L 9 SF 262/12 B AB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 SF 196/12 AB
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SF 262/12 B AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
I. Gegen Beschlüsse der Sozialgerichte nach § 60 SGG ist nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO keine sofortige Beschwerde statthaft.
II. Die Normenkonkurrenz zwischen der Regelung des § 172 Abs. 2 SGG und der durch die Neufassung des § 60 Abs. 1 SGG entsprechend anwendbaren Regelung des § 46 Abs. 2 ZPO ist im Wege der Auslegung dahingehend aufzulösen, dass gemäß dem objektivierten Willen des Gesetzgebers § 172 Abs. 2 SGG als speziellere Norm vorgeht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom
20. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich vor der 2. Kammer des Sozialgerichts Würzburg (SG) gegen eine Beitragsnachforderung der Beklagten und lehnt in diesem Zusammenhang den Vorsitzenden der 2. Kammer des Sozialgerichts Würzburg, Richter am Sozialgericht A., wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2011 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass in der Zeit vom 19. Dezember 2011 bis 22. Dezember 2011 erneut eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2009 durchgeführt worden sei. Hieraus ergebe sich eine Beitragsnachforderung in Höhe von 24.695,86 EUR. Die stichprobeweise durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass sich Beitragsansprüche aufgrund der Unwirksamkeit des angewandten Tarifvertrages ergeben würden.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2012 - Az. S 6 R 74/12 ER - lehnte das SG einen Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2011 ab. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hin änderte das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 22. März 2012 - Az. L 5 R 138/12 B ER - den Beschluss des SG vom 7. Februar 2012 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2011 insoweit an, als Beitragsnachforderungen für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2007 nachgefordert werden. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2012 wurde der Widerspruch der Klägerin insgesamt zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. September 2012 Klage, die vor der 2. Kammer des SG Würzburg unter dem Aktenzeichen S 2 R 942/12 geführt wird.

Mit einem am 25. September 2012 beim SG eingegangenem Antrag, der unter dem Aktenzeichen S 2 R 1017/12 ER geführt wurde, beantragte die Klägerin die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. September 2012 gegen den Beitragsbescheid vom 29. Dezember 2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2012 (auch) insoweit anzuordnen, als die Beitragsnachforderungen für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 betroffen sind. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht - Az. L 5 R 972/12 B ER - wurde mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 zurückgewiesen.

Mit am 30. Oktober 2012 beim SG eingegangenem Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 lehnte die Klägerin "die amtierende 2. Kammer des Sozialgerichts Würzburg in Besetzung des Vorsitzenden Richters A." wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass die Entscheidung der Kammer in dem Verfahren S 2 R 942/12 unter dem gegebenen Vorsitz unverrückbar feststehe. Die Kammer habe in der Begründung des Beschlusses vom 15. Oktober 2012 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sich mit der Argumentation der Klägerin nicht einmal im Ansatz beschäftigen zu wollen und festgehalten, nicht einmal in Erwägung ziehen zu wollen, dass der angegriffene Bescheid der Beklagten möglicherweise rechtsunwirksam sein könnte. Die Kammer habe mit ihren auch inhaltlich höchst dürftigen und rechtlich fehlerhaften Ausführungen auf das von ihr partout gewollte Ergebnis argumentiert. Die Kammer habe sich in diesem Beschluss in abschließender, eine andere Sicht gar nicht mehr zulassender Weise positioniert. Die mit umfangreicher Rechtsprechung untermauerten und ausführlich begründeten Einwände der Klägerin seien mit einer Ausnahme schlicht ignoriert worden, bestenfalls mit einem lapidaren Satz abgetan und abgebügelt worden.

Nachdem der Klägerin eine dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden der 2. Kammer vom 5. November 2012 zugesandt worden war, erklärte die Klägerin, dass es schon "Schmackes" habe, dass die 6. Kammer des Sozialgerichts Würzburg über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden habe, die mit Beschluss vom 7. Februar 2012 den (ersten) Eilantrag abgelehnt hatte. Im Übrigen wäre es allein Sinn bringend gewesen, wenn sich der Vorsitzende der 2. Kammer in seiner Stellungnahme mit dem Vorhalten der ablehnenden Klägerin auseinandergesetzt hätte, konkret mit deren Vorbringen zu seinen schlicht desaströsen Ausführungen im Beschluss vom 15. Oktober 2012 im Zusammenhang mit dem ihm zur Hand gegebenen Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 20. April 2012. Diese Verweigerung, sich dem Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein in gebotener Weise zu widmen, habe einen ganz banalen Grund, den zu benennen für den Vorsitzenden der 2. Kammer naturgemäß nicht machbar gewesen sei: Die Besorgnis, im Fall einer inhaltlichen Auseinandersetzung Gefahr zu laufen, den ganz offenkundig verfolgten Kurs der gänzlich kritiklosen und nicht überprüfbaren Übernahme der Argumentation der jetzigen Beklagten nicht halten zu können.

Mit Beschluss vom 20. November 2012 - Az. S 6 SF 196/12 AB - wies das SG Würzburg das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 2. Kammer zurück.
Es sei kein Grund ersichtlich, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden der 2. Kammer des SG Würzburg, Richter am Sozialgericht A., zu rechtfertigen.
Das SG hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass gemäß § 172 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Beschwerde gegen den Beschluss ausgeschlossen sei.
Gleichwohl hat die Klägerin mit Eingang am 06. Dezember 2012 Beschwerde gegen den Beschluss des SG Würzburg vom 20. November 2012 eingelegt. Die Beschwerde sei statthaft und begründet.
Nach § 46 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) finde gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt werde, die (sofortige) Beschwerde statt. Nach der Neufassung des SGG mit Wirkung zum 01.01.2012 sei § 46 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO nach dem eindeutigen Wortlaut in Bezug genommen und die Beschwerde statthaft. Die im Vergleich zu § 60 Abs. 1 SGG ältere Regelung in § 172 Abs. 2 SGG bestimme dagegen im Wortlaut nicht weniger eindeutig, dass u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden könnten.
Der Gesetzgeber habe folglich einerseits eine eindeutige Regelung getroffen, nämlich die Statthaftigkeit der Beschwerde gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 46 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO, andererseits habe er in § 172 Abs. 2 SGG eine Beschwerde ausgeschlossen.
Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 4. Gesetz zur Änderung des SGB IV (u.a. BR-Drucksache 315/11), in der es heiße, dass § 172 Abs. 2 SGG als speziellere Norm dem § 46 Abs. 2 (ZPO) vorgehe, die Verfasser des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB IV die Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse, mit denen ein Befangenheitsantrag gegen Richter abgelehnt werde, (wohl) abschaffen wollten.
Der allein maßgebliche Gesetzgeber habe diesen Willen jedoch nicht umgesetzt. Es werde insoweit der Rechtsansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 24.09.2012, Az.: L 11 U 416/12 B gefolgt, in dem mit ausführlicher und zutreffender Begründung festgehalten werde, das Wortlaut, Gesetzessystematik, Entstehungsgeschichte und teleologische Gesichtspunkte entgegen der Gesetzesbegründung für eine Beschwerdemöglichkeit nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO sprechen würden.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20. November 2012 ist unzulässig.

Nach Auffassung des erkennenden Senats können nach § 172 Abs. 2 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden (so auch LSG Stuttgart vom 02.07.2012, Az.: L 13 AS 2584/12 B mit zustimmenden Anmerkungen U. S., zitiert nach juris). Diese Norm und der damit verbundene Ausschluss einer (sofortigen) Beschwerde nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 46 Abs. 1 ZPO ist für die Rechtsprechung verbindlich, da § 172 Abs. 2 SGG insoweit § 46 Abs. 2 ZPO verdrängt. § 172 Abs. 2 SGG ist die für das sozialgerichtliche Verfahren und insbesondere die Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren speziellere Vorschrift, da insoweit für den Senat auch ein eindeutiger gesetzgeberische Wille erkennbar ist (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 172 SGG Rdnr. 6e) und § 172 Abs. 2 SGG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) einen weiteren Anwendungsbereich erhielt. Danach entscheidet nunmehr über Ablehnungsgesuche gegen Richter des SG ein anderer Richter desselben SG durch Beschluss (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 46 Abs. 1 ZPO) abschließend.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 3057) wurde § 60 Abs. 1 SGG mit Wirkung zum 01.01.2012 wie folgt abgeändert:
"a) In Satz 1 werden die Wörter "§§ 41 bis 44, 45
Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49" durch die Angabe
"§§ 41 bis 49" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben."

Folge des Wegfalls des § 60 Abs. 1 Satz 2 SGG a.F. ist, dass ab 01.01.2012 für die Entscheidung über die Ausschließung und Ablehnung eines Richters des Sozialgerichts das Gericht zuständig ist, welchem der Abgelehnte angehört.

Bei rein isolierter Betrachtung des Wortlautes von § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §°46 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO fände gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde statt. Eine solche Auslegung verkennt jedoch die Systematik des SGG, Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes (teleologische Auslegung), den Kontext und auch den Gesamtzusammenhang. Im Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Sozialgerichtsgesetzes hat der Gesetzgeber für das sozialgerichtliche Verfahren die speziellen Regelungen für die Beschwerde, Erinnerung oder Anhörungsrüge aufgenommen. Es handelt sich insoweit um Verfahrensvorschriften, welche den gemeinsamen Verfahrensvorschriften des Ersten Abschnitts im Zweiten Teil, vorgehen, soweit sie abweichende Regelungen enthalten. Dies ist Grundprinzip deutscher und internationaler Gesetzessystematik und hat eine lange historische Tradition.
Dasselbe Ergebnis ergibt sich aber auch bei teleologischer Betrachtungsweise, also bei der Erforschung von Sinn und Zweck der zu prüfenden Regelungen. So wurde bereits in der Gesetzesbegründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.05. 2011 ausgeführt, dass zur Beschleunigung der Verfahren und zur Effizienzsteigerung in der Sozialgerichtsbarkeit die Vorschläge der Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz und einer gemeinsamen Kommission der Justizministerkonferenz sowie der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister entsprechende Änderungen des sozialgerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden sollen (vergleiche Bundesratsdrucksache 315/11, Seite 2). Weiter wurde ausgeführt: "da § 46 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt wird, ist die bisher in S. 2 enthaltene Regelung entbehrlich. § 172 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes geht als speziellere Norm dem §§ 46 Abs. 2 ZPO vor, so dass weiterhin Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können" (Bundesratsdrucksache Nr.: 315/11 vom 27.05.2011, S. 40, sowie Bundestagsdrucksache Nr. 17/6764 vom 03.08.2011, S. 27).

In einer Stellungnahme des Deutschen Richterbundes vom Oktober 2011, die dem federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages als Ausschussdrucksache 17(11)653 vorgelegt wurde, ist der Gesetzgeber darauf hingewiesen worden, dass sich aus dem Wortlaut zur Änderung des § 60 SGG nicht eindeutig ergebe, dass § 172 Abs. 2 SGG dem § 46 Abs. 2 ZPO als speziellere Norm vorgehe. Der Deutsche Richterbund hat daher zur Klarstellung angeregt, die im Entwurf enthaltene Verweisung auf § 46 Abs. 2 ZPO zu streichen.

In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (Bundestags-Drucksache Nr. 17/7991) vom 30.11.2011 wird auf die Änderung des § 60 SGG und die hierzu erfolgte Anregung des Deutschen Richterbundes nicht eingegangen. Für den Senat bestehen jedoch keine Zweifel, dass dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages sowohl die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, wonach § 172 Abs. 2 SGG als speziellere Norm vorrangig gegenüber der Regelung des § 46 Abs. 2 ZPO sei, als auch die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes vom Oktober 2011 bei seiner Beschlussempfehlung für das Plenum des Deutschen Bundestages vorlagen und selbstverständlich wertend zur Kenntnis genommen wurde. Die Beschlussempfehlung hat zahlreiche Änderungen zum Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze aufgenommen. Eine Änderung im Zusammenhang mit § 60 SGG ist nicht erfolgt. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass auch der zuständige Ausschuss für Arbeit und Soziales keine Bedenken hinsichtlich einer möglichen Normenkonkurrenz hatte, da der Ausschuss ansonsten entweder eine Änderung in der Verweisung von § 60 SGG (Entwurf) oder § 172 Abs. 2 SGG vorgenommen hätte.
Aber auch bei Einbeziehung des Gesamtkontextes ergibt sich für den Senat keine andere Auslegungsmöglichkeit. So dienten alle Überarbeitungen des SGG der letzten 10 Jahre der Entlastung und Beschleunigung des sozialgerichtlichen Verfahrens. Die vorgenommene Verlagerung der Entscheidung nach § 60 SGG von den Landessozialgerichten auf die Sozialgerichte stellt sich als Vereinfachung und Beschleunigung dar. So entscheidet nach der Neufassung des § 60 SGG der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Einzelrichter anstatt des zuständigen Senats beim Landessozialgericht. Daneben entfallen aufwändige Postwege. Aus diesem Gesamtzusammenhang kann ebenfalls kein gesetzgeberischer Wille dahingehend angenommen werden, dass durch die Änderung von § 60 SGG eine (sofortige) Beschwerde hätte eingeführt werden sollen.
Aber auch der Vergleich mit den dem sozialgerichtlichen Verfahren nahe stehenden Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lässt keine andere Auslegung zu.
So enthält § 54 VwGO die wortgleichen Regelungen wie nunmehr § 60 SGG. § 146 Abs. 2 VwGO enthält wiederum wortgleich einen Ausschluss der Beschwerde gegen Befangenheitsbeschlüsse der Verwaltungsgerichte. Dieser Ausschluss ist nicht strittig (vgl. z.B. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 17. Auflage 2011, § 54, Rz.: 19). Es ist nicht erkennbar, weshalb nunmehr der Gesetzgeber bei wortgleichen Regelungen eine sofortige Beschwerde hätte begründen wollen.
Der "objektivierte Wille des Gesetzgebers" ist danach eindeutig und schließt eine Beschwerdemöglichkeit gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wurde, trotz der Neufassung des § 60 Abs. 1 SGG mit Wirkung zum 01.01.2012 aus.
Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Motive, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neufassung des § 60 Abs. 1 SGG zum Ausdruck gekommen sind, "kurzerhand jenen Personen untergeschoben werden, die den Gesetzbeschluss gefasst haben", wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 24.09.2012 (Az.: L 11 U 416/12 B) ausgeführt hat.
Vielmehr ist die Normenkonkurrenz zwischen der Regelung des § 172 Abs. 2 SGG und der durch die Neufassung des § 60 Abs. 1 SGG entsprechend anwendbaren Regelung des § 46 Abs. 2 ZPO im Wege der Auslegung dahingehend aufzulösen, dass - wie ausgeführt - gemäß dem objektivierten Willen des Gesetzgebers § 172 Abs. 2 SGG als speziellere Norm vorgeht (wie hier bereits LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2012, Az.: L 13 AS 2584/12 B).

Danach ist die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20. November 2012 nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved