Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1569/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 840/12 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässige Beschwerde nach Rücknahme des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe:
I.
Zusammen mit der Klageerhebung hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Im Erörterungstermin vom 17.10.2012 hat der Bevollmächtigte des Klägers sowohl die Klage als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Kläger zurückgenommen.
Am 15.11.2012 hat der Kläger dagegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht gemäß "§§ 73a, 172 SGG iVm § 127 Abs 3 ZPO" eingelegt. Sein Bevollmächtigter habe "keine Rechtsmittel gegen die obigen Beschlüsse eingereicht".
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ein Beschluss des SG liegt nicht vor. Die Auslegung der Beschwerde in eine Anfechtung der Klagerücknahme ist wegen der ausdrücklichen Bezugnahme des Klägers auf § 127 Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und seine Erklärung, sein Bevollmächtigter habe gegen die Beschlüsse des SG keine Rechtsmittel eingelegt, nicht möglich. Der Kläger übersieht im vorliegenden Verfahren, dass - im Gegensatz zu dem Verfahren S 5 AS 271/11 und S 5 AS 1422/10 - ein Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der ausdrücklich erklärten Rücknahme des Antrages nicht zu erlassen war und vom SG auch nicht erlassen worden ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zusammen mit der Klageerhebung hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Im Erörterungstermin vom 17.10.2012 hat der Bevollmächtigte des Klägers sowohl die Klage als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Kläger zurückgenommen.
Am 15.11.2012 hat der Kläger dagegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht gemäß "§§ 73a, 172 SGG iVm § 127 Abs 3 ZPO" eingelegt. Sein Bevollmächtigter habe "keine Rechtsmittel gegen die obigen Beschlüsse eingereicht".
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ein Beschluss des SG liegt nicht vor. Die Auslegung der Beschwerde in eine Anfechtung der Klagerücknahme ist wegen der ausdrücklichen Bezugnahme des Klägers auf § 127 Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und seine Erklärung, sein Bevollmächtigter habe gegen die Beschlüsse des SG keine Rechtsmittel eingelegt, nicht möglich. Der Kläger übersieht im vorliegenden Verfahren, dass - im Gegensatz zu dem Verfahren S 5 AS 271/11 und S 5 AS 1422/10 - ein Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der ausdrücklich erklärten Rücknahme des Antrages nicht zu erlassen war und vom SG auch nicht erlassen worden ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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