom 14. August 2009 ein. Dr. P. diagnostizierte einen operativ versorgten Hüftpfannenbruch rechts, eine rechtsseitige chronische Ischialgie, einen Zustand nach operativ versorgter Schultergelenksluxation links mit endgradiger Rotationseinschränkung, eine Adipositas, Senk-Spreizfüße und Genua Valga. Der Kläger könne als Taxifahrer nur noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien noch vollschichtig leichte Tätigkeiten möglich. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 31. August 2009 ab. Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger auf das Gutachten von Professor Dr. W ... Hier sei eine MdE von über 50 v.H. festgestellt worden. Der Kläger sei außer Stande, mehr als 3 bis 4 Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2010 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zur Begründung auf das Gutachten von Professor Dr. W. vom 14. April 2009 verwiesen. Es bestehe ein Schmerzsyndrom, das vorwiegend unter Belastung, aber auch in Ruhe mit stechenden bis ziehenden Schmerzen von der Gesäßregion bis in den Oberschenkel auftrete. Tätigkeiten als Taxifahrer müsse der Kläger spätestens nach 3 Stunden abbrechen. Diese Schmerzen gingen nur im Liegen zurück. Auch führe die Pfannenverrenkung bei Mehrfragmentbruch unweigerlich zu einem sich ständig verschlimmernden Gelenkverschleiß.
Das SG hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben zunächst durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. M ...
Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 10. September 2010 beim Kläger einen Zustand nach osteosynthetisch versorgter Hüftpfannenfraktur rechts mit schmerzhaftem Piriformis-Syndrom und vermehrter Außenrotation des rechten Beins sowie einen Zustand nach operativer Stabilisierung des linken Schultergelenks mit endgradiger Bewegungseinschränkung diagnostiziert. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten aus Wechselpositionen, ohne ununterbrochenes Sitzen, Stehen oder Gehen, in geschlossenen Räumen und im Freien 6 Stunden mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen zu verrichten. Vermieden werden müssten längere Zwangshaltungen des rechten Beins, Tragen von schweren Lasten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie langes Autofahren. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht.
Hierzu hat der Kläger ausgeführt, Dr. M. habe unverständlicherweise im Gegensatz zu Professor Dr. W. das Vorliegen eines femuroactabulären Impingement verneint. Auch leide der Kläger psychisch unter dem Dauerschmerz sowie zusätzlich unter Depressionen. Ein psychiatrisches Gutachten sei erforderlich.
Das SG hat daraufhin ein nervenärztliches Gutachten vom 21. Januar 2011 von Dr. K. eingeholt. Der Sachverständige hat beim Kläger eine leichte reaktive Depression, hervorgerufen durch die nicht unproblematische soziale und finanzielle Situation, festgestellt. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen 6 Stunden und mehr täglich mit den arbeitsüblichen Pausen zu verrichten. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe zur Vermeidung bestimmter Verrichtungen kein Anlass. Die Wegstrecke sei nicht eingeschränkt. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, es werde übersehen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er sei seelisch und körperlich schwer beeinträchtigt.
Mit Urteil vom 22. September 2011 hat das SG die Klage unter Berufung auf die Gutachten von Dr. M. und Dr. K. abgewiesen. Mit dem nachgewiesenen vollschichtigen Leistungsvermögen seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und auf das Gutachten von Professor Dr. W. verwiesen. Dieser Sachverständige habe sich mit den einzelnen Folgen der jeweiligen Verletzungen ausführlich befasst, die Diagnosen genannt und eine MdE mit 50 v.H. und mehr festgestellt. Er habe auch ausgeführt, dass es dem Kläger unmöglich sei, mehr als 3 Stunden täglich zu arbeiten. Dies gelte also nicht nur für den erlernten und vor dem Unfall ausgeübten Beruf als Taxifahrer, sondern sei gleichermaßen auch auf andere übliche Tätigkeiten anzuwenden. Der Kläger habe Schmerzen am rechten Bein. Diese seien seit der Operation nicht mehr weggegangen. Krankengymnastik und Physiotherapie hätten keinen Erfolg erbracht. Insoweit wurde die Parteieinvernahme des Klägers sowie Bestellung eines objektiven Gutachters beantragt, der sich vor allem dazu äußern solle, dass dem Kläger infolge der Permanenz der Schmerzen ein Arbeiten mehr als 3 Stunden pro Tag nicht möglich sei.
Auf Anfrage des Senats nach den den Kläger behandelnden Ärzten wurden nur Einrichtungen angegeben, in denen der Kläger in den Jahren 2007 und 2008 in Behandlung war. Die wiederholte Frage nach aktuell behandelnden Ärzten blieb unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 wurde die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 22. September 2011 und des Bescheids der Beklagten vom 21. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2010 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 21. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2010 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Der Senat konnte gem. § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Senat ist aufgrund der überzeugenden Gutachten von Dr. M. und Dr. K. davon überzeugt, dass eine quantitative Leistungseinschränkung beim Kläger nicht vorliegt. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch der Vortrag im Berufungsverfahren kann hieran nichts ändern. Das vom Kläger schon im Verwaltungsverfahren und erneut im Verfahren vor dem SG sowie dem erkennenden Senat vorgelegte Gutachten von Professor Dr. W. vom 14. April 2009 wurde von den erfahrenen Gerichtsachverständigen Dr. M. und Dr. K. bei ihrer Gutachtenserstellung berücksichtigt. Aus den Feststellungen von Professor Dr. W. lässt sich nach der überzeugenden Auffassung dieser beiden Gerichtssachverständigen, denen sich der Senat anschließt, gerade nicht ableiten, dass das Leistungsvermögen des Klägers in quantitativer Hinsicht oder in rentenrelevanter qualitativer Hinsicht eingeschränkt wäre.
Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 14. April 2009 entgegen den Ausführungen im Berufungsschriftsatz auch an keiner Stelle ausgeführt, dass es dem Kläger unmöglich sei, "mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten". Prof. Dr. W. hat vielmehr nur in Bezug auf den Beruf als Taxifahrer dargelegt, dass insoweit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 50 % bestehe und der Kläger nicht mehr in der Lage sei, den Beruf als Taxifahrer länger als drei bis vier Stunden täglich auszuüben. Dies ist auch unstrittig. Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten ist zu diesen Ergebnis ebenfalls gekommen. Eine Aussage, dass der Kläger auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr länger als maximal 4 Stunden verrichten könne, ist im Gutachten von Prof. Dr. W. hingegen nicht enthalten. Hierauf kommt es aber bei der Prüfung der Frage, ob dem Kläger eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI zusteht, entscheidend an. Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten sogar angedeutet, dass er eine Tätigkeit in einem Imbissstand als leidensgerecht ansehen würde. Jedenfalls kann das Gutachten von Prof. Dr. W., das nur zu dem Vermögen des Klägers, Tätigkeiten als Taxifahrer zu verrichten, Stellung genommen hat, nicht die überzeugenden Ausführungen von Dr. M. und Dr. K. widerlegen, wonach noch ein Leistungsvermögen des Klägers von 6 Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht.
Trotz dieses festgestellten Leistungsvermögens des Klägers von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch dann gegeben, wenn bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde und dem Kläger keine Tätigkeit benannt werden könnte, die er trotz der qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, Az. B5 RJ 64/02 R). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen. Das Merkmal " Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können.
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt beim Kläger jedoch ebenso wenig vor wie eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Ein unüblicher Pausenbedarf besteht nicht. Der Kläger ist in der Beweglichkeit seiner oberen Extremitäten - von Überkopftätigkeiten abgesehen - nicht eingeschränkt. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit wurde von keinem Sachverständigen festgestellt. Die von Dr. M. und Dr. K. genannten qualitativen Einschränkungen sind nicht ungewöhnlich.
Die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI kommt damit nicht in Betracht.
Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Der Antrag auf Parteieinvernahme des Klägers wird abgelehnt, da es dieses Beweismittel im Verfahren vor den Sozialgerichten nicht gibt. § 118 Abs. 1 SGG verweist nämlich nicht auf die § 445 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - (BSG SozR Nr. 1 zu § 445 ZPO). Auch der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens wird abgelehnt, da sich der Senat zu einer weiteren Ermittlung von Amts wegen nicht gedrängt fühlt. Der Kläger wurde im Verfahren vor dem SG auf den für ihn in Betracht kommenden Fachgebieten begutachtet. Die Gerichtssachverständigen haben weitere Gutachten nicht für erforderlich gehalten. Im Berufungsverfahren wurde weder eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Klägers geltend gemacht noch angegeben, bei welchen Ärzten er derzeit in Behandlung ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 Sozialgerichtsgesetz. Sie berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1977 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von September 1992 bis September 1994 eine Ausbildung zum Stahl- und Betonbauer absolviert, diese jedoch krankheitsbedingt nicht abgeschlossen. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit war er ab September 1999 bis Dezember 2000 und von Juli bis Oktober 2003 als Aushilfsfahrer sowie zuletzt von November 2003 bis Januar 2009 als Taxifahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Für den Kläger ist ein Grad der Behinderung - GdB - von 30 festgestellt.
Vom 27. März bis 16. April 2008 nahm der Kläger an Maßnahmen der stationären Rehabilitation auf orthopädischer Grundlage im Rehazentrum A-Stadt teil. Hier wurde eine chronische anteriore Schulterinstabilität links, ASK,Kapsel-Labrum-Rekonstruktion mittels 3-er Fastak-Anker am 30. November 2007 linke Schulter, ein Zustand nach offener Stabilisierungs-OP linkes Schultergelenk 1999 bei Schulterinstabilität links sowie eine Adipositas diagnostiziert. Der Kläger wurde entlassen mit einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer sowie für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Am 24. April 2008 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem er laut Arztbrief des Klinikums A-Stadt vom 15. Mai 2008 eine hintere Hüftpfannenverrenkung bei Mehrfragmentbruch rechts, eine Brustkorbprellung links, eine Handgelenksprellung rechts, eine Prellung des Metacarpale I rechts, vielfache Schürfungen sowie einen Bluterguss am rechten proximalen Unterschenkel medial erlitt.
Nach operativer Versorgung der Unfallfolgen im Klinikum A-Stadt nahm der Kläger vom 24. September bis 22. Oktober 2008 an Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation auf orthopädischer Grundlage im Reha-Zentrum Bad G. teil. Der Kläger wurde auch hier mit einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für Tätigkeiten als Taxifahrer sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen.
Mit Antrag vom 11. Mai 2009 begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten unter Hinweis auf die im April 2008 erlittenen Hüftfraktur. Er fügte ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten von Professor Dr. W. vom 14. April 2009 bei. Hierin kommt Professor Dr. W. zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe Berufsunfähigkeit als Taxifahrer mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mehr 50 v.H ... Der Kläger könne diesen Beruf nicht länger als 3 bis 4 Stunden täglich ausüben. Dies sei bedingt durch das unfallbedingt entstandene Piriformis-Schmerzsyndrom. Dabei führe die Tätigkeit beim Taxifahren mit der typischen Zwangshaltung im Beugung am Hüftgelenk und wiederholt erzwungener Innendrehung beim Pedalwechsel im Rahmen des Piriformissyndroms zu schmerzhaften Zwangspausen. In der Tat würden sich dem Kläger durch eine Tätigkeit mit einem Imbissstand als Selbstständiger die Möglichkeit zwischenzeitlicher Ruhepausen eröffnen bei gleichzeitigem Wechsel zwischen sitzender und stehender Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechten Beins.
Die Beklagte zog ein für die Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten von Dr. F. vom 24. April 2009 bei, in dem dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigt wurde. Sie holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. P. vom 14. August 2009 ein. Dr. P. diagnostizierte einen operativ versorgten Hüftpfannenbruch rechts, eine rechtsseitige chronische Ischialgie, einen Zustand nach operativ versorgter Schultergelenksluxation links mit endgradiger Rotationseinschränkung, eine Adipositas, Senk-Spreizfüße und Genua Valga. Der Kläger könne als Taxifahrer nur noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien noch vollschichtig leichte Tätigkeiten möglich. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 31. August 2009 ab. Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger auf das Gutachten von Professor Dr. W ... Hier sei eine MdE von über 50 v.H. festgestellt worden. Der Kläger sei außer Stande, mehr als 3 bis 4 Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2010 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zur Begründung auf das Gutachten von Professor Dr. W. vom 14. April 2009 verwiesen. Es bestehe ein Schmerzsyndrom, das vorwiegend unter Belastung, aber auch in Ruhe mit stechenden bis ziehenden Schmerzen von der Gesäßregion bis in den Oberschenkel auftrete. Tätigkeiten als Taxifahrer müsse der Kläger spätestens nach 3 Stunden abbrechen. Diese Schmerzen gingen nur im Liegen zurück. Auch führe die Pfannenverrenkung bei Mehrfragmentbruch unweigerlich zu einem sich ständig verschlimmernden Gelenkverschleiß.
Das SG hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben zunächst durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. M ...
Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 10. September 2010 beim Kläger einen Zustand nach osteosynthetisch versorgter Hüftpfannenfraktur rechts mit schmerzhaftem Piriformis-Syndrom und vermehrter Außenrotation des rechten Beins sowie einen Zustand nach operativer Stabilisierung des linken Schultergelenks mit endgradiger Bewegungseinschränkung diagnostiziert. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten aus Wechselpositionen, ohne ununterbrochenes Sitzen, Stehen oder Gehen, in geschlossenen Räumen und im Freien 6 Stunden mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen zu verrichten. Vermieden werden müssten längere Zwangshaltungen des rechten Beins, Tragen von schweren Lasten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie langes Autofahren. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht.
Hierzu hat der Kläger ausgeführt, Dr. M. habe unverständlicherweise im Gegensatz zu Professor Dr. W. das Vorliegen eines femuroactabulären Impingement verneint. Auch leide der Kläger psychisch unter dem Dauerschmerz sowie zusätzlich unter Depressionen. Ein psychiatrisches Gutachten sei erforderlich.
Das SG hat daraufhin ein nervenärztliches Gutachten vom 21. Januar 2011 von Dr. K. eingeholt. Der Sachverständige hat beim Kläger eine leichte reaktive Depression, hervorgerufen durch die nicht unproblematische soziale und finanzielle Situation, festgestellt. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen 6 Stunden und mehr täglich mit den arbeitsüblichen Pausen zu verrichten. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe zur Vermeidung bestimmter Verrichtungen kein Anlass. Die Wegstrecke sei nicht eingeschränkt. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, es werde übersehen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er sei seelisch und körperlich schwer beeinträchtigt.
Mit Urteil vom 22. September 2011 hat das SG die Klage unter Berufung auf die Gutachten von Dr. M. und Dr. K. abgewiesen. Mit dem nachgewiesenen vollschichtigen Leistungsvermögen seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und auf das Gutachten von Professor Dr. W. verwiesen. Dieser Sachverständige habe sich mit den einzelnen Folgen der jeweiligen Verletzungen ausführlich befasst, die Diagnosen genannt und eine MdE mit 50 v.H. und mehr festgestellt. Er habe auch ausgeführt, dass es dem Kläger unmöglich sei, mehr als 3 Stunden täglich zu arbeiten. Dies gelte also nicht nur für den erlernten und vor dem Unfall ausgeübten Beruf als Taxifahrer, sondern sei gleichermaßen auch auf andere übliche Tätigkeiten anzuwenden. Der Kläger habe Schmerzen am rechten Bein. Diese seien seit der Operation nicht mehr weggegangen. Krankengymnastik und Physiotherapie hätten keinen Erfolg erbracht. Insoweit wurde die Parteieinvernahme des Klägers sowie Bestellung eines objektiven Gutachters beantragt, der sich vor allem dazu äußern solle, dass dem Kläger infolge der Permanenz der Schmerzen ein Arbeiten mehr als 3 Stunden pro Tag nicht möglich sei.
Auf Anfrage des Senats nach den den Kläger behandelnden Ärzten wurden nur Einrichtungen angegeben, in denen der Kläger in den Jahren 2007 und 2008 in Behandlung war. Die wiederholte Frage nach aktuell behandelnden Ärzten blieb unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 wurde die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 22. September 2011 und des Bescheids der Beklagten vom 21. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2010 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 21. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2010 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Der Senat konnte gem. § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Senat ist aufgrund der überzeugenden Gutachten von Dr. M. und Dr. K. davon überzeugt, dass eine quantitative Leistungseinschränkung beim Kläger nicht vorliegt. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch der Vortrag im Berufungsverfahren kann hieran nichts ändern. Das vom Kläger schon im Verwaltungsverfahren und erneut im Verfahren vor dem SG sowie dem erkennenden Senat vorgelegte Gutachten von Professor Dr. W. vom 14. April 2009 wurde von den erfahrenen Gerichtsachverständigen Dr. M. und Dr. K. bei ihrer Gutachtenserstellung berücksichtigt. Aus den Feststellungen von Professor Dr. W. lässt sich nach der überzeugenden Auffassung dieser beiden Gerichtssachverständigen, denen sich der Senat anschließt, gerade nicht ableiten, dass das Leistungsvermögen des Klägers in quantitativer Hinsicht oder in rentenrelevanter qualitativer Hinsicht eingeschränkt wäre.
Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 14. April 2009 entgegen den Ausführungen im Berufungsschriftsatz auch an keiner Stelle ausgeführt, dass es dem Kläger unmöglich sei, "mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten". Prof. Dr. W. hat vielmehr nur in Bezug auf den Beruf als Taxifahrer dargelegt, dass insoweit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 50 % bestehe und der Kläger nicht mehr in der Lage sei, den Beruf als Taxifahrer länger als drei bis vier Stunden täglich auszuüben. Dies ist auch unstrittig. Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten ist zu diesen Ergebnis ebenfalls gekommen. Eine Aussage, dass der Kläger auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr länger als maximal 4 Stunden verrichten könne, ist im Gutachten von Prof. Dr. W. hingegen nicht enthalten. Hierauf kommt es aber bei der Prüfung der Frage, ob dem Kläger eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI zusteht, entscheidend an. Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten sogar angedeutet, dass er eine Tätigkeit in einem Imbissstand als leidensgerecht ansehen würde. Jedenfalls kann das Gutachten von Prof. Dr. W., das nur zu dem Vermögen des Klägers, Tätigkeiten als Taxifahrer zu verrichten, Stellung genommen hat, nicht die überzeugenden Ausführungen von Dr. M. und Dr. K. widerlegen, wonach noch ein Leistungsvermögen des Klägers von 6 Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht.
Trotz dieses festgestellten Leistungsvermögens des Klägers von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch dann gegeben, wenn bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde und dem Kläger keine Tätigkeit benannt werden könnte, die er trotz der qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, Az. B5 RJ 64/02 R). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen. Das Merkmal " Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können.
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt beim Kläger jedoch ebenso wenig vor wie eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Ein unüblicher Pausenbedarf besteht nicht. Der Kläger ist in der Beweglichkeit seiner oberen Extremitäten - von Überkopftätigkeiten abgesehen - nicht eingeschränkt. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit wurde von keinem Sachverständigen festgestellt. Die von Dr. M. und Dr. K. genannten qualitativen Einschränkungen sind nicht ungewöhnlich.
Die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI kommt damit nicht in Betracht.
Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Der Antrag auf Parteieinvernahme des Klägers wird abgelehnt, da es dieses Beweismittel im Verfahren vor den Sozialgerichten nicht gibt. § 118 Abs. 1 SGG verweist nämlich nicht auf die § 445 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - (BSG SozR Nr. 1 zu § 445 ZPO). Auch der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens wird abgelehnt, da sich der Senat zu einer weiteren Ermittlung von Amts wegen nicht gedrängt fühlt. Der Kläger wurde im Verfahren vor dem SG auf den für ihn in Betracht kommenden Fachgebieten begutachtet. Die Gerichtssachverständigen haben weitere Gutachten nicht für erforderlich gehalten. Im Berufungsverfahren wurde weder eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Klägers geltend gemacht noch angegeben, bei welchen Ärzten er derzeit in Behandlung ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 Sozialgerichtsgesetz. Sie berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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