Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 SF 153/11 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 184/11 B E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Die Verfahrensgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt bei einer Beschwerde vor dem Landessozialgericht gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht bemisst sich nicht nach Nr. 3204, sondern nach Nr. 3501 VV RVG.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
21. April 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Die Beschwerdeführerin vertrat die seinerzeitige Antragstellerin in einem grundsicherungsrechtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 19 AS 1348/09 ER). Nachdem das Sozialgericht den angestrebten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, legte die Beschwerdeführerin für ihre Mandantin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht ein (Az.: L 8 AS 535/09 B ER); dieses entschied durch Beschluss vom 10.09.2009. In beiden Rechtszügen war die Beschwerdeführerin der damaligen Antragstellerin gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 121 ZPO beigeordnet worden.
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Sozialgericht die Festsetzung der nach §§ 45 ff. RVG zu zahlenden Vergütung sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Dabei veranschlagte sie für das Beschwerdeverfahren L 8 AS 535/09 B ER eine Verfahrensgebühr von 310 EUR gemäß Nr. 3204 VV RVG. Die Urkundsbeamtin beim Sozialgericht setzte unter dem Datum 10.01.2011 dagegen nur eine Verfahrensgebühr von 160 EUR für das Beschwerdeverfahren fest. Sie zog dazu Nr. 3501 VV RVG heran und sprach innerhalb dieses Rahmens die Höchstgebühr zu. Die dagegen am 27.01.2011 eingelegte Erinnerung der Beschwerdeführerin ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Kostenrichters vom 21.04.2011). Ebenso wie die Urkundsbeamtin hat auch der Kostenrichter die Ansicht vertreten, die Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren bemesse sich nicht nach Nr. 3204 VV RVG, sondern nach Nr. 3501 VV RVG.
Mit der am 16.05.2011 eingelegten Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr im Kostenfestsetzungsantrag formuliertes Begehren, für das Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr von 310 EUR zuerkannt zu erhalten, unverändert weiter.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG). Allerdings wäre auch vertretbar, die Grundsätzlichkeit der Rechtssache zu verneinen. Denn grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn eine Klärungsbedürftigkeit gerade durch das Rechtsmittelgericht besteht. Zwar wirft das vorliegende Verfahren Rechtsfragen auf, zu denen sich der Kostensenat beim Bayerischen Landessozialgericht so weit ersichtlich noch nicht geäußert hat. Die Antworten darauf sind jedoch ohne größere Schwierigkeiten zu finden. Das aber, was quasi auf der Hand liegt, kann prinzipiell nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage induzieren. Gleichwohl geht der Senat von einer grundsätzlichen Bedeutung aus, nicht zuletzt weil auch der Kostenrichter beim Sozialgericht dies so sieht.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, nachdem das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss das Rechtsmittel zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG); § 178 Satz 1 SGG steht nicht entgegen (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 04.10.2012 - L 15 SF 131/11 B E). Auch ist die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren L 8 AS 535/09 B ER einschließlich der entsprechenden Umsatzsteuer.
Die so konturierte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie in vollem Umfang unbegründet ist. Der Beschwerdeführerin steht keine höhere Verfahrensgebühr als die vom Sozialgericht festgesetzte zu. Denn das Sozialgericht hat den einschlägigen Gebührenrahmen bereits in höchstmöglichem Umfang ausgeschöpft.
Anzuwenden ist der Gebührenrahmen nach Nr. 3501 VV RVG, der in Teil 3 Abschnitt 5 (Überschrift "Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung") steht und eine Betragsspanne von 15 bis 160 EUR vorsieht; der Gebührentatbestand lautet:
Verfahrensgebühr für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind.
Ein besonderer Gebührentatbestand innerhalb des Abschnitts 5 ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
Nicht zur Anwendung kommen kann der Gebührentatbestand nach Nr. 3204 VV RVG. Der findet sich in Teil 3 Abschnitt 2 (Überschrift "Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht"). Er lautet:
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).
Die Tarifstelle sieht einen Betragsrahmen von 50 bis 570 EUR vor.
Die Gebührenregelungen des Abschnitts 2 gelten generell für Berufungs- und Revisionsverfahren sowie für die Verfahren vor den Finanzgerichten. Für Beschwerdeverfahren gelten sie aber nur spezifisch, nämlich soweit das jeweilige Verfahren in der enumerativen Benennung nach Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG bzw. Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG aufgeführt ist. Unterabschnitt 1 enthält die Gebührentatbestände bei Berufungen und Verfahren, die mit Berufungen vergleichbar sind, Unterabschnitt 2 die Gebührentatbestände bei Revisionen und revisionsähnlichen Beschwerdeverfahren. Schon Wortlaut und Systematik innerhalb von Abschnitt 2 zeigen unmissverständlich, dass der Katalog über die erfassten Beschwerdeverfahren sehr konkret gefasst und abschließend ist. Vorbemerkung 3.5 VV RVG bekräftigt dies, indem geregelt wird:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie die Aufzählung in Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG für lediglich beispielhaft hält. Für diese Ansicht sieht der Senat keinerlei Grundlage. Insbesondere ist es verfehlt, dies aus der Formulierung "Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden" abzuleiten. Denn damit soll geregelt werden, dass neben den Berufungen auch verschiedene (abschließend genannte) berufungsähnliche Verfahren erfasst sein sollen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich also bei Nr. 3204 VV RVG um einen speziellen Tatbestand nur für ganz bestimmte Beschwerdeverfahren - was übrigens auch die Überschrift von Abschnitt 2, die den Ausdruck "bestimmte Beschwerden" enthält, unterstreicht. Im Vergleich dazu verkörpert Nr. 3501 VV RVG den gesetzlichen Regelfall. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis zeigt sich damit gerade umgekehrt, als es die Beschwerdeführerin annimmt.
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Bayerischen Landessozialgericht nicht unter einen der Tatbestände der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 bis 9 VV RVG subsumieren lässt.
Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Gesetzgeber in Vorbemerkung 3.2.1 ganz bewusst für einen enumerativen, abschließenden Katalog entschieden hat. Wie die Begründung zum Fraktionsentwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2003 zeigt, hat der Gesetzgeber in Bezug auf Beschwerdeverfahren eine bewusste und klare Differenzierung getroffen: Die berufungsähnlichen Beschwerdeverfahren sollten unter Abschnitt 2 fallen, die übrigen unter Abschnitt 5 (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 213, linke Spalte unten). Das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz ist aber gerade nicht der Berufung vergleichbar. Denn dabei handelt es sich nicht um ein Hauptsacheverfahren im eigentlichen Sinn, wie es für die Anwendbarkeit von Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 vonnöten wäre, sondern um ein Nebenverfahren, das eine rechtliche Akzessorietät zur Hauptsache aufweist. Denn einstweiliger Rechtsschutz wird nur im Vorgriff auf eine Hauptsachestreitigkeit und -entscheidung gewährt; ihm fehlt die wesensmäßige Selbstständigkeit. Die Faktizität, dass häufig ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz anhängig ist, ohne dass ein korrespondierendes Hauptsacheverfahren bei Gericht initiiert wird, bildet nicht die rechtlichen Vorgaben ab, sondern ergibt sich schlicht daraus, dass nicht selten aufgrund eines Ergebnisses im einstweiligen Rechtsschutz (wegen des Wegfalls der Beschwer) eine Erledigung der - noch nicht anhängig gemachten - Hauptsache eintritt. Das aber ändert an der Gestalt als Nebenverfahren nichts.
Ebenso wenig ist von Belang, dass der einstweilige Rechtsschutz einen eigenen Instanzenweg kennt. Darin liegt keine Besonderheit, die das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über andere Beschlussverfahren hinausheben könnte. Vielmehr stellt dies den gesetzlichen Regelfall dar, der nur in vielen Fällen durch § 172 Abs. 2 SGG modifiziert wird. Deswegen besitzt die Anfechtbarkeit keinerlei Aussagekraft dergestalt, immer wenn ein eigener Instanzenweg eröffnet sei, müssten Gebühren entsprechend der Bestimmungen für das Berufungsverfahren gewährt werden. Als Gegenbeispiel mögen die Beschwerden gegen Beschlüsse dienen, mit denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird; § 16 Nr. 2 RVG bestimmt diesbezüglich, dass nicht einmal eine gesonderte vergütungsrechtliche Angelegenheit vorliegt (zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit Nr. 3335 VV RVG vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, Kommentierung zu VV 3335, Rn. 59).
Dass der Gesetzgeber sich genau darüber im Klaren war, welche Tatbestände er in Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 einbezogen hat, spiegelt sich auch im letztlich Gesetz gewordenen Vergütungsverzeichnis evident wider. So weist Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG in Bezug auf Beschwerdeverfahren einen sehr hohen Grad an Spezifizierung auf; das legt nahe, dass der Gesetzgeber bis ins Detail realisiert hat, was davon erfasst wird und was nicht. Nicht zuletzt demonstriert Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 RVG, dass sich der Gesetzgeber die Materie "einstweiliger Rechtsschutzes in der zweiten Instanz" vergegenwärtigt hatte. Denn darin ist angeordnet, dass die Gebühren für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das beim Landessozialgericht originär - damit ist gemeint "als Gericht der Hauptsache" - initiiert wird (das also nicht erst im Beschwerdeweg dorthin gelangt), so zu bemessen sind, als sei der Eilantrag vor dem Sozialgericht gestellt worden. Daraus darf aber nicht, wie es die Beschwerdeführerin tut, die Zwangsläufigkeit abgeleitet werden, wenn schon das auf den (ersten) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hin eingeleitete Verfahren nach den Regeln des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu vergüten sei, dann müsse analog dazu die Vergütung des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz an den Maßstäben des Berufungsverfahrens ausgerichtet werden. Einer solchen Auslegung stehen der klare Wortlaut und die klare Systematik des Gesetzes sowie der klare Wille des Gesetzgebers entgegen; sie ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
Bei diesem Befund besteht keine Möglichkeit, den abschließenden Charakter der Liste, welche in Unterabschnitt 1 des Abschnitts 2 die erfassten Beschwerdeverfahren nennt, zu umgehen oder auch nur aufzuweichen. Da hier kein Weg zu einem Gebührentatbestand aus Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 führt, kommen die Auffangtatbestände nach Teil 3 Abschnitt 5 (vgl. zum Anwendungsspektrum Müller-Rabe, a.a.O., Kommentierung zu VV 3500, Rn. 6), im vorliegenden Fall Nr. 3501 VV RVG, zur Anwendung. Das scheitert entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht daran, dass Abschnitt 5 von vornherein nur für solche Rechtsbehelfsverfahren Anwendung finden würde, die keinen Devolutiveffekt im engeren Sinn aufweisen würden. Für eine derartige Ansicht existiert keine Grundlage. Die Beschwerdeführerin verkennt insoweit, dass Abschnitt 5 nicht nur Erinnerungen und Nichtzulassungsbeschwerden, sondern eben auch Beschwerden umfasst; Beschwerden aber sind typischer Weise mit einem Devolutiveffekt verbunden.
Das so gewonnene Ergebnis verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, weder gegen das Gebot leistungsgerechter Vergütung noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. So besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Verfahrensgebühr genauso wie im Berufungsverfahren oder den in Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG genannten Beschwerdeverfahren zu bemessen. Das Gesetz ermöglicht der Beschwerdeführerin bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise auch, eine im verfassungsrechtlichen Sinn leistungsgerechte Vergütung zu erwirtschaften. Dass die Beschwerdeführerin sich "grob unterbezahlt" fühlt, vermag daran nichts zu ändern. Es lässt sich schlechterdings nicht leugnen, dass Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Allgemeinen - auch hier ist eine typisierende Betrachtung angezeigt - weitaus weniger Arbeit machen als Hauptsacheverfahren. Sie dauern viel weniger lang und sehr häufig müssen die rechtlichen und tatsächlichen Probleme nicht im Detail behandelt werden. Vor diesem Hintergrund mag man es als "Überbezahlung" ansehen, dass dann, wenn vor dem Gericht der Hauptsache ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz angebracht wird, grundsätzlich eine gesonderte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 oder Nr. 3103 VV RVG - nach § 17 Nr. 4 RVG liegen verschiedene Angelegenheiten vor - entsteht. Bei typisierender Betrachtungsweise durfte der Gesetzgeber als Basis für seine normative Entscheidung davon ausgehen, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt sowohl im Ausgangsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch im Beschwerdeverfahren tätig wird. So war es auch im Fall der Beschwerdeführerin. Betrachtet man die Verfahrensgebühren in ihrer Gesamtheit, welche die Beschwerdeführerin in beiden Instanzen des einstweiligen Rechtsschutzes verdient hat, wird ohne Zweifel eine leistungsgerechte Vergütung erreicht. Hinzu kommt, dass nach der rechtlichen Grundkonzeption des einstweiligen Rechtsschutzes daneben auch eine Verfahrensgebühr für das Hauptsacheverfahren anfällt, was angesichts unbestreitbarer Synergieeffekte die gesetzlich vorgesehene Vergütung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch großzügiger erscheinen lässt. Dass im vorliegenden Fall offenbar kein Hauptsacheverfahren anhängig war, hilft der Klägerin nicht weiter; denn auch diesbezüglich ist ein typisierender Maßstab anzulegen, wobei vom gesetzlich vorausgesetzten Regelfall - nämlich, dass ein Hauptsacheverfahren stattfindet - auszugehen ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
21. April 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Die Beschwerdeführerin vertrat die seinerzeitige Antragstellerin in einem grundsicherungsrechtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 19 AS 1348/09 ER). Nachdem das Sozialgericht den angestrebten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, legte die Beschwerdeführerin für ihre Mandantin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht ein (Az.: L 8 AS 535/09 B ER); dieses entschied durch Beschluss vom 10.09.2009. In beiden Rechtszügen war die Beschwerdeführerin der damaligen Antragstellerin gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 121 ZPO beigeordnet worden.
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Sozialgericht die Festsetzung der nach §§ 45 ff. RVG zu zahlenden Vergütung sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Dabei veranschlagte sie für das Beschwerdeverfahren L 8 AS 535/09 B ER eine Verfahrensgebühr von 310 EUR gemäß Nr. 3204 VV RVG. Die Urkundsbeamtin beim Sozialgericht setzte unter dem Datum 10.01.2011 dagegen nur eine Verfahrensgebühr von 160 EUR für das Beschwerdeverfahren fest. Sie zog dazu Nr. 3501 VV RVG heran und sprach innerhalb dieses Rahmens die Höchstgebühr zu. Die dagegen am 27.01.2011 eingelegte Erinnerung der Beschwerdeführerin ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Kostenrichters vom 21.04.2011). Ebenso wie die Urkundsbeamtin hat auch der Kostenrichter die Ansicht vertreten, die Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren bemesse sich nicht nach Nr. 3204 VV RVG, sondern nach Nr. 3501 VV RVG.
Mit der am 16.05.2011 eingelegten Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr im Kostenfestsetzungsantrag formuliertes Begehren, für das Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr von 310 EUR zuerkannt zu erhalten, unverändert weiter.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG). Allerdings wäre auch vertretbar, die Grundsätzlichkeit der Rechtssache zu verneinen. Denn grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn eine Klärungsbedürftigkeit gerade durch das Rechtsmittelgericht besteht. Zwar wirft das vorliegende Verfahren Rechtsfragen auf, zu denen sich der Kostensenat beim Bayerischen Landessozialgericht so weit ersichtlich noch nicht geäußert hat. Die Antworten darauf sind jedoch ohne größere Schwierigkeiten zu finden. Das aber, was quasi auf der Hand liegt, kann prinzipiell nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage induzieren. Gleichwohl geht der Senat von einer grundsätzlichen Bedeutung aus, nicht zuletzt weil auch der Kostenrichter beim Sozialgericht dies so sieht.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, nachdem das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss das Rechtsmittel zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG); § 178 Satz 1 SGG steht nicht entgegen (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 04.10.2012 - L 15 SF 131/11 B E). Auch ist die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren L 8 AS 535/09 B ER einschließlich der entsprechenden Umsatzsteuer.
Die so konturierte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie in vollem Umfang unbegründet ist. Der Beschwerdeführerin steht keine höhere Verfahrensgebühr als die vom Sozialgericht festgesetzte zu. Denn das Sozialgericht hat den einschlägigen Gebührenrahmen bereits in höchstmöglichem Umfang ausgeschöpft.
Anzuwenden ist der Gebührenrahmen nach Nr. 3501 VV RVG, der in Teil 3 Abschnitt 5 (Überschrift "Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung") steht und eine Betragsspanne von 15 bis 160 EUR vorsieht; der Gebührentatbestand lautet:
Verfahrensgebühr für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind.
Ein besonderer Gebührentatbestand innerhalb des Abschnitts 5 ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
Nicht zur Anwendung kommen kann der Gebührentatbestand nach Nr. 3204 VV RVG. Der findet sich in Teil 3 Abschnitt 2 (Überschrift "Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht"). Er lautet:
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).
Die Tarifstelle sieht einen Betragsrahmen von 50 bis 570 EUR vor.
Die Gebührenregelungen des Abschnitts 2 gelten generell für Berufungs- und Revisionsverfahren sowie für die Verfahren vor den Finanzgerichten. Für Beschwerdeverfahren gelten sie aber nur spezifisch, nämlich soweit das jeweilige Verfahren in der enumerativen Benennung nach Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG bzw. Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG aufgeführt ist. Unterabschnitt 1 enthält die Gebührentatbestände bei Berufungen und Verfahren, die mit Berufungen vergleichbar sind, Unterabschnitt 2 die Gebührentatbestände bei Revisionen und revisionsähnlichen Beschwerdeverfahren. Schon Wortlaut und Systematik innerhalb von Abschnitt 2 zeigen unmissverständlich, dass der Katalog über die erfassten Beschwerdeverfahren sehr konkret gefasst und abschließend ist. Vorbemerkung 3.5 VV RVG bekräftigt dies, indem geregelt wird:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie die Aufzählung in Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG für lediglich beispielhaft hält. Für diese Ansicht sieht der Senat keinerlei Grundlage. Insbesondere ist es verfehlt, dies aus der Formulierung "Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden" abzuleiten. Denn damit soll geregelt werden, dass neben den Berufungen auch verschiedene (abschließend genannte) berufungsähnliche Verfahren erfasst sein sollen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich also bei Nr. 3204 VV RVG um einen speziellen Tatbestand nur für ganz bestimmte Beschwerdeverfahren - was übrigens auch die Überschrift von Abschnitt 2, die den Ausdruck "bestimmte Beschwerden" enthält, unterstreicht. Im Vergleich dazu verkörpert Nr. 3501 VV RVG den gesetzlichen Regelfall. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis zeigt sich damit gerade umgekehrt, als es die Beschwerdeführerin annimmt.
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Bayerischen Landessozialgericht nicht unter einen der Tatbestände der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 bis 9 VV RVG subsumieren lässt.
Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Gesetzgeber in Vorbemerkung 3.2.1 ganz bewusst für einen enumerativen, abschließenden Katalog entschieden hat. Wie die Begründung zum Fraktionsentwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2003 zeigt, hat der Gesetzgeber in Bezug auf Beschwerdeverfahren eine bewusste und klare Differenzierung getroffen: Die berufungsähnlichen Beschwerdeverfahren sollten unter Abschnitt 2 fallen, die übrigen unter Abschnitt 5 (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 213, linke Spalte unten). Das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz ist aber gerade nicht der Berufung vergleichbar. Denn dabei handelt es sich nicht um ein Hauptsacheverfahren im eigentlichen Sinn, wie es für die Anwendbarkeit von Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 vonnöten wäre, sondern um ein Nebenverfahren, das eine rechtliche Akzessorietät zur Hauptsache aufweist. Denn einstweiliger Rechtsschutz wird nur im Vorgriff auf eine Hauptsachestreitigkeit und -entscheidung gewährt; ihm fehlt die wesensmäßige Selbstständigkeit. Die Faktizität, dass häufig ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz anhängig ist, ohne dass ein korrespondierendes Hauptsacheverfahren bei Gericht initiiert wird, bildet nicht die rechtlichen Vorgaben ab, sondern ergibt sich schlicht daraus, dass nicht selten aufgrund eines Ergebnisses im einstweiligen Rechtsschutz (wegen des Wegfalls der Beschwer) eine Erledigung der - noch nicht anhängig gemachten - Hauptsache eintritt. Das aber ändert an der Gestalt als Nebenverfahren nichts.
Ebenso wenig ist von Belang, dass der einstweilige Rechtsschutz einen eigenen Instanzenweg kennt. Darin liegt keine Besonderheit, die das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über andere Beschlussverfahren hinausheben könnte. Vielmehr stellt dies den gesetzlichen Regelfall dar, der nur in vielen Fällen durch § 172 Abs. 2 SGG modifiziert wird. Deswegen besitzt die Anfechtbarkeit keinerlei Aussagekraft dergestalt, immer wenn ein eigener Instanzenweg eröffnet sei, müssten Gebühren entsprechend der Bestimmungen für das Berufungsverfahren gewährt werden. Als Gegenbeispiel mögen die Beschwerden gegen Beschlüsse dienen, mit denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird; § 16 Nr. 2 RVG bestimmt diesbezüglich, dass nicht einmal eine gesonderte vergütungsrechtliche Angelegenheit vorliegt (zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit Nr. 3335 VV RVG vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, Kommentierung zu VV 3335, Rn. 59).
Dass der Gesetzgeber sich genau darüber im Klaren war, welche Tatbestände er in Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 einbezogen hat, spiegelt sich auch im letztlich Gesetz gewordenen Vergütungsverzeichnis evident wider. So weist Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG in Bezug auf Beschwerdeverfahren einen sehr hohen Grad an Spezifizierung auf; das legt nahe, dass der Gesetzgeber bis ins Detail realisiert hat, was davon erfasst wird und was nicht. Nicht zuletzt demonstriert Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 RVG, dass sich der Gesetzgeber die Materie "einstweiliger Rechtsschutzes in der zweiten Instanz" vergegenwärtigt hatte. Denn darin ist angeordnet, dass die Gebühren für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das beim Landessozialgericht originär - damit ist gemeint "als Gericht der Hauptsache" - initiiert wird (das also nicht erst im Beschwerdeweg dorthin gelangt), so zu bemessen sind, als sei der Eilantrag vor dem Sozialgericht gestellt worden. Daraus darf aber nicht, wie es die Beschwerdeführerin tut, die Zwangsläufigkeit abgeleitet werden, wenn schon das auf den (ersten) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hin eingeleitete Verfahren nach den Regeln des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu vergüten sei, dann müsse analog dazu die Vergütung des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz an den Maßstäben des Berufungsverfahrens ausgerichtet werden. Einer solchen Auslegung stehen der klare Wortlaut und die klare Systematik des Gesetzes sowie der klare Wille des Gesetzgebers entgegen; sie ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
Bei diesem Befund besteht keine Möglichkeit, den abschließenden Charakter der Liste, welche in Unterabschnitt 1 des Abschnitts 2 die erfassten Beschwerdeverfahren nennt, zu umgehen oder auch nur aufzuweichen. Da hier kein Weg zu einem Gebührentatbestand aus Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 führt, kommen die Auffangtatbestände nach Teil 3 Abschnitt 5 (vgl. zum Anwendungsspektrum Müller-Rabe, a.a.O., Kommentierung zu VV 3500, Rn. 6), im vorliegenden Fall Nr. 3501 VV RVG, zur Anwendung. Das scheitert entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht daran, dass Abschnitt 5 von vornherein nur für solche Rechtsbehelfsverfahren Anwendung finden würde, die keinen Devolutiveffekt im engeren Sinn aufweisen würden. Für eine derartige Ansicht existiert keine Grundlage. Die Beschwerdeführerin verkennt insoweit, dass Abschnitt 5 nicht nur Erinnerungen und Nichtzulassungsbeschwerden, sondern eben auch Beschwerden umfasst; Beschwerden aber sind typischer Weise mit einem Devolutiveffekt verbunden.
Das so gewonnene Ergebnis verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, weder gegen das Gebot leistungsgerechter Vergütung noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. So besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Verfahrensgebühr genauso wie im Berufungsverfahren oder den in Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG genannten Beschwerdeverfahren zu bemessen. Das Gesetz ermöglicht der Beschwerdeführerin bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise auch, eine im verfassungsrechtlichen Sinn leistungsgerechte Vergütung zu erwirtschaften. Dass die Beschwerdeführerin sich "grob unterbezahlt" fühlt, vermag daran nichts zu ändern. Es lässt sich schlechterdings nicht leugnen, dass Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Allgemeinen - auch hier ist eine typisierende Betrachtung angezeigt - weitaus weniger Arbeit machen als Hauptsacheverfahren. Sie dauern viel weniger lang und sehr häufig müssen die rechtlichen und tatsächlichen Probleme nicht im Detail behandelt werden. Vor diesem Hintergrund mag man es als "Überbezahlung" ansehen, dass dann, wenn vor dem Gericht der Hauptsache ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz angebracht wird, grundsätzlich eine gesonderte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 oder Nr. 3103 VV RVG - nach § 17 Nr. 4 RVG liegen verschiedene Angelegenheiten vor - entsteht. Bei typisierender Betrachtungsweise durfte der Gesetzgeber als Basis für seine normative Entscheidung davon ausgehen, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt sowohl im Ausgangsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch im Beschwerdeverfahren tätig wird. So war es auch im Fall der Beschwerdeführerin. Betrachtet man die Verfahrensgebühren in ihrer Gesamtheit, welche die Beschwerdeführerin in beiden Instanzen des einstweiligen Rechtsschutzes verdient hat, wird ohne Zweifel eine leistungsgerechte Vergütung erreicht. Hinzu kommt, dass nach der rechtlichen Grundkonzeption des einstweiligen Rechtsschutzes daneben auch eine Verfahrensgebühr für das Hauptsacheverfahren anfällt, was angesichts unbestreitbarer Synergieeffekte die gesetzlich vorgesehene Vergütung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch großzügiger erscheinen lässt. Dass im vorliegenden Fall offenbar kein Hauptsacheverfahren anhängig war, hilft der Klägerin nicht weiter; denn auch diesbezüglich ist ein typisierender Maßstab anzulegen, wobei vom gesetzlich vorausgesetzten Regelfall - nämlich, dass ein Hauptsacheverfahren stattfindet - auszugehen ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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